Urteil des BVerwG vom 25.09.2008

Rechtskraft, Verwarnung, Die Post, Ausstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 34.07
VG 2 K 828/07
Verkündet
am 25. September 2008
Mitschke
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler,
Prof. Dr. Rennert und Buchheister
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Chemnitz vom 17. Oktober 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kosten für
eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte straßenverkehrsrechtliche Ver-
warnung.
Der Kläger beging am 30. August 2003 zwei mit jeweils 3 Punkten im Verkehrs-
zentralregister bewertete Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die entsprechenden
Bußgeldbescheide sind seit dem 17. Mai 2004 bzw. dem 25. Mai 2004 rechts-
kräftig.
Am 16. Februar 2005 kam es zu einer weiteren, ebenfalls mit 3 Punkten bewer-
teten Geschwindigkeitsüberschreitung. Der daraufhin ergangene Bußgeldbe-
scheid wurde am 27. September 2005 rechtskräftig.
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Vom 25. Februar 2005 bis 19. März 2005 nahm der Kläger an einem Aufbau-
seminar nach § 4 Abs. 8 StVG teil. Die am 19. März 2005 ausgestellte Teil-
nahmebescheinigung legte er dem Beklagten am 30. März 2005 vor.
Am 10. Mai 2007 erhielt der Beklagte eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundes-
amtes, dass der Kläger mittlerweile einen Stand von 8 Punkten erreicht habe.
Dem lag eine weitere am 11. September 2006 begangene und mit 1 Punkt be-
wertete Verkehrsordnungswidrigkeit zugrunde. Der Bußgeldbescheid ist seit
dem 22. März 2007 rechtskräftig.
Daraufhin sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger am 16. Mai 2007 eine
auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung aus und setzte hierfür
eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 17,90 € fest.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Chemnitz mit
Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 zurück. Dafür wurden eine Gebühr in
Höhe von 25,60 € und Auslagen in Höhe von 2,63 €, insgesamt also Kosten in
Höhe von 28,23 €, festgesetzt.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Chemnitz mit Urteil
vom 17. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Ge-
bührenfestsetzung sei rechtmäßig, da die Verwarnung zu Recht ausgesprochen
worden sei. Für den Kläger hätten sich im Mai 2007 8 Punkte ergeben. Hierfür
komme es auf den Tag an, an dem der jeweilige Verkehrsverstoß begangen
worden sei. Die durch die Bescheinigung vom 19. März 2005 belegte
Teilnahme an einem Aufbauseminar habe danach nur zu einem Abzug von 2
und nicht, wie der Kläger annehme, von 4 Punkten geführt.
Zur Begründung seiner - vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache - zugelassenen Sprungrevision macht der Kläger gel-
tend: Das Verwaltungsgericht habe bei der Frage, ob wegen der Seminarteil-
nahme 2 oder 4 Punkte abzuziehen seien, zu Unrecht das Tattag- statt das
Rechtskraftprinzip zugrunde gelegt. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von
§ 4 Abs. 4 StVG („Punktestand“) ergebe sich, dass nur die zum Zeitpunkt der
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Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftigen Entscheidun-
gen herangezogen werden könnten. Dasselbe folge aus dem systematischen
Zusammenhang der Vorschriften. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 StVG sei als
gesetzlicher Regelfall zu entnehmen, dass die Rechtskraft einer Entscheidung
und sogar ihre nachfolgende Eintragung ins Verkehrszentralregister den Maß-
nahmen der Fahrerlaubnisbehörde vorauszugehen hätten. Das Rechtskraft-
prinzip stehe auch mit den Vorschriften für die Tilgung von Eintragungen im
Verkehrszentralregister im Einklang. Aus § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG ergebe sich
nichts anderes; dass dort ausdrücklich der Tattag genannt werde, belege den
Ausnahmecharakter dieser Vorschrift. Mit der Neuordnung des Fahrerlaubnis-
rechts zum 1. Januar 1999 sei das bisherige Punktsystem nicht nur auf eine
gesetzliche Grundlage gestellt, sondern auch inhaltlich erheblich überarbeitet
worden. Der alten Rechtslage könne deshalb nichts zugunsten des Tattagprin-
zips entnommen werden. Für das Rechtskraftprinzip sprächen des Weiteren die
damit erreichte Rechtssicherheit und -klarheit. Erst mit Eintritt der Rechtskraft
habe der Betroffene Gewissheit, dass und welche Folgen sich aus einem
vorangegangenen Handeln für ihn ergäben. Gelte das Tattagprinzip, müsse er
möglicherweise verfrüht an einem Aufbauseminar teilnehmen, um einen Abzug
von 4 Punkten für sich zu sichern. Ein überschießender Punkterabatt gehe ihm
verloren, wenn die Folgetat nicht rechtskräftig geahndet werde. Auch für die
Fahrerlaubnisbehörde bringe das Tattagprinzip erhebliche Unsicherheiten. Sie
könne in nur geringerem Maße als beim Rechtskraftprinzip gewiss sein, dass in
dem Zeitpunkt, zu dem ihre Maßnahme getroffen werde, der vom Kraftfahrt-
Bundesamt mitgeteilte Punktestand auch tatsächlich den in § 4 Abs. 3 StVG
vorgegebenen Schwellen entspreche.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses ist der Auffassung, dass das Rechtskraft-
prinzip zugrunde zu legen sei.
