Urteil des BVerwG vom 27.09.2012

Umtausch, Berechtigung, Ewr, Inhaber

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 34.11
VGH 11 BV 10.987
Verkündet
am 27. September 2012
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 2011
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger berechtigt ist, mit seinem in der
Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein in Deutschland Kraftfahr-
zeuge der Klassen A, B und C zu führen.
Dem Kläger wurde in Deutschland im Jahr 2000 eine Fahrerlaubnis der Klas-
se B und im Jahr 2001 eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt. Am 1. Juni 2006
erwarb er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse C. Der
tschechische Führerschein, in dem ein Wohnsitz des Klägers in Deutschland
eingetragen ist, weist neben dieser Fahrerlaubnis auch Fahrerlaubnisse für die
Klassen A und B aus. Im Jahr 2007 wurde dem Beklagten mitgeteilt, der Kläger
sei sowohl im Besitz eines deutschen als auch eines tschechischen Führer-
scheins. Er wies den Kläger mit Schreiben vom 18. November 2009 darauf hin,
dass ihn sein tschechischer Führerschein nicht berechtige, in Deutschland fahr-
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erlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen und forderte ihn auf, diesen Führer-
schein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Komme er dieser Auf-
forderung nicht nach, werde die Verpflichtung mit einem förmlichen Bescheid
und unter Androhung eines Zwangsgeldes durchgesetzt.
,
Kläger berechtigt sei, von seiner 2006 in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis
der Klassen A, B und C in Deutschland Gebrauch zu machen, hatte vor dem
Verwaltungsgericht Erfolg; es hat festgestellt, dass der Kläger berechtigt sei,
von den in seinem tschechischen Führerschein eingetragenen Fahrerlaubnis-
klassen A, B und C auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch
zu machen. Zwar ergebe sich aus dem tschechischen Führerschein, dass der
Kläger zum Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der
Tschechischen Republik gehabt habe. Allein das führe aber nach Art. 8 Abs. 4
Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG noch nicht zur Ungültigkeit dieser Fahrer-
laubnis; erforderlich sei zusätzlich, dass gegen den Betroffenen eine der in
Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen - also eine Einschrän-
kung, eine Aussetzung, ein Entzug oder eine Aufhebung der Fahrerlaubnis - zur
Anwendung gekommen sei. Das sei beim Kläger nicht der Fall.
Dieses Urteil hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung des
Beklagten mit Urteil vom 28. Oktober 2011 geändert und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung heißt es: § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV), wonach eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht im Inland
gilt, wenn deren Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Erteilungszeitpunkt
ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender
unbestreitbarer Informationen im Inland hatte, führe zur Unwirksamkeit der
tschechischen Fahrerlaubnis des Klägers. Das gelte nicht nur für die Fahrer-
laubnis der Klasse C, sondern ebenso für die in diesem Führerschein zusätzlich
ausgewiesenen Fahrerlaubnisse der Klassen A und B. Hinsichtlich dieser Fahr-
zeugklassen habe der Kläger eine tschechische EU-Fahrerlaubnis im Wege des
Umtauschs erworben; es handele sich nicht nur um die Dokumentation der frü-
her erworbenen deutschen Fahrerlaubnis. Ein aus dem Führerschein selbst
ersichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im
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Ausstellermitgliedstaat habe auch bei einem Umtausch die Inlandsungültigkeit
der Fahrerlaubnis zur Folge. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unterscheide nicht
danach, ob die betreffende EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch erstmalige Er-
teilung, Neuerteilung nach vorherigem Entzug oder Umtausch erworben worden
sei. Dort sei nur von „Inhaberschaft“ die Rede; Inhaber sei aber auch derjenige,
der diese Fahrerlaubnis im Wege des Umtausches erhalten habe.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Es sei paradox,
wenn er ohne jeden Anlass seine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis der
Klassen A und B eingebüßt haben solle, nur weil er einen tschechischen Füh-
rerschein für die Klasse C erhalten habe, der mit dem Makel eines dort einge-
tragenen deutschen Wohnsitzes behaftet sei. Ein deutscher Wohnsitz sei in
seinen am 1. Juni 2006 ausgestellten Führerschein nur deshalb eingetragen
worden, weil das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis im tschechischen Recht
erst zum 1. Juli 2006 umgesetzt worden sei.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht trägt vor:
Durch den Umtausch habe die Tschechische Republik dem Kläger eine neue
tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Gleichwohl bestehe materiell-rechtlich die
früher erteilte deutsche Fahrerlaubnis fort; diese Berechtigung sei durch die
Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht verloren gegangen. Andern-
falls würde ein tschechischer Hoheitsakt einen deutschen Hoheitsakt mit Wir-
