Urteil des BVerwG vom 14.11.2013

Fahreignung, Verordnung, Cannabis, Wahrscheinlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 32.12
VGH 11 B 12.1523
Verkündet
am 14. November 2013
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley;
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister, Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
24. Oktober 2012 wird geändert. Die Berufung des Klä-
gers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richts Regensburg vom 17. Dezember 2010 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revi-
sionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen
B, L und M.
Der im Jahre 1982 geborene Kläger erhielt im Jahre 2000 erstmals eine Fahrer-
laubnis. Im April 2002 verzichtete er auf diese Erlaubnis, nachdem gegen ihn
ein Verfahren auf deren Entziehung wegen Fahrens unter Wirkung eines be-
rauschenden Mittels eingeleitet worden war. Eine neue Fahrerlaubnis wurde
ihm nach medizinisch-psychologischer Begutachtung im November 2002 erteilt.
Im Jahre 2008 wurden in seiner Wohnung bei einer richterlich angeordneten
Durchsuchung verschiedene Betäubungsmittelutensilien und Haschisch gefun-
den. Das Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und Erwerbs von Amphe-
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tamin stellte die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein; hinsichtlich
des Besitzes von Haschisch wurde gemäß § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfol-
gung abgesehen.
Am 21. August 2008 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit
mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Ta-
gessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer von drei Monaten
verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.
Auf Aufforderung des Landratsamts, das Zweifel an seiner Fahreignung wegen
Drogenkonsums hatte, unterzog sich der Kläger am 14. Januar 2009 einer ärzt-
lichen Untersuchung. Das Gutachten vom 3. März 2009 kam im Wesentlichen
zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis November 2008 gelegentlich Cannabis
konsumiert habe, keine Abhängigkeit bestehe oder bestanden habe und Hin-
weise auf Mischkonsum mit Alkohol vorlägen. Diese Hinweise ergaben sich da-
raus, dass der Kläger gegenüber der Ärztin im Explorationsgespräch einge-
räumt hatte, auf Partys illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben.
Aufgrund dieses Gutachtens war das Landratsamt der Auffassung, dass der
Kläger wegen des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol nach der Regel-
beurteilung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -
seine Fahreignung verloren habe, weil Anhaltspunkte, die eine Ausnahme im
Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage rechtfertigen würden, nicht ersichtlich
seien. Da jedoch möglich sei, dass er inzwischen seine Fahreignung wieder-
erlangt habe, ordnete das Amt die Beibringung eines medizinisch-psychologi-
schen Gutachtens zur Klärung der Frage an, ob er trotz des die Fahreignung
ausschließenden früheren Drogenmissbrauchs in Form eines gelegentlichen
Cannabiskonsums mit Beigebrauch von Alkohol bereits wieder ein Kraftfahr-
zeug der Gruppe 1 sicher führen könne, ob insbesondere nicht zu erwarten sei,
dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder
anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde (Fä-
higkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).
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Da der Kläger der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht nachkam,
entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis
und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes an, dass er den Führer-
schein abzuliefern habe.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Be-
gründung hat es darauf hingewiesen, dass die medizinisch-psychologische Be-
gutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV habe angeordnet werden dürfen, weil
aufgrund der vorausgegangenen ärztlichen Untersuchung die gelegentliche
Einnahme von Cannabis festgestanden habe und sich zudem Hinweise für ei-
nen Mischkonsum mit Alkohol ergeben hätten. Da der Kläger der Untersuchung
nicht nachgekommen sei, habe nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde
Fahreignung geschlossen werden dürfen, nachdem er zuvor mehrfach auf die-
se Rechtsfolge hingewiesen worden sei. Den Einwand des Klägers, in einem
Gespräch beim TÜV sei ihm erklärt worden, eine Begutachtung sei wenig aus-
sichtsreich, hat das Gericht nicht als zulässigen Grund dafür angesehen, sich
der Begutachtung durch Terminsabsage zu entziehen.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des
Verwaltungsgerichts und den angegriffenen Bescheid mit Ausnahme der
Zwangsgeldandrohung aufgehoben, die sich wegen der Ablieferung des Füh-
rerscheins bereits vor Klageerhebung erledigt gehabt habe, so dass die Klage
insoweit von Anfang an unzulässig gewesen sei. Zur Begründung des stattge-
benden Teils seiner Entscheidung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahr-
erlaubnisentziehung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rech-
ten. Zwar habe er zugegeben, bei Partys gelegentlich gleichzeitig oder in en-
gem Zusammenhang mit Cannabis auch Alkohol konsumiert zu haben; deswe-
gen sei er jedoch nicht nach § 11 Abs. 7 FeV als fahrungeeignet anzusehen,
obwohl Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei wörtlicher Aus-
legung erfüllt sei, weil dort neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis
lediglich auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol abgestellt werde. Diese
Vorschrift müsse vor dem Hintergrund eines in einem anderen Verfahren ein-
geholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-
Universität München vom 9. Januar 2012 jedoch einschränkend ausgelegt wer-
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den. Der Verwaltungsgerichtshof habe aus jenem Gutachten in seinem Urteil
vom 12. März 2012 (11 B 10.955) gefolgert, dass es keinen Erfahrungssatz ge-
be, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol
betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im
Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Für
den Anwendungsbereich der genannten Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaub-
nis-Verordnung komme es demnach darauf an, ob in der Person des Betroffe-
nen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im
Falle solchen Mischkonsums ein fehlendes Trennungsvermögen zu besorgen
sei. Solche Besonderheiten seien beim Kläger nicht erkennbar. Ein nicht in Zu-
sammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr stehender
Mischkonsum sei auch kein Umstand, der die Anforderung eines Fahreig-
nungsgutachtens rechtfertige, um die Trennungsbereitschaft des Betroffenen zu
eruieren. Zwar bildeten die in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verord-
nung aufgeführten Umstände den „Kernbestand“ der Tatsachen, die im Sinne
von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Zweifel an der Fahreignung begründen könnten.
