Urteil des BVerwG vom 12.11.2003

Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 34.03
BVerfG - 1 BvR 1036/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember
1997 ist unwirksam.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
G r ü n d e :
Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-
digt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2
VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Das vorinstanzliche Urteil ist
gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Er-
messen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entschei-
den. Danach sind die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, weil sie
nach abschließender Klärung der Rechtslage durch den Europäischen Gerichtshof
ohne den Eintritt einer Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette