Urteil des BVerwG vom 19.05.2005

Zumutbare Arbeit, Ausreise, Ausbildung, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 36.04
Verkündet
VG 1 K 1113/98.Me
am 19. Mai 2005
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Meiningen vom 28. Januar 2004 geändert. Der Beklag-
te wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Thürin-
ger Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung
vom 12. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbe-
scheides vom 15. Oktober 1998 verpflichtet, die Verfolgungszeit
vom 22. April 1986 bis zum 23. Mai 1989 festzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt die Änderung einer Bescheinigung zur beruflichen Rehabilitie-
rung.
Nach ihrer Ausbildung zur Säuglings- und Kinderkrankenschwester an der Medizini-
schen Schule in J. in den Jahren 1964 bis 1967 war die Klägerin bis zur Geburt ihres
ersten Kindes 1968 an der Universitätskinderklinik in J. tätig. Seit dem 1. Juli 1970
arbeitete sie in der Kreisstelle für Tuberkulose und Lungenkrankheiten … J. mit dem
Ziel der Qualifizierung als Fürsorgerin. Am 1. Februar 1975 erhielt sie die staatliche
Anerkennung als Gesundheitsfürsorgerin. Am 17. Januar 1983 begann sie an der
Universitätskinderklinik in J. als Gesundheitsfürsorgerin zu arbeiten. Mit Schreiben
vom 8. April 1986 wurde das Beschäftigungsverhältnis wegen eines am 19. Oktober
1985 gestellten Antrags auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland gekün-
digt. Im Rahmen einer Besprechung über die weitere Beschäftigungsmöglichkeit der
Klägerin in der Kinderklinik wurde ihr angeboten, eine Tätigkeit als Kinderkranken-
schwester in der Sterilisation, auf einer Station der Klinik oder in der Milchküche auf-
zunehmen. Weiterhin wurde ihr angeboten, als Kinderkrankenschwester im Bereich
Medizin der F.-S.-Universität J. mit verkürzter Arbeitszeit und ohne Wochenenddienst
zu arbeiten. Diese Angebote lehnte sie ab und bewarb sich nach ihrer Entlassung
- nach eigenen Angaben - mehrfach erfolglos als Gesundheitsfürsorgerin, bis sie die
DDR am 23. Mai 1989 verließ.
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Mit Schreiben vom 4. Dezember 1990 stellte die Klägerin einen Antrag auf berufliche
Rehabilitierung. Zur Begründung gab sie an, wegen ihres Übersiedlungsantrages
ihre Arbeitsstelle als Klinikfürsorgerin verloren zu haben. Das Angebot der Klinik, sie
als Krankenschwester weiter zu beschäftigen, sei für sie nicht annehmbar gewesen,
da es den Zweck gehabt habe, sie zu demütigen. Die Beschäftigungsangebote hät-
ten auch nicht ihrer Qualifikation als Fürsorgerin entsprochen. Nach Anhörung der
Klägerin stellte das Thüringer Landesamt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung
mit Bescheid vom 12. Februar 1998 fest, die Klägerin sei Verfolgte im Sinne des § 1
Abs. 1 BerRehaG gleichwohl aber erfolge weder die Feststellung einer Verfolgungs-
zeit noch eine rentenrechtliche Eingruppierung für eine solche Zeit. Die Klägerin sei
wegen ihres Übersiedlungsantrages als Gesundheitsfürsorgerin entlassen worden,
weshalb sie Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG sei. Sie habe es je-
doch zu vertreten, nach ihrer Kündigung arbeitslos gewesen zu sein, so dass nach
§ 2 Abs. 2 BerRehaG keine Verfolgungszeit anerkannt werde. Die von ihr abgelehnte
Beschäftigung als Kinderkrankenschwester sei im Vergleich zu der von ihr zuvor
ausgeübten Tätigkeit der Gesundheitsfürsorgerin als zumutbare Ersatztätigkeit anzu-
sehen. Beide Berufe seien artverwandt und hätten eine gleiche oder zumindest ähn-
liche Ausbildungsart und Ausbildungsdauer. Zudem handele es sich bei der Tätigkeit
als Krankenschwester um den von der Klägerin erlernten und ausgeübten Beruf,
weswegen diese Tätigkeit für sie zumutbar gewesen sei. Den hiergegen am 25. Feb-
ruar 1998 eingelegten Widerspruch wies das Landesamt für Rehabilitierung und
Wiedergutmachung mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1998 zurück.
