Urteil des BVerwG vom 27.10.2011

Verordnung, Beurteilungsspielraum, Busfahrer, Streichung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 31.10
VGH 11 BV 10.712
Verkündet
am 27. Oktober 2011
Harnisch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Langer, Buchheister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayeri-
schen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2010 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin begehrt die erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C,
CE, D, D1, DE und D1E; sie ist der Auffassung, hierfür nicht nochmals eine
praktische Fahrprüfung ablegen zu müssen.
Die 1948 geborene Klägerin war seit Oktober 1966 Inhaberin einer Fahrerlaub-
nis der Klasse 3, seit September 1979 einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 und
seit September 1980 auch Inhaberin eines Busführerscheins; im Dezember
1986 bestand sie die Abschlussprüfung zum Berufskraftfahrer (Personenver-
kehr), im Juni 1992 schloss sie die Ausbildung zum Industriemeister der Fach-
richtung Kraftverkehr ab. Die Fahrerlaubnisse der Klägerin wurden im Juli 1999
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auf die seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fahrerlaubnisklassen umgestellt; die
Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E wurde bis zum 21. Juni
2004 befristet. Nach Ablauf der Geltungsdauer ließ die Klägerin diese Fahrer-
laubnis zunächst nicht verlängern.
Im März 2009 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Wiedererteilung
einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E. Die Beklagte teilte
ihr daraufhin mit, sie müsse ihre Befähigung zum Führen solcher Kraftfahrzeu-
ge durch das Bestehen der entsprechenden praktischen Prüfung nachweisen.
Als die Klägerin dem nicht nachkam, lehnte die Beklagte den Antrag mit Be-
scheid vom 21. August 2009 ab.
Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
Beklagte mit Urteil vom 26. Januar 2010 verpflichtet, der Klägerin die beantrag-
te Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Zeitaspekt komme auch nach der Änderung
von § 24 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine entscheidende Rolle
für die Frage zu, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dem Bewer-
ber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten. Bei der Klägerin lie-
ge dieser Ausschlussgrund nach dem Ergebnis der gebotenen umfassenden
Einzelfallprüfung nicht vor. Sie sei zwar seit über fünf Jahren nicht mehr be-
rechtigt, Omnibusse und Lastkraftwagen zu führen. Doch sei sie zuvor von
1980 bis 2004 und damit 24 Jahre im Linienbusverkehr gefahren. Auch in der
Folgezeit sei sie durch ihre Tätigkeit bei einem Unternehmen, das Linienbus-
verkehr betreibe, mit den eingesetzten Fahrzeugen und den für den Busverkehr
geltenden gesetzlichen Bestimmungen vertraut geblieben. Sie habe außerdem
mit dem Pkw am Straßenverkehr teilgenommen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung mit Urteil vom
19. Juli 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Fahrerlaubnis. Soweit es
um den Befähigungsnachweis nach § 15 und § 17 FeV gehe, sei der Aus-
schlusstatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV dann erfüllt, wenn auf-
grund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme
bestünden, dem Bewerber könnte die erforderliche Befähigung fehlen. Vorzu-
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nehmen sei eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei
spiele auch nach der Streichung der Zwei-Jahres-Frist in § 24 Abs. 2 FeV der
zeitliche Aspekt eine entscheidende Rolle. Insofern komme es nicht auf die Zeit
von sechs Jahren und einem Monat an, die seit dem Ablauf der Gültigkeit der
Fahrerlaubnis der Klägerin im Juni 2004 verstrichen sei, sondern auf die noch
längere Zeit fehlender oder zumindest stark eingeschränkter Fahrpraxis. Ur-
sächlich für den Verlust der Befähigung zum Führen von Omnibussen und Last-
kraftwagen sei nämlich nicht der Verlust der Fahrberechtigung, sondern das
Fehlen von Fahrpraxis. Danach habe es die Beklagte zu Recht abgelehnt, der
Klägerin ohne nochmalige praktische Prüfung eine Fahrerlaubnis für Busse zu
erteilen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei die Klägerin nicht
24, sondern nur 20 Jahre im Linienbusverkehr tätig gewesen; nach der im Be-
rufungsverfahren eingeholten Auskunft ihres Arbeitgebers habe ihr letzter regu-
