Urteil des BVerwG vom 26.08.2010

Beleihung, Kontrollstelle, Europäisches Gemeinschaftsrecht, Rückgriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 35.09
VGH 19 B 09.90
Verkündet
am 26. August 2010
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
Buchheister und Dr. Wysk
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2009 wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass
Ziffer 5 Satz 2 und 3 des Bescheides der Bayerischen
Landesanstalt für Landwirtschaft vom 4. Mai 2004 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesanstalt
vom 14. September 2006 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist deutschlandweit als Kontrollstelle im ökologischen Landbau
tätig. Dabei prüft sie landwirtschaftliche Unternehmen und Verarbeitungsbetrie-
be auf die Einhaltung der Standards des ökologischen Landbaus und zertifiziert
Betriebe und Erzeugnisse. In Bayern nahm sie diese Kontrollaufgaben zunächst
aufgrund einer bis zum 31. Dezember 2003 befristeten Beleihung wahr.
Ihrem Antrag auf weitere Beleihung gab das Landesamt für Landwirtschaft des
Beklagten mit Bescheid vom 4. Mai 2004 unter Beifügung einer Bestimmung -
Ziffer 5 des Bescheides - statt, die durch den Widerspruchsbescheid vom
14. September 2006 die folgende Fassung erhielt:
„Der Freistaat Bayern übernimmt keine Haftung für Schä-
den, die der Kontrollstelle oder deren Erfüllungsgehilfen in
Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Bei Schäden,
die die Kontrollstelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Drit-
ten zufügt, hat die Kontrollstelle - sofern sie in Anspruch
genommen wird - keinen Ausgleichsanspruch gegen den
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Freistaat Bayern. Wird der Freistaat Bayern in Anspruch
genommen, hat die Kontrollstelle diesen von der Haftung
freizustellen. Die Haftung der Kontrollstelle(n) greift ge-
genüber geschädigten Dritten dann nicht, wenn das schä-
digende Ereignis durch die Umsetzung einer Weisung der
Landesanstalt entstanden ist. Der Abschluss einer ange-
messenen Haftpflichtversicherung oder die Bildung aus-
reichender Rücklagen ist daher für die Dauer der Belei-
hung nachzuweisen.“
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin noch gegen die Sätze 2 und 3 dieser
Regelung. Bei der Wahrnehmung der übertragenen Kontrollaufgaben ließen
sich Fehler nie völlig ausschließen. Dabei könnten erhebliche Schäden entste-
hen; der Entzug des Konformitätsvermerks und die zeitweilige Untersagung der
Vermarktung von Produkten träfen den produzierenden Landwirt in mitunter
existenzgefährdendem Ausmaß, zumal diese Maßnahmen auch den Verlust
von Fördergeldern zur Folge haben könnten. Ihr könne nicht zugemutet werden,
die Haftung für diese Schäden vollständig zu übernehmen; ohne gesetzliche Er-
mächtigung sei dies auch nicht zulässig.
Das Verwaltungsgericht hat die Sätze 2 bis 4 der strittigen Regelung als Ne-
benbestimmung angesehen und mit Urteil vom 25. Juni 2008 aufgehoben. Die
Regelung weiche von den Grundsätzen der Staatshaftung ab, die Art. 34 GG
für Beamte aufstelle und die gleichermaßen für Beliehene zu gelten hätten;
hiernach hafte der Staat, der bei dem Amtsträger nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen könne. Eine Abweichung sei zwar nicht völlig
ausgeschlossen, bedürfe aber einer gesetzlichen Grundlage, an der es fehle.
Mit Urteil vom 6. April 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin stehe als Beliehene einem Beamten
gleich, weshalb für ihre schadenverursachenden Handlungen grundsätzlich der
Staat einzustehen habe. Die angefochtene Regelung ziele - auch ausweislich
des Berufungsvorbringens - auf einen Ausschluss dieser Staatshaftung in Ab-
weichung von Art. 34 Satz 1 GG, nicht lediglich auf einen unbeschränkten
Rückgriff des Staates gegen den Beliehenen in Abweichung von Art. 34 Satz 2
GG; deshalb bedürfe die Frage, ob der vom Bundesgerichtshof für Verwal-
tungshelfer angenommene Ausschluss der Rückgriffsbeschränkung in Art. 34
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Satz 2 GG auf Beliehene übertragbar sei, keiner Entscheidung. Das Verwal-
tungsgericht habe mit Recht angenommen, dass es für den Ausschluss der
Staatshaftung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Davon könne entgegen
dem Berufungsvorbringen des Beklagten nicht nach Maßgabe der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zum sog. preußischen Gebührenbeamten ab-
gesehen werden.
Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend, das Berufungsge-
richt habe den Inhalt der umstrittenen Regelung verkannt. Sie schließe nicht die
Staatshaftung im Außenverhältnis zum Geschädigten aus, sondern erlaube
dem Staat den Rückgriff im Innenverhältnis gegenüber der Kontrollstelle, und
zwar ohne die Einschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wie sie
Art. 34 Satz 2 GG vorsehe. Diese Rückgriffsbeschränkung gelte aber nur für
Beamte und sei Folge der besonderen Fürsorge, die der Dienstherr seinen Be-
amten schulde. Eine vergleichbare Fürsorge schulde der Staat einer beliehenen
Kontrollstelle nicht. Diese übernehme ihre öffentliche Aufgabe aus eigenem
Entschluss und in Kenntnis aller Maßgaben. Schon weil die zertifizierten
Unternehmen die freie Wahl unter den Kontrollstellen hätten, werde sie unge-
achtet ihrer Befugnis zu hoheitlichem Handeln vornehmlich auf privatvertragli-
cher Grundlage tätig. Sie erhalte vereinbarte Entgelte und könne in ihre Preise
auch die Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung einrechnen.
Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Ihr seien als Kontrollstelle öffentliche
Aufgaben in großem Umfang übertragen. Sie sei deshalb als Amtsträger im
Sinne des Staatshaftungsrechts anzusehen mit der Folge, dass für Schäden,
die sie in Ausübung ihrer Kontrollaufgabe Dritten zufüge, grundsätzlich der
Staat einzustehen habe. Jede Relativierung dieses Grundsatzes bedürfe der
gesetzlichen Grundlage. Hierzu gehöre auch die Ermöglichung des internen
Rückgriffs. Art. 34 Satz 2 GG sehe die Möglichkeit des Rückgriffs vor, ordne ihn
aber nicht schon selbst an, sondern setze auch insofern eine gesetzliche
Grundlage voraus. Hieran fehle es. Inhaltlich beschränke Art. 34 Satz 2 GG den
möglichen Rückgriff auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wovon nur in Rand-
zonen und bereichsspezifisch sowie bei Vorliegen besonderer Umstände abge-
gangen werden dürfe; eine gesetzliche oder vertragliche oder - wie im vorlie-
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genden Falle - eine Regelung durch Verwaltungsakt, die darüber hinausgehe,
sei nichtig. Die umstrittene Regelung laufe aber auch unabhängig hiervon Sinn
und Zweck des Art. 34 GG zuwider. Diese Vorschrift sei nicht nur Ausfluss der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie solle vielmehr
auch die Entschlussfähigkeit und Entschlussfreude der Amtsträger bei der
Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit stärken, indem sie von Bedenken wegen
möglicher Haftungsrisiken freigestellt würden. Diese Bedenken würden auch
nicht durch eine Haftpflichtversicherung gegenstandslos, da deren Prämien mit
jedem Fall der Inanspruchnahme erhöht würden. Bei der Tätigkeit einer Kon-
trollstelle wirke das Haftungsrisiko angesichts der immensen Höhe möglicher
Schäden ganz besonders als Entschlussbremse. Schließlich hätte der Beklagte
den unbeschränkten Rückgriff nicht durch Verwaltungsakt verfügen dürfen; da-
durch werde die Garantie des ordentlichen Rechtswegs nach Art. 34 Satz 3 GG
unterlaufen.
Schon vor Erlass des Berufungsurteils war die Gültigkeit des Beleihungsbe-
scheides vom 4. Mai 2004, der auf den 31. März 2009 befristet war, abgelaufen;
der Beklagte hat ihn durch einen neuen Beleihungsbescheid vom 13. Juli 2009
ersetzt. Diesem ist - ebenfalls als Ziffer 5 - eine Haftungsregelung beigefügt, die
mit der vorliegend strittigen wörtlich übereinstimmt. Zusätzlich ist bestimmt,
dass die Klausel der ausstehenden Entscheidung des Senats im vorliegenden
Rechtsstreit angepasst werde.
II
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die angefochtene Re-
gelung in Ziffer 5 Satz 2 und 3 des Beleihungsbescheides vom 4. Mai 2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2006 zwar un-
zutreffend ausgelegt; damit verletzt es Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4
VwGO); die angefochtene Regelung hätte auch bei zutreffender Auslegung der
gesetzlichen Grundlage bedurft, an der es fehlt.
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1. Nachdem der Beleihungsbescheid vom 4. Mai 2004 ausgelaufen und durch
den Bescheid vom 13. Juli 2009 ersetzt worden war, durfte die Klägerin ihr Kla-
gebegehren von dem bisherigen Anfechtungs- auf den Antrag umstellen, fest-
zustellen, dass die Haftungsregelung in dem ersten Beleihungsbescheid
rechtswidrig gewesen ist. Der Übergang von der Anfechtungs- zur Fortset-
zungsfeststellungsklage ist nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO
anzusehen und deshalb auch im Revisionsverfahren noch zulässig (§ 173
VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO; Urteil vom 12. April 2001 - BVerwG 2 C 16.00 -
BVerwGE 114, 149 <151> m.w.N.). Demgegenüber stellt der weitere Antrag,
auch die entsprechende Regelung im Bescheid vom 13. Juli 2009 aufzuheben,
eine erweiternde Klageänderung dar, die im Revisionsverfahren nicht zulässig
ist (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen, die § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an die Zulässigkeit einer
Fortsetzungsfeststellungsklage stellt, liegen schon deshalb vor, weil der neue
Beleihungsbescheid vom 13. Juli 2009 eine gleichlautende Bestimmung enthält;
damit hat sich die von der Klägerin besorgte Wiederholungsgefahr bereits
realisiert. Im Übrigen hat die Behörde selbst zugesichert, die fragliche Bestim-
mung des neuen Bescheides dem Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits
anzupassen.
2. a) Das Berufungsgericht hat der umstrittenen Regelung den Ausschluss der
Staatshaftung für Schäden entnommen, die die Klägerin in Ausübung der ihr
übertragenen öffentlichen Aufgabe durch hoheitliches Handeln Dritten zufüge.