Mit der am 6. November 1998 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht,
der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 2 BerRehaG liege nicht vor, da sie das Fortwir-
ken der beruflichen Benachteiligung nicht überwiegend verschuldet habe. Das Ver-
schulden sei im Gesamtkontext der politischen Verfolgung zu bewerten und es sei ihr
nicht zumutbar gewesen, eine der angebotenen Stellen anzunehmen. Eine Gleich-
wertigkeit des Berufes der Gesundheitsfürsorgerin und der Krankenschwester sei
zudem nicht gegeben. Der Beklagte hat dagegen eingewandt, es komme auf die
Frage der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und nicht auf die Frage der sozia-
len Gleichwertigkeit an.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2004 abgewiesen.
Die Klägerin sei zwar nach der insoweit bestandskräftigen Feststellung im streitge-
genständlichen Bescheid Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG, sie habe je-
doch keinen Anspruch auf Feststellung einer Verfolgungszeit. Aufgrund der politisch
motivierten Kündigung wäre ihr gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2
BerRehaG als Verfolgungszeit grundsätzlich diejenige Zeit bis zu ihrer Ausreise an-
zuerkennen gewesen, in welcher sie wegen der Entlassung ihre bisherige oder eine
angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus
der bisherigen Erwerbstätigkeit erhalten habe. Der Klägerin sei jedoch keine Verfol-
gungszeit anzuerkennen, da sie das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung im
Sinne von § 2 Abs. 2 BerRehaG insoweit zu vertreten habe, als sie die Möglichkeit
abgelehnt habe, als Kinderkrankenschwester zu arbeiten. Der Betroffene habe das
Fortwirken der beruflichen Benachteiligung unter anderem dann zu vertreten, wenn
er es unterlasse, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Diese Auslegung des § 2
Abs. 2 BerRehaG entspreche dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begrün-
dung des Gesetzentwurfes zum beruflichen Rehabilitierungsgesetz zum Ausdruck
gekommen sei. Die Benachteiligung, die durch das Berufliche Rehabilitierungsgesetz
wieder gutgemacht werden solle, betreffe die durch eine politische Verfolgungsmaß-
nahme entzogenen Rentenansprüche. Ein Nachteilsausgleich in der Rentenversiche-
rung sei vom Gesetzgeber nur in dem Maße vorgesehen, in dem der Verfolgte zu-
mindest durch Aufnahme einer Ersatztätigkeit über einen längeren Zeitraum zur Be-
gründung von Rentenanwartschaften beigetragen habe.
Davon ausgehend habe die Klägerin den Ausfall von Rentenansprüchen für den Zeit-
raum vom 22. April1986 bis zum 23. Mai 1989 zu vertreten, da sie eine ihr zumutbare
Ersatztätigkeit als Kinderkrankenschwester nicht angenommen habe. Zwar verkenne
das Gericht nicht, dass die Aufnahme einer Tätigkeit als Kinderkrankenschwester
nach der Arbeit als Gesundheitsfürsorgerin faktisch eine Degradierung und damit
einhergehend einen Prestigeverlust bedeutet hätte. Zugleich wäre damit ein Ein-
kommensverlust von ca. 20 % verbunden gewesen. Dennoch sei ihr das zumutbar
gewesen, weil sie sich für diesen Beruf zunächst selbst entschieden und eine ent-
sprechende Ausbildung absolviert habe. Die Klägerin habe das Fortwirken der beruf-
lichen Benachteiligung auch überwiegend verschuldet, da die Rentenanwartschaften,
die sie durch die Aufnahme einer Ersatztätigkeit zu erwerben unterlassen habe, zu
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einem Rentenanspruch geführt hätten, der mehr als 50 % des Rentenanspruchs
ausmache, den sie erhalten hätte, wenn sie in dem Beruf der Gesundheitsfürsorgerin
weiter hätte arbeiten können.