lärer Linienbuseinsatz im September 2000 stattgefunden. Von September 2000
bis Februar 2003 sei sie zwar noch in unregelmäßigen Abständen Linienbus
gefahren, jedoch höchstens vier Wochen im Jahr und nicht zur Personenbeför-
derung, sondern ohne Fahrgäste im Auftrag der Fahrdienstleitung. Danach ha-
be sie nur noch gelegentlich Rangierfahrten auf dem Firmengelände durchge-
führt. Damit stehe fest, dass die Klägerin im für die rechtliche Beurteilung maß-
geblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seit
sieben Jahren und viereinhalb Monaten nicht mehr im Linienbusverkehr tätig
gewesen sei. Der in § 24 Abs. 2 FeV a.F. vorgesehene Zeitraum von zwei Jah-
ren, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnis der dort genannten Klassen nur nach
nochmaliger theoretischer und praktischer Prüfung habe erteilt werden können,
sei bei der Klägerin um das mehr als Dreieinhalbfache überschritten. Das be-
gründe angesichts der erhöhten Anforderungen, die an das Führen von Omni-
bussen und Lastkraftwagen zu stellen seien, erhebliche Zweifel am Fortbeste-
hen ihrer Fahrbefähigung. Daran könne auch die Angabe der Klägerin nichts
ändern, sie habe in der Zeit nach ihrer regulären Fahrtätigkeit Fragen der Bus-
fahrer beantwortet und bei auftretenden Schwierigkeiten entschieden, ob der
Bus weiterfahren dürfe oder nicht, weil das einer Fahrpraxis im Linienbusver-
kehr nicht gleichkomme. Bei der von der Klägerin beantragten Fahrerlaubnis
der Klassen C und CE lägen die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FeV vor, weil sie nach eigenen Angaben seit dem Beginn ihrer Beschäftigung
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als Busfahrerin im Jahr 1980 keine Lastkraftwagen mehr gefahren sei. Es stehe
außer Zweifel, dass das Fehlen einschlägiger Fahrpraxis während eines Zeit-
raums von über 30 Jahren gewichtige Zweifel am Fortbestehen der Befähigung
zum Führen solcher Fahrzeuge rechtfertigen könne.
Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend: Nach der Strei-
chung der Zwei-Jahres-Frist in § 24 Abs. 2 FeV könne ohne das Hinzutreten
weiterer konkreter Tatsachen nicht mehr allein der Zeitablauf die Annahme
rechtfertigen, dass die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klas-
sen C, CE, D, D1, DE und D1E fehle. Grund für diese Änderung der Fahrer-
laubnis-Verordnung sei die Erkenntnis des Normgebers gewesen, dass die Be-
fähigung im Regelfall nicht durch Zeitablauf verloren gehe. Derjenige, der nach
Ablauf der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis dieser Klassen deren Neuerteilung
beantrage, werde demjenigen gleichgestellt, der die Verlängerung einer noch
geltenden Fahrerlaubnis beantrage. Deshalb verstoße es gegen den Gleichbe-
handlungsgrundsatz, wenn von ihr anders als von jemandem, der eine Verlän-
gerung beantrage, das Ablegen einer Fahrprüfung verlangt werde. Außerdem
verkenne das Berufungsgericht, dass sie zuvor über 20 Jahre lang im Linien-
busverkehr tätig gewesen sei und nach wie vor mit dem Pkw am Straßenver-
kehr teilnehme; unberücksichtigt geblieben seien überdies ihre Qualifikation als
Berufskraftfahrerin und als Industriemeisterin Kraftverkehr sowie die zahlrei-
chen von ihr absolvierten Fortbildungen. Für die Annahme des Berufungsge-
richts, dass auf die Zeiten mangelnder Fahrpraxis und nicht auf das Ende der
Gültigkeit ihrer alten Fahrerlaubnis abzustellen sei, fehle eine gesetzliche
Grundlage.
Die Beklagte, die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesin-
teresses beim Bundesverwaltungsgericht treten der Revision entgegen.
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Ver-
stoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angenommen, dass die
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Beklagte die Erteilung der von der Klägerin beantragten Fahrerlaubnis der
Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E vom vorherigen erfolgreichen Ablegen ei-
ner praktischen Fahrprüfung abhängig machen durfte und ihren Antrag daher
zu Recht abgelehnt hat. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungs-
gerichts, gegen die die Klägerin keine zulässigen und begründeten Verfahrens-
rügen geltend gemacht hat und die den erkennenden Senat daher binden
(§ 137 Abs. 2 VwGO), liegen Tatsachen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FeV vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Klägerin die Befähigung zum
Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen mittlerweile fehlt.
