Urteil des BVerwG vom 16.09.2004

Erbengemeinschaft, Entschädigung, Anteil, Rechtsnachfolger

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 32.03
VG 1 K 4025/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Potsdam vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Berechnung des ihnen zustehenden Anspruchs
auf Ausgleichsleistung für ein im Zuge der Bodenreform im September 1945 ent-
schädigungslos enteignetes Rittergut.
Zum Zeitpunkt der Enteignung standen die betroffenen Vermögenswerte zu 1/6 im
Bruchteilseigentum von D. v.S., dessen Rechtsnachfolger am vorliegenden Verfah-
ren nicht beteiligt ist, sowie zu 5/6 im Bruchteilseigentum der v.S.'schen Erbenge-
meinschaft, die sich aus weiteren 5 Personen mit einem Erbanteil von jeweils 1/5
zusammensetzte. Die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft sind jeweils vor dem
29. September 1990, dem Tag des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes, ver-
storben; die Kläger sind ihre Rechtsnachfolger.
Mit Bescheid vom 25. September 2002 setzte das Landesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen Brandenburg die gekürzte Bemessungsgrundlage für den Aus-
gleichsleistungsanspruch der Kläger auf 289 561,68 DM fest. Der Beklagte legte für
die Erbengemeinschaft einen anteiligen Einheitswert in Höhe von 662 700,00 RM
zugrunde, den er gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 EntschG mit dem Faktor 3 multiplizierte.
Daraus ergab sich nach Abzug der langfristigen Verbindlichkeiten gemäß § 3 Abs. 4
EntschG ein Betrag in Höhe von 1 875 616,80 RM für die Erbengemeinschaft, der als
Gesamtbetrag entsprechend § 7 Abs. 1 EntschG gekürzt wurde. Eine Anteilskürzung
nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG komme demgegenüber nicht in Betracht, weil Be-
rechtigter im Sinne dieser Vorschrift der unmittelbar Geschädigte sei. Nach den ein-
schlägigen Erlassen des Bundesministeriums der Finanzen werde eine gesonderte
Kürzung jedes Anteils nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nur bei solchen Anteilen vor-
genommen, die einem Berechtigten im Zeitpunkt der Schädigung und am Stichtag,
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dem Tag des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes, zugestanden hätten. Hier
seien die ursprünglichen Mitglieder der Erbengemeinschaft am Stichtag jedoch be-
reits verstorben gewesen.
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat diesen Bescheid mit Urteil vom 24. April 2003
teilweise aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Bemessungsgrundlage auf
510 123,35 DM festzusetzen. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus: Die
Bemessungsgrundlage sei für den Anteil jedes Stammes gesondert, also ohne vor-
herige Addition der Anteile, der Degression zu unterwerfen. Berechtigter im Sinne
von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG sei der unmittelbar Geschädigte, hier also die
v.S.'sche Erbengemeinschaft. Eine Personengleichheit von geschädigten Anteilsbe-
rechtigten und Stichtagsberechtigten verlange diese Vorschrift nicht. Eine Privilegie-
rung allein der "Erlebnisgeneration" sei auch aus § 7 Abs. 2 Satz 4 EntschG nicht
ableitbar. Schon der Wortlaut der Regelung widerspreche daher der Auslegung des
Beklagten. Sie werde auch nicht vom Regelungszweck des § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4
EntschG getragen. Die Regelung solle verhindern, dass die Belastung des Entschä-
digungsfonds durch eine nach der Schädigung eingetretene Vermehrung der Zahl
der Berechtigten wachse. Die Gesetzesbegründung stütze die Auffassung des Be-
klagten ebenfalls nicht. Sogar der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen, auf
den sich der Beklagte berufe, widerspreche der von ihm vertretenen Auslegung.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Revision und trägt zur Be-
gründung vor: Wenn - wie hier - der zu entschädigende Vermögensgegenstand einer
Bruchteilsgemeinschaft zugestanden habe, die sich zu 1/6 aus einer natürlichen Per-
son und zu 5/6 aus einer ungeteilten Erbengemeinschaft zusammengesetzt habe,
könne nicht jede der zur Erbengemeinschaft gehörenden natürlichen Personen bzw.
deren Rechtsnachfolger eine gesonderte Anteilsdegression nach § 7 Abs. 2 Satz 3
EntschG in Anspruch nehmen. Aus § 7 Abs. 2 Satz 4 EntschG sei zu entnehmen,
dass nur die "Erlebnisgeneration" von der gesonderten Degression profitieren solle.
Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG sei nur das unmittelbar ge-
schädigte Einzelmitglied einer unmittelbar geschädigten und damit nach dem Vermö-
gensgesetz berechtigten Erbengemeinschaft. Dabei beziehe sich die Norm auf den
Schädigungszeitpunkt. Eine Anteilsdegression nur der "Erlebnisgeneration" zuzuer-
kennen, sei auch geboten, um eine Kollision mit dem Erfordernis der Gesamtschau
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nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG zu vermeiden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ge-
samtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG sei nach dem Wortlaut der Norm der Zeit-
punkt der Entschädigung. Hiervon weiche der vom Verwaltungsgericht für die An-
teilsdegression als maßgeblich erachtete Zeitpunkt der Schädigung ab. Nicht ersicht-
lich sei, wie dann gleichzeitig dem Erfordernis der Gesamtschau Rechnung getragen
werden könne, die sachlogisch der Degression vorausgehen müsse. Die Auslegung
durch das Verwaltungsgericht führe außerdem zu einer nicht gerechtfertigten Un-
gleichbehandlung. Ein Einzelner erhalte für einen enteigneten Vermögenswert von
100 000 DM eine Entschädigung in Höhe von 47 000 DM; dagegen ergebe sich, lege
man die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, bei einer zweigliedrigen Er-
bengemeinschaft ein Anspruch in Höhe von 64 000 DM, bei einer fünfgliedrigen Er-
bengemeinschaft sogar von 85 000 DM. Sachliche Gründe hierfür gebe es nicht. § 7
Abs. 1 EntschG bestimme, dass alle Bemessungsgrundlagen bis 10 000 DM nicht zu
kürzen seien. Diesen Freibetrag habe der Gesetzgeber in Anlehnung an den Ein-
heitswert eines Einfamilienhauses konzipiert. Beziehe man diesen Freibetrag auf
"Stämme" von Erben, komme Rechtsgemeinschaften ein Vielfaches hiervon zu Gute.
Es sei daher konsequent, die Privilegierung durch Anteilsdegression nur demjenigen
zukommen zu lassen, der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgeset-
zes selbst noch Entschädigungsansprüche habe geltend machen können ("Erlebnis-
generation"). Da hier alle selbst geschädigten Mitglieder der Erbengemeinschaft be-
reits vor dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorben seien, sei diese
Erbengemeinschaft als Inhaber eines Anteils anzusehen und somit für die Degres-
sion von dem auf die Erbengemeinschaft entfallenden Gesamtbetrag auszugehen.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich
nicht am Verfahren.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Verwaltungsge-
richts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögens-
werte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf
besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Er-
ben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe die-
ses Gesetzes. Die Ausgleichsleistungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG
- vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen §§ 3 und 5 AusglLeistG - nach Maßgabe
der §§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie werden gemäß § 2
Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungsgesetzes bemes-
sen und erfüllt, soweit das Ausgleichsleistungsgesetz nicht besondere Regelungen
enthält.
Streitig ist allein, ob der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EntschG von der Bemessungsgrund-
lage abzuziehende Kürzungsbetrag nach § 7 EntschG entsprechend der Auffassung
des Beklagten auf der Grundlage des Gesamtbetrags oder aber - wie das Verwal-
tungsgericht entschieden hat - nach § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG anteilsbezogen zu
berechnen ist. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist, wenn ein Vermögenswert zu
entschädigen ist, der zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten zu Bruch-
teilen oder zur gesamten Hand zugestanden hat, die nach § 7 Abs. 1 EntschG vor-
zunehmende Kürzung auf jeden Anteil gesondert anzuwenden. Nach § 7 Abs. 2
Satz 4 EntschG steht bei mehreren Rechtsnachfolgern eines Berechtigten diesen
nur ihr Anteil an der nach § 7 Abs. 1 gekürzten Entschädigung zu.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass im vorliegenden Fall § 7
Abs. 2 Satz 3 EntschG anzuwenden ist. Es geht zu Recht davon aus, dass Berech-
tigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG derjenige ist, der durch die den Ent-
schädigungsanspruch oder den Anspruch auf Ausgleichsleistung auslösende Maß-
nahme unmittelbar geschädigt wurde, und es nicht zusätzliche Voraussetzung für die
Anteilsdegression nach dieser Vorschrift ist, dass der unmittelbar Geschädigte - wie
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es der Beklagte fordert - als "Stichtagsberechtigter" auch noch im Zeitpunkt des In-
Kraft-Treten des Vermögensgesetzes, am 29. September 1990, gelebt hat.