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II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungs-
gerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zwar
setzen die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG
beim Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, rechtskräftig
geahndete Verkehrsverstöße voraus. Doch bestimmt sich die Möglichkeit und
der Umfang eines Punktabzugs für die Teilnahme an einem Aufbauseminar
nach § 4 Abs. 4 StVG nicht danach, ob die Rechtskraft bereits zum nach Satz 4
maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung eingetre-
ten ist. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sind für das Erreichen der in
§ 4 Abs. 4 Satz 1 StVG genannten Schwellen vielmehr die Verkehrsverstöße zu
berücksichtigen, die zu diesem Stichtag begangen waren, auch wenn sie erst
später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip). Das Verwaltungsge-
richt hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die der Kostenerhebung
zugrundeliegende, auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG gestützte Verwarnung des
Klägers war rechtmäßig.
1. Gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StVG werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) für Amtshandlungen einschließlich Verwarnungen nach diesem Ge-
setz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. § 6a
Abs. 2 StVG ermächtigt dazu, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie
die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung
zu bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG findet im Übrigen das Verwal-
tungskostengesetz - VwKostG - vom 23. Juni 1970 (BGBl I S. 821), geändert
durch Art. 41 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-
ber 1976 (BGBl I S. 3341), Anwendung.
Nach § 1 Abs. 1 der u.a. auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG gestützten Gebührenord-
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl I S. 865)
- GebOSt - ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-
rensätze aus dem der Gebührenordnung als Anlage beigefügten Gebührentarif
für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Nummer 209 des Gebührentarifs sieht
für Verwarnungen nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG)
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eine Gebühr in Höhe von 17,90 € vor. Aus der Nummer 400 des Gebührentarifs
ergibt sich, dass für die Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in
Höhe der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in
Höhe von 25,60 € anfällt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt hat der Gebühren-
schuldner darüber hinaus als Auslagen die Entgelte für Zustellungen durch die
Post zu tragen. Zur Zahlung der Kosten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ver-
pflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat.
Nach diesen Regelungen waren die erhobenen Kosten der Höhe nach gerecht-
fertigt.
2. Die Rechtswidrigkeit der vom Kläger angegriffenen Auferlegung von Kosten
ergibt sich auch nicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Danach sind Kosten,
die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden
wären, nicht zu erheben. Die Verwarnung des Klägers ist zu Recht erfolgt.
a) Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verwarnung nach § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG lagen vor. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde den
Betroffenen, wenn sich 8, aber nicht mehr als 13 Punkte ergeben, schriftlich
darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teil-
nahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.
Schon nach allgemeinen rechtstaatlichen Grundsätzen versteht sich von selbst,
dass den Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG
gegen Mehrfachtäter zu ergreifen hat, nur rechtskräftig geahndete Verkehrs-
verstöße zugrunde gelegt werden können. Dem tragen die in § 4 und § 28 StVG
getroffenen Regelungen Rechnung.
Aus § 4 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 3 StVG folgt, dass nicht bereits die Be-
gehung der Tat oder aber - vor deren Unanfechtbarkeit - das Ergehen eines
Bußgeldbescheids oder einer strafgerichtlichen Verurteilung zu straßenver-
kehrsrechtlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG führen können. Nach § 4
Abs. 2 Satz 1 StVG sind für die Anwendung des Punktsystems die im Ver-
kehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG „zu erfassenden“ Straf-
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taten und Ordnungswidrigkeiten nach der Schwere der Zuwiderhandlungen und
nach ihren Folgen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG zu bewerten. Der in Bezug genommene § 28
Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG setzt jedoch bereits für die Speicherung eines Ver-
kehrsverstoßes im Verkehrszentralregister nicht lediglich dessen Begehung,
sondern auch voraus, dass die diesen Verstoß ahndende Entscheidung unan-
fechtbar geworden ist.
Erst eine unanfechtbare Entscheidung über den begangenen Verkehrsverstoß
setzt den Übermittlungs- und Bewertungsmechanismus in Gang, der im Ergeb-
nis zu Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG führen
kann. Bereits § 28 Abs. 4 StVG, der in einer ersten Stufe die Übermittlung von
Daten durch die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden an das
Kraftfahrt-Bundesamt als die das Verkehrszentralregister führende Stelle regelt,
bezieht sich auf die „nach Absatz 3 zu speichernden Daten“ und schließt damit
auch das dort enthaltene Rechtskrafterfordernis ein. Damit können grundsätz-
lich nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße überhaupt im Verkehrszent-
ralregister erfasst werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt wiederum hat dann auf
der Grundlage dieser Mitteilungen die entsprechenden Eintragungen im Ver-
kehrszentralregister vorzunehmen und nach § 4 Abs. 6 StVG die vorhandenen
Eintragungen zur Vorbereitung der Maßnahmen bei Erreichen der betreffenden
Punktestände (Abs. 3 und 4) in einer weiteren Verfahrensstufe den Fahrerlaub-
nisbehörden zu übermitteln. Den Fahrerlaubnisbehörden obliegt es dann ge-
mäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfas-
senden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu bewerten und gegenüber den
Fahrerlaubnisinhabern die in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen zu
ergreifen. Diese Entscheidung haben die zuständigen Stellen in eigener Ver-
antwortung zu treffen; sie müssen dabei die Richtigkeit der Punktebewertung ei-
genständig überprüfen (Beschluss vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 3 B
49.06 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 100 m.w.N.).
Die dargestellte Systematik schließt es aus, innerhalb von § 4 Abs. 3 StVG da-
nach zu differenzieren, ob es sich bei den dort vorgesehenen Maßnahmen, wie
bei der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Nr. 2 oder der
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Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nr. 3, um solche mit Eingriffscharakter han-
delt oder ob es, wie bei der Unterrichtung und Verwarnung nach Nr. 1, an ei-
nem solchen Eingriff fehlt.
b) Ausgehend hiervon hatten sich für den Kläger, als er vom Beklagten gestützt
auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt wurde, unter Berücksichtigung eines
Punkterabatts gemäß § 4 Abs. 4 StVG 8 Punkte im Sinne dieser Regelung „er-
geben“.
Das Verkehrszentralregister wies zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangs-
bescheids rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße des Klägers auf, die mit
insgesamt 10 Punkten zu bewerten waren. An den zu berücksichtigenden Ver-
kehrsverstößen änderte sich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nichts.
Von diesem Punktestand war, weil der Kläger an einem Aufbauseminar
teilgenommen und hierüber eine am 19. März 2005 ausgestellte Teilnahmebe-
scheinigung vorgelegt hatte, nur ein Abzug von 2 Punkten vorzunehmen, so
dass es bei einem Stand von 8 Punkten verblieb.
Die Voraussetzungen für einen Punkterabatt regelt § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG.
Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Auf-
bauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, werden
ihnen bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte und bei einem
Stand von 9 bis 13 Punkten 2 Punkte abgezogen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG
ist für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung
maßgeblich.
Für den Punktestand zu diesem Stichtag und den davon abhängigen Umfang
des Punktabzuges kommt es ausschließlich darauf an, welche mit Punkten zu
bewertende Verkehrsverstöße der Betroffene zum Zeitpunkt der Ausstellung
der Teilnahmebescheinigung begangen hat (sog. Tattagprinzip); es ist nicht
erforderlich, dass die Verkehrsverstöße zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräf-
tig geahndet sind. Das ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut
der Vorschriften, aber aus dem Sinn und Zweck der Regelungen.