1. Gemäß § 24 Abs. 2 FeV sind, falls - wie bei der Klägerin - die Geltungsdauer
einer vorherigen Fahrerlaubnis der in Absatz 1 Satz 1 genannten Klassen bei
Antragstellung abgelaufen ist, Absatz 1 Satz 1 und 3 und § 23 Absatz 1 Satz 3
auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse anzu-
wenden. Nach dem damit in Bezug genommenen § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV
wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE und D1E jeweils um die in § 23 Abs. 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume ver-
längert, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass
eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die
Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Aus § 15 Satz 1 FeV und § 2 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ergibt sich, dass der Bewerber um
eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer prakti-
schen Prüfung nachzuweisen hat. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 FeV hat der Be-
werber in der praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er über die zur sicheren
Führung eines Kraftfahrzeuges, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr er-
forderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer
umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt sowie zu ihrer
praktischen Anwendung fähig ist; nach Satz 2 dieser Regelung müssen Bewer-
ber um eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE oder D1E darüber hinaus
ausreichende Fahrfertigkeiten nachweisen.
Bei der von der Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage von § 24 Abs. 1 und 2
FeV zu treffenden Entscheidung über die Verlängerung oder - wenn die bishe-
rige Fahrerlaubnis bei Antragstellung bereits abgelaufen war - die (erneute) Er-
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teilung einer Fahrerlaubnis für Omnibusse oder Lastkraftwagen handelt es sich
um eine gebundene Entscheidung. Der Bewerber hat unter den in § 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf deren
Verlängerung oder (erneute) Erteilung. Einen Beurteilungsspielraum bei der
Beantwortung der Frage, ob dem Hinderungsgründe im Sinne des § 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 FeV entgegenstehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde nicht; ihre Be-
wertung unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
Das Verwaltungsgericht ist bei dieser Überprüfung, wie sich ohne Weiteres aus
§ 86 VwGO ergibt, auch nicht auf die von der Fahrerlaubnisbehörde getroffe-
nen Feststellungen und die von ihr angeführten Tatsachen beschränkt.
Ob Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, die den
Schluss erlauben („rechtfertigen“), dass die nach § 15 und § 17 FeV erforderli-
chen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nicht (mehr) vorhanden sind, ist
- wovon auch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
als Verordnungsgeber ausgeht - im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen.
Wenn § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV auf „Tatsachen“ abstellt, ist damit das Ge-
samtbild der relevanten Tatsachen gemeint. Vorzunehmen ist danach eine um-
fassende Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bei der sowohl die für als auch
die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzung sprechenden
tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Dazu gehört
auch und in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis.
Nach § 24 Abs. 2 FeV in der bis zum Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtli-
cher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) geltenden alten Fassung
war Absatz 1 auch bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis der entsprechenden
Klasse anzuwenden, wenn seit dem Ablauf der Geltungsdauer der vorherigen
Fahrerlaubnis bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als zwei Jahre verstri-
chen waren. Daraus ergab sich, dass die Fahrerlaubnisbehörde, ohne dass ihr
insofern ein eigener Entscheidungsspielraum verblieb, das Ablegen einer
nochmaligen Fahrprüfung jedenfalls immer dann zu fordern hatte, wenn der
genannte Zeitraum überschritten war. Von diesem Automatismus hat der Ver-
ordnungsgeber mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-
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Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Abstand ge-
nommen. Damit, dass sich Lkw- und Busfahrer, deren Fahrerlaubnis nicht mehr
gültig sei, künftig vor der Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1,
CE, C1E (Lkw), D, D1, DE, D1E (Busse) auch dann nicht mehr einer erneuten
Fahrerlaubnisprüfung zu unterziehen hätten, wenn seit Ablauf der Gültigkeit
ihrer ursprünglichen Fahrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen seien, wer-
de - so die Begründung der Änderungsverordnung - der Erkenntnis Rechnung
getragen, dass die Befähigung zum Führen eines entsprechenden Kraftfahr-
zeuges im Regelfall weiter bestehe und Anlass für die Befristung der Fahrer-
laubnis die Notwendigkeit sei, in regelmäßigen Abständen die Eignung zu
überprüfen. Soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Befähigung
nicht mehr bestehe, könne in Anwendung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zum Nach-
weis der Befähigung eine entsprechende Fahrerlaubnisprüfung angeordnet
werden (BRDrucks 302/08 S. 64 f.).
Mit dieser Änderung von § 24 Abs. 2 FeV wurde indes nur die starre Zwei-
Jahres-Grenze, bei deren Überschreiten nach altem Recht zwingend eine
nochmalige Fahrprüfung zu fordern war, durch eine Einzelfallprüfung ersetzt.
