Urteil des BVerwG vom 24.06.2010

Übernahmepreis, Pachtvertrag, Rechtskraft, Fortsetzung des Pachtverhältnisses

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 33.09
OVG 10 LB 356/08
Verkündet
am 24. Juni 2010
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, Buchheister und Dr. Wysk
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beklagten und des Beigeladenen ge-
gen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 21. April 2009 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die im
Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten und die
außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; ihre
eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils
selbst.
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G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung einer Milchquote.
Der Kläger war Milcherzeuger, hat aber die Milcherzeugung 1996 aufgegeben.
Mit Vertrag vom 15. September 1997 verpachtete er eine Milchquote von
61 457 kg für drei Garantiemengenjahre an den Beigeladenen. Ein Garantie-
mengenjahr sollte jeweils am 31. März enden. Zwischen den Beteiligten war
und ist unklar und streitig, ob das Pachtverhältnis bis zum 31. März 2000 oder
bis zum 31. März 2001 geschlossen war und ob es gegebenenfalls bis zum
31. März 2001 verlängert worden ist.
Am 15. März 2000 verkaufte der Kläger die Milchquote an Herrn B. und trat ihm
den Herausgabeanspruch gegen den Beigeladenen nach Ablauf des Pachtver-
hältnisses ab. Am Tag darauf haben der Kläger und Herr B. ihren Kaufvertrag
dahin ergänzt, dass die Referenzmenge zum 31. März 2001 zur Verfügung ste-
he und dass die bis dahin anfallende Pacht Herrn B. zustehen solle.
Am 17. April 2000 erklärte der Beigeladene, die Milchquote nach Pachtende am
31. März 2001 übernehmen zu wollen, und beantragte bei der beklagten
Behörde die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung. Herr B. bestritt
die Wirksamkeit der Übernahmeerklärung und beantragte, den Übergang der
Milchquote auf sich selbst zu bescheinigen. Mit Bescheid vom 12. April 2001
bescheinigte die Behörde, dass die Milchquote auf Herrn B. übergegangen sei,
freilich unter Verminderung um ein Drittel zugunsten der staatlichen Reserve.
Der Widerspruch des Beigeladenen wurde zurückgewiesen. Zur Begründung
hieß es, der Beigeladene habe sein Übernahmerecht zu früh, nämlich vor Ab-
lauf der Pachtzeit ausgeübt. Das Pachtverhältnis sei erst am 31. März 2001
beendet worden. Zudem habe der Beigeladene den Übernahmepreis nicht bin-
nen vierzehn Tagen nach der Übernahmeerklärung an den Kläger bezahlt. Die
Klage des Beigeladenen hatte Erfolg. Mit Urteil vom 12. Dezember 2003 hob
das Verwaltungsgericht Osnabrück die genannten Bescheide auf und verpflich-
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tete die Beklagte, dem Beigeladenen die Übernahme der Milchquote zu be-
scheinigen. Die Übernahmeerklärung sei nicht verfrüht erfolgt, da das Pacht-
verhältnis schon am 31. März 2000 beendet worden sei. Ein Verlängerungsver-
trag sei schriftlich nicht geschlossen worden und konkludent nicht möglich.
Dass der Übernahmepreis bislang nicht gezahlt worden sei, sei angesichts der
bestehenden Unsicherheit über das Bestehen des Übernahmerechts unschäd-
lich. Die Vereinbarung im Pachtvertrag, dass der Beigeladene den Rückge-
währanspruch des Verpächters nicht vereiteln dürfe, stehe der öffentlich-
rechtlichen Übernahmebefugnis des Beigeladenen nicht entgegen. Dass Herr
B. die Milchquote für die eigene Milcherzeugung benötige, sei schließlich uner-
heblich, da der Kaufvertrag mit dem Kläger unwirksam sei. Das Urteil wurde am
9. Februar 2004 rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hatte zu diesem Rechts-
streit zwar Herrn B. als Begünstigten der angefochtenen Bescheinigung, nicht
aber den Kläger beigeladen.
Bereits zuvor hatte Herr B. (als Verpächter aus abgetretenem Recht) Klage ge-
gen den Beigeladenen (als Pächter) vor den Zivilgerichten erhoben. Der Beige-
ladene habe durch seine Übernahmeerklärung gegen seine vertraglichen Päch-
terpflichten verstoßen. Mit Urteil vom 16. Juli 2002 verurteilte das Landgericht
Osnabrück den Beigeladenen, die Übernahmeerklärung zu widerrufen und zu
erklären, dass ihm die Milchquote seit dem 1. April 2001 nicht mehr zustehe.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, die Übernahmeerklärung verletze
die vertragliche Pflicht des Pächters, jede Beeinträchtigung der Rückgabean-
sprüche des Verpächters zu unterlassen. Die Berufung des Beigeladenen wies
das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 12. Juni 2003 zurück. Das
Oberlandesgericht führte zur Begründung an, der Beigeladene habe die Milch-
quote gar nicht wirksam übernommen. Zwar habe er die Übernahmeerklärung
möglicherweise zeitgerecht abgegeben und auch den Übernahmepreis mögli-
cherweise mit Recht bislang zurückgehalten. Jedoch stehe ihm das Übernah-
merecht nicht zu, weil der Verpächter die Milchquote für die eigene Milcherzeu-
gung benötige. Dieser Vorrang gebühre nicht nur dem ursprünglichen Verpäch-
ter - dem Kläger, der kein Milcherzeuger mehr sei -, sondern auch dem Käufer
B., der dessen Rechte übernommen habe und selbst Milch erzeuge. Die Be-
schwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom
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Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. März 2004 verworfen, weil die Be-
schwerdesumme nicht erreicht war.
In der Folgezeit bemühte sich der Beigeladene, Herrn B. zum Verzicht auf seine
Rechte aus den zivilgerichtlichen Urteilen zu bewegen. Im November 2004
haben der Kläger und Herr B. den Kaufvertrag „rückabgewickelt“; das teilte der
Kläger dem Beigeladenen mit. Im Dezember 2005 erfragte der Beigeladene bei
der Beklagten die Höhe des Übernahmepreises, am 14. Februar 2006 bezahlte
er den Übernahmepreis an den Kläger. Daraufhin bescheinigte die Beklagte mit
Bescheid vom 27. Februar 2006, dass der Beigeladene die Milchquote mit Wir-
kung vom 1. April 2000 vom Kläger übernommen habe. Zur Begründung ver-
wies sie auf das rechtskräftige Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts
Osnabrück vom 12. Dezember 2003.
Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhe-
bung der Bescheide und die Feststellung begehrt, dass die Milchquote seit dem
1. April 2000 ihm selbst zustehe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht am 20. November 2007 hat er erklärt, seine Kinder
wollten die Milcherzeugung wieder aufnehmen; die erforderlichen Anlagen seien
noch vorhanden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die angefochtene Be-
scheinigung sei rechtswidrig, da der Beigeladene die Milchquote nicht wirksam
übernommen habe. Er habe die Übernahme allerdings zeitgerecht, nämlich
binnen eines Monats nach Pachtende erklärt; das Pachtverhältnis habe am
31. März 2000 geendet. Er habe aber den Übernahmepreis nicht binnen vier-
zehn Tagen nach der Übernahmeerklärung bezahlt. Diese Frist sei zwar bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht
Osnabrück und damit bis zum 9. Februar 2004 gehemmt gewesen, nicht mehr
aber darüber hinaus. Die Bezahlung des Übernahmepreises erst am 14. Feb-
ruar 2006 sei mithin verspätet erfolgt. Im Übrigen gelte die Übernahmeerklärung
infolge des rechtskräftigen Zivilurteils als widerrufen und übe daher seit 25.
März 2004 keine Rechtswirkungen mehr aus. Dem stehe das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2003 nicht entgegen; es entfalte dem
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Kläger gegenüber keine Rechtskraft, da er an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt
gewesen sei. Auch die Feststellungsklage müsse Erfolg haben.
Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen hat das Niedersäch-
sische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert,
soweit es das Feststellungsbegehren betraf; insoweit hat es die Klage als unzu-
lässig abgewiesen. Hinsichtlich des Aufhebungsbegehrens aber hat es die Be-
rufungen zurückgewiesen. Die dem Beigeladenen erteilte Bescheinigung sei
rechtswidrig. Der Beigeladene habe die Übernahmeerklärung verfrüht, nämlich
am 17. April 2000 und damit schon vor dem Pachtende abgegeben. Das
Pachtverhältnis sei bis zum 31. März 2001 konkludent verlängert worden, was
rechtlich möglich sei. Daneben wäre die Übernahmeerklärung auch nicht wirk-
sam geworden, weil der Beigeladene den Übernahmepreis nicht rechtzeitig be-
zahlt habe. Zwar werde die vierzehntägige Zahlungsfrist durch ein gerichtliches
Verfahren gehemmt, das im Verhältnis zwischen dem Pächter und dem (ur-
sprünglichen) Verpächter und/oder der Behörde über die Berechtigung der
Übernahme schwebe. Das gelte aber nicht im Verhältnis zu Dritten. Die Zah-
lungsfrist sei hier daher längstens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils
des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2003 (am 9. Februar
2004) gehemmt gewesen. In diesem Rechtsstreit habe der Kläger auch noch
nicht geltend gemacht, die Milchquote für die eigene Milcherzeugung zu benöti-
gen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Beklagten und des Beige-
ladenen.
Die Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob der Beigela-
dene seine Übernahmeerklärung nach dem 31. März 2001 - und sei es münd-
lich - wiederholt habe. Der Beigeladene habe die Übernahmeerklärung in der
Folge nicht widerrufen und auch gar nicht widerrufen können. Die zivilgerichtli-
chen Urteile, die ihn zu einem solchen Widerruf verurteilt hätten, gingen ins
Leere. Schließlich habe der Beigeladene den Übernahmepreis nicht zu spät
bezahlt. Zwar habe das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. De-
zember 2003 die Referenzmenge dem Beigeladenen zugesprochen; grundsätz-
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lich hätte er deshalb binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils
bezahlen müssen. Dies sei ihm jedoch wegen der kurz zuvor ergangenen zivil-
gerichtlichen Urteile, die ihm das Übernahmerecht bestritten, unzumutbar ge-
worden. Er hätte sich sonst Schadensersatzklagen ausgesetzt gesehen. Der
Beigeladene habe deshalb zunächst im Verhandlungswege darauf hinwirken
müssen und dürfen, dass der Kläger und Herr B. auf die Rechte aus diesen
Zivilurteilen verzichteten.
Der Beigeladene bestreitet, dass das Pachtverhältnis über den 31. März 2000
hinaus verlängert worden sei. Insofern dürfe nicht auf Herrn B., sondern müsse
auf den Kläger abgestellt werden, da der „Quotenkaufvertrag“ dessen Verpäch-
terstellung nicht beseitigt habe; im Übrigen fehle die nötige Schriftform. Die
Übernahmeerklärung vom 17. April 2000 sei mithin fristgerecht erfolgt. Sollte
der Pachtvertrag doch verlängert worden sein, so könne eine Wiederholung der
einmal ausgesprochenen Übernahmeerklärung nicht verlangt werden, zumal er
- der Beigeladene - unmissverständlich an seinem Übernahmerecht festgehal-
ten habe. Die Übernahme sei auch wirksam geworden, nachdem er im Februar
2006 den Übernahmepreis bezahlt habe. Eine frühere Bezahlung habe ihm
nicht zugemutet werden können, nachdem ihm die Zivilgerichte das Übernah-
merecht bestritten hätten; ihm dürfe nicht das Insolvenzrisiko des Klägers auf-
gebürdet werden. Zudem handele der Kläger treuwidrig; wenn er sich nunmehr
auf die verspätete Zahlung berufe, hätte es ihm oblegen, die Zahlungsreife her-
zustellen, indem er Herrn B. zum ausdrücklichen Verzicht auf die Rechte aus
den zivilgerichtlichen Urteilen bewogen hätte.
Der Kläger äußert sich nicht.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Re-
visionen für begründet. Dem Beigeladenen habe das Übernahmerecht zuge-
standen. Er habe es auch richtigerweise gegenüber dem Kläger ausgeübt. Zwar
sei davon auszugehen, dass das Pachtverhältnis konkludent bis zum 31. März
2001 verlängert und die Übernahmeerklärung am 17. April 2000 deshalb zu früh
abgegeben worden sei; das sei aber wegen der besonderen Umstände des
Falles ausnahmsweise unschädlich. Ferner sei der Beigeladene zwar zum
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Widerruf der Übernahmeerklärung rechtskräftig verurteilt worden; die damit
fingierte Widerrufserklärung sei aber wirkungslos, da die Übernahmeerklärung
als einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung unwiderruflich sei. Der
Beigeladene habe sich auch nicht im Pachtvertrag zur Nichtausübung des
- zudem erst später begründeten - Übernahmerechts verpflichten können.