Zur Begründung der durch den Senat zugelassenen Revision wiederholt und vertieft
die Klägerin ihr Vorbringen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt
§ 2 Abs. 2 BerRehaG (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus ande-
ren Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt gegen Bundesrecht, da es zu Unrecht
davon ausgeht, die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, das Bestehen einer Ver-
folgungszeit gemäß § 2 BerRehaG für den Zeitraum vom 22. April 1986 bis zu ihrer
Ausreise aus dem Beitrittsgebiet am 23. Mai 1989 festzustellen. Insoweit ist der Be-
scheid des Thüringer Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung vom
12. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober
1998 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO). Die Klägerin hat über die bestandskräftige Feststellung, Verfolgte im Sinne
des § 1 Abs. 1 BerRehaG zu sein, hinaus Anspruch auf Feststellung einer Verfol-
gungszeit und damit verbunden auf volle berufliche Rehabilitierung für den Zeitraum
vom 22. April 1986 bis zu ihrer Ausreise aus der ehemaligen DDR am 23. Mai 1989.
Nach § 1 Abs. 1 BerRehaG hat derjenige, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum
2. Oktober 1990 durch eine im Maßnahmenkatalog des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4
BerRehaG enthaltene Strafverfolgungsmaßnahme, hoheitliche oder sonstige Maß-
nahme zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten
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oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestreb-
ten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), Anspruch
auf Leistungen nach diesem Gesetz. Durch den insoweit nicht angefochtenen Be-
scheid des Beklagten vom 12. Februar 1998 ist bestandskräftig festgestellt, dass die
Klägerin Verfolgte im Sinne dieser Vorschrift ist, weil sie infolge ihres Ausreisean-
trags am 22. April 1986 ihre Stelle als Klinikfürsorgerin verloren hat.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die Zeit vom 22. April
1986 bis zum 23. Mai 1989 alle Merkmale einer Verfolgungszeit im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG aufwies. Nach dieser Bestimmung ist Verfolgungszeit
die Zeit, in der der Verfolgte aufgrund der Verfolgungsmaßnahme seine bisherige
oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkom-
men als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Die Klägerin ist bis zu ihrer
Ausreise keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat folglich kein Einkom-
men erzielt.
Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht aber an, der Zeitraum von der Entlassung
bis zur Ausreise sei nach § 2 Abs. 2 BerRehaG keine Verfolgungszeit, weil die Klä-
gerin es abgelehnt habe, eine zumutbare Ersatztätigkeit aufzunehmen; als Grenze
der Zumutbarkeit sieht es eine Minderung des zu erwartenden Rentenanspruchs,
den der Betroffene durch die Aufnahme einer Ersatztätigkeit zu erwerben unterlas-
sen hat, um mehr als 50 % gegenüber dem verfolgungsbedingt verlorenen Renten-
anspruch an. Damit knüpft das Gericht die Anerkennung als Verfolgungszeit an ein
Kriterium, das im Gesetz keine Grundlage findet.
Nach § 2 Abs. 2 BerRehaG ist die Zeit keine Verfolgungszeit, während derer der Ver-
folgte das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung zu vertreten hat. Diese Voraus-
setzung ist nur erfüllt, wenn der Betroffene eine bestehende Möglichkeit, seinen bis-
herigen oder einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben, nicht genutzt hat. Die Ab-
lehnung einer sozial unterwertigen Tätigkeit genügt dazu nicht.
Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Es knüpft den
Ausschluss von Rehabilitierungsansprüchen daran, dass der Verfolgte selbst für "das
Fortwirken der beruflichen Benachteiligung" verantwortlich ist. Die Verwendung des
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bestimmten Artikels im Hinblick auf die berufliche Benachteiligung bedeutet, dass
damit auf eine im Gesetz bereits angesprochene Benachteiligung Bezug genommen
wird. Die für die berufliche Rehabilitierung relevante Benachteiligung beschreibt § 1
Abs. 1 BerRehaG dahin, dass der Betroffene zumindest zeitweilig weder seinen bis-
her ausgeübten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte. Dies ist die
verfolgungsbedingte Benachteiligung, die das Gesetz ausgleichen will. Parallel dazu
definiert § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG die Verfolgungszeit als die Zeit, in der der
Verfolgte seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder
ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Wenn
im Anschluss hieran von einem Fortwirken der beruflichen Benachteiligung die Rede
ist, kann sich dies sprachlich nur auf die zuvor angesprochenen Einschränkungen
beziehen. Dieser Zustand der Benachteiligung wirkt fort, solange der Verfolgte nicht
wenigstens einen sozial gleichwertigen Berufsstand erreicht hat.
§ 2 Abs. 2 BerRehaG verlangt, dass der Verfolgte dieses Fortwirken zu vertreten hat.