Die Forderung nach Beibringung eines solchen Gutachtens sei vor dem Hinter-
grund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur dann
rechtmäßig, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot als
„naheliegend“ erscheine. Ein entsprechender Nachweis lasse sich indes nicht
führen. Ausweislich des genannten Gutachtens habe eine - im Einzelnen be-
zeichnete - Studie bezüglich der Fahrbereitschaft keine relevanten Unterschie-
de zwischen der Beeinflussung nur durch THC und einer durch THC sowie zu-
sätzlich durch Alkohol gezeigt. Deshalb spreche nichts dafür, dass Personen,
die unter der Einwirkung beider Substanzen stünden, in größerer Häufigkeit
Fahrzeuge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach einem ausschließli-
chen Konsum von Cannabis geschehe. Wenn somit weder die Fahrungeeignet-
heit des Klägers festgestanden habe, noch Anhaltspunkte für seine fehlende
Fahreignung bestanden hätten, die zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen be-
rechtigten, habe der Beklagte ihn auch nicht zur Beibringung eines Fahreig-
nungsgutachtens auffordern dürfen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens
könne daher nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Die Auf-
forderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei aber auch unab-
hängig davon deswegen rechtswidrig, weil sie zu Unrecht einen fahrerlaubnisre-
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levanten Mischkonsum beim Kläger voraussetze. Das wäre nur dann der Fall,
wenn er die Substanzen unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in
einer Weise eingenommen hätte, die zu einer kombinierten Rauschwirkung hät-
te führen können. Dies sei jedoch durch das ärztliche Gutachten vom 3. März
2009 nicht erwiesen. Hierzu reiche die vage Angabe des Klägers, auf Partys
auch Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, gerade im Zusammen-
hang mit der von ihm gemachten Einschränkung, „Bier schmecke nach dem
Ziehen an einem Joint nicht mehr“, nicht aus. Vielmehr rechtfertige diese Ein-
lassung allenfalls die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klä-
rung der Frage, ob tatsächlich ein Mischkonsum im fahrerlaubnisrechtlich be-
achtlichen Sinne vorliege. Da jedoch die Beibringungsaufforderung unterstelle,
dass der Kläger seine Fahreignung bereits verloren habe, wäre ein vom ihm
unter dieser Prämisse tatsächlich beigebrachtes Fahreignungsgutachten weder
geeignet gewesen, die Frage des Verlusts der Fahreignung noch die Frage ih-
rer Wiedererlangung aufzuklären. Somit stehe weder fest, dass der Kläger sei-
ne Fahreignung tatsächlich verloren gehabt habe, noch lägen die Vorausset-
zungen des § 11 Abs. 8 FeV vor.
Mit seiner durch den Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision gegen
dieses Urteil, mit der er die Zurückweisung der Berufung erstrebt, macht der
Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs,
aufgrund der Einlassung des Klägers, auf Partys Alkohol und illegale Drogen
kombiniert zu haben, sei nicht erwiesen, dass es in diesem Zusammenhang zu
kombinierten Rauschwirkungen gekommen sei, verstoße gegen Denkgesetze;
denn es entspreche wissenschaftlicher Erkenntnis, dass bei gleichzeitigem
Konsum auch immer eine Wirkungsüberlappung gegeben sei. Die Frage nach
dem Ausschluss einer solchen Überlappung könne sich nur stellen, wenn die
Konsumakte nicht gleichzeitig stattfänden. Ebenso wenig könne der Standpunkt
des Verwaltungsgerichtshofs geteilt werden, vor dem Hintergrund des in einem
früheren Verfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität München vom 9. Januar 2012 stehe selbst bei einem solchen
Mischkonsum die Fahrungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV nicht fest, noch
dürfe er als Anlass zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutach-
tens genommen werden; denn diese Auffassung habe zur Folge, dass Nr. 9.2.2
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der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung weitgehend keinen Anwendungsbe-
reich mehr hätte. Die das angegriffene Urteil tragende Auffassung zu den fahr-
erlaubnisrechtlichen Folgen des Mischkonsums gehe grundlegend am Regel-
Ausnahme-Verhältnis vorbei, das der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung zugrunde liege; denn die Anwendung dieser Norm hänge nicht po-
sitiv von zusätzlichen Besonderheiten beim Betroffenen ab, vielmehr könnten
solche Besonderheiten nur negativ dazu führen, dass die Anwendung der Norm
ausscheide. Solche Besonderheiten seien hier jedoch nicht festgestellt worden.