Schließlich habe der Beigeladene zwar den Übernahmepreis erst im Februar
2006 bezahlt, doch sei ihm eine frühere Bezahlung des erheblichen Betrages
nicht zuzumuten gewesen, da zunächst der Käufer der Referenzmenge, Herr
B., und sodann der Kläger das Übernahmerecht bestritten hätten und bis heute
bestritten. Dabei dürfe nicht nur das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. De-
zember 2003, sondern es müssten auch die gegenläufigen zivilgerichtlichen
Urteile in den Blick genommen werden. Deren Rechtskraft binde allerdings we-
der den Kläger noch die beklagte Behörde, die beide nicht am Zivilprozess be-
teiligt gewesen seien; zudem könnten diese Urteile insoweit keine Bindungswir-
kung entfalten, als sie die allein öffentlich-rechtlich zu beurteilende Frage der
Zuordnung der Referenzmenge beträfen.
II
Die Revisionen bleiben ohne Erfolg.
1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2006 bescheinigt
dem Beigeladenen die Übernahme der umstrittenen Referenzmenge mit Wir-
kung vom 1. April 2000. Seine Rechtmäßigkeit beurteilt sich daher nach
denjenigen Vorschriften, die am 1. April 2000 galten. Das besagen die Über-
gangsvorschriften des § 28a der Zusatzabgabenverordnung (ZAV) vom 12. Ja-
nuar 2000 (BGBl I S. 27) ebenso wie § 56 Abs. 1 der nachfolgenden Milchab-
gabenverordnung (MilchAbgV) vom 7. März 2007 (BGBl I S. 295) und § 56
Abs. 1 der Milchquotenverordnung (MilchQuotV) vom 4. März 2008 (BGBl I
S. 359). Am 1. April 2000 galt die Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar
2000 in ihrer ursprünglichen Fassung.
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Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3
ZAV. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 ZAV hat die Behörde dem Milcherzeuger im Falle
des § 12 Abs. 3 ZAV eine mit Gründen versehene Bescheinigung auszustellen,
welche Referenzmenge, von welchem Milcherzeuger und mit welchem Refe-
renzgehalt er übernommen hat. Nach § 12 Abs. 3 ZAV hat bei einem Pachtver-
trag über Referenzmengen, der vor dem 1. April 2000 geschlossen worden ist
und mit Ablauf des 31. März 2000 oder später ausläuft, der Pächter das Recht,
die zurückzugewährende Referenzmenge vom Verpächter innerhalb eines Mo-
nats nach Ablauf des Pachtvertrages zu übernehmen, sofern er den Pachtver-
trag nicht kündigt (Satz 1). Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Päch-
ter der Behörde nachweist, dass er dem Verpächter innerhalb von 14 Tagen
nach Ausübung des Übernahmerechts den Übernahmepreis bezahlt hat (Sät-
ze 2 bis 4). Für Referenzmengen, die bis zum 30. Oktober 2000 zurückgewährt
worden sind, gilt als Übertragungstermin der 30. Oktober 2000 (Satz 5). Das
Übernahmerecht gilt nicht, wenn der Verpächter oder seine Verwandten in ge-
rader Linie oder sein Ehegatte die Referenzmenge für die eigene Milcherzeu-
gung benötigen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 5 ZAV).
2. Dem Beigeladenen stand das Übernahmerecht an der Referenzmenge zu.
a) Der Beigeladene hatte die Referenzmenge flächenlos vom Kläger aufgrund
eines vor dem 1. April 2000, nämlich am 15. September 1997 geschlossenen
Vertrages gepachtet. Infolgedessen war ihm der Übergang der Referenzmenge
von der Beklagten unter dem 22. September 1997 bescheinigt worden. Der
Pachtvertrag wurde mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet, wie es §
12 Abs. 2 Satz 1 ZAV voraussetzt; der angefochtene Bescheid geht - wie noch
zu zeigen sein wird, mit Recht (vgl. unten 3.) - von einer Beendigung mit Ablauf
des 31. März 2000 aus. Zu diesem Zeitpunkt war der Beigeladene selbst
Milcherzeuger; er ist es im Übrigen noch heute. Diese Voraussetzung wird in
§ 12 Abs. 3 ZAV zwar nicht ausdrücklich erwähnt, liegt aber dem Milchquoten-
recht durchgängig zugrunde. Schließlich hat der Beigeladene den Pachtvertrag
nicht selbst gekündigt.
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b) Der Beigeladene hat auf sein Übernahmerecht nicht schon im Pachtvertrag
verzichtet.
Das Berufungsgericht hat den Pachtvertrag nicht selbst ausgelegt. Der Vertrag
liegt aber schriftlich vor; zusätzliche tatsächliche Umstände, die für seine Aus-
legung bedeutsam sein könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und
sind auch nicht ersichtlich. Dann aber ist das Revisionsgericht befugt, den
Pachtvertrag selbst auszulegen.
Der Beigeladene hat sich in § 4 Abs. 3 des Vertrages verpflichtet, keine Verein-
barungen zu treffen oder Verpflichtungen einzugehen, die auf die Rückübertra-
gungsansprüche des Verpächters Einfluss haben. Das betrifft aber nicht das
Übernahmerecht des § 12 Abs. 3 ZAV. Zum einen ist das Übernahmerecht ein
einseitiges Rechtsgestaltungsrecht des Pächters, dessen Ausübung nicht das
„Treffen einer Vereinbarung“ oder das „Eingehen einer Verpflichtung“ voraus-
setzt. Zum zweiten sollte § 4 Abs. 3 des Vertrages ersichtlich lediglich die ge-
setzliche Rückgewährpflicht des Pächters aus § 581 Abs. 2 i.V.m. § 546 BGB (§
596 BGB ist nicht anwendbar, da ein Landpachtvertrag im Sinne von § 585
BGB nicht vorliegt) vertraglich bekräftigen und flankieren. Die vertragliche Re-
gelung bewegt sich damit innerhalb des allgemeinen Rahmens des zivilrechtli-
chen Pachtvertragsrechts; zu dem durch das besondere Milchquotenrecht be-
gründeten Übernahmerecht des Pächters verhält sie sich nicht. Zum dritten
wurde das Übernahmerecht erst mit der Zusatzabgabenverordnung begründet,
die am 12. Januar 2000 erlassen wurde und am 1. April 2000 in Kraft getreten
ist; es konnte den Parteien des schon am 15. September 1997 geschlossenen
Pachtvertrages deshalb schlechterdings nicht vor Augen gestanden haben.