Damit wurde das Verfahren bei der erneuten Erteilung einer Fahrerlaubnis der
in § 24 Abs. 1 FeV genannten Klassen demjenigen bei der Verlängerung einer
solchen Fahrerlaubnis angepasst. Daraus ist aber keineswegs zugleich zu
schließen, dass der Zeitfaktor im Rahmen von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV
keine Rolle mehr spielen kann. Diese Regelung ist nämlich unverändert geblie-
ben, und der Verordnungsgeber verweist im Zusammenhang mit der Änderung
von Absatz 2 ausdrücklich auf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 enthaltene Ermäch-
tigung der Fahrerlaubnisbehörde, im Einzelfall beim Vorliegen von Tatsachen,
die Zweifel am Fortbestand der Befähigung begründen, das Ablegen einer
Fahrprüfung zu verlangen. Der Verordnungsgeber geht zwar davon aus, dass
die Befähigung auch nach Ablauf von zwei Jahren im Regelfall fortbesteht, er-
kennt aber - wie der Verweis auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zeigt - zugleich
an, dass es auch anders gelagerte Fälle geben kann, in denen eine nochmalige
Fahrprüfung zu fordern ist. Eine Beschränkung der bei der Entscheidung hier-
über verwertbaren Tatsachen hat der Verordnungsgeber weder im Normtext
von § 24 FeV n.F. selbst vorgesehen, noch ist der Begründung der Änderungs-
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verordnung zu entnehmen, dass eine Berücksichtigung des Zeitfaktors künftig
ausgeschlossen sein solle. Eine solche Absicht kann dem Verordnungsgeber
schon deshalb nicht unterstellt werden, weil auf der Hand liegt, dass eine über
einen längeren Zeitraum fehlende Fahrpraxis - zumal vor dem Hintergrund
technischer Neuerungen bei den eingesetzten Omnibussen und Lastkraftwagen
und der an das Führen solcher Kraftfahrzeuge gegenüber dem Führen von
Personenkraftwagen zu stellenden gesteigerten Anforderungen - im Sinne von
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Zweifel an der fortbestehenden Befähigung zum
sicheren Führen dieser Fahrzeuge entstehen lassen kann. Hinzu kommt, dass
die Dauer fehlender Fahrpraxis in Fallkonstellationen der vorliegenden Art re-
gelmäßig der einzige Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahrbefähigung sein wird,
nachdem der Betroffene im Straßenverkehr wegen des Fehlens der einschlägi-
gen Fahrerlaubnis weder negativ beim Führen von Omnibussen und Lastkraft-
wagen auffallen noch umgekehrt das Fortbestehen seiner Befähigung unter
Beweis stellen konnte.
Darin liegt keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Fällen einer Verlän-
gerung der Fahrerlaubnis. Vielmehr ist es aus Gründen der Sicherheit des Ver-
kehrs sachlich geradezu geboten, danach zu differenzieren, wie lange der
erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Fahrbefähigung für Omnibusse
oder Lastkraftwagen schon zurückliegt, wie lange - und ob regelmäßig oder nur
sporadisch - der Betroffene von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat
und wie lange eine danach möglicherweise liegende Phase mangelnder Fahr-
praxis angedauert hat. Eine nochmalige Fahrprüfung muss nach § 24 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 FeV bei Anhaltspunkten für einen Befähigungsmangel im Übrigen
auch dann verlangt werden, wenn es sich um eine Verlängerung der bisherigen
Fahrerlaubnis handelt; bei der Entscheidung hierüber sind ebenfalls die Zeiten
vorhandener oder fehlender Fahrpraxis zu berücksichtigen.
Zu Recht stellt das Berufungsgericht deshalb bei der Prüfung, ob im Sinne von
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass dem
Antragsteller die Befähigung zum Führen von Omnibussen und Lastkraftwagen
mittlerweile fehlt, nicht allein auf die seit dem Ablauf der Gültigkeit der alten
Fahrerlaubnis bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verstrichene Zeit
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ab, sondern bezieht auch den davor liegenden Zeitraum ein, in dem eine ein-
schlägige Fahrpraxis des Bewerbers entweder ganz gefehlt hat oder doch nur
sehr eingeschränkt vorhanden war. Einer über diese Regelung hinausgehen-
den gesetzlichen Grundlage für die Berücksichtigung solcher Zeiten bedarf es
entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Das Innehaben einer gültigen
Fahrerlaubnis legt zwar in der Regel die Vermutung nahe, dass hiervon auch
Gebrauch gemacht wurde und damit eine entsprechende Fahrpraxis vorhanden
ist. Dieser Schluss ist aber keineswegs zwingend, wenn - wie hier - gegenteilige
Erkenntnisse vorliegen. Dem Umstand, dass § 24 Abs. 2 FeV a.F. schematisch
an den Ablauf der Geltungsdauer der alten Fahrerlaubnis angeknüpft hatte,
kann nichts anderes entnommen werden, nachdem diese Regelung gerade
geändert worden ist.