Diese Auslegung verletzt Bundesrecht. Sie verkennt die Grundsätze des § 133
BGB. Nach dieser Vorschrift ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der
wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Aus-
drucks zu haften. Für die Bedeutung der Erklärung ist hierbei nicht der innere
Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck
kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Wür-
digung verstehen konnte (Urteile vom 3. November 1998 - BVerwG 9 C 51.97 -
Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 116 und vom 2. September 1999 - BVerwG 2 C
22.99 - BVerwGE 109, 283; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 6 B
52.05 - NVwZ 2006, 1423; jew. m.w.N.). Die in Rede stehende Regelung betrifft
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schon nach ihrem Wortlaut nicht das Außenverhältnis zum Geschädigten, son-
dern das interne Rechtsverhältnis zwischen dem beleihenden Staat und der
beliehenen Kontrollstelle. In beiden Sätzen wird die Inanspruchnahme - in
Satz 2 der Klägerin, in Satz 3 des Beklagten - durch den Geschädigten im Au-
ßenverhältnis vorausgesetzt; geregelt werden die jeweiligen Konsequenzen, die
sich für das Innenverhältnis daraus ergeben. Zwar geht Satz 2 von einer Inan-
spruchnahme der Klägerin aus, was bei Anwendbarkeit des Art. 34 Satz 1 GG
von vornherein rechtlich ausgeschlossen wäre (BGH, Urteile vom 21. Januar
1993 - III ZR 189/91 - BGHZ 121, 161 <163>, vom 22. März 2001 - III ZR
394/99 - BGHZ 147, 169 und vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 - NVwZ 2007,
487 ). Der Satz unterstellt jedoch lediglich eine tatsächliche Inan-
spruchnahme und regelt deren Folgen, keinesfalls lässt sich ihm eine Be-
schränkung der Staatshaftung im Außenverhältnis entnehmen, die von Art. 34
Satz 1 GG abweicht. Vollends für Satz 3 scheidet ein solches Verständnis er-
sichtlich aus.
b) Der Senat ist befugt, die umstrittene Haftungsregelung selbst auszulegen.
Das Revisionsgericht darf den Inhalt des umstrittenen Verwaltungsakts erfas-
sen und würdigen, sofern es hierzu keiner neuen Tatsachenermittlungen be-
darf, die über den aus den Akten ersichtlichen Wortlaut des Verwaltungsakts
hinausgehen (stRspr; vgl. Urteile vom 3. November 1998 und vom 2. Septem-
ber 1999 a.a.O.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2010,
Rn. 54 zu § 137 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Auslegung
ergibt, dass die Klägerin für Schäden, die sie in Wahrnehmung der ihr übertra-
genen Kontrollaufgabe Dritten zufügt, im Innenverhältnis zum Beklagten aufzu-
kommen hat, und zwar in vollem Umfang, also ohne Beschränkung auf schwe-
res Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) und ohne Begrenzung auf be-
stimmte Haftungssummen. Sie hat nach Satz 5 hierfür eine „angemessene“
Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Prämien sie selbst aufbringen
muss. Eine Ausnahme gilt nach Satz 4 nur dann, wenn die Schädigung des
Dritten auf eine Weisung des Landesamts für Landwirtschaft zurückgeht.
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3. Eine derartige Haftungsregelung bedarf der gesetzlichen Grundlage. Das gilt
unabhängig davon, ob die Beleihung mit Zustimmung des Beliehenen durch
Verwaltungsakt, durch Vertrag oder auf andere Weise erfolgt.
a) Dies ergibt sich freilich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon
unmittelbar aus Art. 34 Satz 2 GG.
aa) Art. 34 Satz 2 GG steht allerdings unter einem Gesetzesvorbehalt. Das ist
für Art. 34 Satz 1 GG allgemein anerkannt, gilt aber gleichermaßen für Art. 34
Satz 2 GG.
Art. 34 Satz 1 GG legt nur Grundsätze fest, die Abweichungen - Ausdehnungen
der Haftung ebenso wie Einschränkungen - zugänglich sind. Das ergibt sich
schon aus dem Wortlaut („grundsätzlich“) und entspricht allgemeiner Auffas-
sung (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 2 BvF 1/81 - BVerfGE 61,
149 <194, 199 f.>). Abweichungen bedürfen aber einer gesetzlichen Regelung.
Das sagt Art. 34 Satz 1 GG zwar nicht ausdrücklich. Es folgt aber aus der Ent-
stehungsgeschichte. Die Vorschrift geht auf Art. 131 WRV zurück, der in Absatz
2 ausdrücklich bestimmte, dass „die nähere Regelung der zuständigen
Gesetzgebung (obliegt)“. Daran wollte der Grundgesetzgeber nichts ändern
(BVerfGE 61, 149 <197 f., 200>). Auch hierüber besteht allgemein Einigkeit.
Für Art. 34 Satz 2 GG gilt nichts anderes. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 131
Abs. 2 WRV bezog sich auf den gesamten Inhalt des voranstehenden Absatzes
und damit auch auf die dem Art. 34 Satz 2 GG entsprechende Bestimmung des
Art. 131 Abs. 1 Satz 2 WRV. Hinzu kommt, dass Art. 34 Satz 2 GG den Innen-
regress nicht schon anordnet, sondern lediglich vorbehält. Das versteht sich
gerade als Gesetzesvorbehalt.
bb) Art. 34 Satz 2 GG findet jedoch auf Private keine Anwendung, selbst wenn
sie als Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne für den Staat hoheitlich tätig
werden. Insofern bleibt der Anwendungsbereich des Art. 34 Satz 2 GG hinter
demjenigen des Art. 34 Satz 1 GG zurück. Das ist nicht erst das Ergebnis einer
teleologischen Reduktion (so aber - für den Verwaltungshelfer - BGH, Urteil
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vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - BGHZ 161, 6 <11 f.>); vielmehr besteht
hier - anders als bei Art. 34 Satz 1 GG - kein Anlass, die an sich nur für öffentli-
che Bedienstete gedachte Vorschrift auf hoheitlich tätige Private zu erstrecken.