Das Landgericht Osnabrück hat allerdings im Urteil vom 16. Juli 2002 eine an-
dere Auffassung vertreten. Die Rechtskraft dieses Urteils steht der vorstehen-
den Auslegung des Pachtvertrages jedoch nicht entgegen. Das ergibt sich
schon daraus, dass das nachfolgende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 12. Juni 2003 die Frage, in welchem Verhältnis das Übernah-
merecht des Beigeladenen nach der Zusatzabgabenverordnung zu seinen zivil-
rechtlichen Pflichten aus dem Pachtvertrag steht, gerade offen gelassen hat.
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c) Dem Übernahmerecht des Beigeladenen stand schließlich § 12 Abs. 4 Satz 1
Nr. 3 ZAV nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt das Übernahmerecht des
Pächters nicht, wenn der Verpächter oder dessen Erben, dessen Verwandten in
gerader Linie oder dessen Ehegatte nachweisen können, dass sie die
Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötigen (vgl. dazu Urteil vom
2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 11.07 - Buchholz 451.514 ZAV Nr. 4 ).
Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des April 2000 nicht
vor.
aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger die Milch-
erzeugung bereits 1996 aufgegeben. Eine Absicht, die Milcherzeugung wieder
aufzunehmen, hat er für April 2000 weder für sich selbst noch für seine Kinder
oder seine Ehefrau geltend gemacht. Eine dahingehende Absicht seiner Kinder
hat er erstmals am 20. November 2007 vor dem Verwaltungsgericht behauptet,
jedoch nur für die Gegenwart und absehbare Zukunft, nicht rückblickend für
April 2000. Zudem hat das Berufungsgericht auch für die Gegenwart des No-
vember 2007 konkrete Vorbereitungen des Klägers oder seiner Kinder für die
Wiederaufnahme der Milcherzeugung vermisst und die Bekundung daher für
unsubstantiiert erachtet, ohne dass der Kläger dem widersprochen hätte.
bb) Insofern kommt es allein auf den Kläger (und seine Erben, Verwandten oder
Ehegatten) und nicht stattdessen auf Herrn B. an. Durch den „Quoten-
kaufvertrag“ vom 15./16. März 2000 konnte Herr B. nicht die Rechtsstellung des
Verpächters im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZAV erlangen. Allerdings hat
sich der Kläger verpflichtet, dem Käufer B. die Referenzmenge zu verschaffen
(§ 1). Er konnte diese Verpflichtung aber nicht erfüllen, indem er seinen
Anspruch aus dem Pachtvertrag mit dem Beigeladenen auf Rückgewähr der
Referenzmenge an den Käufer abtrat. Die dahingehende Abtretungsvereinba-
rung (§ 2 des Vertrages) war unwirksam.
Wie der Senat bereits entschieden hat, konnten Referenzmengen vor dem In-
krafttreten der Zusatzabgabenverordnung nur nach Maßgabe der Milch-
Garantiemengen-Verordnung und nicht nach privatrechtlichen Vorschriften
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übertragen werden. § 7 Abs. 2a MGV regelte die Möglichkeiten und Modalitäten
der Übertragung von Referenzmengen umfassend und abschließend; eine
Übertragung der öffentlich-rechtlichen Befugnis zur abgabenfreien Milchliefe-
rung nach den Vorschriften des Zivilrechts - hier nach den §§ 398 ff. BGB - kam
daneben nicht einmal subsidiär in Betracht. § 7 Abs. 2a MGV aber sah eine
flächenlose Übertragung aktuell verpachteter Referenzmengen durch den Ver-
pächter nicht vor. Das ergibt sich auch daraus, dass der Übertragungsempfän-
ger eine verpachtete Referenzmenge entgegen § 7 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 MGV
nicht zur eigenen Milcherzeugung verwenden konnte und dass ihm deshalb
nicht die Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV ausgestellt werden konnte,
von deren Beantragung § 7 Abs. 2a Satz 8 MGV die Wirksamkeit der Übertra-
gung abhängig machte (Urteil vom 20. März 2003 - BVerwG 3 C 10.02 -
BVerwGE 118, 70 S. 75 f. = Buchholz 451.514 ZAV Nr. 1 S. 6 f.; vgl. auch Be-
schluss vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 32.05 - Buchholz 451.514 ZAV Nr. 3
).
Daran ist festzuhalten. Hiergegen kann auch § 12 Abs. 4 Satz 2 ZAV nicht ins
Feld geführt werden. Die Vorschrift setzt zwar voraus, dass verpachtete Refe-
renzmengen vom bisherigen auf einen neuen Verpächter übertragen werden
können. Sie besagt aber nicht, nach welchen rechtlichen Regeln dies gesche-
hen kann. Namentlich stellt sie nicht das öffentlich-rechtliche Übertragungsre-
gime der Milch-Garantiemengen-Verordnung zur Disposition abweichender pri-
vatrechtlicher Vereinbarungen. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung kannte
aber nur eine flächengebundene Übertragung aktuell verpachteter Referenz-
mengen (§ 7 Abs. 1 MGV), nicht auch eine flächenlose (§ 7 Abs. 2a MGV). Das
hat der Senat bereits betont (Urteil vom 20. März 2003 a.a.O. S. 76 bzw.
S. 5 f.).
Wiederum ist der Senat an der Feststellung der Unwirksamkeit der Abtretung
nicht durch die Rechtskraft der vorliegenden zivilgerichtlichen Urteile gehindert.