1. Im vorliegenden Fall waren die Rechtsvorgänger der Kläger in (ungeteilter) Erben-
gemeinschaft zu 5/6 an der Bruchteilsgemeinschaft beteiligt, in deren Eigentum das
im Zuge der Bodenreform entschädigungslos enteignete Rittergut zum Zeitpunkt der
Enteignung stand.
Auch wenn damit den Mitgliedern dieser Erbengemeinschaft gemäß § 2032 Abs. 2
BGB ihr Anteil am entzogenen Vermögenswert innerhalb der (Gesamt-) Bruchteils-
gemeinschaft bis zur Auseinandersetzung zur gesamten Hand zustand und sie des-
halb gemäß § 2039 BGB die Leistung auf einen zum Nachlass gehörenden Anspruch
nur an alle Erben fordern konnten, steht dies einer Anteilsdegression nicht entgegen.
§ 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG sieht die gesonderte Anwendung der Kürzung nach § 7
Abs. 1 EntschG auf jeden Anteil ausdrücklich auch für den Fall vor, dass der zu ent-
schädigende Vermögenswert zum Zeitpunkt der Entziehung mehreren Berechtigten
zur gesamten Hand zugestanden hat, also auch für den Fall einer Erbengemein-
schaft nach § 2032 BGB.
Die ungeteilte Erbengemeinschaft ist hier neben dem weiteren Bruchteilsberechtigten
nicht als Inhaber nur eines Anteils anzusehen. Dagegen spricht, dass eine solche
Zusammensetzung des Kreises der Erben wie im vorliegenden Fall eher ungewöhn-
lich ist. Für den offensichtlich auch für den Gesetzgeber näher liegenden Fall, dass
der Vermögenswert als solcher nach einem Erbfall einer (ungeteilten) Erbengemein-
schaft zur gesamten Hand zusteht, wird ausdrücklich die Anteilsdegression nach § 7
Abs. 2 Satz 3 EntschG vorgegeben. Der Gesetzgeber löst damit trotz der gesamt-
händerischen Zuordnung des geschädigten Vermögenswertes den gesamthänderi-
schen Verbund zum Zweck der Berechnung von Entschädigung und Ausgleichsleis-
tung auf. Es ist weder aus dem Wortlaut der Norm noch ist sonst ein Gesichtspunkt
zu erkennen, weshalb sich an dieser Berechnungsweise etwas dadurch ändern soll-
te, dass zum Kreis derjenigen, denen der Vermögenswert zugestanden hat und die
damit unmittelbar geschädigt wurden, neben der Gesamthandsgemeinschaft noch
ein weiterer Bruchteilsberechtigter gehört.
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Einer Anteilsdegression steht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Rückübertragung von Vermögenswerten an Erbengemeinschaften
und zur Zuordnungsfähigkeit volkseigener Anteile an ungeteilten Erbengemeinschaf-
ten nicht entgegen. Zwar ist der entzogene Vermögensgegenstand nach § 2a Abs. 4
i.V.m Abs. 1 VermG der Erbengemeinschaft als solcher zurückzuübertragen, die
durch eine Maßnahme nach § 1 VermG geschädigt worden ist, und sie ist mithin kraft
Gesetzes Berechtigte (vgl. Urteil vom 27 Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 -
Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 3). Dies hat nach dem Beschluss vom 30. November
2000 (BVerwG 8 B 206.00 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 22) unter anderem zur
Folge, dass der Antrag durch einen der Miterben genügt und die nachträgliche Kon-
kretisierung, dass die Leistung an die Erbengemeinschaft gehen soll, nicht am Frist-
ablauf scheitert. Nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 13. März 2000
(BVerwG 3 B 19.00 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 30) unterliegt wegen der in einer
ungeteilten Erbengemeinschaft für die Miterben hinsichtlich einzelner Nachlassge-
genstände bestehenden Verfügungsbeschränkungen der volkseigene Anteil am Ei-
gentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft nicht der Vermögenszuordnung nach
Art. 22 Abs. 4 EV. Doch betrifft all dies andere Aspekte der Berechtigtenstellung in
einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Die ausdrückliche gesetzliche Anordnung der
Anteilsdegression gerade auch für den Fall, dass der Vermögenswert zum Zeitpunkt
der Entziehung mehreren Berechtigten zur gesamten Hand zusteht, bleibt davon un-
berührt.
2. Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, eine Anteilsdegression nach § 7
Abs. 2 Satz 3 EntschG komme nur für die "Erlebnisgeneration", also nur für die Mit-
glieder einer unmittelbar geschädigten Erbengemeinschaft, und nur unter der zusätz-
lichen Voraussetzung in Betracht, dass dem in dieser Weise unmittelbar Geschädig-
ten der entsprechende Anteil auch noch zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des
Vermögensgesetzes, also am 29. September 1990, zugestanden habe ("Stichtags-
berechtigung"). Dem ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt.
a) Die Auffassung des Beklagten findet bereits im Wortlaut der Regelung keine Stüt-
ze. § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist zu entnehmen, dass "Berechtigter" im Sinne dieser
Regelung der Berechtigte am geschädigten Vermögenswert im Zeitpunkt der Entzie-
hung ist, sei es als einzelner Eigentümer oder als Mitglied einer Bruchteils- oder einer
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Gesamthandsgemeinschaft. Dagegen findet sich im Wortlaut der Regelung kein Hin-
weis darauf, dass diese Berechtigung des unmittelbar Geschädigten am betroffenen
Vermögenswert auch noch im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgeset-
zes fortbestanden haben muss, um die Rechtsfolge des § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG
auszulösen.
b) Mit der Systematik der Regelungen in § 7 EntschG lässt sich die Auffassung des
Beklagten ebenfalls nicht begründen.
§ 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 EntschG bilden insoweit eine Einheit, als beide Sätze die
Anwendung der Degressionsregelung in § 7 Abs. 1 EntschG bei Personenmehrhei-
ten zum Gegenstand haben. Nach der Gesetzesbegründung wird bei Personen-
mehrheiten auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Schadenseintritts abgestellt: Ist
der Erbfall vor dem Schadenseintritt eingetreten, ist jeder Miterbe selbst ein Berech-
tigter, so dass sein Anteil gesondert zu betrachten und ggf. gesondert zu kürzen ist.
War der Erblasser selbst der unmittelbar Geschädigte, wird für die Bemessung der
Entschädigung die Erbengemeinschaft als Einheit angesehen (BTDrucks 12/4887
S. 36). Somit unterscheiden sich die Anwendungsbereiche der Sätze 3 und 4 nach
der zeitlichen Reihenfolge von Erbfolge und Schaden: Während Satz 3 den Fall re-
gelt, dass bereits zum Zeitpunkt des Schadenseintritts der Erbfall eingetreten war,
betrifft Satz 4 die Fälle eines Eintrittes des Erbfalles erst nach dem Zeitpunkt der
Schädigung. Dementsprechend wird im Fall des Satzes 3 die Kürzung nach § 7
Abs. 1 EntschG gesondert für jeden Anteil berechnet (Anteilsdegression), im Fall des
Satzes 4 ist hingegen der auf die Erbengemeinschaft entfallende Betrag insgesamt
der Degression zu unterwerfen (Gesamtdegression). Da in den Sätzen 3 und 4 un-
terschiedliche Fälle geregelt werden, kann aus Satz 4 nicht, wie der Beklagte meint,
übergreifend für den Anwendungsbereich des Satzes 3 der Gedanke entnommen
werden, hier sei ebenfalls eine getrennte Kürzung für die Rechtsnachfolger eines
unmittelbar Geschädigten ausgeschlossen.
