Urteil des BVerwG vom 27.07.2006

Grundstück, Verkehrswert, Kaufpreis, Wirkung Ex Tunc

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 31.05
am 27. Juli 2006
VG 5 A 875/04
Schmidt
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Magdeburg vom 6. September 2005 aufge-
hoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin macht einen Auskehranspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ge-
gen die Beklagte geltend.
Die Beklagte hatte als Verfügungsbefugte im Sinne von § 8 Abs. 1 Buchst. a
VZOG das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 19. Juni 1991 an einen
privaten Erwerber veräußert. Vereinbart wurde, dass der Kaufpreis in Höhe von
120 885,20 DM (= 61 807,62 €) innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des
Käufers von seiner Eintragung im Grundbuch bezahlt werden sollte. Außerdem
war im Kaufvertrag geregelt, dass die Auflassung sofort erfolgen sollte; die Ein-
tragung der Eigentumsänderung im Grundbuch wurde sofort bewilligt und bean-
tragt. Der Erwerber wurde im November 1994 als Eigentümer im Grundbuch
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eingetragen. Das Grundstück, das von einem Speditionsbetrieb gewerblich ge-
nutzt und auf dem unter anderem eine Tankeinrichtung betrieben wurde, wurde
mit Grundpfandrechten in Höhe von rund 2,5 Mio € belastet.
Als der Erwerber den Kaufpreis nicht bezahlte, trat die Beklagte vom Kaufver-
trag zurück und klagte auf Rückauflassung und Umschreibung des Grund-
stücks. Das Landgericht Stendal verurteilte den Erwerber rechtskräftig, das
Grundstück lastenfrei an die Beklagte aufzulassen und ihre Eintragung als Ei-
gentümerin im Grundbuch zu bewilligen.
Zuvor hatte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Magdeburg das
Grundstück mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. Juni 2002 der Klägerin zu-
geordnet. Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Auskehr des Veräu-
ßerungserlöses aufgefordert hatte, erhob sie beim Verwaltungsgericht Magde-
burg eine auf § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gestützte Leistungsklage.
Mit Urteil vom 6. September 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte ver-
urteilt, an die Klägerin 61 807,62 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 21. Februar 2003 zu zahlen. Zur Begründung führt das Verwaltungs-
gericht aus: Die Voraussetzungen für einen Erlösauskehranspruch gemäß § 8
Abs. 4 Satz 2 VZOG lägen vor. Die Beklagte habe über das der Klägerin be-
standskräftig zugeordnete Grundstück verfügt, das Eigentum sei auf den Er-
werber übergegangen. Diese Verfügung entfalle nicht nachträglich dadurch,
dass das Landgericht Stendal den Erwerber zur Rückübertragung verurteilt ha-
be. Hierzu sei eine erneute Verfügung erforderlich; außerdem sei zweifelhaft,
ob die Beklagte ihren Anspruch wegen der Wertlosigkeit und der möglichen
Kontamination des Grundstücks überhaupt durchsetzen werde. Da nach § 8
Abs. 4 Satz 2 VZOG jedenfalls der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Verfügung
auszukehren sei, komme es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Erlös geflossen
sei. Auch bei einer unentgeltlichen Verfügung müsse der Verfügungsbefugte
den wirtschaftlichen Schaden des Berechtigten ausgleichen. Dass das Grund-
stück mittlerweile hoch belastet und praktisch wertlos geworden sei, sei Folge
der Verfügung der Beklagten und falle in ihren Risikobereich. Die Wahl eines
falschen Käufers oder einer Vertragsgestaltung, mit der die Kaufpreiszahlung
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nicht sichergestellt werde, sei nicht anders zu behandeln als die Vereinbarung
eines den Verkehrswert unterschreitenden Kaufpreises. Die Beklagte habe er-
möglicht, dass der Erwerber schon vor der Kaufpreiszahlung als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen wurde, und sich damit auf einen überaus riskanten Ver-
trag eingelassen. Den daraus entstandenen Schaden könne sie nicht auf die
Klägerin abwälzen. Die Beklagte könne ihre Auskehrungspflicht auch nicht da-
durch abwenden, dass sie der Klägerin die Auflassung und Umschreibung des
Grundstücks sowie die Abtretung ihrer Rechte aus den zivilgerichtlichen Urtei-
len anbiete. Aus der Formulierung „anstelle der Auskehrung des Erlöses“ in § 8
Abs. 5 Satz 1 VZOG ergebe sich, dass das zur Verfügung gestellte Grundstück
wertmäßig dem Erlösauskehranspruch entsprechen müsse. Hier habe das
Grundstück offensichtlich keinen Wert mehr.