kung für das deutsche Hoheitsgebiet beseitigen. Wegen der Eintragung eines
deutschen Wohnsitzes in den tschechischen Führerschein sei der Kläger nach
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt, mit der in Tschechien erteilten
Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und C in Deutschland zu führen.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Annahme des Berufungsge-
richts, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Berechtigung des Klägers
festgestellt, mit seinem tschechischen Führerschein Kraftfahrzeuge der Klassen
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A, B und C in Deutschland zu führen, steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137
Abs. 1 VwGO). Das gilt sowohl für die Fahrerlaubnis der Klasse C, die der Klä-
ger in der Tschechischen Republik am 1. Juni 2006 zusätzlich erhalten hat
(nachfolgend 1.), als auch für die Fahrerlaubnisse der Klassen A und B, die der
tschechische Führerschein auf der Grundlage der dem Kläger für diese Fahr-
zeugklassen 2000 und 2001 in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse zusätzlich
ausweist (nachfolgend 2). Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem Klagean-
trag nicht, ob die damals erteilten deutschen Fahrerlaubnisse auch nach dem
Umtausch ihre Gültigkeit behalten haben (3.)
1. Die dem Kläger neu erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse C verleiht
ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen.
a) Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, der eine Ausnahme von
der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer EU- oder EWR-Fahrerlaub-
nisse in Deutschland vorsieht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber ei-
ner gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im
Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben,
vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 im Umfang ihrer
Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
FeV in der hier anzuwendenden Neufassung durch die Dritte Verordnung zur
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) gilt
die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-
Fahrerlaubnis, die ausweislich ihres Führerscheins oder vom Ausstellermit-
gliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Ertei-
lung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was
beim Kläger nicht der Fall ist - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7
Abs. 3 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufent-
halts erworben haben.
Die in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV genannte Voraussetzung für die Ungültig-
keit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ist im Fall des Klä-
gers erfüllt; sein tschechischer Führerschein weist einen Wohnsitz in der Bun-
desrepublik Deutschland aus. Die Ungültigkeit einer solchen Fahrerlaubnis folgt
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unmittelbar aus der genannten Regelung; sie hängt nicht zusätzlich noch von
einer konstitutiven Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde
ab (vgl. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256
<260 ff.> Rn. 16 ff. m.w.N.)
b) Diese im deutschen Fahrerlaubnisrecht geregelte Nichtanerkennung einer
ausländischen EU-Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem unionsrechtlichen
Anerkennungsgrundsatz; das gilt unabhängig davon, ob die 2. oder die 3.
EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kommt. In der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes ist für beide Richtlinien geklärt, dass dem Aufnah-
memitgliedstaat eine Nichtanerkennung u.a. dann nicht verwehrt ist, wenn sich
der Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis bereits aus dem
ausländischen Führerschein selbst ergibt (EuGH, Urteile vom 1. März 2012
- Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 und vom 26. April 2012
- Rs. C 419/10, Hofmann - NJW 2012, 351 - Rn. 47 und Rn. 65, jeweils m.w.N.).
Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19. Mai 2011
(Rs. C-184/10, Grasser - NJW 2011, 3635) entschieden, der Umstand, dass der
Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maß-
nahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewandt habe, sei in-
soweit unbeachtlich (a.a.O. Rn. 32). Auch das gilt gleichermaßen für den An-
wendungsbereich der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom
1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - a.a.O. Rn 64 ff.). Der anders lautenden
Auffassung, die das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren vertre-
ten hatte, wurde damit die Grundlage entzogen.
2. Der gleichzeitig mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C vor-
genommene Umtausch der schon bestehenden deutschen Fahrerlaubnisse der
Klassen A und B und die Ausstellung eines auch diese beiden Fahrzeugklassen
umfassenden tschechischen Führerscheins führen nicht dazu, dass der Kläger
auf dieser Grundlage Kraftfahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland füh-
ren darf. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich insoweit um eine tschechische
oder nach wie vor um eine deutsche Fahrerlaubnis handelt, die durch den
tschechischen Führerschein dokumentiert wird.
