Urteil des BVerwG vom 11.11.2004

Kvg, Stadt, Eintragung im Handelsregister, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 36.03
Verkündet
VG 15 A 18.02
am 11. November 2004
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts Berlin vom 20. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten
selbst.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin betreibt die Stadtwerke der Stadt Forst, die ihre Alleingesellschafterin
ist. Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Stadt Forst nach § 4 Abs. 2
KVG an der SpreeGas GmbH, der Beigeladenen zu 1, zu beteiligen ist.
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Bis zum 1. Juli 1990 erfolgte die Energieversorgung (Strom und Gas) im Gebiet der
Stadt Forst durch den VEB Energiekombinat Cottbus. Dieser wurde zum 1. Juli 1990
in eine Aktiengesellschaft - die ESSAG - umgewandelt, aus der zur Trennung von
Gas- und Stromsektor im Juni 1991 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Juli 1990 ein
regionales Gasversorgungsunternehmen, die heutige SpreeGas GmbH und Beigela-
dene zu 1, abgespaltet wurde. Im Juli 1991 übertrug die Treuhandanstalt, die heutige
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und Beigeladene
zu 2, im Zuge der sog. Gasverträge 51 v.H. der Geschäftsanteile an der SpreeGas
an private Energieversorgungsunternehmen.
Die Stadt Forst hatte bis 1949 die Gasversorgung ihrer Bevölkerung durch ein eige-
nes Stadtwerk betrieben. Sie verlangte seit 1990 die Restitution ihres ehemaligen
Stadtwerksvermögens bzw. die Beteiligung an den neu entstandenen Gasversor-
gungsunternehmen.
Die Stadt und die Klägerin schlossen am 6. Juli 1993 mit der Treuhandanstalt einen
notariellen Vertrag, mit dem die Treuhandanstalt die Absicht bekundete, aus der
SpreeGas mit Zustimmung der privaten Anteilseigner ein örtliches Gasversorgungs-
unternehmen für den Bereich der Stadt Forst - die Gasversorgung Forst GmbH - ab-
zuspalten und dieser den Unternehmensteil, der dem Gasgeschäft für diesen örtli-
chen Bereich dient, zu übertragen. Die Treuhandanstalt verkaufte und übertrug der
Klägerin und der Stadt Forst 100 v.H. der Geschäftsanteile an dieser örtlichen Ge-
sellschaft. Der Kaufpreis sollte sich nach dem Wert der zu übertragenden Geschäfts-
anteile zum 31. Dezember 1990 bemessen und durch externe Gutachter nach dem
Ertragswertverfahren bestimmt werden. Auf den Kaufpreis sollten der Wert des ge-
setzlichen Anspruchs der Stadt auf Beteiligung an der SpreeGas sowie ein eventuel-
ler Restitutionsanspruch der Stadt angerechnet werden. § 2 Abs. 6 des Vertrages
bestimmte, dass der Anspruch der Stadt aus § 4 Abs. 2 KVG auf Beteiligung an der
regionalen Gasversorgungsgesellschaft erledigt sei, "soweit er durch den Wert der zu
übertragenden Geschäftsanteile bestimmt wird"; "etwaige weitere Ansprüche gemäß
Kommunalvermögensgesetz bleiben davon unberührt".
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Die Treuhandanstalt vollzog die Abspaltung der Gasversorgung Forst GmbH mit wirt-
schaftlicher Wirkung zum 1. Januar 1993, die Klägerin bezahlte den vereinbarten
Mindestkaufpreis, womit die Anteile an der GmbH auf sie übergingen.
Mit weiterem Vertrag vom 1. November 1996 verkaufte und übertrug die Stadt Forst
ihre Mitberechtigung an den Geschäftsanteilen an der Gasversorgung Forst GmbH
auf die Klägerin. Ferner übertrug sie der Klägerin "ihre Rechte in Bezug auf das örtli-
che Gasversorgungsvermögen gemäß KVG und auf Restitution ..., damit diese als
Zahlungsmittel gemäß Kaufvertrag mit der Treuhandanstalt eingesetzt werden kön-
nen".
Mit der Berechnung der den Gemeinden nach § 4 Abs. 2 KVG zustehenden Kapital-
anteile an der SpreeGas GmbH beauftragte die Treuhandanstalt (BvS) ein Wirt-
schaftsprüfungsunternehmen, das sein Gutachten am 8. September 1995 erstattete.
Der kommunale Anteil am Gesamtvermögen der SpreeGas wurde darin mit 49,
22 v.H. festgestellt und mit Rücksicht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG auf 49 v.H. gekürzt.
Auf die Stadt Forst entfiel hiernach ein Anteil von 3,884 v.H. Mit Bescheid vom 7. No-
vember 1995 teilte die Treuhandanstalt (BvS) der Klägerin unter Bezugnahme auf
ihre Zuordnungsanträge dieses Ergebnis mit und fügte hinzu, dass sie die Berech-
nungen des Gutachters anerkannt habe. Mit Zuordnungsbescheid vom 15. Januar
1997 hob der Präsident der BvS diesen Bescheid auf und stellte fest, "dass die der
Antragstellerin (Stadt Forst) nach § 4 Abs. 2 KVG dem Grunde nach zustehenden
Beteiligungsansprüche in Geschäftsanteilen an der SpreeGas GmbH in Höhe von
3,884 % am Stammkapital von 50 TDM bestehen".