Dass in § 7 Abs. 3 Satz 4 EntschG neben dem Berechtigten auch die Rechtsnachfol-
ger gesondert genannt werden, legt nicht die vom Beklagten gezogene Schlussfolge-
rung nahe. Der Grund hierfür ist vielmehr darin zu sehen, dass der "Berechtigte" im
Sinne von § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EntschG der im Zeitpunkt der Schädigung hin-
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sichtlich des betroffenen Vermögensgegenstandes Berechtigte, mithin - wie auch der
Beklagte selbst annimmt - der unmittelbar Geschädigte ist. Damit wird gerade nicht
auf den Begriff des Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes abgestellt, der
nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 VermG auch die Rechtsnachfolger der natürli-
chen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften umfasst, die von
Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind. Vielmehr waren die Rechtsnachfolger in
Satz 4 gesondert zu nennen.
Ebenso wenig lässt sich die Auffassung des Beklagten darauf stützen, dass in der
Gesetzesbegründung die Rede davon ist, im Fall des Eintretens des Erbfalles vor
dem Schadenseintritt sei der Anteil jedes Miterben "ggf.", also nicht in jedem Fall, zu
kürzen. Diese Einschränkung findet ihre Erklärung darin, dass § 7 Abs. 1 EntschG
Kürzungen erst für Entschädigungen vorsieht, die einen Betrag von 10 000 Deutsche
Mark übersteigen.
Es besteht auch nicht die Gefahr einer Kollision mit dem Erfordernis der Gesamt-
schau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG. Der Beklagte macht hierzu geltend, der
maßgebliche Zeitpunkt für die Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG sei der
Zeitpunkt der Entschädigung. Hiervon weiche der vom Verwaltungsgericht für die
Anteilsdegression als maßgeblich erachtete Zeitpunkt - der der Schädigung - ab.
Beides steht jedoch nicht in Widerspruch zueinander. Eine Addition von Ansprüchen
für mehrere Vermögenswerte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist ohne Weiteres
auch dann möglich, wenn der für die Zusammenrechnung maßgebliche Zeitpunkt
von dem Zeitpunkt differiert, auf den für die Anwendung der Anteilsdegression im
Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG abzustellen ist.
c) Die Auslegung des Verwaltungsgerichts steht auch mit Sinn und Zweck der De-
gressionsregelung in § 7 EntschG in Einklang.
Die Kürzung nach § 7 Abs. 1 EntschG beruht auf der Annahme des Gesetzgebers,
vermögende Personen könnten einen vergleichsweise höheren Solidarbetrag leisten,
der auch in der Kürzung ihres Entschädigungsanspruches bestehen könne
(BTDrucks 12/4885 S. 36). Das damit verfolgte Ziel, bei der Entschädigung soziale
Gerechtigkeit zu verwirklichen, findet - wie das Bundesverfassungsgericht entschie-
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den hat - seine verfassungsrechtliche Begründung im Sozialstaatsgebot des Art. 20
Abs. 1 GG und rechtfertigt deshalb die durch § 7 Abs. 1 EntschG bewirkten Differen-
zen zwischen dem Wert des verloren gegangenen Vermögens und der Höhe der
Entschädigungsleistung (BVerfGE 102, 254 <314>).
Diesen Gedanken nimmt die Gesetzesbegründung auch für die Regelungen in § 7
Abs. 2 EntschG auf. Auch dort wird darauf verwiesen, dass demjenigen, dem ver-
gleichsweise viel zustehe, am ehesten eine Kürzung zugemutet werden könne. Hin-
sichtlich der Beteiligung von Personenmehrheiten wird in § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4
EntschG auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes abge-
stellt (BTDrucks 12/4885 S. 36). Dies verhindert, dass die Höhe der Entschädigung
oder Ausgleichsleistung - und damit die Belastung des Entschädigungsfonds - durch
eine nach der Schädigung erfolgte Vermehrung der durch die Schädigung Betroffe-
nen wächst. Der von dem unmittelbar Geschädigten abgeleitete Anspruch seiner
Rechtsnachfolger soll nicht weiter reichen als der, den er selbst gehabt hätte, wenn
er im Zeitpunkt der Schädigung noch selbst gelebt hätte (vgl. Kuhlmey in: Kimme,
Offene Vermögensfragen, Stand April 2004, § 7 EntschG Rn. 54; Broschat in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Januar 2004, § 7
EntschG Rn. 39).