Zwar sind sowohl das Landgericht Osnabrück im Urteil vom 16. Juli 2002 als
auch das Oberlandesgericht Oldenburg im Urteil vom 12. Juni 2003 davon aus-
gegangen, dass die Abtretung wirksam gewesen und Herr B. deshalb Verpäch-
ter der Referenzmenge geworden sei. Dies war für sie aber lediglich eine Vor-
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frage, deren Beantwortung als solche an der Rechtskraft ihres Urteils nicht teil-
nimmt (vgl. Rennert in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage
2006, Rn. 20 zu § 121 VwGO m.w.N.). Rechtskräftig entschieden haben die
Zivilgerichte lediglich über den behaupteten Anspruch des Herrn B. gegen den
Beigeladenen auf Abgabe von Willenserklärungen über die Freigabe der Refe-
renzmenge und den Widerruf der Übernahmeerklärung sowie auf Schadenser-
satz wegen verspäteter Rückgabe der Referenzmenge. Dieser Anspruch setzte
voraus, dass Herr B. in die Verpächterstellung eingerückt war. Hierfür kam es
auf die Wirksamkeit der mit dem Kläger vereinbarten Abtretung an. Diese betraf
mithin nicht das streitgegenständliche Rechtsverhältnis des Herrn B. zum Bei-
geladenen, sondern das hierzu präjudizielle Rechtsverhältnis des Herrn B. zum
Kläger.
cc) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Verschaf-
fungsverpflichtung aus dem „Quotenkaufvertrag“ auch nach der Beendigung
des Pachtvertrages nicht erfüllen konnte, und zwar auch dann nicht, wenn der
Pächter die Referenzmenge nicht übernehmen sollte. Da der Pachtvertrag erst
mit Ablauf des 31. März 2000 beendet wurde, konnte die Referenzmenge erst
am 1. April 2000 an den Kläger zurückfallen. Seit dem 1. April 2000 aber kann
eine Referenzmenge nicht mehr freihändig, sondern nur noch über die Milch-
börse verkauft werden. Der Kläger hat sich mithin in dem „Quotenkaufvertrag“
zu einer Leistung verpflichtet, deren Erfüllung ihm rechtlich unmöglich war.
3. Der Beigeladene hat die Übernahme der Referenzmenge ordnungsgemäß
erklärt.
a) Der Pächter, der sein Übernahmerecht ausüben will, muss eine entspre-
chende Erklärung gegenüber dem Verpächter abgeben (Urteil vom 20. März
2003 a.a.O. S. 77 ff. bzw. S. 6 f.). Der Beigeladene hat die Übernahme gegen-
über dem Kläger erklärt. Dieser war der Verpächter. Wie gezeigt, hat der „Quo-
tenkaufvertrag“ vom 15./16. März 2000 zwischen dem Kläger und Herrn B.
hieran nichts ändern können.
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b) Die Übernahmeerklärung erfolgte fristgerecht. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV
muss der Pächter die Übernahme der Referenzmenge innerhalb eines Monats
nach Ablauf des Pachtvertrages erklären. Das ist hier geschehen: Der Pacht-
vertrag lief am 31. März 2000 ab, der Beigeladene hat die Übernahme am
17. April 2000 erklärt.
Das Berufungsgericht meint, die Beteiligten hätten den Pachtvertrag zwar nicht
schriftlich, wohl aber konkludent bis zum 31. März 2001 verlängert, weshalb der
Beigeladene die Übernahme zu früh erklärt habe; er hätte sie innerhalb eines
Monats nach dem 31. März 2001 ausdrücklich wiederholen müssen, woran es
fehle. Das verletzt Bundesrecht.
aa) Die Beteiligten konnten den Pachtvertrag nur schriftlich verlängern. Ein be-
fristet geschlossener Pachtvertrag kann nur vor seinem Auslaufen verlängert
werden; hernach käme nur ein neuer Pachtvertrag in Betracht. Ein Pachtvertrag
über eine Referenzmenge, der - wie der vorliegende - vor dem 1. April 2000
auslief, konnte deshalb nur nach Maßgabe der Milch-Garantiemengen-Verord-
nung verlängert werden, die bis zum 31. März 2000 galt. Nach § 7 Abs. 2a
Satz 2 Halbsatz 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) vom 21. März
1994 (BGBl I S. 586) in der Fassung der 33. Änderungsverordnung vom
25. März 1996 (BGBl I S. 535) konnten Referenzmengen flächenlos aber nur
durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlassen werden. Das galt
auch für die Verlängerung eines Pachtvertrages.
bb) Das Berufungsgericht hat allerdings festgestellt, dass die Beteiligten - der
Kläger als Verpächter, der Beigeladene als Pächter und Herr B. als Käufer der
Referenzmenge - das Pachtverhältnis tatsächlich bis zum 31. März 2001 fort-
gesetzt hatten: Der Kläger und Herr B. haben dem Beigeladenen die Ausnut-
zung der Referenzmenge weiter überlassen, und der Beigeladene hat weiterhin
ein Nutzungsentgelt bezahlt (vgl. § 584b BGB). Diese faktische Fortsetzung des
Pachtverhältnisses hat aber nicht dazu geführt, dass die Übernahmeerklärung
des Beigeladenen vom 17. April 2000 ihre Wirksamkeit verloren hätte und dass
der Beigeladene sie nach dem 31. März 2001 hätte wiederholen müssen.
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Die Übernahmeerklärung des Pächters ist eine einseitige Willenserklärung, die
an das beendete Pachtverhältnis anknüpft, mit der der Pächter aber ein ihm
durch das öffentliche Milchquotenrecht verliehenes Übernahmerecht ausübt.
Sie hat rechtsgestaltende Wirkung sowohl für das privatrechtliche Pachtver-
hältnis als auch für die öffentlich-rechtliche Milchabgabepflicht: Sie bewirkt in
Ansehung des Pachtverhältnisses, dass die Pflicht des Pächters zur Rückge-
währ der Referenzmenge erlischt, und in Ansehung der Milchabgabe, dass die
Befreiung von der Abgabepflicht nunmehr auf Dauer dem Pächter zusteht (vgl.
Urteil vom 20. März 2003 a.a.O. 77 f. bzw. S. 6 f.). Diese rechtsgestaltende
Wirkung ist allein davon abhängig, dass der bisherige Pächter den Übernah-
mepreis fristgerecht bezahlt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ZAV). Von dem weiteren Ver-
halten der Beteiligten ist sie hingegen unabhängig. Namentlich kann die rechts-
gestaltende Wirkung nicht dadurch wieder entfallen, dass der Verpächter oder
gar ein dritter Käufer die Beendigung des Pachtverhältnisses bestreitet und der
Pächter daraufhin - statt des Übernahmepreises - zunächst noch weiterhin
Pacht bezahlt. Eine andere Frage ist, welchen Einfluss ein derartiger Sachver-
halt auf den Lauf der Frist für die Zahlung des Übernahmepreises hat (dazu
noch unten).
c) Der Beigeladene hat die Übernahmeerklärung hernach auch nicht widerru-
fen.