Bereits am 5. November 1996 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie - soweit im
Revisionsverfahren noch von Interesse - zuletzt beantragt hat, den Bescheid vom
15. Januar 1997 aufzuheben und festzustellen, dass die Stadt Forst vor dem Erwerb
der Geschäftsanteile an der Gasversorgung Forst GmbH einen Anspruch aus § 4
Abs. 2 KVG auf (unentgeltliche) Übertragung von 100 v.H. der Geschäftsanteile an
der Gasversorgung Forst GmbH hatte. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen gel-
tend gemacht: Die Stadt Forst habe aus § 4 Abs. 2 KVG einen Beteiligungsanspruch
an den nach der "Wende" gebildeten Gasversorgungsunternehmen gehabt. Nach
Abspaltung der örtlichen Gasversorgungsgesellschaften habe sich dieser Anspruch
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an der für ihr Gebiet gebildeten örtlichen Gesellschaft fortgesetzt und sei auf unent-
geltliche Einräumung von 100 v.H. der Anteile an dieser örtlichen Gesellschaft ge-
richtet gewesen. An einer dahingehenden gerichtlichen Feststellung habe sie ein
schützenswertes Interesse. Werde die Feststellung getroffen, so stehe nämlich fest,
dass sie aus dem Vertrag vom 6. Juli 1993 keinen Kaufpreis mehr schulde. Die Stadt
Forst und sie selbst hätten die Anteile mit diesem Vertrag zwar gekauft, sich zugleich
aber ausbedungen, dass der Kaufpreis mit dem Wert ihres Beteiligungsanspruchs
aus § 4 Abs. 2 KVG verrechnet werde. Gehe dieser Beteiligungsanspruch aber auf
100 v.H. der Anteile an der örtlichen Gasgesellschaft, so sei die Kaufpreisforderung
der Treuhandanstalt (BvS) erfüllt, ohne dass es noch auf eine - kostspielige - Bewer-
tung des kommunalen Anteils am Gesamtvermögen der SpreeGas ankomme. Dem-
gegenüber gehe der angefochtene Zuordnungsbescheid davon aus, dass der Stadt
Forst kein Anspruch an der örtlichen Gasversorgungsgesellschaft, sondern nur eine
Beteiligung an der regionalen SpreeGas zustehe, obendrein nur zu einem Stichtag,
zu dem die örtlichen Spaltgesellschaften bereits ausgegliedert gewesen seien. Die-
ser Beteiligungsanspruch sei nicht halb so viel wert wie der Anspruch auf hundert-
prozentige Beteiligung an der örtlichen Gasgesellschaft bzw. auf Freistellung vom
Kaufpreis für deren Erwerb.
Mit Urteil vom 20. Januar 2003 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage abge-
wiesen. Das Anfechtungsbegehren richte sich gegen die Feststellung einer Beteili-
gung an der regionalen Gasversorgungsgesellschaft und sei daher unabhängig vom
Feststellungsbegehren zu beurteilen, das die Beteiligung am örtlichen Gasversor-
gungsunternehmen betreffe. Das Anfechtungsbegehren sei unbegründet, denn der
Zuordnungsbescheid vom 15. Januar 1997 verletze die Klägerin jedenfalls nicht in
eigenen Rechten. Die Klägerin habe im Vertrag vom 6. Juli 1993 auf einen Beteili-
gungsanspruch an der regionalen Gasversorgungsgesellschaft jedenfalls insoweit
verzichtet, als ihrer örtlichen Gasspaltgesellschaft diejenigen Vermögensgegenstän-
de, die der örtlichen Gasversorgung dienen, übertragen worden seien. Ein restlicher
Anspruch der Stadt Forst auf Beteiligung an der regionalen Gesellschaft könne daher
allenfalls noch entsprechend dem Wert weiterer Vermögensgegenstände zustehen,
die der örtlichen Gasspaltgesellschaft fälschlich nicht übertragen worden seien,
obwohl sie ebenfalls der örtlichen Gasversorgung dienten. Die Klägerin behaupte
hierzu, der örtlichen Gesellschaft seien einige Gasleitungen und drei Grundstücke
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fehlerhaft nicht mitübertragen worden. Der Wert dieser Vermögensgegenstände
übersteige aber keinesfalls 3,884 v.H. am Gesamtwert der SpreeGas. - Das Feststel-
lungsbegehren sei zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Der Anspruch der
Kommunen aus § 4 Abs. 2 KVG richte sich nur auf Beteiligung an den regionalen
Versorgungsunternehmen, die im Wege der Umwandlung aus den Energiekombina-
ten der ehemaligen DDR hervorgegangen seien, und habe sich nach der Trennung
der Gas- von der Stromsparte an den regionalen Gasgesellschaften fortgesetzt; er
richte sich jedoch nicht auch auf Beteiligung an den örtlichen Gasspaltgesellschaften,
die erst 1993/94 neu gegründet worden seien. Anderes ergebe sich auch nicht aus
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SpTrUG, der allein für privatrechtliche Forderungen und
Rechte gelte.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbe-
gehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das angefochtene
Urteil sei mit § 4 Abs. 2 KVG nicht vereinbar. Zweck des Kommunalvermögensge-
setzes sei gewesen, den Gemeinden diejenigen Vermögensgegenstände zuzuord-
nen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten. Die Einfügung von § 4 Abs. 2
KVG habe dem Umstand Rechnung getragen, dass Anspruchsverpflichteter nach der
Umwandlung der Energiekombinate in Aktiengesellschaften nicht länger der Staat,
sondern nunmehr die jeweilige Aktiengesellschaft sei. Durch eine Aufspaltung der
Aktiengesellschaft könne der Anspruch jedoch nicht vereitelt werden. Vielmehr richte
sich der Anspruch nunmehr auf Übertragung der abgespalteten Betriebsteile oder auf
Übertragung sämtlicher Anteile des Spaltunternehmens, sofern dieses - wie hier -
ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der anspruchstellenden Gemeinde diene.