Auch gemessen an dieser Zielrichtung ist es aber folgerichtig, wenn für die Anwen-
dung der Degressionsregelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nicht noch zusätzlich
darauf abgestellt wird, dass die unmittelbar Geschädigten auch den Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes noch erlebt haben. Das Vermögensgesetz
selbst zählt im Übrigen zu den Berechtigten nach § 2 Abs. 1 VermG auch die Rechts-
nachfolger derer, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen waren,
und beschränkt die vermögensrechtlichen Ansprüche damit nicht auf die "Erlebnis-
generation".
d) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts hat ebenso wenig eine nicht gerechtfer-
tigte Ungleichbehandlung von Einzelnen und Erbengemeinschaften zur Folge.
Zwar führt der Umstand, dass der Anspruch auf Entschädigung oder Ausgleichsleis-
tung statt einem Einzelnen einer Erbengemeinschaft zusteht, in der Tat bei einer An-
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teils- statt einer Gesamtdegression dazu, dass sich ein insgesamt höherer Entschä-
digungsbetrag ergibt. Doch findet dies eine hinreichende sachliche Rechtfertigung
darin, dass einem unmittelbar geschädigten Einzelberechtigten der ungeteilte An-
spruch auf Entschädigung oder Ausgleichsleistung für den betroffenen Vermögens-
wert zusteht. Dieser Anspruch ist höher als der dem einzelnen Miterben nach Ausei-
nandersetzung der unmittelbar geschädigten Erbengemeinschaft zukommende Wie-
dergutmachungsanspruch, der auf der Schädigung seines Anteils beruht. Unter dem
für die Degressionsregelung maßgeblichen sozialstaatlichen Gesichtspunkt, dass
vermögende Personen einen vergleichsweise höheren Solidarbeitrag leisten können
(vgl. BTDrucks 12/4887 S. 36 und BTDrucks 12/7588 S. 38), ist es dem Alleinberech-
tigten eher zumutbar, eine stärkere Kürzung und damit einen niedrigeren Entschädi-
gungsbetrag hinzunehmen. Im Übrigen ergäbe sich die vom Beklagten gerügte Un-
gleichbehandlung bei der Höhe von Entschädigung oder Ausgleichsleistung für ein
und denselben Vermögenswert auch dann, wenn die Anteilsdegression nur in den
auch vom Beklagten anerkannten Fällen eines Fortlebens der unmittelbar Geschä-
digten einer unmittelbar geschädigten Erbengemeinschaft bis zum Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes angewendet würde. Sie beträfe freilich nur
eine geringere Zahl von Fällen.
e) Schließlich bleibt bei dem vom Beklagten zusätzlich geforderten Kriterium der
Stichtagsberechtigung ungeklärt, wie bei unmittelbar geschädigten Erbengemein-
schaften oder sonstigen Personenmehrheiten hinsichtlich der Frage einer Anteils-
oder Gesamtdegression zu verfahren sein soll, wenn nur ein Teil der unmittelbar ge-
schädigten Personen das In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes noch erlebt hat.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 112 995 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
AusglLeistG
§ 2 Abs. 1 Satz 2
EntschG
§ 7 Abs. 1
§ 7 Abs. 2 Satz 3
§ 7 Abs. 2 Satz 4
Stichworte:
Höhe des Anspruchs; Kürzung der Bemessungsgrundlage; Kürzungsbetrag; Kür-
zungsbeträge; Degression; Anteilsdegression; Gesamtdegression; Erbe; Erbenge-
meinschaft; Gesamthandsgemeinschaft; Bruchteilsgemeinschaft; Berechtigter; Ge-
schädigter; Unmittelbar Geschädigter; Stichtagsberechtigter; Stichtagsberechtigung
Leitsätze:
Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist derjenige, der durch die den
Entschädigungsanspruch oder den Anspruch auf Ausgleichsleistung auslösende
Maßnahme unmittelbar geschädigt wurde. Die Anteilsdegression nach dieser Vor-
schrift setzt nicht voraus, dass der unmittelbar Geschädigte als "Stichtagsberechtig-
ter" auch noch zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes gelebt
hat.
Urteil des 3. Senats vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 32.03
I. VG Potsdam vom 24.04.2003 - Az.: VG 1 K 4025/02 -