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aa) Allein aus den Formulierungen, dass für den Punktabzug eine bestimmte
Punktzahl „erreicht“ sein muss und der Umfang des Punktabzugs von einem
bestimmten (Punkte-)„Stand“ abhängt, lässt sich für die hier zu entscheidende
Frage ebenso wenig entnehmen wie aus der Stichtagsregelung des § 4 Abs. 4
Satz 4 StVG selbst oder dem Umstand, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG die Fahr-
erlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach Satz 1 dieses Absatzes an die
rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bindet.
Auch der Wortlaut der übrigen in § 4 StVG getroffenen Regelungen bietet kei-
nen hinreichenden Anhalt.
Zwar verwendet diese Vorschrift unterschiedliche Formulierungen um festzule-
gen, bei welchem Punktestand die Fahrerlaubnisbehörde oder das Kraftfahrt-
Bundesamt bestimmte Maßnahmen zu ergreifen haben oder wann schon kraft
Gesetzes bestimmte Rechtsfolgen eintreten. So ist in § 4 Abs. 3 StVG davon
die Rede, dass sich eine bestimmte Punktzahl „ergibt“, in § 4 Abs. 4 bis 6 StVG
werden die Rechtsfolgen daran geknüpft, dass eine bestimmte Zahl von Punk-
ten oder ein bestimmter Punktestand „erreicht“ ist. Doch folgt aus dieser diver-
gierenden Terminologie kein sachlicher Unterschied, vielmehr ist davon auszu-
gehen, dass der Gesetzgeber die Begriffe synonym verwendet hat. Dafür
spricht insbesondere die Gesetzesbegründung. Dort wird zu § 4 Abs. 3 StVG
ausgeführt, dass dieser Absatz die Maßnahmen regele, die zu ergreifen seien,
wenn bestimmte Punktestände „erreicht“ seien, obgleich in der Norm selbst die
Formulierung „ergeben sich“ gewählt wurde (BRDrucks 821/96 S. 72).
Das Argument, dass der Gesetzgeber ansonsten, wenn er auf den Tattag ab-
stellen wollte, dies auch im Wortlaut der Regelungen eindeutig zum Ausdruck
gebracht habe, so etwa in § 2a Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 6 Satz 2 und § 65
Abs. 2, 4 und 5 StVG (vgl. Dauer, NZV 2007, 593 <596>), überzeugt nicht;
denn dasselbe gilt, soweit der Gesetzgeber die Rechtskraft der die Verkehrs-
verstöße ahndenden Entscheidungen voraussetzt, wie insbesondere die Fas-
sung von § 28 Abs. 3 StVG belegt. Daraus, dass es in § 4 Abs. 4 StVG nicht in
derselben Deutlichkeit geschehen ist, lässt sich somit weder etwas für das Tat-
tag- noch für das Rechtskraftprinzip gewinnen.
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bb) Sinn und Zweck der Regelungen über das Punktsystem gebieten jedoch,
bei der Anwendung des § 4 Abs. 4 StVG auf den Tattag abzustellen.
Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen dienen ausweislich
§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen
Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen (so
auch BRDrucks 821/96 S. 71). Hielte man es für erforderlich, dass die Ver-
kehrsverstöße zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung be-
reits rechtskräftig geahndet sein müssen, käme der Betroffene, der bis zum
Abschluss des Aufbauseminars weitere, aber erst später rechtskräftig geahnde-
te Verkehrsverstöße begangen hat, in den Genuss eines nicht mehr oder nicht
mehr in diesem Umfange gerechtfertigten Punkterabatts; denn in Bezug auf in
der Vergangenheit liegende Verkehrsverstöße kann das Aufbauseminar natur-
gemäß keine Wirkung mehr entfalten. Zugleich hat der Mehrfachtäter durch
sein wiederholtes Fehlverhalten bereits in erheblichem Umfang eine falsche
Einstellung zum Straßenverkehr, eine fehlerhafte Selbsteinschätzung und eine
erhöhte Risikobereitschaft an den Tag gelegt, Verhaltensweisen also, die durch
das Mehrfachtäter-Punktsystem sanktioniert werden sollen, wie die Gesetzes-
begründung belegt (vgl. BRDrucks 821/96. S. 53).