Dieses Ergebnis sei bereits unmittelbar § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG zu entnehmen; es
werde aber zumindest durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SpTrUG bewirkt. Das Ver-
waltungsgericht habe den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu Unrecht allein auf
privatrechtliche Ansprüche eingeschränkt. Ihr Zweck sei vielmehr sicherzustellen,
dass durch die Unternehmensspaltung Rechte Dritter nicht beschnitten werden. Das
gelte nicht nur für Gläubiger des Unternehmens, sondern auch für Gesellschafter und
für Inhaber von Rechten hinsichtlich der Kapitalanteile. Der Anspruch der Gemeinden
auf Kommunalisierung der örtlichen Gasgesellschaften dürfe auch nicht nach § 4
Abs. 2 Satz 2 KVG auf eine bloße Kapitalbeteiligung am überörtlichen Gasversorger
beschränkt und obendrein gekürzt werden. Die Vorschrift sei nur für den
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Strombereich gedacht gewesen und lasse sich auch nur für den Strombereich recht-
fertigen, weshalb eine einschränkende Auslegung geboten sei.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 2 verteidigen das angefochtene Urteil. Sie hal-
ten die Klage zudem bereits für unzulässig, weil der Klägerin das Rechtsschutzinter-
esse für eine Feststellung fehle, die lediglich eine Zivilklage vorbereiten solle. An-
spruchsinhaber aus § 4 Abs. 2 KVG sei auch nicht die Klägerin, sondern die Stadt
Forst.
Die Beigeladene zu 1 äußert sich nicht.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Klägerin verfolgt mit der Revision nur noch ihr Be-
gehren festzustellen, dass die Stadt Forst vor dem Erwerb der Geschäftsanteile ei-
nen Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG auf unentgeltliche Übertragung sämtlicher Ge-
schäftsanteile an der Gasversorgung Forst GmbH hatte. Diese Klage hat das Ver-
waltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1. Die Feststellungsklage ist allerdings zulässig (§ 43 VwGO).
Die Klägerin darf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen Dritten begeh-
ren, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse hat. Das lässt sich hier nicht bezwei-
feln. Die Rechtsbehauptung der Klägerin geht dahin, dass der gesetzliche Anspruch
einer Gemeinde auf Beteiligung an der regionalen Energieversorgungsgesellschaft
aus § 4 Abs. 2 KVG sich, wenn aus dieser eine örtliche Gesellschaft für ihr Gebiet
abgespaltet wird, in einem Anspruch auf hundertprozentige Beteiligung an dieser
örtlichen Gesellschaft fortsetzt. Trifft dies zu, so bräuchte die Klägerin aller Voraus-
sicht nach keinen Kaufpreis (mehr) aus dem Vertrag zu bezahlen, mit dem sie und
die Stadt Forst die örtliche Gasspaltgesellschaft von der Treuhandanstalt gekauft
haben. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass um den Kaufpreis vor den Zivil-
gerichten zu streiten sei. Dieser Umstand beseitigt nicht die öffentlich-rechtliche Na-
tur des festzustellenden Rechtsverhältnisses aus § 4 Abs. 2 KVG. Ebenso wenig
lässt sich das Feststellungsinteresse der Klägerin mit der Erwägung verneinen, nach
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dem Kaufvertrag dürfe sie gegen den Kaufpreis nicht mit dem Beteiligungsanspruch
aus § 4 Abs. 2 KVG, sondern nur mit dessen wirtschaftlichem Wert aufrechnen. Steht
zwischen den Beteiligten bindend fest, dass der Beteiligungsanspruch auf unentgelt-
liche Übertragung sämtlicher Anteile an der örtlichen Gasspaltgesellschaft gerichtet
war, so ist daraus zu folgern, dass sein wirtschaftlicher Wert identisch ist mit dem
Kaufpreis, der ebenfalls nach dem wirtschaftlichen Wert der übertragenen
Geschäftsanteile an der örtlichen Gasspaltgesellschaft zu bemessen ist (§ 2 Abs. 1
des Vertrages), und zwar jeweils für denselben Bewertungsstichtag (31. Dezember
1990). Schließlich scheitert das Feststellungsinteresse der Klägerin auch nicht an der
mangelnden Identität der Parteien. Zwar verbindet das festzustellende Rechts-
verhältnis aus § 4 Abs. 2 KVG die Stadt Forst mit der beklagten Zuordnungsbehörde,
während der erwähnte Vertrag zwischen der Stadt Forst und der Klägerin einerseits
und der Treuhandanstalt andererseits geschlossen wurde. Das ändert aber nichts
daran, dass die begehrte Feststellung die Vertragsparteien bindet. Das gilt schon
deshalb, weil die Stadt Forst ihre Rechte aus dem Vertrag an die Klägerin abgetreten
hat und die Treuhandanstalt als Beigeladene am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt
ist (§ 121 Nr. 1 VwGO). Es gilt aber auch deshalb, weil die Vertragsparteien im Ver-
trag ausdrücklich auf den Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG abgestellt haben, über den
zu entscheiden der Beklagten obliegt (§ 1 Abs. 4 VZOG).
Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht § 43 Abs. 2 VwGO entge-
gen. An die Stadt Forst ist zwar am 15. Januar 1997 ein Zuordnungsbescheid er-
gangen, mit dem festgestellt wurde, dass der Stadt Forst aus § 4 Abs. 2 KVG ein
Beteiligungsanspruch an der regionalen Gasversorgungsgesellschaft, der SpreeGas
GmbH, in Höhe von 3,884 v.H. zusteht. Damit wurde aber nicht zugleich entschie-
den, dass der Stadt Forst aus § 4 Abs. 2 KVG ein Beteiligungsanspruch an "ihrer"
örtlichen Gasspaltgesellschaft nicht zustehe. Eine derartige Entscheidung ergibt sich
auch nicht mittelbar aus den Gründen. Im Gegenteil zeigt die Begründung, dass über
den Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG für einen Zeitpunkt - nämlich für den Stichtag
31. Dezember 1990 - entschieden wurde, zu dem die örtlichen Gasspaltgesellschaf-
ten noch nicht ausgegründet waren; die Ausgründungen blieben ausdrücklich unbe-
rücksichtigt (Ziff. III. 1. der Begründung). Damit steht der Zuordnungsbescheid der
begehrten gerichtlichen Feststellung, die gerade die Fortsetzung des Anspruchs aus
§ 4 Abs. 2 KVG nach der Ausgründung der örtlichen Gasspaltgesellschaften betrifft,
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auch hinsichtlich des Bezugszeitpunkts nicht entgegen. Die Klägerin hat darum ihren
ursprünglichen Hilfsantrag, den Zuordnungsbescheid aufzuheben, mit Recht nicht
weiter verfolgt.
2. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Der Stadt Forst stand aus § 4 Abs. 2
KVG kein Anspruch auf Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der Gasversor-
gung Forst GmbH zu.
a) § 4 Abs. 2 des DDR-Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und
Landkreise (Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl I S. 660),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1991 (BGBl I S. 786), der nach Maßga-
be von Nr. 2 der Anlage II Kapitel IV Abschnitt III des Einigungsvertrages - EV - vom
31. August 1990 (BGBl II S. 889) fortgilt, gibt den Gemeinden unter bestimmten Vor-
aussetzungen einen Anspruch auf Beteiligung als Gesellschafter an den Kapitalge-
sellschaften, die durch Umwandlung nach §§ 11, 23 des Treuhandgesetzes
- TreuhG - vom 17. Juni 1990 (GBl I S. 300) aus den Energiekombinaten der ehema-
ligen DDR hervorgegangen sind. Entgegen dem Wortlaut gehen die Gesellschafts-
anteile nicht kraft Gesetzes auf die Gemeinden über; vielmehr verleiht § 4 Abs. 2
KVG ihnen einen Anspruch auf - zudem kostenlose (vgl. § 1 KVG) - Übertragung
(vgl. den Wortlaut der Grundnorm des § 1 KVG sowie klarstellend § 1 Abs. 4 VZOG;
Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 - BVerwGE 96, 1 <4>). Dieser An-
spruch richtete sich zunächst gegen die Treuhandanstalt als bisherige Gesellschafte-
rin und konnte im Wege der privatrechtlichen Anteilsabtretung erfüllt werden. Seit
Inkrafttreten des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - am 29. März 1991 (vgl.