Der Verfassunggeber hatte bei Erlass des Art. 34 GG nur den öffentlichen
Dienst im Auge. Insofern schließt die Vorschrift an Art. 33 Abs. 4 GG an. Im
Parlamentarischen Rat wurde lediglich erörtert, dass die mittelbare Staatshaf-
tung nicht nur für Amtspflichtverletzungen von Beamten im staatsrechtlichen
Sinne eingreifen müsse, sondern - über den Wortlaut von § 839 BGB hinaus -
auch für solche von nichtbeamteten Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
hierüber bestand Einigkeit (vgl. JöR 1 n.F., S. 329). Die Frage der Staatshaf-
tung für Private wurde hingegen nicht erwogen.
Es entspricht mittlerweile allgemeiner Ansicht, die Anwendung des Art. 34
Satz 1 GG auf Beliehene zu erstrecken. Auch ein Beliehener handelt im Sinne
dieser Vorschrift als „jemand“ „in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen
Amtes“, nämlich in Wahrnehmung der ihm übertragenen öffentlichen Aufgabe
unter Einsatz hoheitlicher Befugnisse (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III
ZR 169/04 - BGHZ 161, 6 <10>; stRspr., vgl. Urteile vom 30. November 1967
- VII ZR 34/65 - BGHZ 49, 108 <110 ff.>, vom 25. März 1993 - III ZR 34/92 -
BGHZ 122, 85 <87 f.> und vom 22. März 2001 - III ZR 394/99 - BGHZ 147, 169
<171 ff.>; allgemein Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 12 ff.;
Papier in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 5, 5. Aufl. 2009, Rn. 130
m.w.N.). Die Erstreckung findet ihren Grund in der Erwägung, dass es für den
Geschädigten keinen Unterschied machen dürfe, ob der Schaden durch hoheit-
liches Handeln eines öffentlichen Bediensteten oder eines beliehenen Privaten
verursacht wird; in beiden Fällen soll ihm die Überleitung der Einstandspflicht
auf den Staat eine genügende Haftungsgrundlage sichern (vgl. statt aller nur
Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 114).
Die Interessen des Geschädigten erfordern aber nicht, den Rückgriff des Staa-
tes gegen den Amtsträger zu beschränken. Art. 34 Satz 2 GG, der diese Be-
schränkung vorsieht, liegt vielmehr ein anderer - doppelter - Zweck zugrunde.
Zum einen soll die Entschlussfreude des Amtsträgers gestärkt und damit die
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Effektivität des hoheitlichen Staatshandelns gefördert, zum anderen der Für-
sorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Bediensteten Rechnung getra-
gen werden (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, a.a.O. m.w.N.; vgl.
von Danwitz in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 5. Aufl. 2005, Rn. 125
zu Art. 34 GG; Bryde in: von Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 2, 5. Aufl. 2001,
Rn. 37 zu Art. 34 GG; Masing in: Umbach/Clemens, MAK-GG, 2002, Rn. 150
zu Art. 34 GG; jew. m.w.N.). Erst das regelhafte - nicht nur in Ausnahmefällen
gegebene - Zusammentreffen beider Zwecke trägt die Entscheidung des Ver-
fassunggebers, die Möglichkeit des Rückgriffs gegen den Amtsträger auf Vor-
satz und grobe Fahrlässigkeit zu beschränken und hiervon auch keine Aus-
nahme zuzulassen. Das aber schließt die Ausdehnung der Vorschrift auf private
Amtsträger aus. Es liegt auf der Hand, dass jedenfalls der Gesichtspunkt der
Fürsorge ganz auf die eigenen Bediensteten des Staates zielt, über die Beam-
ten im staatsrechtlichen Sinne hinaus auch auf die Angestellten und Arbeiter im
öffentlichen Dienst, dass er aber für Private außerhalb des öffentlichen Diens-
tes, auch wenn sie hoheitlich tätig werden, nicht oder doch nur in Ausnahmefäl-
len besonderer Schutzbedürftigkeit - etwa zugunsten von Schülerlotsen oder
Aufsichtsschülern - greift (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, a.a.O.
<11 ff.>).
b) Das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung ergibt sich aber aus allgemei-
nen verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
aa) Es entspricht allgemeiner Überzeugung, dass eine Beleihung nur durch
oder aufgrund Gesetzes erfolgen darf. Dies findet seine Grundlage zunächst in
Art. 33 Abs. 4 GG, demzufolge hoheitliche Befugnisse in der Regel Angehöri-
gen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, die in einem öffentlich-
rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen; das sichert nicht nur einen
Funktionsvorbehalt für Beamte im staatsrechtlichen Sinne gegenüber anderen
öffentlichen Bediensteten, sondern auch einen weitergehenden Funktionsvor-
behalt für öffentliche Bedienstete gegenüber privaten Dritten. Ausnahmen von
dieser Regel setzen daher eine Entscheidung des Gesetzgebers voraus (Urteile
vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 15.75 - BVerwGE 57, 55 <58 ff.> und vom
29. September 2005 - BVerwG 7 BN 2.05 - Buchholz 451.221 § 41 KrW-/AbfG
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Nr. 1 = NVwZ 2006, 829; Nds. StGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 - StGH 2/07
- GesR 2009, 146 für Art. 60 Satz 1 NV). Der Gesetzesvorbehalt wird von
Art. 33 Abs. 4 GG jedoch nicht vollständig erfasst. Die Beleihung Privater mit
hoheitlichen Befugnissen stellt auch unabhängig hiervon eine Maßnahme der
Staatsorganisation dar, die vom Regelbild der Verfassungsordnung abweicht
und dabei die Verfassungsgrundsätze des Rechtsstaats- und des Demokratie-
gebots berührt. Auch deshalb ist sie dem Gesetzgeber vorbehalten.