Zur Begründung ihrer Revision trägt die Beklagte vor: Ein Erlösauskehran-
spruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG scheide aus, wenn das Grundstück, über
das verfügt worden sei, wieder in den Herrschaftsbereich des Verfügungsbe-
fugten zurückfalle. Mit dem Urteil des Landgerichts Stendal habe sie alle Vo-
raussetzungen für eine Rückübereignung des Grundstücks herbeigeführt und
der Klägerin die Rückauflassung und Umschreibung des Grundstücks sowie die
Abtretung der Rechte aus diesem Urteil angeboten. Damit habe sie sämtliche
Verpflichtungen aus ihrer Befugnis zur Verfügung über das Grundstück erfüllt.
Es sei unbillig, wenn sie alle mit der Grundstücksübertragung verbundenen Ri-
siken tragen solle. Zur Beschleunigung von Investitionen sei eine Verfügung
über das Grundstück erwünscht gewesen. Deshalb könne der Zuordnungsbe-
rechtigte nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob tatsächlich ein Erlös ge-
flossen sei. Ein Erlös könne schon nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 4 Satz 2
VZOG nur dann ausgekehrt werden, wenn ihn der Verfügende tatsächlich er-
halten habe oder zumindest die Möglichkeit der Geltendmachung bestehe. Bei-
des sei hier nicht der Fall. Zwar werde dem Zuordnungsberechtigten jedenfalls
der Verkehrswert zuerkannt, doch sollten damit nur Veräußerungen zu einem
Preis unter dem Verkehrswert verhindert werden. Der hier vorliegende Fall,
dass der Erwerber wegen Zahlungsunfähigkeit einen über dem Verkehrswert
liegenden Kaufpreis nicht bezahle, werde nicht erfasst, da der daraus resultie-
rende Schaden nicht auf ein Fehlverhalten des Veräußerers zurückzuführen
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sei. Außerdem sei der Verkauf des Grundstücks aufgrund einer Investitionsvor-
rangbescheinigung des Landratsamtes und damit nicht freiwillig erfolgt. Deshalb
habe keine Pflicht bestanden, die Zahlungsfähigkeit des Käufers zu überprüfen.
Auch nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts gehe das Zahlungsrisiko
zu Lasten des Eigentümers. Einen Erlösauskehranspruch könne die Klägerin
ebenso wenig darauf stützen, dass mittlerweile eine erhebliche Wertminderung
des Grundstücks eingetreten sei. Es gelte der Grundsatz, dass Grundstücke so
zurückzugeben seien, wie sie stehen und liegen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt
sich am Verfahren. Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls für
zutreffend.
II
Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1
VwGO), soweit das Verwaltungsgericht der Klägerin auf der Grundlage von § 8
Abs. 4 Satz 2 VZOG einen Auskehranspruch in Höhe des vereinbarten Kauf-
preises zuerkannt hat. Ein Anspruch auf Auskehr eines „Erlöses“ im Sinne die-
ser Regelung setzt voraus, dass die nach § 8 Abs. 1 VZOG verfügende Stelle
den mit dem Grundstückserwerber vereinbarten Kaufpreis auch tatsächlich er-
halten hat. Dies war hier nicht der Fall. Die Entscheidung des Verwaltungsge-
richts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4
VwGO). Zwar beschränkt § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG den Auskehranspruch des
Berechtigten nicht auf den Erlös, sondern gewährt ihm einen Anspruch mindes-
tens in Höhe des Verkehrswertes des veräußerten Grundstücks. Doch kann der
Verkehrswert nicht - wie im angefochtenen Urteil - ohne weiteres nach dem ver-
einbarten Kaufpreis bestimmt werden. Die Sache war daher an das Verwal-
tungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur
Höhe des Verkehrswertes nachgeholt werden.