BGBl I S. 766, 784) gibt § 1 Abs. 4 VZOG den Gemeinden einen Anspruch gegen die
Zuordnungsbehörde auf hoheitliche Übertragung von Anteilen aus dem Anteils-
bestand der Treuhandanstalt durch Zuordnungsbescheid.
b) Der Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG bezieht sich grundsätzlich auf den Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts, also auf den 3. Oktober 1990 (vgl. Urteil vom 18. Mai
1995 - BVerwG 7 C 58.94 - BVerwGE 98, 273 <275>); das schließt geringfügige Ab-
weichungen aus Sachgründen bei der Anteilsberechnung nicht aus. Er betrifft daher
grundsätzlich die Kapitalgesellschaften, die zum damaligen Zeitpunkt bereits gebildet
waren. Er betrifft jedoch auch die regionalen Gasversorgungsgesellschaften, die von
- 10 -
diesen ersten Kapitalgesellschaften erst im Juni 1991, nämlich mit deren Eintragung
im Handelsregister, nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treu-
handanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. April 1991 (BGBl I S. 854)
abgespaltet wurden. Das ergibt sich freilich nicht schon aus dem Umstand, dass die
Abspaltung wirtschaftlich auf den 1. Juli 1990 zurückdatiert wurde (vgl. § 2 Abs. 1
Nr. 6 SpTrUG); auf diesem Wege können gesetzliche Wirkungen nicht erzeugt oder
verändert werden. Vielmehr erfasst der Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG schon selbst
auch die entstandenen Spaltgesellschaften; zugleich beschränkt er sich - soweit es
um die Gasversorgung geht - auf sie. Die hier in Rede stehende Spaltung diente
nämlich nur der Trennung der Gas- von der Stromversorgung. Eine Unterscheidung
beider Sparten war zu Zeiten der DDR in den Kombinaten bereits angelegt. Die Tren-
nung ließ die regionale Versorgungsstruktur unberührt; sie geschah lediglich aus
kartellrechtlichen Gründen und wurde damit durch Umstände erzwungen, die mit der
Privatisierung und/oder Kommunalisierung der Energieversorgung an sich nichts zu
tun hatten.
c) Der Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG richtet sich auf Gesellschaftsanteile ("share"),
nicht auf Vermögenswerte des Gesellschaftsvermögens ("asset"). Er hat den ur-
sprünglichen Anspruch der Gemeinden auf Zuordnung von Vermögenswerten ver-
drängt. Gleichwohl besteht insofern ein Zusammenhang, als die zu übertragenden
Gesellschaftsanteile den ohne § 4 Abs. 2 KVG zu übertragenden Vermögenswerten
"entsprechen" müssen.
Ohne § 4 Abs. 2 KVG wären Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung ge-
meindlicher Aufgaben im Bereich der Energieversorgung dienen, den Gemeinden
zuzuordnen (§§ 1, 2 Abs. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 KVG nach Maß-
gabe von Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 EV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 EV). Dasselbe gilt für Vermögenswerte des kommunalen Finanzver-
mögens (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3
TreuhG). Der Gesetzgeber hat jedoch entschieden, dass das Vermögen der regi-
onalen Energiekombinate der ehemaligen DDR nicht auf die Gemeinden aufgeteilt,
sondern in seiner jeweiligen funktionalen Einheit erhalten bleiben sollte. Daher hat er
zum 1. Juli 1990 die Umwandlung der Energiekombinate in Kapitalgesellschaften
angeordnet (§ 11 TreuhG) und verfügt, dass die hierdurch betroffenen Gemeinden
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einen Anspruch auf Beteiligung an diesen Kapitalgesellschaften erhalten sollen (§ 4
Abs. 2 KVG). Damit hat er zugleich Ansprüche der Gemeinden auf Zuordnung von
Gegenständen aus dem Vermögen dieser Kapitalgesellschaften ausgeschlossen; an
die Stelle des Anspruchs auf Vermögenswerte ist der Anspruch auf Kapitalbeteili-
gung getreten. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die ursprüngliche Fassung des
Kommunalvermögensgesetzes insofern nicht eindeutig war. Namentlich belegt der
Entflechtungsauftrag des § 7 Abs. 4 KVG a.F. die Vorstellung der Volkskammer, den
Gemeinden sei ungeachtet der Bildung von Kapitalgesellschaften letztlich ihr ört-
liches Energievermögen zuzuführen. Das Kommunalvermögensgesetz ist jedoch
durch den Einigungsvertrag und erneut durch das Vermögenszuordnungsgesetz ver-
ändert worden. Durch die Anfügung von § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG durch Anlage II Kapi-
tel IV Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990
(BGBl II S. 889) und durch die Aufhebung von § 7 KVG durch § 9 Abs. 2 VZOG
(Art. 7 des Gesetzes vom 22. März 1991, BGBl I S. 766) wurde klargestellt, dass sich
die kommunalen Ansprüche aus § 4 Abs. 2 KVG auf Kapitalbeteiligung an den durch
Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaften beschränken sollten. Unberührt
blieben nur Restitutionsansprüche, für die daher Besonderes gilt (Urteil vom 18. Mai
1995, a.a.O. <279 f.>).