Allerdings ist der Beigeladene vom Landgericht Osnabrück mit Urteil vom
16. Juli 2002 unter anderem dazu verurteilt worden, die Übernahmeerklärung
zu widerrufen. Dieser Ausspruch ist rechtskräftig geworden, nachdem das
Oberlandesgericht Oldenburg die Berufung des Beigeladenen zurückgewiesen
und der Bundesgerichtshof dessen Revision verworfen hatten. Daran ändert es
nichts, dass das Oberlandesgericht die Übernahmeerklärung schon als unwirk-
sam angesehen hat; auch der Widerruf einer unwirksamen Erklärung ist mög-
lich und sinnvoll, wenn von ihr immerhin ein Rechtsschein ausgeht, den es zu
beseitigen gilt. Mit Eintritt der Rechtskraft am 25. März 2004 galt die Übernah-
meerklärung als widerrufen (§ 894 ZPO).
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Der Widerruf ging jedoch ins Leere. Die infolge des rechtskräftigen Urteils fin-
gierte Erklärung reicht nicht weiter als eine tatsächlich abgegebene Erklärung
(Brehm in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 8, 22. Aufla-
ge 2004, Rn. 24 zu § 894 ZPO). Die Rechtskraft des Zivilurteils erübrigt also
nicht die Prüfung, ob der Widerruf wirksam erklärt wurde. Dabei bedarf keiner
Entscheidung, ob - und ggf. wie lange - die Übernahmeerklärung nach § 12
Abs. 3 Satz 1 ZAV überhaupt widerrufen werden kann; ein Widerruf dürfte je-
denfalls ausscheiden, sobald die rechtsgestaltende Wirkung der Erklärung ein-
getreten ist, sobald also der Übernahmepreis bezahlt wurde (§ 12 Abs. 3 Satz 2
ZAV), was im vorliegenden Falle im März 2004 noch nicht der Fall war. Der Wi-
derruf muss aber jedenfalls dem richtigen Adressaten gegenüber erklärt wer-
den. Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat zwar nicht gesagt, wem gegen-
über der Widerruf zu erklären sei. Aus seinem Urteil ist indes zu schließen,
dass es den dortigen Kläger, Herrn B., als Erklärungsgegner angesehen hat.
Der Widerruf gilt deshalb als gegenüber Herrn B. erklärt. Herr B. war aber nicht
Verpächter; die Abtretung des Rückgewähranspruchs durch den Kläger im
„Quotenkaufvertrag“ war, wie gezeigt, unwirksam. Herrn B. gegenüber konnte
die Übernahmeerklärung deshalb nicht widerrufen werden.
4. Liegt nach allem eine ordnungsgemäße Übernahmeerklärung des Beigela-
denen vor, so ist diese doch nicht wirksam geworden; denn der Beigeladene
hat den Übernahmepreis nicht fristgerecht bezahlt.
a) Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 und 4 ZAV ist der Pächter, der erklärt hat, die Refe-
renzmenge zu übernehmen, verpflichtet, dem Verpächter innerhalb von 14 Ta-
gen nach Ausübung des Übernahmerechts einen Betrag in Höhe von 67 vom
Hundert des Gleichgewichtspreises des letzten Übertragungstermins zu zahlen,
sofern die Vertragsparteien keinen niedrigeren Übernahmepreis vereinbaren.
Weil für Pachtverhältnisse, die am 31. März 2000 oder alsbald nach Inkrafttre-
ten der neuen Zusatzabgabenverordnung ausliefen, ein Übertragungstermin
noch nicht stattgefunden hatte und ein Gleichgewichtspreis daher noch nicht
festgestellt werden konnte, gilt insofern der Gleichgewichtspreis des Übertra-
gungstermins am 30. Oktober 2000; dies ist § 12 Abs. 3 Satz 5 ZAV zu ent-
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nehmen. Hiernach musste der Beigeladene den Übernahmepreis spätestens
am 13. November 2000 bezahlen. Das hat er nicht getan.
Allerdings hatte unter den Beteiligten zunächst Unklarheit bestanden, ob der
Pachtvertrag bis zum 31. März 2000 oder bis zum 31. März 2001 geschlossen
und ob er im ersteren Falle doch bis zum 31. März 2001 verlängert worden war.
Der Beigeladene hatte deswegen - auf Verlangen des Klägers und deshalb mit
dessen Einverständnis - bis zum 31. März 2001 noch Pacht oder an deren Stel-
le Nutzungsentschädigung bezahlt. Dies führte dazu, dass die Frist zur Bezah-
lung des Übernahmepreises bis zum 31. März 2001 gehemmt war (vgl. § 203
Satz 1 BGB) und erst ab dem 1. April 2001 lief. Dann endete die Zahlungsfrist
mit dem 14. April 2001. Auch diese Frist hat der Beigeladene indes nicht ge-
wahrt. Hiergegen kann er nicht einwenden, er sei zusätzlich im Unklaren gewe-
sen, ob er seine Übernahmeerklärung hätte wiederholen müssen. Er hatte sich
nämlich - mit Recht - stets auf den Standpunkt gestellt, eine Wiederholung sei
nicht erforderlich.