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1. Die Klägerin kann den geltend gemachten Erlösauskehranspruch dem Grun-
de nach auf § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG stützen. Danach ist die nach Absatz 1 ver-
fügende Stelle verpflichtet, den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermö-
gensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuord-
nung nach den §§ 1 und 2 hervorgegangenen Berechtigten auszukehren.
Mit Zuordnungsbescheid vom 6. Juni 2002 wurde bestandskräftig festgestellt,
dass die Klägerin Eigentümerin des von der Beklagten veräußerten Grund-
stücks ist. Sie ist damit Berechtigte im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG.
Zur Erlösauskehr verpflichtet ist die Beklagte. Ihr Rat der Stadt war im Grund-
buch als Rechtsträger des dort als Eigentum des Volkes geführten Grundstücks
eingetragen. Sie war danach gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a VZOG verfügungsbe-
fugt. Sie hat das Grundstück wirksam an einen Dritten übereignet.
Der Auskehranspruch der Klägerin steht nicht deshalb in Frage, weil die Be-
klagte wegen der Nichtzahlung des Kaufpreises wirksam vom Kaufvertrag zu-
rückgetreten ist. Der Rücktritt beseitigt weder die Übereignung noch das
zugrunde liegende Kausalgeschäft und lässt damit die Verfügung unberührt.
Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten wird vielmehr lediglich in ein
Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (§ 346 BGB), das durch Rücküber-
eignung und damit durch eine erneute Verfügung zu erfüllen ist. Das kann den
Auskehranspruch nicht mehr beseitigen, zumal die Rückübereignung im vorlie-
genden Fall bislang gar nicht erfolgt ist. Inwieweit der Auskehranspruch nach
§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ausgeschlossen ist, wenn - etwa infolge von Form-
oder Vertretungsmängeln oder aufgrund einer Anfechtung - die Verfügung
selbst von vornherein unwirksam gewesen ist oder mit Wirkung ex tunc unwirk-
sam wurde, bedarf keiner Entscheidung.
Die Beklagte kann sich dem Auskehranspruch ebenso wenig dadurch entzie-
hen, dass sie sich bereit erklärt hat, der Klägerin ihre Ansprüche aus den zivil-
gerichtlichen Urteilen abzutreten. Zwar wird der verfügenden Stelle in § 8 Abs. 5
Satz 1 VZOG eine Abwendungsbefugnis gegenüber dem Auskehranspruch des
Berechtigten eingeräumt. Nach dieser Regelung kann die verfügende Stelle im
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Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des
Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder
an einem Ersatzgrundstück verschaffen.
Die Beklagte selbst ist jedoch bisher nicht Eigentümerin des veräußerten
Grundstücks geworden, sie ist somit aus eigenem - dinglichen - Recht nicht zu
einer Eigentumsverschaffung in der Lage. Auch mit der Abtretung der der Be-
klagten zivilgerichtlich zuerkannten Ansprüche gegen den Erwerber auf Auflas-
sung und Bewilligung der Eintragung als Eigentümer im Grundbuch erwirbt die
Klägerin noch nicht das Eigentum am Grundstück. Hierzu bedarf es erst der
Abgabe dieser Erklärungen durch den Erwerber und einer entsprechenden Än-
derung des Grundbuchs. Daher genügt das Angebot der Klägerin schon formal
nicht dem Erfordernis der Eigentumsverschaffung, das Voraussetzung der Ab-
wendungsbefugnis aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG ist.
2. Der der Klägerin dem Grunde nach zustehende Auskehranspruch aus § 8
Abs. 4 Satz 2 VZOG ist der Höhe nach auf den Erlös aus der Verfügung, min-
destens aber den Verkehrswert des Vermögensgegenstandes gerichtet.
a) Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin den
zwischen der Beklagten und dem Erwerber des Grundstücks vereinbarten
Kaufpreis verlangen könne. Darin liegt nicht die Auskehr eines Erlöses im Sinne
von § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 VZOG, da dieser Kaufpreis zwar vereinbart wurde,
wegen der Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers aber nicht an die Beklagte
geflossen ist. Hierauf kommt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsge-
richts an.