Gegenstand der hiernach nötigen Entscheidung des Gesetzgebers ist jedenfalls
die Abweichung vom Regelbild der Verfassungsordnung als solche; der
Gesetzgeber muss beurteilen, ob für eine Indienstnahme Privater Gründe spre-
chen, die gewichtiger sind als der Eintrag, den die Rechtsgüter des Art. 33
Abs. 4 GG, das Rechtsstaats- oder das Demokratiegebot erleiden (vgl. - jeweils
mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG - BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58
- BVerfGE 9, 268 <284>; BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1978 und vom
29. September 2005 a.a.O.; Masing in: Dreier, Grundgesetz, Band 2, 2. Aufl.
2006, Rn. 70 zu Art. 33 GG; Jachmann in: von Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O.
Rn. 37 zu Art. 33 GG; Rennert, JZ 2009, 976 <980>). Das betrifft zunächst nur
das „Ob“ einer Beleihung. Darin erschöpft es sich jedoch nicht. Vielmehr kön-
nen auch einzelne Modalitäten der Beleihung derart wesentlich sein, dass sie
der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten sind. Was in diesem Sinne
wesentlich ist, lässt sich nicht allgemein feststellen. Maßgeblich ist jeweils, ob
und in welchem Maße die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorga-
nisationsrechts oder andere Verfassungssätze betroffen sind. Das wurde in
Rechtsprechung und Lehre bislang vornehmlich mit Blick auf das Demokratie-
prinzip entwickelt. So lässt eine eher punktuelle, auf seltene Sonderfälle be-
schränkte Beleihung wie etwa diejenige eines Schiffskapitäns zur Vornahme
bestimmter standesamtlicher Hoheitsakte auf hoher See insofern keinen be-
sonderen gesetzgeberischen Entscheidungsbedarf erkennen. Umgekehrt riefe
die Substitution einer gesamten Behörde durch eine größere Gesellschaft des
Privatrechts einen erheblichen Klärungsbedarf im Hinblick auf eine hinlängliche
demokratische Legitimation des hoheitlichen Handelns dieser Gesellschaft und
der für sie Handelnden hervor, einschließlich der gebotenen Aufsicht (vgl. Nds.
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StGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 a.a.O. und dazu Thiele, Der Staat 49,
2010, S. 274 ff.).
bb) Zu den Modalitäten einer Beleihung, die hiernach dem Gesetzgeber vorbe-
halten sind, zählt die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen
auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Dies immerhin ergibt sich aus Art. 34 Satz 2
GG, der insofern für den vorliegenden Rechtsstreit durchaus von Bedeutung ist.
Art. 33 Abs. 4 und Art. 34 Satz 2 GG zeichnen das verfassungsrechtliche Re-
gelbild, welches die Ausübung hoheitsrechtlicher (hoheitlicher) Befugnisse
grundsätzlich den eigenen Bediensteten des Staates vorbehält und diese bei
Pflichtverletzungen, die den Staat Dritten gegenüber zum Schadensersatz ver-
pflichten, von einem Rückgriff des Staates jedenfalls unterhalb der Schwelle
von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit freistellen. Werden hoheitliche Befugnis-
se stattdessen Privaten verliehen, so liegt darin eine Abweichung von diesem
Regelbild, die nicht nur mit Blick auf Art. 33 Abs. 4 GG, sondern auch mit Blick
auf Art. 34 Satz 2 GG der Rechtfertigung bedarf. Diese letztere Vorschrift ist
zwar regelmäßig nicht berührt, soweit sie der Fürsorge des Dienstherrn gegen-
über seinen Bediensteten dient. In Rede steht aber ihr anderer Zweck, die Ent-
schlussfreude des hoheitlich Handelnden zu stärken. Dieser Zweck knüpft nicht
an die Person des Handelnden an, sondern an den - eben hoheitlichen - Cha-
rakter des Handelns als solches. Er dient damit der Effizienz des hoheitlichen
Handelns, das von bremsender Rücksicht auf mögliche Haftungsrisiken frei-
gehalten werden soll. Diese Zielrichtung hat in Art. 34 Satz 2 GG zwar - wie
gezeigt - nur für den Umkreis des öffentlichen Dienstes Niederschlag gefunden;
sie besitzt aber Bedeutung für jedwedes hoheitliche Verwaltungshandeln, un-
abhängig davon, ob der Staat durch eigenes Personal selbst handelt oder ver-
mittels eines privaten Beliehenen. Art. 34 Satz 2 GG gebietet damit, diesen Ge-
sichtspunkt auch außerhalb seines eigentlichen Anwendungsbereichs zu be-
rücksichtigen.
cc) Dies bedeutet nicht, dass dem Gesetzgeber verwehrt wäre, den Rückgriff
gegen den Beliehenen auch bei einfacher Fahrlässigkeit vorzusehen. Art. 34
Satz 2 GG beschränkt den Rückgriff nur innerhalb seines Anwendungsbereichs,
also nur bei öffentlichen Bediensteten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
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dies findet seinen Grund darin, dass sich der Zweck, die Entschlussfreude des
hoheitlich Handelnden im Interesse der Effizienz des Staatshandelns zu stär-
ken, hier mit dem anderen Zweck der Fürsorge des Dienstherrn für seine
Bediensteten verbindet. Das liegt außerhalb des öffentlichen Dienstes anders.