Die Entscheidung des Verordnungsgebers, aus dem Mischkonsum von Canna-
bis und Alkohol bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten grundsätzlich die
Fahrungeeignetheit zu folgern, rechtfertige sich angesichts der nur geringen
Datenlage zur Wirkung illegaler Drogen aus der zulässigen Wertung, Aspekte
der Verkehrssicherheit in den Vordergrund zu rücken.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angegrif-
fene Urteil. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er auf Partys sowohl
Alkohol als auch Cannabis konsumiert haben könne, ohne dass es zu einer
kombinierten Rauschwirkung gekommen sein müsse. Dies gelte insbesondere
dann, wenn er zunächst nur in geringen Mengen Alkohol zu sich genommen
und erst in einigem zeitlichen Abstand hierzu auf der gleichen Party Cannabis
konsumiert haben sollte, weil der Alkohol bereits vollständig wieder abgebaut
gewesen sein könne. Hinzu komme, dass bei einem Konsum von beispielswei-
se nur einem Glas Bier der fahrerlaubnisrechtlich relevante Wert von 0,3 Pro-
mille BAK mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht worden wäre, so dass
selbst bei einem zeitnahen zusätzlichen Konsum von Cannabis kein fahrerlaub-
nisrechtlich relevanter Mischkonsum vorgelegen hätte. Darüber hinaus sei aber
eine einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil dem Regel-
Ausnahme-Verhältnis dieser Vorschrift keine objektivierbaren Erkenntnisse zu-
grunde lägen.
Der Vertreter des Bundesinteresses ist wie der Beklagte der Auffassung, dass
die einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung das Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Bestimmung verkenne. Die
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Entscheidung des Verordnungsgebers sei wegen der nur geringen Datenlage
hinsichtlich der Wirkungen von Drogen und Mischkonsum unter dem Aspekt der
Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Das vom Berufungsgericht herangezogene
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sei von den Fachleuten der Grenz-
wertkommission geprüft worden mit dem Ergebnis, dass es dem Stand von
Wissenschaft und Technik entspreche, allerdings als einzelnes Gutachten die-
sen Stand nur bezogen auf eine konkrete Fragestellung darstelle. Vor diesem
Hintergrund habe dem Kläger nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die
Fahrerlaubnis entzogen werden müssen. Wegen des Mischkonsums hätten
Zweifel an seiner Fahreignung bestanden, die medizinisch-psychologisch zu
klären gewesen seien; denn nach dem Gutachten sei die Wahrscheinlichkeit
eines Kontrollverlustes hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen einem
Mischkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht bezifferbar; zudem
sei eine Anwendung allgemeiner Beobachtungen auf einen Einzelfall bei hohen
individuellen Unterschieden bezüglich verschiedener Faktoren nicht vertretbar.
II
Die Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei richtiger An-
wendung von Bundesrecht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Ver-
waltungsgerichts in vollem Umfang zurückweisen müssen; denn weder die nach
Auffassung des Berufungsgerichts gebotene einschränkende Auslegung der
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung noch die das Berufungs-
urteil gleichermaßen tragenden Ausführungen dazu, dass die Fahrerlaubnisbe-
hörde auf unzureichender Tatsachengrundlage vom Verlust der Fahreignung
des Klägers ausgegangen sei, halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung
Stand. Das Berufungsurteil muss daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO
aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen werden.
1. Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1
des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV voraus,
dass sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen
hat. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere unter anderem dann
anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaub-
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nis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahr-
zeugen ausgeschlossen ist. Nach der hier maßgeblichen Nummer 9.2.2 dieser
Anlage ist bei der - beim Kläger festgestellten - gelegentlichen Einnahme von
Cannabis eine Fahreignung oder bedingte Fahreignung für die betroffenen
Fahrzeugklassen nur bei Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen und
wenn unter anderem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Diese
Bewertung gilt ausweislich der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 für den Regel-
fall. Grundlage der Eignungsbeurteilung ist nach der Vorbemerkung Nr. 2 in der
Regel ein ärztliches Gutachten. Insoweit verweist die Vorbemerkung auf § 11
Abs. 2 Satz 3 FeV. Für besondere Fälle verweist die Vorbemerkung unter ande-
rem auf § 11 Abs. 3 FeV und die dort vorgesehene Einholung eines medizi-
nisch-psychologischen Gutachtens.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der dem Klä-
ger angelastete Konsum von Cannabis und Alkohol könne schon deswegen
weder die Annahme mangelnder Fahreignung noch die Anforderung eines
Fahreignungsgutachtens rechtfertigen, weil ein solcher - nicht in Zusammen-
hang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum allein - entgegen dem
Wortlaut der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zum
Verlust der Fahreignung führe, ja nicht einmal einen durchgreifenden Anhalts-
punkt zur Klärung der Fahreignung biete, sondern dazu weitere Besonderheiten
in der Person des Betroffenen hinzutreten müssten.