§ 4 Abs. 5 StVG bestätigt die Maßgeblichkeit des Tattages. Danach wird der
Punktestand unter die Schwellenwerte (14 bzw. 18 Punkte) reduziert, wenn der
Betroffene sie erreicht oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde
die in Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat. Damit
soll sichergestellt werden, dass die beim Erreichen von 18 Punkten greifende
unwiderlegliche Vermutung der fehlenden Kraftfahreignung erst dann zum Tra-
gen kommt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber im abgestuften Maßnahmesystem
des Mehrfachtäter-Punktsystems auch die vorgelagerten Stufen durchlaufen
hat, die dort vorgesehenen Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden, er sich
aber gleichwohl nicht von weiteren Verkehrsverstößen hat abhalten lassen (vgl.
dazu BRDrucks 821/96 S. 52 f.). Das setzt nach dem Sinn und Zweck voraus,
dass ihn die Maßnahmen möglichst frühzeitig und insbesondere noch vor dem
Eintritt in die nächste Stufe erreichen. Diese Warnfunktion kann das Rechts-
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kraftprinzip aber nicht im gebotenen Umfang sicherstellen. Dies gilt namentlich,
wenn der Fahrerlaubnisinhaber neben bereits rechtskräftig geahndeten noch
weitere Verkehrsverstöße begangen hat. Blieben diese weiteren Verkehrsver-
stöße im Rahmen des § 4 Abs. 5 StVG unberücksichtigt, würde dem Betroffe-
nen die mit den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG verbundene War-
nung und Möglichkeit der Verhaltensänderung nicht effektiv zuteil werden. Denn
er hätte die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst
gewarnt werden soll, bereits begangen. Weitere Punkte würden sich, selbst
wenn der Betroffene sein Verhalten fortan änderte, allein dadurch ansammeln,
dass die Ahndung dieser weiteren Verkehrsverstöße rechtskräftig wird. Ein sol-
ches Ergebnis wollte der Gesetzgeber durch die Regelung des § 4 Abs. 5 StVG
gerade vermeiden.
Von Bedeutung ist zudem, dass das Bonus-System des Abs. 4 insgesamt dar-
auf angelegt ist, einen Anreiz zu geben, das freiwillige Aufbauseminar über-
haupt und wenn, dann möglichst frühzeitig zu besuchen (vgl. BRDrucks 821/96
S. 72). Das zeigt insbesondere die dort vorgesehene Staffelung des Rabatts.
Auch dies spricht dafür, bei der Ermittlung des Punktestandes auf den Tattag
abzustellen. Dadurch wird für den Betroffenen der Anreiz verstärkt, das Auf-
bauseminar frühzeitig zu besuchen. Das liegt nicht nur in seinem eigenen, son-
dern auch im Interesse der Verkehrssicherheit und damit der Allgemeinheit, da
dadurch eine Einstellungs- und Verhaltensänderung des Mehrfachtäters her-
beigeführt werden soll.
Wollte man mit dem Kläger demgegenüber auf den Zeitpunkt der Rechtskraft
der den Verkehrsverstoß ahndenden Entscheidung abstellen, so könnte dies
den Betroffenen dazu verleiten, auch offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel
einzulegen, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuzögern und sich dadurch
die Möglichkeit einer Punktereduzierung nach § 4 Abs. 4 StVG zu erhalten.
Dass der Gesetzgeber aber gerade auch die Vermeidung von Verfahrensver-
zögerungen im Blick hatte, verdeutlicht die Begründung zu § 2a Abs. 2 Satz 1
StVG, der mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des
Fahrlehrergesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl I S. 700) in das Straßenver-
kehrsgesetz eingefügt wurde. In § 2a Abs. 2 StVG sind die Maßnahmen gere-
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gelt, die die Fahrerlaubnisbehörde bei Verkehrsverstößen des Inhabers eines
Führerscheins auf Probe zu treffen hat. Nach Satz 1 hat die Fahrerlaubnisbe-
hörde die in den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen gegen den In-
haber einer Fahrerlaubnis, der in der Probezeit eine nach § 28 Abs. 3 Nr. 1
bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragende Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit begangen hat, auch dann zu ergreifen, wenn die Probezeit zwi-
schenzeitlich abgelaufen ist. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass des-
halb nicht auf den Tag der Rechtskraft der Entscheidung oder der Eintragung in
das Verkehrszentralregister abgestellt werde, weil ansonsten zu befürchten sei,
dass viele Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von den Betroffenen be-
wusst verzögert würden, um vor einer Entscheidung bzw. Eintragung das Ende
der Probezeit zu erreichen (VkBl 1986 S. 354 <364>). Dieser Gedanke ist auf
den hier maßgeblichen Zusammenhang übertragbar.
cc) Die gegen die Anwendung des sog. Tattagprinzips vorgebrachten Einwände
greifen demgegenüber nicht durch.