Zwar bleibt es auch dann durchgängig bei dem Ziel, im Interesse der Effizienz
des Staatshandelns die Entschlussfreude des handelnden Amtsträgers zu stär-
ken; deshalb muss der Gesetzgeber die Rückgriffsbeschränkung auch hier je-
denfalls als Grundsatz stets vor Augen haben. Er darf aber einen weiterrei-
chenden Rückgriff vorsehen, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, dass die Entschlussfreude des Amtsträgers gleichwohl ungetrübt
bleibt. Dabei wird er die mit der jeweiligen hoheitlichen Tätigkeit verbundenen
Haftungsrisiken nach möglicher Schadenshöhe und Schadenshäufigkeit ebenso
in Rechnung stellen müssen wie die wirtschaftlichen Folgen einer Haftungs-
verlagerung für den Beliehenen, die eine juristische Person des Privatrechts
möglicherweise eher tragen kann als ein Einzelner. Insofern wird er auch be-
denken, ob und zu welchen Konditionen sich der beliehene Private gegen per-
sönliche Haftpflichten - eigene und solche seiner Beschäftigten - auch bei ho-
heitlichem Handeln versichern kann. Schließlich kommt dem Umstand Bedeu-
tung zu, ob der Private die Beleihung selbst oder doch bestimmte Amtshand-
lungen ablehnen kann und welche Auswirkungen dies für die gleichmäßige Er-
füllung der ihm angesonnenen öffentlichen Aufgabe hat (vgl. etwa § 33 Abs. 2
des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997, BGBl I S. 3294).
Der Gesetzgeber hat das Bedürfnis einer gesetzlichen Regelung der Haftungs-
folgen einer Beleihung in der Vergangenheit auch zumeist gesehen und dem in
unterschiedlichem Sinne Rechnung getragen. So sieht etwa § 10 Abs. 4 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl I S. 2086)
eine vollständige Haftungsfreistellung des jeweiligen Landes durch die Techni-
sche Prüfstelle vor, für die die - persönlich beliehenen - Sachverständigen tätig
werden. Auch nach § 12 Satz 2 des - vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil
vom 19. Oktober 1982 wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des
Bundes für nichtig erklärten (BVerfGE 61, 149) - Staatshaftungsgesetzes vom
26. Juni 1981 (BGBl I S. 553) sollte der Rückgriff gegen den hoheitlich han-
delnden Privaten bei jedem Verschulden offen stehen, soweit gesetzlich nichts
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anderes geregelt ist. Umgekehrt eröffnet § 31e des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl I S. 698) den Rückgriff
gegen die in §§ 31a bis 31c LuftVG genannten Beauftragten - nicht aber unmit-
telbar gegen die für diese handelnden Organe und Beschäftigten - nur be-
schränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, zudem nur bis zu einem be-
stimmten Höchstbetrag, und hält sich damit im Rahmen des verfassungsrechtli-
chen Regelbildes.
4. Die nach allem erforderliche gesetzliche Grundlage für die hier umstrittene
Haftungsregelung fehlt. Das Berufungsgericht hat dies bislang lediglich mit Blick
auf die Außenhaftung gegenüber einem Geschädigten geprüft. Nichts anderes
gilt aber für den Rückgriff im Innenverhältnis. Das Gesetz ermächtigt zwar dazu,
privaten Kontrollstellen die selbständige Wahrnehmung der öffentlichen
Aufgabe der Öko-Kontrolle zu übertragen und sie mit den hierzu nötigen hoheit-
lichen Befugnissen zu beleihen. Zu den Modalitäten der Beleihung und insbe-
sondere zur Haftungsverteilung im internen Beleihungsverhältnis trifft es indes-
sen keine Aussage.
a) Die Aufgabe der Kontrolle und Zertifizierung von Öko-Landbau-Unternehmen
wurde durch europäisches Gemeinschaftsrecht zur öffentlichen Aufgabe erho-
ben, die von den Mitgliedstaaten entweder durch staatliche Kontrollbehörden
oder unter Einschaltung privater Kontrollstellen wahrzunehmen ist. Nach Art. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den
ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl L Nr. 198 S. 1) in der hier an-
wendbaren Fassung der Verordnung (EG) Nr. 699/2006 der Kommission vom
5. Mai 2006 (ABl L Nr. 121 S. 36) - im Folgenden: Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 - müssen bestimmte Agrarerzeugnisse sowie Futtermittel, die als
Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind oder gekenn-
zeichnet werden sollen, bestimmten Anforderungen genügen. Jedes Unter-
nehmen, das solche Erzeugnisse erzeugt, aufbereitet, lagert, zur Vermarktung
einführt oder vermarktet, ist nach Art. 8 der Verordnung verpflichtet, dies bei der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu melden und seine Tätigkeit einem
Kontrollverfahren zu unterstellen. Art. 9 der Verordnung verpflichtet die Mit-
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gliedstaaten, ein derartiges Kontrollverfahren einzuführen, das entweder von
staatlichen Kontrollbehörden oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen
oder von Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Zusammenwirken durchzu-
führen ist.
Europäisches Gemeinschaftsrecht lässt damit die Übertragung der öffentlichen
Aufgabe der Kontrolle von Öko-Landbau-Unternehmen auf private Kontrollstel-
len zu. Es schließt auch deren Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen nicht
aus. Das ergibt sich schon daraus, dass die Durchführung der Kontrolle Maß-
nahmen bei Unregelmäßigkeiten gegenüber den kontrollierten Öko-Landbau-
Unternehmen einschließt, die nach deutschem Rechtsverständnis hoheitlicher
Art sind (Beschluss vom 13. Juni 2006 - BVerwG 3 BN 1.06 - Buchholz 424.3
Nr. 6 m.zust.Anm. Sydow, ZLR 2006, 717). Zwar handelt es sich nach Ansicht
des Europäischen Gerichtshofs hierbei nicht um Tätigkeiten, die nach ihrem
Inhalt im Sinne der Art. 55, 45 Abs. 1 EG (Art. 62, 51 Abs. 1 AEUV) notwendig
mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Dem Mitgliedstaat ist
aber unbenommen, der Kontrollstelle auch die Befugnis zum Erlass von Maß-
nahmen einzuräumen, die ihrer Form nach Hoheitsakte - Verwaltungsakte -
sind (EuGH, Urteil vom 29. November 2007 - C-404/05 - Slg. I-10239, 10242
).