Eine solche einschränkende und damit der Sache nach korrigierende Ausle-
gung der untergesetzlichen Norm wäre nur dann notwendig, wenn ihr wörtliches
Verständnis gegen höherrangiges Recht verstieße, unter anderem also dann,
wenn ein solches Verständnis - wie das Berufungsgericht meint - nicht mit dem
mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verein-
bar wäre. Diesen Verfassungsverstoß folgert das Berufungsgericht aus dem
von ihm in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Januar 2012, wonach es keinen
Erfahrungssatz des Inhalts gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkon-
sum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in
diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Tren-
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nungsbereitschaft also aufgäben. Der daraus gezogene Schluss des Gerichts,
es müssten daher für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahr-
erlaubnis-Verordnung in der Person des Mischkonsumenten Besonderheiten
bestehen, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm ein fehlendes Trennungs-
vermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr zu besorgen sei, wird von
Verfassungs wegen nicht gefordert.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, nur dann die Fahreignung
eines Mischkonsumenten zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist,
dass der Betroffene früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein
Fahrzeug führen, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Schon der
Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereit-
schaft möglich erscheinen lässt, mag die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines
solchen Kontrollverlustes auch nicht - wie das vom Verwaltungsgerichtshof he-
rangezogene Gutachten ausführt (S. 26) - bezifferbar sein, rechtfertigt vor dem
Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu ge-
währleisten, grundsätzlich die Annahme mangelnder Fahreignung (zu den Aus-
nahmen siehe Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
Die Interessen des Rauschmittelkonsumenten dürfen insoweit hintangestellt
werden, wie es in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ge-
schehen ist. Notwendig ist allerdings unter dem Blickwinkel der Verhältnismä-
ßigkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am Straßenver-
kehr unter der Wirkung der Rauschmittel und daraus folgender Schäden.
Zu Unrecht meint der Verwaltungsgerichtshof, aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Fahrerlaubnisrelevanz gelegentlichen Canna-
biskonsums in der Zusammenschau mit dem erwähnten Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin folgern zu müssen, dass der Mischkonsum allein aus verfas-
sungsrechtlicher Sicht keine in diesem Sinne hinreichende Gefahrenwahr-
scheinlichkeit hervorruft. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Rechtsprechung
(grundlegend; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE
89, 69 ; Kammerbeschluss
vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378), der sich der erkennen-
de Senat angeschlossen hat (Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 -
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Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29), der einmalige oder gelegentliche Can-
nabiskonsum für sich gesehen nicht den für die Anforderung eines Fahreig-
nungsgutachtens hinreichenden Verdacht eines Fahreignungsmangels begrün-
det; denn dafür genügt nicht jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Mög-
lichkeit eines solchen Mangels hindeutet. Regelmäßig ist daher auch nach der
Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der gelegentliche Cannabiskon-
sum mit der Teilnahme am Straßenverkehr verknüpft ist, um einen „Anfangs-
verdacht“ zu rechtfertigen. Erst recht ist daher die Annahme fehlender Fahreig-
nung allein wegen gelegentlichen Cannabiskonsums unverhältnismäßig.