Entscheidend ist mithin, ob der Betroffene selbst allein oder überwiegend dafür ver-
antwortlich ist, dass er seinen bisherigen oder einen sozial gleichwertigen Beruf nicht
(wieder) aufgenommen hat. Diese Voraussetzung wird durch die Ablehnung einer so-
zial unterwertigen Beschäftigung nicht erfüllt.
Dieses Ergebnis wird durch die Überlegung bestätigt, dass die Annahme einer sozial
unterwertigen Tätigkeit die Verfolgungszeit nicht beendet hätte. Nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 BerRehaG ist auch die Zeit eines Minderverdienstes Verfolgungszeit. § 2
Abs. 2 BerRehaG ist in einem solchen Fall nicht einschlägig, weil die alternative Tä-
tigkeit angenommen wurde und damit das Fortwirken der beruflichen Benachteili-
gung nicht zu vertreten ist. Das würde bedeuten, dass die Annahme einer unterwer-
tigen Beschäftigung die Verfolgung hätte andauern lassen, die Ablehnung sie hinge-
gen beendet hätte. Logisch ist das nicht nachzuvollziehen.
Das Verwaltungsgericht stützt seine Auslegung, dass schon die Ablehnung einer
zumutbaren Tätigkeit die Verfolgungszeit beende, vor allem auf die Gesetzesmate-
rialien. Diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Be-
gründung des Gesetzentwurfes zum beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BTDrucks
12/4994 vom 19. Mai 1993, S. 45 Nr. 5) zum Ausdruck gekommen sei. In der Tat ist
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in der Begründung von zumutbarer Arbeit die Rede. Im Wortlaut des Gesetzes taucht
dieser Begriff aber nicht auf. Es kommt hinzu, dass die Begriffe "sozial gleichwertig"
und "zumutbar" nicht notwendigerweise eine unterschiedliche Bedeutung haben. Der
in der Gesetzesbegründung auftauchende Begriff der zumutbaren Arbeit kann viel-
mehr durchaus synonym mit dem im Gesetz selbst verwandten Begriff der sozial
gleichwertigen Beschäftigung verstanden werden.
Da hiernach nur die Ablehnung einer sozial gleichwertigen Tätigkeit die Anerkennung
als Verfolgungszeit nach § 2 Abs. 2 BerRehaG ausschließt, hat das Verwaltungsge-
richt die Ablehnung der Tätigkeit als Kinderkrankenschwester zu Unrecht zu Lasten
der Klägerin berücksichtigt. Diese Tätigkeit war gegenüber dem zuvor ausgeübten
Beruf der Klinikfürsorgerin sozial nicht gleichwertig. Das Verwaltungsgericht bezeich-
net das Verhältnis als Degradierung mit entsprechendem Prestigeverlust. Die Kläge-
rin hatte den Beruf der Gesundheitsfürsorgerin als Qualifizierung im Anschluss an
ihre Ausbildung zur Kinderkrankenschwester erlernt. Darüber hinaus wurde sie mit
Erlangung der staatlichen Anerkennung als Gesundheitsfürsorgerin in eine deutlich
höhere Vergütungsgruppe eingestuft, so dass eine Tätigkeit als Kinderkranken-
schwester für sie eine Einkommenseinbuße von ca. 20 % bedeutet hätte. Nach der
Rechtsprechung des Senats ist aber bei einer Einkommenseinbuße von ca. 20 % in
der Regel davon auszugehen, dass ein sozialer Abstieg vorliegt und damit die
Gleichwertigkeit fehlt (Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 - Buchholz 115,
Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 29 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
14. März 1975 - 10 RV 189/74 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
SED-Unrechtsbereinigung
Fachpresse: ja
berufliche Rehabilitierung
Rechtsquellen:
BerRehaG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2
Stichworte:
Verfolgungszeit; soziale Gleichwertigkeit beruflicher Tätigkeit; Einkommen.
Leitsatz:
Das Fortwirken der beruflichen Benachteiligung hat der Verfolgte gemäß § 2 Abs. 2
BerRehaG nur zu vertreten, wenn er eine bestehende Möglichkeit, seinen bisherigen
oder einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben, nicht genutzt hat; die Ablehnung
einer sozial unterwertigen Beschäftigung genügt dafür nicht.
Urteil des 3. Senats vom 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 36.04
I. VG Meiningen vom 28.01.2004 - Az.: VG 1 K 1113/98.Me -