Die Modalitäten der Übertragung und das rechtliche (Innen-) Verhältnis zwi-
schen dem Mitgliedstaat und der Kontrollstelle werden in Art. 9 der Verordnung
nur in einzelnen Hinsichten geregelt (vgl. Abs. 4 bis 6, 8 und 11). Eine Bestim-
mung über die Haftungsverteilung im Innenverhältnis findet sich nicht. Eine
Aussage hierzu lässt sich auch nicht mittelbar daraus herleiten, dass die Kon-
trollstelle nach Art. 9 Abs. 11 der Verordnung in Verbindung mit Ziff. 4.2 Buch-
stabe h der Europäischen Norm EN 45011 Festlegungen treffen muss, um die
Haftung für ihre Maßnahmen und Tätigkeiten übernehmen zu können. Diese
Anforderung dient der Sicherung der kontrollierten Öko-Landbau-Unternehmen
dagegen, mit Ersatzansprüchen gegen die Kontrollstelle wegen deren Zah-
lungsunfähigkeit auszufallen. Sie gilt nur für den Fall, dass die Kontrollstelle
nach nationalem Recht den Öko-Landbau-Unternehmen im Außenverhältnis
haftet; das Gemeinschaftsrecht ordnet damit aber nicht an, dass das nationale
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Recht eine derartige Haftung der Kontrollstelle - anstelle einer Haftung des Mit-
gliedstaates - vorsehen muss.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach der Ablösung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2092/91 am 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnis-
sen usw. (ABl L Nr. 189 S. 1) nichts anderes gilt. Die Verpflichtung der Mitglied-
staaten zur Einführung eines Kontrollsystems besteht nach Art. 27 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fort. Gemäß Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Buch-
stabe p dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten Kontrollaufgaben weiter-
hin unabhängigen privaten Kontrollstellen übertragen. Bestimmungen über die
Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Kontrollstelle zum Mitgliedstaat sind
weder durch Art. 27 der Verordnung noch durch die Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
(ABl L Nr. 165 S. 1) - auch nicht durch deren Art. 5 - getroffen, auf die Art. 27
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 verweist.
b) Die angefochtene Haftungsregelung findet auch in dem (Bundes-)Gesetz zur
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet
des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz - ÖLG) vom 10. Juli 2002
(BGBl I S. 2558) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung
vom 12. August 2005 (BGBl I S. 2431) keine Grundlage.
§ 2 Abs. 3 Satz 1 ÖLG ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverord-
nung Kontrollaufgaben auf private Kontrollstellen zu übertragen. Ein Klammer-
zusatz definiert diese Übertragung als Beleihung, stellt also klar, dass die Über-
tragung der öffentlichen Kontrollaufgabe mit der Ermächtigung zu hoheitlichem
Handeln verbunden ist. Die einzelne Beleihung muss nicht durch Rechtsver-
ordnung, sondern kann auch durch Verwaltungsakt, dann aber auf der Grund-
lage einer Rechtsverordnung geschehen; so ist die - insofern missverständliche
- Formulierung der Vorschrift ersichtlich gemeint. Dasselbe gilt für § 2 Abs. 3
Satz 2 ÖLG, wonach die Landesregierungen „die Ermächtigung nach Satz 1“
ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes übertragen dürfen. Dar-
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aus ist nicht zu schließen, dass auch diese anderen Behörden eine Beleihung
nur in der Rechtsform der Rechtsverordnung vornehmen dürften.
Zu den Modalitäten einer Aufgabenübertragung und Beleihung sagt auch das
Öko-Landbaugesetz nichts. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÖLG ermächtigt vielmehr
die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das
Verfahren der Beleihung zu regeln. Hier ist die Form der Rechtsverordnung zu
beachten. Inhaltliche Vorgaben enthält die Vorschrift insofern nicht; sie ergeben
sich auch nicht aus anderen Vorschriften des Gesetzes. Das wirft die Frage auf,
ob die Ermächtigung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ÖLG überhaupt geeignet wäre,
eine Regelung zur internen Haftungsverteilung, die durch bloße Landes-
verordnung ergeht, zu tragen, ob die Ermächtigung mit anderen Worten inso-
fern den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt. Doch bedarf dies
im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung.
An dem beschriebenen Rechtszustand hat sich durch die Neufassung des Öko-
Landbaugesetzes durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl I S. 2358)
nichts geändert.
c) Auch das bayerische Landesrecht enthält keine Ermächtigung, im Zuge einer
Beleihung die Haftungsverteilung zu regeln. Eine gesetzliche Bestimmung findet
sich nicht. Ebenso wenig trifft das Verordnungsrecht insofern eine Regelung.
Das wird von keinem der Beteiligten bestritten und ist so offenkundig, dass es
zu dieser Feststellung, auch wenn sie nicht revisibles Recht betrifft, keiner
Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedarf.
In Ausfüllung des § 2 Abs. 3 ÖLG hat sich der bayerische Verordnungsgeber für
das Beleihungsmodell entschieden. Nach § 11 der Verordnung zur Ausführung
von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (EG-
Ausführungsverordnung-Landwirtschaft - AV-EG-LF) vom 8. April 2003
(BayGVBl S. 293) überträgt die Landesanstalt für Landwirtschaft den privaten
Kontrollstellen mit einer Zulassung für Bayern auf Antrag verschiedene öffentli-
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che Aufgaben der Kontrolle von Öko-Landbau-Unternehmen zur Erfüllung als
beliehene Unternehmen.