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a) Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV in unmittelba-
rer Anwendung, wenn - wofür überwiegende Gründe sprechen - mit dem Um-
tausch die Neuerteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B
verbunden war.
§ 28 FeV betrifft nach seiner systematischen Stellung in Abschnitt II Nummer 5
der Fahrerlaubnis-Verordnung (Sonderbestimmungen für Inhaber ausländischer
Fahrerlaubnisse) und dem daher auch ohne den ausdrücklichen Zusatz „aus-
ländisch“ („Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis“) in derselben
Weise zu verstehenden § 28 Abs. 1 FeV die Fälle, in denen der Betroffene über
eine im Ausland erteilte EU- oder EWR-Fahrerlaubnis verfügt und davon in der
Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen will. Dass es dabei allein um
ausländische Fahrerlaubnisse geht, bestätigt auch § 28 Abs. 2 FeV mit dem
Verweis auf die Entscheidung vom 25. August 2008 der Kommission über Äqui-
valenzen zwischen Führerscheinklassen. Damit kommt es, nachdem die Fahr-
laubnis als der (materiellen) Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf
öffentlichen Straßen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG)
und dem Führerschein als der amtlichen Bescheinigung zum Nachweis der
Fahrerlaubnis unterscheiden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 1 Satz 1
und 3 StVG), für eine unmittelbare Anwendbarkeit darauf an, ob es sich bei den
im tschechischen Führerschein des Klägers dokumentierten Fahrerlaubnissen
der Klassen A und B aufgrund des Umtausches nun um tschechische Fahrer-
laubnisse handelt.
Aus den Angaben in diesem Führerschein ergibt sich, dass hinsichtlich dieser
Fahrerlaubnisklassen ein Umtausch erfolgt ist und es sich nicht, wie bei der be-
reits erörterten Fahrerlaubnis der Klasse C, um eine vollständige Neuerteilung
handelt. Das folgt zum einen aus dem auf der Rückseite dieses Führerscheins
angebrachten Zusatz „70.B9500BZ342.DE“. Dabei steht ausweislich des An-
hangs 1a zur Richtlinie 91/439/EWG („Bestimmungen zum EG-Muster des Füh-
rerscheins“) der Code „70“ für einen Umtausch und das „DE“ am Ende dafür,
dass eine in Deutschland erteilte Fahrerlaubnis umgetauscht wurde; die Zahlen-
folge selbst teilt die Nummer des umgetauschten deutschen Führerscheins mit.
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Für einen Umtausch spricht darüber hinaus, dass in der Spalte 10 des tsche-
chischen Führerscheins bei den Fahrerlaubnisklassen A und B als Datum für
die Erteilung nicht wie bei der Klasse C der „01.06.06“, sondern - allerdings nur
teilweise zutreffend - der „03.12.01“ aufgeführt wird. Schließlich wurde der deut-
sche Führerschein nach dem Umtausch von der tschechischen Fahrerlaubnis-
behörde entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 8 Abs. 3 der
Richtlinie 91/439/EWG an das Kraftfahrt-Bundesamt übersandt.
Angaben über die tschechischen Regelungen zum Umtausch von ausländi-
schen EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen und insbesondere zum Regelungsge-
halt, den sich eine solche Maßnahme nach dem hierfür maßgeblichen dortigen
innerstaatlichen Recht beimisst, lassen sich dem Berufungsurteil nicht entneh-
men. Revisionsrechtlich ist die Ermittlung ausländischen Rechts und der aus-
ländischen Rechtspraxis indes nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzu-
ordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln (stRspr; vgl. u.a.
Urteile vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 <337>
Rn. 17 m.w.N und vom 19. Juli 2012 - BVerwG 10 C 2.12 - juris Rn. 16).