Dasselbe muss jedoch - auch unter Berücksichtigung des Gutachtens vom
9. Januar 2012 - nicht für einen gelegentlichen Cannabiskonsum gelten, der mit
dem Genuss von Alkohol einhergeht. Der vom Verwaltungsgerichtshof heran-
gezogene Hinweis des Gutachtens darauf, eine Studie von Ronen u.a. (The
effect of alcohol, THC and their combination on perceived effects, willingness to
drive and performance of driving and non-driving tasks, Accident Analysis and
Prevention, 42 <2010>, S. 1855 - 1865) habe ergeben, dass die Fahrbereit-
schaft von Probanden sich nicht unterschieden habe, gleichgültig, ob sie unter
Einfluss von THC, Alkohol oder beider Substanzen gestanden hätten, so dass
nichts dafür spreche, dass Mischkonsumenten in größerer Häufigkeit Fahrzeu-
ge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach dem ausschließlichen Kon-
sum von Cannabis geschehe, verfängt aus zwei Gründen nicht:
Zum einen verkennt der Verwaltungsgerichtshof - worauf der Sache nach auch
der Vertreter des Bundesinteresses hinweist -, dass die Anlage 4 zur Fahrer-
laubnis-Verordnung maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfah-
rereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei dem Bundesmi-
nisterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium
für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Si-
cherheit, Heft M 115) beruht, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches
Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaft-
lichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. OVG Magdeburg, Be-
schluss vom 14. Juni 2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113 <3114>). Die Anlage
4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fasst - anders ausgedrückt - die Erkenntnisse
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zusammen, die in den Begutachtungs-Leitlinien unter Beteiligung der entspre-
chenden Fachkreise ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. dazu Schubert/
Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereig-
nung, 2. Aufl., Kommentar zu Kapitel 2.4, S. 35). Ein solcher auf breiter Basis
entwickelter Erkenntnisstand lässt sich nicht ohne Weiteres durch wissenschaft-
liche Einzelmeinungen oder einzelne Studien widerlegen. Erforderlich ist viel-
mehr die Darlegung, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Überzeu-
gung der dafür maßgeblichen Kreise inzwischen entsprechend fortgeschritten
ist oder zumindest infolge der neuen Erkenntnisse nachhaltig in Frage gestellt
wird. Dazu, ob die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wiedergegebe-
ne Studie geeignet ist, die in den Begutachtungs-Leitlinien niedergelegte Über-
zeugung der Fachkreise, die Grundlage der Einschätzung des Normgebers ge-
worden ist, in diesem Sinne zu erschüttern, hat der Verwaltungsgerichtshof sich
nicht geäußert. Er hat sich damit begnügt, die Ergebnisse dieser Studie mit dem
Wortlaut der die Begutachtungs-Leitlinien (dort Abschnitt 3.12.1 Abs. 3) umset-
zenden Norm (Nr. 9.2.2 der Anlage 4) abzugleichen, und gemeint, auf dieser
Grundlage die Norm in ihrem wortgetreuen Verständnis verwerfen zu können.
Notwendig wäre dafür zumindest die Feststellung gewesen, dass der Stand der
Wissenschaft sich inzwischen im Sinne der Studie weiterentwickelt hat.
Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Ausführungen der Studie zum
Trennungsvermögen und zur Trennungsbereitschaft von gelegentlichen Can-
nabiskonsumenten ohne und mit Beigebrauch von Alkohol tatsächlich dem der-
zeit anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Dies bedarf
aber keiner weiteren Sachaufklärung, die nur von den Tatsacheninstanzen ge-
leistet werden könnte, weil selbst dann, wenn sich der Erkenntnisstand in die-
sem Sinne weiterentwickelt hätte, ein wortgetreues Verständnis der Nr. 9.2.2
der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verfassungsrechtlich nicht in Frage
gestellt würde.
Maßgeblich für die Gefahreneinschätzung, die dieser Nummer zugrunde liegt,
ist nicht nur der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Verlust des
Trennungsvermögens oder der Trennungsbereitschaft zwischen der Teilnahme
am Straßenverkehr und dem Drogenkonsum kommt, sondern auch der Grad
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der Wahrscheinlichkeit, dass es infolge fehlender Trennung zu Schäden kommt,
mit anderen Worten, die Wahrscheinlichkeit, dass der fahrende Drogenkonsu-
ment Unfälle verursacht. Selbst wenn man als richtig unterstellt, dass der
Mischkonsument sich nicht häufiger ans Steuer setzt als derjenige, der es beim
Cannabiskonsum belässt, bleibt die Erhöhung des Unfallrisikos durch die kom-
binierte Rauschwirkung (vgl. Schubert u.a., a.a.O., Kommentar zu Kapitel
3.12.1, Anmerkung 1.1 d, S. 171 f.). Auf den Anstieg der Beeinträchtigung der
Fahrtüchtigkeit wegen der additiven, möglicherweise sogar synergistischen
Wirkungen des Mischkonsums, die in mehreren Studien beschrieben wurden,
wird selbst in Abschnitt 3 des Gutachtens aufmerksam gemacht, auf das der
Verwaltungsgerichtshof sich hinsichtlich des gleichbleibenden Trennungsver-
mögens beruft, dabei aber diesen, die Unfallhäufigkeit betreffenden Umstand
ausblendet. Es ist Allgemeingut, dass im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem
auch das Fahrerlaubnisrecht zählt, für ein Einschreiten der Behörde in dem
Maße geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadensein-
tritts gestellt werden dürfen, in dem das Ausmaß des zu erwartenden Schadens
ansteigt. In vergleichbarer Weise dürfen an die Wahrscheinlichkeit einer fehlen-
den Trennung von Fahren und Konsum geringere Anforderungen gestellt wer-
den, wenn eine solche Fahrt aufgrund der Art und Kombination der konsumier-
ten Stoffe und der damit einhergehenden stärkeren Beeinträchtigung der Fahr-
tüchtigkeit regelmäßig zu größeren Unfallrisiken führt. Vor diesem Hintergrund
ist es nicht geboten, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend auszulegen, soweit dort bei
gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung verneint wird, wenn ein
zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Voraussetzung ist allerdings - dies
wird bereits vom Zweck der Norm vorausgesetzt -, dass ein Mischkonsum vor-
liegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten
Rauschwirkung führen kann (dazu im folgenden unter 2.).
2. Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht deswegen im Ergebnis als
richtig, weil es unabhängig von der vermeintlich gebotenen einschränkenden
Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und damit
eigenständig tragend auch darauf gestützt ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde
nicht hinreichend geklärt habe, ob dem Kläger überhaupt ein fahrerlaubnisrele-
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vanter Mischkonsum mit der Folge mangelnder Fahreignung vorgeworfen wer-
den konnte. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte auf der Grundlage des ärztlichen
Gutachtens vom 3. März 2009 unter Berücksichtigung der Vorgeschichte ohne
weitere Sachaufklärung davon ausgehen, dass der Kläger seinerzeit seine
Fahreignung - jedenfalls zunächst - verloren hatte.
Die Behörde hat diesen Eignungsmangel daraus geschlossen, dass der Kläger
bis November 2008 unstreitig gelegentlicher Cannabiskonsument war und dass
er ausweislich des genannten Gutachtens gegenüber der Ärztin angegeben
hatte, auf Partys auch illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben und
diese Hinweise auf Mischkonsum von Cannabis und Alkohol festgestellt hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Angaben des Klägers zur Kombination ille-
galer Drogen und Alkohol nicht für ausreichend für die Annahme einer fahr-
erlaubnisrelevanten kombinierten Rauschwirkung gerade im Hinblick darauf
gehalten, dass der Kläger seine Äußerung vor der Gutachterin mit der Ein-
schränkung versehen hatte, dass ein Bier nach dem Ziehen an einem Joint
nicht mehr schmecke.
Soweit es sich dabei um eine einer revisionsgerichtlichen Kontrolle grundsätz-
lich entzogene Tatsachenwürdigung handelt, hat der Beklagte dies mit der Rü-
ge angegriffen, dass sie gegen die Denkgesetze verstoße, weil es sich um ei-
nen logisch unmöglichen Schluss handele.
Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch, da der vom Verwaltungsgerichtshof
gezogene Schluss logisch nicht ausgeschlossen ist. Allerdings hat die Rüge
eine gewisse Berechtigung, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Kausalität
zwischen dem eingestandenen Mischkonsum und einer daraus folgenden
Rauschwirkung im Hinblick auf die genannte einschränkende Äußerung des
Klägers bezweifelt. Der Umstand, dass ihm das Bier nach einem Joint nicht
mehr schmeckte, schließt nicht nur nicht aus, dass er den Alkohol auf den Par-
tys vor dem Rauschgift zu sich genommen hat; im Zusammenhang mit dem
Eingeständnis, offenbar mehrfach beides kombiniert zu haben, kann im Gegen-
teil nur gefolgert werden, dass er immer diese Konsumreihenfolge gewählt hat,
nachdem er festgestellt hatte, dass die gegenteilige Reihenfolge ihm nicht
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schmeckte. Gegen die Möglichkeit einer fahrerlaubnisrelevanten kombinierten
Rauschwirkung spricht eine solche Konsumreihenfolge jedenfalls nicht.
Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der Verwaltungsgerichtshof unabhängig
davon auch auf die Vagheit der Einlassung des Klägers hingewiesen und da-
rauf aufmerksam gemacht hat, dass beide Substanzen auch unter zeitlichem
und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen worden sein
müssten, die zu einer kombinierten Rauschwirkung habe führen können; inso-
weit verweist er auf seinen Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS
09.1166 - (juris), in dem er sich zu Recht - wie auch weitere Instanzgerichte
(VGH Mannheim, Beschlüsse vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 - DÖV 2006,
483, und vom 19. August 2013 - 10 S 206/13 - juris; VG Hamburg, Beschluss
vom 10. September 2009 - 15 E 1544/09 - juris; VG Osnabrück, Beschluss vom
15. Februar 2011 - 6 B 95/10 - juris) auf den Standpunkt gestellt hat, dass es im
Hinblick auf die Gefahren des Mischkonsums, deren Vermeidung die Nr. 9.2.2
der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dient, allein auf die kombinierte
Rauschwirkung ankommt. Entscheidend ist - wie der Bayerische Verwaltungs-
gerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2012 - 11 B 10.955 - (juris Rn. 54)
zutreffend ausführt - keine „handlungsbezogene“, sondern eine „wirkungsbezo-
gene“ Betrachtungsweise; nötig ist keine gleichzeitige Einnahme der Substan-
zen, sondern unter zeitlichem Blickwinkel eine Einnahme, die eine kombinierte
Rauschwirkung zur Folge haben kann. Ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkon-
sum von Cannabis und Alkohol setzt demnach in zeitlicher Hinsicht eine Ein-
nahme der Substanzen voraus, die zu einer Wirkungskumulation führen kann
(VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013, a.a.O. Rn. 6; so auch
Pießkalla, NVZ 2008, 542 <545 f.>). Hier stand ein solcher zeitlicher Zusam-
menhang indes nicht in Frage. Anders als in den Fällen, in denen diese Pro-
blematik erörtert worden ist, musste hier nach den Äußerungen des Klägers
über sein Konsumverhalten nicht von einer zeitlichen Streuung, sondern von
einer Einnahme der Substanzen im Sinne eines einheitlichen Lebensvorganges
ausgegangen werden. Die Frage, ob eine überlappende Wirkung beider Subs-
tanzen ausgeschlossen war, stellte sich daher von vornherein nicht.