§ 11 Abs. 2 AV-EG-LF knüpft eine solche Aufgabenübertragung unter Belei-
hung an verschiedene Voraussetzungen, die hier nicht in Rede stehen. § 11
Abs. 2 Satz 3 AV-EG-LF ermächtigt das Staatsministerium für Landwirtschaft
und Forsten, das Nähere über die Beleihung durch Bekanntmachung zu regeln.
Über den möglichen Inhalt dieser Bekanntmachung trifft § 11 Abs. 2 Satz 3 AV-
EG-LF keine Aussage. Namentlich wird der Gegenstand einer Haftungsvertei-
lung im Beleihungsverhältnis nicht genannt. Dem bayerischen Verordnungs-
recht lässt sich damit eine Ermächtigung zu einem Rückgriff auf den Beliehenen
insgesamt nicht entnehmen.
Die Bekanntmachung selbst ist am 7. November 2003 ergangen (AllMBl
S. 890). Sie hat aber nicht einmal Verordnungsrang und kommt deshalb ihrer-
seits keinesfalls als gesetzliche Grundlage für eine Regelung der Haftungsver-
teilung in Betracht, ebenso wenig wie sie das Erfordernis des § 2 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 ÖLG zu erfüllen vermag, dass die Landesregierungen die Voraussetzun-
gen der Beleihung „durch Rechtsverordnung“ zu regeln haben. Dass sie in Zif-
fer 3.1.4 eine Haftungsregelung vorsieht, der diejenige des angefochtenen Be-
scheides entspricht, ist damit unerheblich.
Auch hier sei ergänzend angemerkt, dass sich die Rechtslage in Bayern inso-
fern bis heute ebenfalls nicht geändert hat. Allerdings ist die Verordnungsrege-
lung zum Öko-Landbau durch die Verordnung vom 16. Oktober 2009 (BayGVBl
S. 539) aus der EG-Ausführungsverordnung-Landwirtschaft herausgenommen
und als § 4 in die Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirt-
schaft übernommen worden. Eine sachliche Änderung ist damit aber nicht ver-
bunden.
5. Stellt sich die angefochtene Haftungsregelung nach allem mangels gesetzli-
cher Grundlage als rechtswidrig dar, so wird die Klägerin dadurch auch in ihren
Rechten, nämlich in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG
verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO). Die Klägerin ist als Kontrollstel-
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le von Öko-Landbau-Unternehmen tätig; das ist ihr Beruf. Mit Erlass des Öko-
Landbaugesetzes hat der Gesetzgeber die Kontrolle von Öko-Landbau-
Unternehmen zur öffentlichen Aufgabe erklärt und bestimmt, dass diese Aufga-
be künftig hoheitlich wahrzunehmen sei. Er hat den bislang in diesem Bereich
tätigen Kontrollunternehmen die weitere Kontrolltätigkeit zwar nicht völlig ver-
wehrt, sie aber durch § 4 ÖLG von einer Zulassung als Kontrollstelle abhängig
gemacht und sie durch § 2 Abs. 3 ÖLG - nach Wahl des jeweiligen Landes -
entweder als Verwaltungshelfer in die behördliche Wahrnehmung der Kontrolle
eingebunden oder aber mit der eigenständigen Wahrnehmung der Kontrolle
beliehen. Das stellt einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit dar. Daran ändert nichts,
dass die Beleihung nicht von einer Bedarfsprüfung abhängig ist (vgl. zu der in-
sofern anderen Rechtslage nach der Neuregelung der Notfallrettung und des
Krankentransports in Sachsen BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR
2011/07 u.a. - DVBl 2010, 1035). Die Klägerin muss aber einen Eingriff in die
Berufsfreiheit nur dann hinnehmen, wenn dieser in jeder Hinsicht rechtmäßig ist
(stRspr; vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6,
32 <37 ff.>). Es stellt daher zugleich eine Grundrechtsverletzung dar, wenn die
Neuregelung mit Verfassungsgrundsätzen des Staatsorganisationsrechts un-
vereinbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
Dr. Wysk
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Verfassungsrecht
Fachpresse: ja
Allgemeines Verwaltungsrecht
Landwirtschaftsrecht
Rechtsquellen:
GG Art. 33 Abs. 4, 34
ÖLG § 3
Stichworte:
Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer; ho-
heitliche Aufgaben; hoheitliche Befugnisse; Rückgriff; Rückgriffsbeschränkung;
Haftungsbeschränkung; Gesetzesvorbehalt; wesentliche Modalitäten einer Be-
leihung; Kontrollbehörde; Kontrollstelle; Öko-Landbau.
Leitsatz:
Art. 34 Satz 2 GG findet auf Private keine Anwendung, selbst wenn sie als
Amtsträger im haftungsrechtlichen Sinne hoheitlich tätig werden.
Eine Beleihung darf nur durch oder aufgrund Gesetzes erfolgen. Der Gesetzes-
vorbehalt betrifft nicht nur das „Ob“ einer Beleihung, sondern umfasst auch de-
ren wesentliche Modalitäten. Maßgeblich ist insofern, ob und in welchem Maße
die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Staatsorganisationsrechts oder an-
dere Verfassungssätze betroffen sind.
Zu den Modalitäten einer Beleihung, die hiernach dem Gesetzgeber vorbehal-
ten sind, zählt die Zulassung des Haftungsrückgriffs auf den Beliehenen auch
bei einfacher Fahrlässigkeit.
Urteil des 3. Senats vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 35.09
I. VG München vom 25.06.2008 - Az.: VG M 18 K 07.4763 -
II. VGH München vom 06.04.2009 - Az.: VGH 19 B 09.90 -