Der Anspruch auf Kapitalbeteiligung muss aber dem Anspruch auf Vermögenswerte
entsprechen; insofern besteht unverändert ein Zusammenhang. Das Gesetz verleiht
dem dadurch Ausdruck, dass den Gemeinden "die entsprechenden ehemals volks-
eigenen Anteile" zu übertragen seien. Die Formulierung spiegelt die erwähnte Zwei-
deutigkeit der ursprünglichen Gesetzesfassung: Vor der Umwandlung in Kapitalge-
sellschaften - und daher "ehemals" - bestanden keine volkseigenen "Anteile", son-
dern nur volkseigenes Vermögen in der Rechtsträgerschaft des Kombinats. Gemeint
ist, dass den Gemeinden Anteile an der Kapitalgesellschaft zu übertragen sind, die
demjenigen Vermögen des ehemaligen Kombinats entsprechen, das ihnen ohne die
Umwandlung nach Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV zuzuordnen wäre
(vgl. Berndt in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 4 KVG Rn. 7). Dabei ist eine
Entsprechung hinsichtlich des wirtschaftlichen Wertes wie auch hinsichtlich der Ge-
staltungsmacht gemeint, welche die Verfügung über das Vermögen verleiht. Die
Gemeinden sind daher nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KVG nicht nur mit einem Anteil am
Kapital der Kapitalgesellschaft zu beteiligen, der dem Anteil "ihres" Verwaltungs- und
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Finanzvermögens am Gesamtvermögen der Kapitalgesellschaft prozentual ent-
spricht. Sie können vielmehr verlangen, dass dieser Anteil auch ungefähr den wirt-
schaftlichen Wert repräsentiert, der "ihrem" Verwaltungs- und Finanzvermögen im
Gesamtvermögen der Kapitalgesellschaft zukommt. Schließlich können sie verlan-
gen, dass dieser Gesellschaftsanteil mit einem entsprechenden Stimmgewicht aus-
gestattet ist, um ihnen so die Mitentscheidungsbefugnis in der Gesellschaft zu si-
chern.
d) In dieser Auslegung ist § 4 Abs. 2 KVG gültiges Recht. Ohne Erfolg macht die Klä-
gerin geltend, die Vorschrift sei mit Art. 28 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig.
Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegen-
heiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu
regeln. Zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zählen alle Bedürfnisse
und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifi-
schen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemein-
sam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politi-
schen) Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür
nicht an (BVerfGE 79, 127 <151 f.> m.w.N.; stRspr). Die örtliche Energieversorgung
zählt hierzu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1989 - 1 BvR 705/88 - NJW 1990,
1783 sowie § 6 Abs. 1 Spiegelstrich 2 KVG). Allerdings ist die örtliche Ener-
gieversorgung von der Energieversorgung der regionalen und der Verbundstufe zu
unterscheiden; zu ihr zählt regelmäßig die Energieerzeugung nur für den örtlichen
Bedarf, etwa durch herkömmliche Gaswerke (Stadtgas), Fernwärme oder Kraft-
Wärme-Kopplung, sowie die örtliche Energieverteilung (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995,
a.a.O., S. 275 f.).
§ 4 Abs. 2 KVG wurde durch den Einigungsvertrag geändert und in dieser Form vom
Bundesgesetzgeber übernommen; er muss sich daher an Art. 28 Abs. 2 GG messen
lassen. Die Vorschrift entzieht den Gemeinden nicht die Zuständigkeit zur örtlichen
Gasversorgung; sie dürfen sich dieser Aufgabe vielmehr im Rahmen der allgemeinen
Gesetze annehmen. § 4 Abs. 2 KVG in Verbindung mit §§ 1, 23 TreuhG betrifft al-
lerdings die Art und Weise der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung, sofern die
Gemeinde nicht lediglich ihre Wegehoheit (durch Abschluss von Konzessionsverträ-
- 13 -
gen) ausnutzen, sondern die Gasversorgung im Rahmen von § 5 EnWG a.F. mit ei-
nem eigenen Stadtwerk betreiben will. Zum einen errichtet das Gesetz ein überörtli-
ches Versorgungsunternehmen, mit dem die Gemeinde in Konkurrenz treten müsste.
Zum anderen wird den Gemeinden das vorhandene Anlagevermögen, das der Auf-
gabenwahrnehmung dient, vorenthalten und im Eigentum des überörtlichen Versor-
gungsunternehmens belassen, was die eigene Aufgabenwahrnehmung erschwert,
wenn nicht praktisch unmöglich macht. Als Ersatz erhält die Gemeinde lediglich eine
Minderbeteiligung an dem regionalen Versorgungsunternehmen, die obendrein durch
§ 4 Abs. 2 Satz 2 KVG so bemessen ist, dass auch die Summe aller kommunalen
Gesellschaftsanteile 49 v.H. nicht übersteigt. Bloße Mitsprache ist jedoch kein
gleichwertiger Ersatz für eigene Kompetenz.
Die darin gelegene einschränkende Ausgestaltung des gemeindlichen Selbstverwal-
tungsrechts ist indes durch überwiegende Belange des überörtlichen Wohls gerecht-
fertigt. Davon geht auch das Urteil des 7. Senats vom 18. Mai 1995 (a.a.O.