Der Begriff „Erlös“ kennzeichnet im rechtlichen Sprachgebrauch, insbesondere
dem des Bürgerlichen Gesetzbuches, das bei einer Veräußerung an die Stelle
des Eigentums tretende Geldsurrogat (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2000
- III ZR 217/99 - BGHZ 144, 100 <113> m.w.N.). Auch im Sinne von § 8 Abs. 4
Satz 2 VZOG meint „Erlös“ schon dem Wortlaut nach das, was aus einem
Rechtsgeschäft erlöst worden ist, also das, was dem Vertragspartner als ver-
einbarte Gegenleistung tatsächlich zugeflossen ist. In dieselbe Richtung weist
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die Verwendung des Begriffes „auskehren“ in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. „Ausge-
kehrt“ werden kann nur etwas, was bei dem zur Auskehr Verpflichteten jeden-
falls zunächst einmal vorhanden war.
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Entstehungsgeschichte der
Norm. Einen Auskehranspruch enthielt das Vermögenszuordnungsgesetz
schon in seiner ursprünglichen Fassung durch das Gesetz zur Beseitigung von
Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von
Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766). § 6 Abs. 4 VZOG in dieser
ursprünglichen Fassung lautete wie folgt: „Die aufgrund der Verfügungsbefugnis
nach Abs. 1 veräußerten Grundstücke und Gebäude sowie das Entgelt sind in
einer Liste von den Innenministerien der Länder zu erfassen. Das Entgelt ist bis
zu einer unanfechtbaren Entscheidung über die Zuordnung nach §§ 1 und 2
dieses Gesetzes auf ein Sonderkonto des jeweils zuständigen Innenministeri-
ums einzuzahlen. Es ist danach dem in dem Bescheid festgestellten Berechtig-
ten unverzüglich auszuzahlen.“ Es liegt auf der Hand, dass ein „Entgelt“ nur
dann auf ein Konto „eingezahlt“ und dann später wieder „ausgezahlt“ werden
kann, wenn es zuvor geflossen ist. Mit der späteren Änderung des Zahlungs-
weges durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992
(BGBl I S. 1257) - Entfallen der Zwischeneinzahlung auf ein Konto des jeweili-
gen Innenministeriums und direkte Auskehr an die Berechtigten - sollte beim
praktischen Vollzug der Regelung aufgetretenen Problemen Rechnung getra-
gen werden (vgl. dazu Schmidt-Räntsch/Hiestand, in: RVI, § 8 VZOG Rn. 11).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass mit der Verwendung des Begriffes „Erlös“
statt „Entgelt“ in § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG in seiner späteren Fassung und dann
in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG eine inhaltliche Änderung in Bezug auf das Zah-
lungserfordernis verbunden sein sollte. In der Gesetzesbegründung zu § 6
Abs. 4 VZOG i.d.F. von 1991 war ohnehin bereits der Begriff „Erlös“ verwendet
worden (vgl. BTDrucks 12/449 S. 18). Die spätere Anfügung von Absatz 5 an
§ 8 VZOG durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. De-
zember 1993 (BGBl I S. 2182) bestätigt diese Auslegung. In der Gesetzesbe-
gründung wird ausgeführt, dass die Verfügungsberechtigten nach Absatz 4 ver-
pflichtet seien, Erlöse dem wahren Berechtigten auszukehren
(BTDrucks 12/5553 S. 168).
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Diese Auslegung des Begriffes Erlös in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG deckt sich mit
der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 816 BGB. Nach § 816 Abs. 1 Satz 1
BGB ist der Nichtberechtigte, der über einen Gegenstand eine Verfügung trifft,
die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, dem Berechtigten zur Herausga-
be des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erlangt im Sinne von § 816
Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Gegenwert, der dem Nichtberechtigten aufgrund des
Rechtsgeschäfts, das seiner Verfügung zugrunde liegt, zugeflossen ist (vgl. u.a.
BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 227/95 - NJW 1997, 190 m.w.N.).
b) § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG beschränkt den Auskehranspruch des Berechtigten
nicht auf den Erlös, sondern gewährt ihm auch einen Anspruch mindestens in
Höhe des Verkehrswertes. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich die Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts hier aus anderen Gründen als richtig er-
weist (§ 144 Abs. 4 VwGO). § 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 VZOG ist im vorliegenden
Fall zwar anwendbar, es fehlt aber an Feststellungen zur Höhe des maßgebli-
chen Verkehrswertes.
aa) Zu Unrecht meint die Beklagte, sie sei zur Auskehr des Verkehrswertes
nicht verpflichtet, da dies nur eine Sanktion für den Fall sei, dass der Verfügen-
de seine Obliegenheit verletzt habe, als Gegenleistung mindestens den Ver-
kehrswert zu verlangen. Das findet weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck
von § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG eine Stütze. Wie bereits dargelegt, bezweckt die
Vorschrift, dem Berechtigten einen wirtschaftlichen Ausgleich für die durch die
Verfügung erlittene Vermögenseinbuße zu verschaffen. An einem solchen Sur-
rogat fehlt es aber gleichermaßen, wenn ein den Verkehrswert unterschreiten-
der Kaufpreis vereinbart, über einen Vermögensgegenstand unentgeltlich ver-
fügt oder aber - wie hier - ein vereinbarter Kaufpreis nicht bezahlt wurde.
Es ist auch nicht unbillig, dass die Beklagte das Risiko der Zahlungsunfähigkeit
des Erwerbers zu tragen hat. Es trifft zwar zu, dass der Gesetzgeber mit der
Verleihung der Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 VZOG Investitionshemm-
nisse beseitigen wollte, die sich ergeben hätten, wenn vor einer Verfügung zu-
nächst immer das Zuordnungsverfahren zu durchlaufen gewesen wäre. Den
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Verfügungsbefugten sollte ermöglicht werden, sofort eine Verkaufstätigkeit zu
beginnen (vgl. BTDrucks 12/449 S. 18). Waren solche Verfügungen also
grundsätzlich im Sinne des Gesetzgebers, ändert dies nichts daran, dass damit
ein ausgleichsbedürftiger Eingriff in Vermögenswerte der Zuordnungs- bzw.
Restitutionsberechtigten verbunden ist. Für die Risikoverteilung ist maßgeblich,
dass der materiell Berechtigte - anders als der Verfügungsbefugte - weder ei-
nen Einfluss auf die Wahl des Vertragspartners noch auf die Gestaltung der
Vertragsbedingungen hatte. Er hat diese Verfügung in den zeitlichen Grenzen
von § 8 Abs. 3 VZOG hinzunehmen. Deshalb kann es nicht zu seinen Lasten
gehen, wenn sich der Erwerber des Grundstücks als zahlungsunfähig erweist
und der Verfügungsbefugte bei der Gestaltung des Kaufvertrages keine Vor-
sorge dafür getroffen hat, dass der Eigentumsübergang nur Zug um Zug gegen
Zahlung des Kaufpreises stattfinden konnte. Die Beklagte hat sich hier auf eine
außerordentlich risikobehaftete Vertragsgestaltung eingelassen, da sie der Ein-
tragung des Erwerbers als Eigentümer im Grundbuch schon vor der Kaufpreis-
zahlung zugestimmt hat. Deshalb hat das Verwaltungsgericht das Risiko der
Zahlungsunfähigkeit des Erwerbers zu Recht der Sphäre der verfügenden Be-
klagten zugerechnet. Selbst wenn eine Investitionsvorrangbescheinigung des
Landratsamtes Havelberg zugunsten des Erwerbers vorgelegen hat, konnte das
die Beklagte nicht davon entbinden, durch eine geeignete Vertragsgestaltung
sicherzustellen, dass der Kaufpreis vor dem Eintritt des Vermögensverlustes zu
zahlen war.
bb) Das Verwaltungsgericht hat den zwischen der Beklagten und dem Erwerber
des Grundstücks vereinbarten Kaufpreis für das Grundstück zu Unrecht ohne
weiteres mit dem mindestens auszukehrenden Verkehrswert gleichgesetzt.