Ungeachtet dessen spricht die zum Zeitpunkt des Umtausches geltende Richtli-
nie 91/439/EWG dafür, dass dem Kläger mit dem Umtausch eine tschechische
Fahrerlaubnis erteilt wurde. Zwar unterscheiden die 2. und ebenso die nachfol-
gende 3. EU-Führerscheinrichtlinie nicht in der Weise zwischen einer „Fahrer-
laubnis“ und einem „Führerschein“, wie dies im deutschen Fahrerlaubnisrecht
der Fall ist. In den Richtlinien wird in aller Regel derselbe Begriff verwendet (in
der deutschen Fassung „Führerschein“, in der englischen Fassung „driving
licence“ und in der französischen Fassung der Begriff „permis de conduire“),
obwohl es sich nach dem jeweiligen Sachzusammenhang in einigen dieser Be-
stimmungen eindeutig um die materielle Berechtigung (vgl. etwa Art. 1 Abs. 2,
Art. 6 Abs. 3 und Art. 10 der Richtlinie 91/439/EWG) und an anderer Stelle
ebenso klar um das Ausweispapier handelt (vgl. etwa Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie, wobei die letztgenannte Be-
stimmung allerdings die Besonderheit aufweist, dass dem in der deutschen
Fassung verwendeten Begriff „Fahrerlaubnis“ in der englischen Fassung „rigt zu
drive“ und in der französischen „droit de conduire“ gegenüberstehen). Die uni-
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onsrechtlichen Regelungen zum Umtausch eines „Führerscheins“ nach Wohn-
sitznahme des Inhabers in einem anderen Mitgliedstaat legen dennoch den
Schluss nahe, dass mit einem Umtausch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
erfolgt. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Inhaber eines
von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins, wenn er seinen ordentli-
chen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, einen Antrag auf
Umtausch (exchange/échange) seines Führerscheins (driving licence/permis de
conduire) in einen gleichwertigen Führerschein (equivalent licence/permis équi-
valent) stellen; es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaates zu prüfen, ob
der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig (valid/en cours de validité) ist.
Nach Absatz 3 leitet der umtauschende Mitgliedstaat den abgegebenen Führer-
schein (old licence/l'ancien permis) an die zuständige Stelle des Mitgliedstaa-
tes, der ihn ausgestellt hat, zurück und begründet dieses Verfahren im Einzel-
nen. Bereits der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 8 Abs. 1
keinen dem Umfang der Berechtigung nach völlig deckungsgleichen, sondern
nur einen „gleichwertigen“ Führerschein ausstellt, den Inhaber also hinsichtlich
seiner materiellen Berechtigung jedenfalls in gewissem Umfang anders stellen
kann als bisher, legt den Schluss nahe, dass der Aufnahmemitgliedstaat dem
Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis und nicht nur einen neuen Führerschein
ausstellt. Noch deutlicher wird die mögliche Diskrepanz zwischen alter und
neuer Berechtigung in den Fällen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG,
wonach der Aufnahmemitgliedstaat den Führerschein auch nach einer von ihm
vorgenommenen Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung umtau-
schen kann. Schließlich wird in Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG für den
Fall, dass das Ausweispapier verloren gegangen oder gestohlen wurde - was
die materielle Berechtigung unberührt lässt - mit dem Begriff der „Ersetzung“
(replacement/remplacement) des Führerscheins eine von dem Begriff des „Um-
tausches“ abweichende Formulierung gewählt und hierfür eine gesonderte Re-
gelung getroffen. All das rechtfertigt in der Zusammenschau die Annahme, dass
das Unionsrecht bei einem Umtausch im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/EWG von der Erteilung einer neuen materiellen Berechtigung durch den
umtauschenden Mitgliedstaat ausgeht (anders Geiger, in: DAR 2012, 381
<382>; allerdings ohne nähere Begründung). In diesem Sinne versteht auch
das deutsche Fahrerlaubnisrecht die Wirkung eines Umtauschs, wenn in
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Deutschland ein ausländischer Führerschein umgetauscht wird. In § 30 Abs. 1
FeV ist von der Erteilung einer „Fahrerlaubnis“ für die entsprechende Klasse
von Kraftfahrzeugen die Rede.
Auf der Grundlage dieses unionsrechtlichen Befundes liegt die Annahme nahe,
dass der Umtausch der Fahrerlaubnis auch nach tschechischem Recht zur Er-
teilung einer tschechischen Fahrerlaubnis geführt hat. Solange keine gegentei-
ligen Anhaltspunkte erkennbar sind, dürfte davon auszugehen sein, dass das
tschechische Recht in dieser Hinsicht richtlinienkonform ausgestaltet ist, zumal
die tschechische Fahrerlaubnisbehörde die in der Richtlinie für einen Umtausch
vorgesehene Verfahrensweise eingehalten hat (vorgeschriebene Eintragungen
im neuen Führerschein und Rücksendung des bisherigen Führerscheins nach
Deutschland).