Mit seiner Anwendung wird weder die Möglichkeit des Betroffenen, Rechtsmittel
einzulegen, in unzulässiger Weise beschnitten, noch sind mit der Einlegung ei-
nes Rechtsmittels Nachteile für ihn verbunden (so aber u.a. Janker in: Jagow/
Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 20. Aufl. 2008, § 4 StVG
Rn. 3a). Im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG wird lediglich der maßgebliche Zeit-
punkt für die Möglichkeit und den Umfang eines Punkterabatts so bestimmt,
dass Sinn und Zweck, die der Gesetzgeber mit der Teilnahme an einem Auf-
bauseminar verbindet, möglichst weitgehend verwirklicht werden können und
ein taktischer Einsatz von Rechtsmitteln keine unberechtigten Früchte trägt.
Die Unschuldsvermutung bleibt hiervon gänzlich unberührt. Nach Art. 6 Abs. 2
EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen
Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Abgesehen davon, dass es im Rahmen von
§ 4 Abs. 3 StVG nicht um straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen
geht, sondern um präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und dass es
sich zudem bei dem Punktabzug nach § 4 Abs. 4 StVG um ein Bonussystem,
also um eine Vergünstigung für die Betroffenen handelt, wird auch beim sog.
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Tattagprinzip keineswegs auf die Rechtskraft der diese Verstöße ahndenden
Entscheidungen verzichtet. Es ist nur nicht erforderlich, dass die Unan-
fechtbarkeit bereits zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG maßgeblichen Zeit-
punkt eingetreten ist.
Zur Anwendung des sog. Rechtskraftprinzips im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG
zwingt schließlich auch nicht, dass nach § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG die Tilgungs-
frist des Abs. 1 bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldent-
scheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der
Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung beginnt
(so aber etwa OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 -
NJW 2007, 1768). Beim Beginn von Tilgungsfristen gemäß § 29 Abs. 4 StVG
und der Frage, welche Entscheidungen im Rahmen von § 4 Abs. 4 StVG zu
berücksichtigen sind, handelt es sich um klar voneinander zu trennende Prob-
lemkreise.
dd) Ausgehend hiervon hatte der Kläger zu dem nach § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG
maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, dem
19. März 2005, einen Stand von 9 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht.
Das führt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 2. Alt. StVG nur zu einem Abzug von 2 Punk-
ten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Buchheister
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
StVG
§§ 4, 28, 29
GebOSt §§ 1, 2
Stichworte:
Mehrfachtäter-Punktsystem; Punktesystem; Tattagprinzip; Rechtskraftprinzip;
Tattag; Rechtskraft; Verkehrszentralregister; Punktestand; Punktabzug; Punkte-
rabatt; Teilnahme an einem Aufbauseminar; Verkehrsverstoß; Verwarnung;
Unschuldsvermutung.
Leitsatz:
Die Maßnahmen, die die Fahrerlaubnisbehörden nach § 4 Abs. 3 StVG beim
Erreichen der dort genannten Punktzahlen zu treffen haben, setzen rechtskräf-
tig geahndete Verkehrsverstöße voraus. Bei der Ermittlung des für einen Punkt-
abzug und dessen Umfang nach § 4 Abs. 4 StVG maßgeblichen Punktestandes
sind die Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Ausstellung
der Teilnahmebescheinigung für das Aufbauseminar begangen waren, auch
wenn sie erst später rechtskräftig geahndet wurden (sog. Tattagprinzip).
- wie Urteil vom selben Tag - BVerwG 3 C 3.07 -
Urteil des 3. Senats vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 34.07
VG Chemnitz vom 17.10.2007 - Az.: VG 2 K 828/07 -