Ferner konnten Zweifel bestehen, an wen der Übernahmepreis zu bezahlen sei,
an den Kläger als den ursprünglichen Verpächter oder an Herrn B. als den Käu-
fer der Referenzmenge. Auch dies hätte aber - allein für sich genommen - nicht
die Zurückhaltung der Zahlung gerechtfertigt. Steht fest, dass der Pächter den
Übernahmepreis entrichten muss, befindet er sich lediglich in Ungewissheit
über die Person des Gläubigers, so muss er den Übernahmepreis innerhalb der
Zahlungsfrist unter Verzicht auf die Rücknahme zugunsten der Prätendenten
hinterlegen, andernfalls die Übernahmeerklärung nicht wirksam wird. Diese
rechtliche Möglichkeit, näherhin in § 372 Satz 2, § 376 Abs. 2 Nr. 1, § 378 BGB
geregelt, besteht zweifelsfrei auch für Zahlungspflichten zwischen Privatperso-
nen, die auf Vorschriften des öffentlichen Rechts beruhen.
b) Der Beigeladene macht in erster Linie geltend, schon sein Übernahmerecht
selbst sei zunächst von Herrn B. und alsdann vom Kläger bestritten worden,
weil diese die Referenzmenge jeweils für die eigene Milcherzeugung bean-
spruchten. Solange diese Ungewissheit nicht ausgeräumt gewesen sei, hätte er
nicht zu bezahlen brauchen; zu einer risikobehafteten Vorleistung sei er nicht
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verpflichtet. Dem ist zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zu folgen; es berech-
tigte den Beigeladenen jedoch nicht, die Zahlung des Übernahmepreises bis
zum 14. Februar 2006 zurückzuhalten.
aa) Dem Pächter, der die gepachtete Referenzmenge übernimmt und der dem-
zufolge den Übernahmepreis bezahlen muss, kann nicht zugemutet werden, die
Zahlung an den Verpächter zu leisten, wenn dieser das Übernahmerecht
bestreitet, weil er die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige,
und die Behörde daraufhin den Rückfall der Referenzmenge an den Verpächter
bescheinigt. Andernfalls würde dem Pächter das Risiko der Rückforderung für
den Fall aufgebürdet, dass das Übernahmerecht tatsächlich nicht besteht. Das
entspricht allgemeiner Ansicht. Ähnlich hat der Senat für die umgekehrte Fall-
gestaltung entschieden, dass der Verpächter, der dem Pächter das Übernah-
merecht unter Verweis auf die Absicht bestreitet, nach Rückerhalt der Refe-
renzmenge alsbald (wieder) die Milcherzeugung aufzunehmen, konkrete Vorbe-
reitungshandlungen zur Verwirklichung dieser Absicht bis zur Klärung der Streit-
frage zurückstellen darf (Beschluss vom 3. April 2007 - BVerwG 3 B 6.07 -
juris).
Dies führte dazu, dass der Beigeladene seinerzeit die Zahlung bis zur Klärung
seines Übernahmerechts zurückhalten durfte. Zwar wäre den Interessen des
Pächters auch wegen dieser Ungewissheit schon dadurch genügt, dass er den
Übernahmepreis zugunsten des Verpächters hinterlegt, nunmehr freilich ohne
Verzicht auf das Recht zur Rücknahme; zugleich wären die gegenläufigen Inte-
ressen des Verpächters gewahrt. Dies sieht § 49 Abs. 4 der Milchabgabenver-
ordnung vom 7. März 2007 (BGBl I S. 295) freilich erst seit dem 1. April 2007
vor. Zuvor haben die Verwaltungsgerichte praktisch durchweg angenommen,
dass der Pächter bis zur Klärung seines Übernahmerechts die Bezahlung des
Übernahmepreises gänzlich zurückhalten dürfe, und sich zur Begründung auf
den Rechtsgedanken des § 320 BGB berufen; die vierzehntägige Zahlungsfrist
beginne mit Eintritt der Rechtskraft eines Urteils zu laufen, durch welches die
Behörde zu einer Bescheinigung des Verbleibs der Referenzmenge beim Päch-
ter verpflichtet werde (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Juni 2003 - 9 B
02.1730 - RdL 2003, 323 <325 f.> m.w.N.). Durch diese Rechtsprechung wurde
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der Umkreis des dem Pächter Zumutbaren abgesteckt; dem Beigeladenen
konnte kein Rechtsnachteil entstehen, wenn er sich hieran hielt.
bb) Das Übernahmerecht ist dem Beigeladenen von Herrn B. bestritten worden,
weil dieser die Referenzmenge für die eigene Milcherzeugung benötige. Des-
halb hatte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 12. April 2001 zunächst den
Übergang der Referenzmenge auf Herrn B. bescheinigt. Dieser Sachverhalt
hatte den Beigeladenen zunächst berechtigt, die Zahlung des Übernahmeprei-
ses - an wen auch immer - vorerst zu verweigern. Die Unklarheit war aber mit
dem Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Dezember 2003 besei-
tigt. Das Verwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass Herr B. aufgrund des
„Quotenkaufvertrages“ mit dem Kläger nicht Verpächter im Sinne des § 12 Abs.
4 ZAV geworden war. Dieses Urteil ist am 9. Februar 2004 rechtskräftig gewor-
den, weshalb die vierzehntägige Zahlungsfrist wegen der Einwände des Herrn
B. nicht länger gehemmt war.
Daran konnten auch die zivilgerichtlichen Urteile nichts ändern. Sie sind zwar
- ohne weitere Problematisierung - davon ausgegangen, dass Herr B. infolge
des „Quotenkaufvertrages“ Verpächter der Referenzmenge geworden sei. Die-
se Einschätzung war aber falsch. Das musste auch dem Beigeladenen ersicht-
lich sein. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte nämlich seine gegenteilige
Rechtsansicht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2003, das dem Beigelade-
nen als dortigem Kläger zugestellt worden war, ausführlich begründet und sich
hierzu unter wörtlichem Zitat der einschlägigen Passage auf das kurz zuvor er-
gangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 berufen,
das diese Frage rechtsgrundsätzlich geklärt hatte. Das Landgericht Osnabrück
hatte sein Urteil bereits am 16. Juli 2002 gefällt; ihm konnte die höchstrichterli-
che verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung noch nicht bekannt sein. Auch
dem Oberlandesgericht Oldenburg war diese Rechtsprechung bei seinem Beru-
fungsurteil vom 12. Juni 2003 ersichtlich noch nicht bekannt, sonst hätte es
nicht nur das - dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde
liegende und von ihm korrigierte - Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 4. März 2002 zitiert (Urteilsumdruck Seite 5), sondern sich stattdes-
sen oder daneben auch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
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20. März 2003 auseinandergesetzt. War dem Beigeladenen aber erkennbar,
dass eine entscheidende Voraussetzung der zivilgerichtlichen Urteile durch eine
spätere höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
überholt war, so konnte er kein schützenswertes Vertrauen in die Richtigkeit der
zivilgerichtlichen Urteile setzen; deren Existenz machte ihm daher die Zahlung
des Übernahmepreises an den Kläger nicht länger unzumutbar.