Sollte es sich danach hinsichtlich der Fahrzeugklassen A und B ebenfalls um
eine tschechische Fahrerlaubnis handeln, wäre der Kläger gemäß § 28 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 FeV wegen der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Füh-
rerschein auch insoweit nicht berechtigt, auf ihrer Grundlage entsprechende
Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das deutsche Fahrerlaubnisrecht
macht insoweit keinen Unterschied zwischen einem Umtausch und der voll-
ständigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Die Nichtanerkennung der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis umge-
tauschten Fahrerlaubnis steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Die dort gefor-
derte Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes gemäß Art. 7 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG gilt für die „Ausstellung eines Führer-
scheins“. Eine „Ausstellung“ erfolgt aber nicht nur bei der Ersterteilung oder der
erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis nach einer vorangegangenen Entzie-
hung, sondern - wie bereits gezeigt - auch bei einem Umtausch. Art. 8 Abs. 1
Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG unterstreicht, dass das Wohnsitzerfordernis
auch in einem solchen Fall einzuhalten ist. Dort wird das Recht, den Umtausch
des Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, ausdrücklich
davon abhängig gemacht, dass der Betroffene dort seinen ordentlichen Wohn-
sitz begründet hat. Danach ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Rechtspre-
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chung des Europäischen Gerichtshofes, der die Bedeutung des Wohnsitzerfor-
dernisses in ständiger Rechtsprechung hervorhebt und den Mitgliedstaaten un-
ter anderem bei einem aus dem Führerschein selbst ersichtlichen Verstoß die
Befugnis zur Nichtanerkennung der entsprechenden Fahrerlaubnis nicht ver-
wehrt, nicht auch auf den Umtausch von Führerscheinen Anwendung finden
soll. Dass das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erst Eingang in das tsche-
chische Recht gefunden hat, nachdem der Kläger seine tschechische Fahrer-
laubnis bereits erhalten hatte, ist - ebenso wie für die Fahrzeugklasse C - auch
hinsichtlich der Klassen A und B unerheblich; im insoweit maßgeblichen
Unionsrecht galt diese Voraussetzung bereits (vgl. Urteil vom 11. Dezember
2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 <323> Rn. 34).
b) Der Kläger wäre aber auch dann nicht berechtigt, mit seinem tschechischen
Führerschein Fahrzeuge der Klassen A und B in Deutschland zu führen, wenn
mit dem Umtausch hinsichtlich dieser Fahrzeugklassen keine tschechische
Fahrerlaubnis erteilt, sondern nur das Ausweispapier ausgetauscht werden soll-
te. Der Kläger wäre dann nicht - was Voraussetzung für eine unmittelbare An-
wendung von § 28 FeV wäre - Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis
der Klassen A und B, sondern er besäße nur einen tschechischen Führer-
schein, der seine nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis dokumentiert.
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV wäre auf einen solchen Fall entsprechend an-
wendbar. Dieser Regelung liegt erklärtermaßen die Absicht des deutschen Ver-
ordnungsgebers zugrunde, in dem vom Europäischen Gerichtshof gebilligten
Umfang Fälle von Führerscheintourismus zu bekämpfen und ausländischen
Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter ei-
nem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurden
(vgl. die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-
Verordnung, BRDrucks 851/08 S. 5 ff.). Der Verordnungsgeber geht davon aus,
dass dann, wenn dieser Verstoß aus dem Führerschein selbst oder auf der
Grundlage anderer vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen
ersichtlich sei, der ausländische Führerschein von vornherein nicht mehr als
Nachweis geeignet sei, dass das Wohnsitzprinzip eingehalten wurde (a.a.O.
S. 6). Diese Regelungsabsicht trägt aber nicht nur die Nichtanerkennung der
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materiellen Fahrberechtigung aus einer solchen ausländischen Fahrerlaubnis,
sondern auch die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines unter einem
offenkundigen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führer-
scheins. Ein Beleg dafür ist, dass im Fall der Nichtanerkennung der ausländi-
schen Fahrerlaubnis regelmäßig ein entsprechender Sperrvermerk in den im
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein eingetragen wird (vgl. § 47
Abs. 2 FeV), der Verordnungsgeber also auch einen entsprechenden Rechts-
schein zerstören wollte. Auch von einer unbeabsichtigten Regelungslücke als
weiterer Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 FeV könnte ausgegangen werden. Der deutsche Verordnungsge-
ber hat, wie im Zusammenhang mit § 30 Abs. 1 FeV bereits gezeigt wurde, an-
genommen, dass der Umtausch eines Führerscheins die materiell-rechtliche
Ebene der Fahrberechtigung betrifft; er hat deshalb auch in § 28 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 FeV an die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeknüpft.