Kaufpreis und Verkehrswert können, müssen aber nicht dieselbe Höhe aufwei-
sen. Tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die die von ihm vor-
genommene Gleichsetzung im konkreten Fall rechtfertigen könnten, fehlen.
Auch die Beteiligten konnten nicht bestätigen, dass die Annahme des Verwal-
tungsgerichts bei dem hier in Rede stehenden Grundstück zutrifft. Daher war
die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit die fehlenden
Feststellungen zum Verkehrswert des Grundstücks nachgeholt werden.
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Für die Höhe des Verkehrswertes ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Ver-
pflichtungsgeschäftes, hier also des notariellen Kaufvertrages vom 19. Juni
1991, nicht aber der Zeitpunkt der Übereignung maßgeblich. Mit der dem Ver-
fügungsbefugten in § 8 Abs. 1 VZOG eingeräumten Rechtsmacht sollten zur
Förderung von Investitionen Verfügungen über der Vermögenszuordnung un-
terliegende Vermögenswerte auch schon vor Abschluss der jeweiligen Zuord-
nungs- bzw. Restitutionsverfahren ermöglicht werden. Eine solche Verfügung
lag nach der Konzeption des Gesetzgebers im öffentlichen Interesse. Bei der
Vereinbarung des Kaufpreises für solche Vermögenswerte konnte sich der Ver-
fügungsbefugte jedoch - nicht anders als bei einer eigenen Verfügung der Be-
rechtigte selbst - nur an den Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Verpflichtungs-
geschäftes orientieren. Dies spricht dafür, auch den dem Berechtigten in § 8
Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 VZOG zuerkannten Mindestanspruch in Höhe des Ver-
kehrswertes auf diesen Zeitpunkt zu beziehen. Dagegen würde eine Einbezie-
hung von späteren Verkehrswertsteigerungen dazu führen, dass den Verfü-
gungsbefugten eine Nachschusspflicht träfe, die er aus eigenem Vermögen zu
erbringen hätte, obgleich er bei der Verfügung nach der Vorstellung des Ge-
setzgebers vor allem im öffentlichen, nicht aber im unmittelbaren Eigeninteres-
se gehandelt hat. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund unbillig,
dass der Verfügungsbefugte im umgekehrten Fall, also einer Verminderung des
Verkehrswertes nach dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes, nicht ent-
lastet würde. Er wäre - vorbehaltlich einer eventuellen Abwendungsbefugnis
aus § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG - nämlich gleichwohl dem Anspruch des Berech-
tigten auf Auskehr des vereinbarten und auch geflossenen Erlöses ausgesetzt
(§ 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 VZOG), der im Normalfall am höheren Verkehrswert
zum Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes ausgerichtet gewesen sein wird.
Kley van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VZOG
§ 8 Abs. 1, § 8 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 5 Satz 1
Stichworte:
Erlös; Erlösauskehr; Auskehr; Auskehranspruch; Auskehrungsanspruch; Erlös-
auskehranspruch; Erlösauskehrungsanspruch; Verfügungsbefugnis; Verfügung;
Verfügungsbefugter; verfügende Stelle; Berechtigter, Verkehrswert.
Leitsatz:
Der von dem nach § 8 Abs. 1 VZOG Verfügungsbefugten mit dem Erwerber des
Vermögenswertes vereinbarte Kaufpreis ist nur dann als Erlös im Sinne von § 8
Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 VZOG an den Berechtigten auszukehren, wenn er der
verfügenden Stelle tatsächlich zugeflossen ist.
Bemisst sich der Auskehranspruch nach dem Verkehrswert des Vermögensge-
genstandes (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 VZOG), ist für dessen Höhe auf den Zeit-
punkt des Verpflichtungsgeschäftes abzustellen.
Urteil des 3. Senats vom 27. Juli 2006 - BVerwG 3 C 31.05
I. VG Magdeburg vom 06.09.2005 - Az.: VG 5 A 875/04 -