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Problematischer ist die Betrachtung aus dem - vom Verwaltungsgerichtshof im
angegriffenen Urteil so bezeichneten - mengenmäßigen Blickwinkel. Insoweit
kann jedenfalls denkgesetzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger
die in Rede stehenden Substanzen in derart geringen Mengen konsumiert hat,
dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rausch-
wirkung nicht eintreten konnte. Jedenfalls aus diesem Grund liegt - anders als
der Revisionsführer meint - kein schlechthin unmöglicher Schluss des Verwal-
tungsgerichtshofs vor, wenn er das seinerzeitige Vorliegen der Voraussetzun-
gen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als nicht erwiesen
betrachtet und eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich des eingetretenen Ver-
lusts der Fahreignung für erforderlich hält.
Ungeachtet dessen steht diese Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs je-
doch deshalb nicht im Einklang mit Bundesrecht, weil sie überzogene Anforde-
rungen an die behördliche Pflicht zur Sachaufklärung stellt. Die Einlassung des
Klägers gegenüber der Ärztin der Begutachtungsstelle, er habe auf Partys auch
illegale Drogen und Alkohol kombiniert, konnte gerade im Hinblick darauf, dass
sie aus Anlass einer Untersuchung seiner Fahreignung gemacht wurde, die zu-
dem angeordnet worden war, weil
- bei ihm Betäubungsmittelutensilien gefunden worden waren,
- er bereits früher ein Kfz unter Einfluss von Betäubungsmitteln geführt
hatte und
- er im Jahre 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auffällig
geworden war,
bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise nur dahin verstanden wer-
den, dass dieses Konsumverhalten für ihn jedenfalls nicht ungewöhnlich war.
Im Hinblick auf seine in demselben Zusammenhang gemachten Angaben zur
Höhe seines Bierkonsums (jeden zweiten Tag bis zu zwei Halbe, bei dem letz-
ten Rausch vor einem halben Jahr fünf bis sechs Halbe Bier) und die Vorge-
schichte, die Anlass für die ärztliche Untersuchung war, lag die Annahme, bei
dem eingeräumten mehrmaligen kombinierten Konsum von Cannabis und Al-
kohol könne die Menge der eingenommenen Substanzen jedes Mal so gering
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gewesen sein, dass es zu einer kombinierten Rauschwirkung nicht habe kom-
men können, mehr als fern. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs (Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - juris
Rn. 32 ff.), der sich insoweit auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - (NJW 2005, 349 ff.)
und auf die Begründung des Bundesrates zu § 24a Abs. 1 StVG in der seiner-
zeitigen Fassung (BTDrucks 13/1439 S. 4) beruft, liegen die Schwellen für eine
cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei einer THC-
Konzentration von 1 ng/ml und für eine alkoholbedingt verminderte Fahrtüchtig-
keit bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille, wobei nicht
ausgeschlossen werden könne, dass bei Aufnahme beider Substanzen Werte,
die jeweils unter diesen Schwellen lägen, in ihrer Summation Einfluss auf die
Fahreignung haben könnten; dies könne allerdings nicht als feststehend im
Sinne des § 11 Abs. 7 FeV betrachtet werden. Selbst wenn man diesen
Schwellenwert für THC in Zweifel zöge (dies ist Gegenstand einer anhängigen
Revision - BVerwG 3 C 3.13 - gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg
vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11), lägen diese Schwellen dennoch so
niedrig, dass die Behörde auch bei Ausblendung etwaiger Summationswirkun-
gen nicht ernstlich davon ausgehen musste, dass die Kombination beider Stoffe
in jedem der eingestandenen Fälle keine fahrerlaubnisrelevante kombinierte
Rauschwirkung hätte herbeiführen können, zumal der Konsum auf Partys typi-
scherweise den Zweck verfolgt, in die entsprechende „Partystimmung“ zu
kommen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch nach Kenntnis des Ergeb-
nisses der Begutachtung keine Anstalten unternommen hat, die sich ergeben-
den Hinweise auf einen relevanten Mischkonsum durch eigene konkrete Anga-
ben zur Menge dieses Konsums in Zweifel zu ziehen. Eine solche substantiierte
Darlegung der in seiner Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente hätte ihm
aber oblegen, hätte er den sich der Behörde bei lebensnaher Betrachtung auf-
drängenden Sachverhalt mit der Pflicht zur weiteren Sachaufklärung in Frage
stellen wollen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 a.a.O.