Der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz stünde einer solchen entspre-
chenden Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht entgegen, schon
weil im Unionsrecht - wie bereits ausgeführt - ohnehin nicht streng zwischen
Fahrerlaubnis und Führerschein unterschieden wird. Damit ergibt sich aus der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Wiede-
mann u.a. (vgl. u.a. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06 - Slg.
I-4635), dass dem Aufnahmemitgliedstaat auch die Nichtanerkennung eines
unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins als
Ausweispapier nicht verwehrt ist. Was in Bezug auf die materielle Berechtigung
gilt, muss erst recht hinsichtlich einer bloßen Nachweisfunktion des Führer-
scheins als amtliche Bescheinigung dieser Berechtigung Geltung haben.
c) Die Frage, ob nach Maßgabe des Unionsrechts beim Umtausch einer
EU-Fahrerlaubnis im umtauschenden Mitgliedstaat eine neue materielle Be-
rechtigung erteilt wird oder ob ein solcher Umtausch allein das Ausweisdoku-
ment betrifft, muss danach wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht
dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV
vorgelegt werden. Ebenso wenig bedarf es einer Zurückverweisung an die Vor-
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instanz zur weiteren Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise diese
Frage im tschechischen Fahrerlaubnisrecht geregelt ist.
3. Nach dem Klageantrag ist nicht Verfahrensgegenstand, ob die dem Kläger in
Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse der Klassen A und B trotz des Umtau-
sches in der Tschechischen Republik fortgelten und er auf deren Grundlage
weiterhin berechtigt ist, Kraftfahrzeuge dieser Klassen in Deutschland zu füh-
ren. Der Verordnungsgeber hat diese Frage in § 30a Abs. 1 FeV, der durch die
Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl I S. 1394) mit
Geltung ab dem 30. Juni 2012 in die Fahrerlaubnis-Verordnung eingefügt wur-
de, mittlerweile dahingehend geregelt, dass die Fahrerlaubnis unverändert be-
stehen bleibt, wenn ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter
Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um-
getauscht wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Buchheister
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
StVG
§ 2 Abs. 1
FeV
§§ 4, 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 30a
RL 91/439/EWG
Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 8 Abs. 1 bis 5
RL 2006/126/EG
Art. 2, 7 Abs. 1 bis 5, Art. 11 Abs. 1 bis 4
Stichworte:
Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-
Fahrerlaubnis; EWR-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein;
Ausweispapier; amtliche Bescheinigung; Nachweisfunktion; Anerkennungs-
grundsatz; Nichtanerkennung einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaub-
nis; Ungültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis; unionsrechtliches Wohn-
sitzerfordernis; Wohnsitzverstoß; Ungültigkeit einer ausländischen EU- oder
EWR-Fahrerlaubnis; Inlandsungültigkeit; Neuerteilung einer EU- oder EWR-
Fahrerlaubnis; aus dem Führerschein ersichtlicher Verstoß gegen das Wohn-
sitzerfordernis; Eintragung eines deutschen Wohnsitzes; ordentlicher Wohnsitz;
entsprechende Anwendung; analoge Anwendung.
Leitsatz:
Wird eine deutsche Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat umge-
tauscht und ergibt sich aus dem dort ausgestellten Führerschein ein deutscher
Wohnsitz, ist der Betroffene nicht berechtigt, damit Kraftfahrzeuge der entspre-
chenden Klassen in Deutschland zu führen. Das gilt unabhängig davon, ob der
Betroffene mit dem Umtausch eine neue ausländische Fahrerlaubnis für diese
Klassen erwirbt oder ob ihm nur ein neues Führerscheindokument für seine
nach wie vor deutsche Fahrerlaubnis ausgestellt wird.
Urteil des 3. Senats vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 34.11
I. VG Augsburg vom 19.03.2010 - Az.: VG Au 7 K 09.1916 -
II. VGH München vom 28.10.2011 - Az.: VGH 11 BV 10.987 -