2. Das Berufungsgericht entspricht in dem angegriffenen Urteil diesen rechtli-
chen Vorgaben, weil es eine Gesamtschau vornimmt und dabei vorrangig die
Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis berücksichtigt.
a) In Bezug auf die von der Klägerin beantragte Fahrerlaubnis der Klassen D,
D1, DE und D1E für das Führen von Omnibussen hat das Berufungsgericht
festgestellt, dass die Klägerin nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen
hatte - 24, sondern nur 20 Jahre im regulären Linienbusverkehr eingesetzt war.
Es hat die damit verbundene langjährige Fahrpraxis der Klägerin im Linienbus-
verkehr nicht außer Acht gelassen, sondern diesem Umstand mit Blick auf die
danach liegenden rund zehn Jahre fehlender oder nur stark eingeschränkter
Fahrpraxis im Busverkehr nur nicht das Gewicht eingeräumt, das die Klägerin
für geboten hält. Diese Würdigung der maßgeblichen Umstände durch das Tat-
sachengericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen
die Beweiswürdigungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder gar die
Denkgesetze, der allein revisibel wäre, ist damit nicht verbunden. Auch den
Umstand, dass - wie die Klägerin geltend macht - in anderen Bundesländern
eine nochmalige Fahrerlaubnisprüfung selbst dann nicht verlangt werde, wenn
seit dem Ablaufen der bisherigen Fahrerlaubnis noch erheblich mehr Zeit ver-
strichen sei als in ihrem Fall, kann sie der Beklagten und dem Berufungsgericht
nicht mit Erfolg entgegenhalten. Die Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
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FeV setzt, wie gezeigt, eine Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen
Einzelfalls voraus. Insoweit ist zum einen offen, inwieweit die Gesamtumstände
der vermeintlichen Vergleichsfälle tatsächlich deckungsgleich sind. Vor allem
aber kann - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - nur ein rechtmäßiges
Verwaltungshandeln einen Anspruch auf Gleichbehandlung vermitteln. Bliebe
eine langjährig fehlende Fahrpraxis unberücksichtigt, wäre die Behördenent-
scheidung indes rechtswidrig. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Ge-
samtschau weitere Umstände heranzieht und im Hinblick auf die Befähigung
der Klägerin zum Führen von Omnibussen als nachrangig bewertet, handelt es
sich um tatrichterliche Würdigungen, die unter Revisionsgesichtspunkten nicht
zu beanstanden sind.
b) Hinsichtlich der beantragten Fahrerlaubnis für Lastkraftwagen (Klassen C
und CE) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Klägerin seit 1980 kei-
ne Lastkraftwagen mehr gefahren habe. Es liegt auf der Hand, dass ein derart
langer Zeitraum fehlender Fahrpraxis schon für sich gesehen Zweifel am Fort-
bestand der Fahrbefähigung rechtfertigen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Dr. Langer
Buchheister
Dr. Kuhlmann
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19
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
StVG
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
FeV
§§ 15, 17, 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2
Stichworte:
Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE; Fahrerlaubnis für Last-
kraftwagen und Omnibusse; Personenbeförderung; Busführerschein; Lkw-
Führerschein; Pkw- Führerschein; erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis; Ver-
längerung einer Fahrerlaubnis; Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlen; Gesamtbetrach-
tung; Gesamtschau; umfassende Einzelfallprüfung; umfassende Würdigung
des Einzelfalls; Beurteilungsspielraum; Befähigung; Zeitaspekt; Zeitfaktor;
Fahrpraxis; Befähigung; praktische Kenntnisse und Fertigkeiten.
Leitsatz:
Bei der Gesamtschau, ob im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV Tatsa-
chen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Verlängerung
oder erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis für Busse oder Lastkraftwagen er-
forderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen, kommt auch nach der Ände-
rung von § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahr-
erlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dem
Zeitfaktor (Zeiten vorhandener oder fehlender Fahrpraxis) eine wesentliche Be-
deutung zu.
Urteil des 3. Senats vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 3 C 31.10
I. VG München vom 26.01.2010 - Az.: VG M 1 K 09.4504 -
II. VGH München vom 19.07.2010 - Az.: VGH 11 BV 10.712 -