Rn. 10). Solche Angaben hat der Kläger nicht nur im Verwaltungsverfahren un-
terlassen, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Erst im Be-
rufungsverfahren ist er überhaupt auf diese Problematik eingegangen, hat sich
aber darauf beschränkt, die Bedenken zu wiederholen, die der Berichterstatter
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gegenüber der Behörde gegen deren Ansicht einer damaligen Fahrungeeignet-
heit wegen Mischkonsums geäußert hat, ohne sich selbst konkreter zu seinen
Konsumgewohnheiten einzulassen.
Durfte die Fahrerlaubnisbehörde somit ohne weitere Sachaufklärung anneh-
men, dass der Kläger infolge seines Mischkonsums die Fahreignung verloren
hatte, war es ihr auch nicht verwehrt, den Kläger zur Beibringung eines medizi-
nisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage aufzufordern, ob er
inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt habe. Eine solche Begutachtung
wäre nach § 11 Abs. 7 FeV nur dann rechtlich ausgeschlossen gewesen, wenn
keine Umstände vorgelegen hätten, welche die Wiedererlangung der Fahreig-
nung möglich erscheinen ließen. Nachdem der Kläger gegenüber der Ärztin
angegeben hatte, seit November 2008 den Cannabiskonsum eingestellt zu ha-
ben, die Beibringungsaufforderung aber nur fünf Monate später erging, könnte
fraglich sein, ob der bis dahin verstrichene Abstinenzzeitraum für eine Wieder-
erlangung der Fahreignung ausreichend war. Da die Annahme mangelnder
Fahreignung des Klägers an seinem gelegentlichen Mischkonsum auf Partys
anknüpfte, dieser aber eine längere Zeit vor der vollständigen Einstellung des
Cannabiskonsums letztmalig stattgefunden haben konnte, durfte die Behörde
jedoch durchaus Zweifel daran haben, ob der Eignungsmangel des Klägers fort-
dauerte, so dass sie gehalten war, diese Eignungszweifel gemäß § 14 Abs. 1
Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen. Selbst wenn man
aber den Zeitraum der Abstinenz nicht für ausreichend hielte, würde das am
Erfolg der Revision nichts ändern; denn in diesem Fall wäre angesichts festste-
hender Eignungsmängel ohnehin nur eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Be-
tracht gekommen.
Da der Kläger der demnach berechtigten Aufforderung der Behörde, ein medi-
zinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist,
durfte die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde
Fahreignung schließen. Dies gilt ungeachtet des im Berufungsverfahren auf-
rechterhaltenen Einwands des Klägers, ihm sei die Wahrnehmung des Gutach-
tertermins nicht zumutbar gewesen, weil die Begutachtungsstelle ihm erklärt
habe, die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei
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wegen unzureichender Abstinenz nicht aussichtsreich. Das Berufungsgericht ist
diesem Einwand nicht nachgegangen, weil er aus seiner Sicht nicht entschei-
dungserheblich war. Dennoch ist insoweit eine Zurückverweisung der Sache
zur weiteren Sachverhaltsklärung nicht geboten; denn selbst wenn der Tatsa-
chenvortrag des Klägers zu dem Verhalten der Begutachtungsstelle zutreffend
wäre, hätte das sein schlichtes Fernbleiben von der Untersuchung nicht ge-
rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Kley
Liebler
Buchheister
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
StVG
§ 3 Abs. 1 Satz 1
FeV
§ 11 Abs. 2, 7 und 8, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 1 Satz 1
Anl. 4 Nr. 9.2.2
Stichworte:
Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahreignung; Medizinisch-
psychologisches Gutachten; Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens;
Zweifel an der Fahreignung; Wiedererlangung der Fahreignung; gelegentlicher
Cannabiskonsum; Alkoholkonsum; Mischkonsum; fahrerlaubnisrelevanter
Mischkonsum; kombinierte Rauschwirkung; überlappende Wirkung; Verhältnis-
mäßigkeit; einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV; behörd-
liche Pflicht zur Sachaufklärung; Verfahrensrüge; Verstoß gegen Denkgesetze.
Leitsatz:
Die Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung,
dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit zusätzlichem Gebrauch von Alko-
hol zum Verlust der Fahreignung führt, verletzt nicht den Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit. Voraussetzung ist allerdings ein Mischkonsum, der eine kom-
binierte Rauschwirkung zur Folge haben kann.
Urteil des 3. Senats vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12
I. VG Regensburg
vom 17.12.2010 - Az.: VG RO 8 K 10.476
II. VGH München
vom 24.10.2012 - Az.: VGH 11 B 12.1523 -