Dies gilt erst recht, nachdem Herr B. im November 2004 gegenüber dem Kläger
auf seine Rechte aus dem „Quotenkaufvertrag“ verzichtet hatte; der Vertrag
wurde „rückabgewickelt“. Der Kläger hat dies dem Beigeladenen mitgeteilt.
Spätestens jetzt musste dem Beigeladenen klar sein, dass sein Übernahme-
recht nicht von Herrn B. in Frage gestellt werden konnte, und dies nicht erst seit
November 2004, sondern von Anfang an. Selbst wenn die Zahlungsfrist als bis
zu diesem Zeitpunkt gehemmt angesehen werden sollte, so wäre die Zahlung
erst am 14. Februar 2006 gleichwohl verspätet gewesen.
Hiergegen kann der Beigeladene nicht einwenden, Herr B. habe sich geweigert
- und weigere sich bis heute -, auf seine Rechte aus den Zivilurteilen schriftlich
zu verzichten. Wie gezeigt, war Herr B. Nichtberechtigter, so dass die Zivilurtei-
le ins Leere gingen. Es spricht viel dafür, dass auch die dortige Feststellung,
dass der Beigeladene Herrn B. für die unberechtigte Ausnutzung der Refe-
renzmenge dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei, für den
Beigeladenen nicht die Gefahr weiterer Nachteile begründete; doch mag dies
dahinstehen. Keinesfalls berechtigten fortbestehende Zweifels- und Streitfragen
in seinem rechtlichen Verhältnis zu Herrn B. den Beigeladenen dazu, die Erfül-
lung seiner Zahlungspflichten in seinem rechtlichen Verhältnis zum Kläger noch
länger zu verweigern.
cc) Wegen Einwänden des Klägers ist die vierzehntägige Zahlungsfrist nicht
gehemmt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat zwar angenommen, der Kläger
habe die Referenzmenge schon in den Jahren 2000 und 2001 für die eigene
Milcherzeugung beansprucht. Das steht aber im Widerspruch zu seiner gleich-
zeitigen Annahme, alle Beteiligten seien seinerzeit davon ausgegangen, dass
Herr B. neuer Verpächter sei. Maßgeblich sind die tatsächlichen Feststellungen
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des Berufungsgerichts. Hiernach hat der Kläger das Übernahmerecht des Bei-
geladenen erstmals im November 2007 - und auch nur für die Gegenwart und
die absehbare Zukunft - und damit erst zu einem Zeitpunkt bestritten, zu dem
der Beigeladene den Übernahmepreis bereits bezahlt und die Beklagte ihm
deshalb den Verbleib der Referenzmenge bescheinigt hatte. Dieses Bestreiten
konnte eine Ungewissheit des Beigeladenen über sein Übernahmerecht, das
die Zahlungsfrist gehemmt hätte, nicht mehr begründen.
c) Der Vertreter des Bundesinteresses hat allerdings gelegentlich die Auffas-
sung vertreten, die Wirksamkeit der Übernahmeerklärung sei infolge der
Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 12. Dezember
2003 überhaupt nicht länger von der (fristgerechten) Bezahlung des Übernah-
mepreises abhängig; denn die Beklagte sei dort unbedingt zur Erteilung der
Bescheinigung zugunsten des Beigeladenen verpflichtet worden. Dem kann
nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass das Verwaltungsgericht
nicht entschieden hat, dass die Übernahmeberechtigung des Beigeladenen von
der (fristgerechten) Bezahlung des Übernahmepreises unabhängig sei. Im Ge-
genteil hat es die Verpflichtung der Beklagten davon abhängig gemacht, dass
der Beigeladene den Übernahmepreis binnen vierzehn Tagen nach der
Rechtskraft seines Urteils bezahlt. Das ergibt sich zwar nicht aus der Urteils-
formel, wohl aber aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung der Ur-
teilsformel heranzuziehen ist. Damit verbleibt es insofern bei § 12 Abs. 3 Satz 2
und 3 ZAV; die Beklagte konnte die Erfüllung der ausgesprochenen Verpflich-
tung von der fristgerechten Zahlung des Übernahmepreises abhängig machen
und bei fruchtlosem Verstreichen der Frist gegebenenfalls Vollstreckungsge-
genklage erheben (§ 767 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1
VwGO.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
Dr. Wysk
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Landwirtschaftsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
MGV
§ 7 Abs. 2a
ZAV/MAV
§ 12 Abs. 3
Stichworte:
Milchquote; Milchreferenzmenge; Anlieferungsreferenzmenge; Referenzmenge;
flächenlose Verpachtung einer Referenzmenge; Übertragung einer verpachte-
ten Referenzmenge; Quotenkaufvertrag; Abtretung des Rückgewähranspruchs;
Übernahmerecht des Pächters; Übernahmeerklärung; Schriftform; Widerruf
einer Übernahmeerklärung; Rechtskraft.
Leitsatz:
Vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung konnten Referenzmengen
nur nach Maßgabe der Milch-Garantiemengen-Verordnung und nicht nach pri-
vatrechtlichen Vorschriften übertragen werden (Bestätigung des Urteils vom
20. März 2003 - BVerwG 3 C 10.02 - BVerwGE 118, 70 = Buchholz 451.514
ZAV Nr. 1).
Ein befristet geschlossener Vertrag über die flächenlose Verpachtung einer Re-
ferenzmenge, der vor dem 1. April 2000 auslief, konnte nur schriftlich verlängert
werden.
Befindet sich der Pächter, der die Übernahme der gepachteten Referenzmenge
erklärt, in Ungewissheit über die Person des Verpächters, so muss er den
Übernahmepreis innerhalb der Zahlungsfrist unter Verzicht auf die Rücknahme
zugunsten der Prätendenten hinterlegen, andernfalls die Übernahmeerklärung
unwirksam wird.
Dem Pächter, der die gepachtete Referenzmenge übernimmt, kann nicht zu-
gemutet werden, den Übernahmepreis an den Verpächter zu zahlen, wenn die-
ser das Übernahmerecht bestreitet, weil er die Referenzmenge für die eigene
Milcherzeugung benötige, und die Behörde daraufhin den Rückfall der Refe-
renzmenge an den Verpächter bescheinigt.
Urteil des 3. Senats vom 24. Juni 2010 - BVerwG 3 C 33.09
I. VG Osnabrück vom 20.11.2007
- Az.: VG - 1 A 231/06 -
II. OVG Lüneburg vom 21.04.2009
- Az.: OVG - 10 LB 356/08 -