278 f.>) aus, das keine verfassungsrechtlichen Bedenken äußert. In der Umbruchsi-
tuation des Jahres 1990 stand der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, die maroden
Energiekombinate der ehemaligen DDR technisch und finanziell zu sanieren. Dazu
waren aber weder die alte Bundesrepublik noch die im Beitrittsgebiet neu gebildeten
Verwaltungskörperschaften - einschließlich der Gemeinden - alleine imstande. Daher
musste dringend privates Kapital und privates know-how gewonnen werden. Hierzu
standen die westdeutschen und einige westeuropäische Energiegesellschaften
grundsätzlich zur Verfügung. Sie waren zu einem Engagement jedoch nur bereit,
wenn die auf Bezirksebene zentralisierte Versorgungsstruktur der ehemaligen DDR
weitgehend erhalten blieb und wenn ihnen bei den neugebildeten Energieversor-
gungsgesellschaften die Anteilsmehrheit gesichert wurde. Der Gesetzgeber des Ei-
nigungsvertrages sah sich daher vor die Wahl gestellt, entweder auf das dringend
benötigte private Engagement oder aber auf die Herstellung der in den alten Ländern
gewachsenen - auch aus Gründen des Verfassungsrechts zu bevorzugenden - de-
zentralen Versorgungsstrukturen im Bereich der leitungsgebundenen Energieversor-
gung in den neuen Ländern zu verzichten (vgl. Schäuble, Der Vertrag, 1991,
S. 224 ff.). Dass er in dieser Lage der Gewinnung der privaten Investoren den Vor-
zug gab, lässt sich aus Gründen des Verfassungsrechts nicht beanstanden.
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Es besteht auch kein Anhaltspunkt, die Neufassung des § 4 Abs. 2 KVG durch den
Einigungsvertrag auf Gesellschaften der Stromsparte zu beschränken und Gesell-
schaften der Gassparte hiervon auszunehmen. Es mag sein, dass in den entschei-
denden Wochen des Sommers 1990 den Beteiligten vor allem die Stromsparte vor
Augen stand. Die Verhältnisse in der Gassparte waren jedoch nicht grundlegend an-
ders. Auch hier war der Bedarf an privatem Kapital und privatem know-how groß, und
auch hier standen private Investoren zu anderen Bedingungen als in der Strom-
branche nicht bereit. Darum hat der Gesetzgeber die Neufassung des § 4 Abs. 2
KVG nicht auf die Stromsparte beschränkt, sondern ausdrücklich jede Versorgung
mit leitungsgebundenen Energien einbezogen. Dagegen lässt sich nicht anführen,
dass die privaten Investoren nach 1992 der Ausgründung kommunaler Gasspaltge-
sellschaften zustimmten. Dies ließ ihre Mehrheitsbeteiligung an den regionalen Gas-
versorgungsunternehmen unberührt und verminderte deren Gesellschaftsvermögen
in aller Regel auch nur um Anlagegüter, die der jeweiligen örtlichen Gasverteilung
dienten. Im Übrigen trug diese nachträgliche Kommunalisierung den Belangen des
Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG wieder stärker Rechnung und führte dazu, die Einschrän-
kung, die die kommunale Selbstverwaltung zunächst hinnehmen musste, abzumil-
dern.
Ist hiernach der Ausschluss der Kommunalisierungsansprüche aus Art. 21 Abs. 1
und 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV und deren Ersetzung durch einen bloßen Beteili-
gungsanspruch an den überörtlichen Energieversorgungsgesellschaften gerechtfer-
tigt, so darf die kommunale Position doch nicht weiter zurückgedrängt werden als
erforderlich. Namentlich darf die Gestaltungsmacht, die eine eigene Kompetenz ver-
leiht, nicht ohne Not marginalisiert werden. Mit Recht bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 1
KVG daher, dass die den Gemeinden zustehenden Anteile an der überörtlichen
Energieversorgungsgesellschaft dem anteiligen Wert ihres örtlichen Gasvermögens
nicht nur in wirtschaftlicher Hinsicht, sondern auch im Stimmgewicht "entsprechen"
müssen (vgl. oben c).
e) Hat der Beteiligungsanspruch aus § 4 Abs. 2 KVG den Anspruch der Gemeinden
auf Zuordnung der Betriebe, Einrichtungen und sonstigen Gegenstände "ihres" Gas-
vermögens verdrängt, so kann er durch eine Zuordnung dieser Vermögenswerte
auch nicht erfüllt werden. Weder kann die Gemeinde unter Berufung auf § 4 Abs. 2
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KVG die Zuordnung einzelner Gegenstände aus dem Vermögen der regionalen
Energieversorgungsgesellschaft verlangen, noch kann die Zuordnungsbehörde, ge-
stützt auf § 4 Abs. 2 KVG, eine derartige Zuordnung vornehmen.
Ebenso wenig kann die Gemeinde unter Berufung auf § 4 Abs. 2 KVG die Zuordnung
der Geschäftsanteile an einer örtlichen Gasversorgungsgesellschaft verlangen, die
nach § 1 Nr. 2 SpTrUG von der regionalen Gasversorgungsgesellschaft abgespalten
und der "ihr" örtliches Gasvermögen übertragen wurde. § 4 Abs. 2 KVG geht von der
Erhaltung der funktionalen Einheit der überörtlichen (regionalen) Gesellschaft aus
und gibt den Gemeinden einen Anspruch auf Beteiligung an dieser regionalen
Gesellschaft; er zielt jedoch nicht auf Abspaltung und Kommunalisierung örtlicher
Teilgesellschaften. Eine dezentrale Struktur der Energieversorgung war im
Kommunalvermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrages nicht (mehr) an-
gelegt und wurde von ihm auch nicht vorausgesetzt. Die Dezentralisierung wurde
vielmehr erst durch das Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt ver-
walteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. April 1991 (BGBl I S. 854) ermöglicht und
erst danach in Angriff genommen. Damit wurde der Anwendungsbereich des § 4
Abs. 2 KVG sowohl historisch als auch nach seinem Sinn und Zweck verlassen. Der
Gesetzgeber hätte § 4 Abs. 2 KVG entsprechend ändern können, hat dies jedoch
nicht getan. Stattdessen hat man sich im Gefolge des Stromvergleichs für den ver-
tragsrechtlichen Weg entschieden, den Gemeinden, die dies wünschten, ihre örtli-
chen Gasspaltgesellschaften unter Ablösung ihrer Beteiligungsansprüche zu verkau-
fen.
Die Gemeinde kann die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an "ihrer" örtlichen
Gasspaltgesellschaft auch nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SpTrUG verlangen.
Nach dieser Vorschrift bestehen bei einer Unternehmensspaltung Rechte Dritter an
den Anteilen der übertragenden Gesellschaft an den an ihre Stelle tretenden Anteilen
der neuen Gesellschaften weiter. Ob diese Vorschrift auch für Abspaltungen gilt (vgl.
Haritz in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR,
B 230, § 10 SpTrUG Rn. 21), mag ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob sie
nur private Rechte Dritter erfasst, wie das Verwaltungsgericht meint. Der Anspruch
aus § 4 Abs. 2 KVG ist jedenfalls kein Recht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. Er
besteht nämlich nicht "an den Anteilen der übertragenden Gesellschaft". Die Anteile
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der bisherigen Gesellschafter sind nicht mit dem Anspruch belastet. Vielmehr richtet
sich der Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG auf hoheitliche Zuordnung von Anteilen, die
bislang nicht privatisiert wurden, sondern in der Hand der Treuhandanstalt verblieben
sind (vgl. oben a). Die Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SpTrUG würde im
Übrigen nicht dazu führen, dass sich der Beteiligungsanspruch einer Gemeinde auf
"ihre" örtliche Spaltgesellschaft beschränkte und dort zu einem Anspruch auf sämtli-
che Geschäftsanteile erstarkte. Vielmehr erhielte die Gemeinde - neben ihrem An-
spruch auf quotenmäßige Beteiligung an der überörtlichen Muttergesellschaft, der
erhalten bliebe - Ansprüche auf Beteiligung mit derselben Quote an sämtlichen ent-
stehenden Spaltgesellschaften, an der für ihr eigenes Gebiet gebildeten wie an den
Spaltgesellschaften für das Gebiet fremder Gemeinden. Damit würde die von der
Klägerin erstrebte Kommunalisierung nicht erreicht.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
sonstiges Wiedervereinigungsrecht
Fachpresse:
ja
Vermögenszuordnung
Rechtsquellen:
GG
Art. 28 Abs. 2
EV
Art. 21, 22
KVG
§ 4 Abs. 2
VZOG
§ 1 Abs. 4
SpTrUG
§§ 1, 2, 10 Abs. 1 Nr. 3
Stichworte:
Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; Beteiligungsanspruch; Treuhandanstalt;
Treuhandunternehmen; Unternehmensspaltung; Abspaltung; Spaltgesellschaft;
Energieversorgung; Gasversorgung; örtliches Gasvermögen; kommunale Selbstver-
waltung.
Leitsätze:
1. Der Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG richtet sich auch auf die regionalen Gasversor-
gungsgesellschaften, die von den Kapitalgesellschaften, in welche die Energiekom-
binate der ehemaligen DDR umgewandelt worden waren, nach § 1 SpTrUG ab-
gespalten wurden.
2. Der Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG hat den ursprünglichen Anspruch der Gemein-
den auf Zuordnung von Vermögenswerten nach Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1
Satz 1 EV verdrängt. Die zu übertragenden Gesellschaftsanteile müssen aber den
ohne § 4 Abs. 2 KVG zu übertragenden Vermögenswerten "entsprechen". Dabei ist
eine Entsprechung hinsichtlich des wirtschaftlichen Wertes wie auch hinsichtlich der
Gestaltungsmacht gemeint, welche die Verfügung über das Vermögen verleiht.
3. Der Beteiligungsanspruch aus § 4 Abs. 2 KVG kann durch eine Zuordnung der
Gegenstände des örtlichen Gasvermögens oder der Geschäftsanteile an einer örtli-
chen Gasspaltgesellschaft, der diese Vermögenswerte zugewiesen wurden, nicht
erfüllt werden.
4. § 4 Abs. 2 KVG ist mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.
Urteil des 3. Senats vom 11. November 2004 - BVerwG 3 C 36.03
I. VG Berlin vom 20.01.2003 - Az.: VG 15 A 18.02 -