Urteil des BVerwG vom 14.04.2005

Rechtliches Gehör, Zwangsmitgliedschaft, Gerichtshof für Menschenrechte, Tötung Von Tieren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 31.04
Verkündet
OVG 8 A 10216/04.OVG
am 14. April 2005
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2004 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft in einer Jagd-
genossenschaft.
Der Kläger ist als Eigentümer zweier Grundstücke in der Gemarkung G., Landkreis
T., die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG
Mitglied der Beklagten zu 1). Nach erfolglosem Antrag bei dem Beklagten zu 2), ihn
aus der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft zu entlassen, hat er gegen die
Beklagten Klage erhoben mit dem Begehren, das Nichtbestehen seiner Mitglied-
schaft feststellen zu lassen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, die Vorschrift des § 9 BJagdG, auf der die
Zwangsmitgliedschaft beruhe, sei verfassungswidrig und deshalb nichtig. Die mit der
Zwangsmitgliedschaft verbundene Übertragung des im Eigentum wurzelnden Jagd-
rechts auf die Jagdgenossenschaft verstoße nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - gegen die Eigentumsgarantie der Euro-
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päischen Menschenrechtskonvention - EMRK - und damit auch gegen das Grund-
recht des Art. 14 GG.
Ferner verstoße die Zwangsmitgliedschaft gegen das aus Art. 3 und 4 GG folgende
Diskriminierungsverbot, da er entgegen seinen ethischen Überzeugungen gezwun-
gen werde, auf seinen Grundstücken die Jagd zu dulden. Auch die negative Vereini-
gungsfreiheit gemäß Art. 9 GG schütze ihn davor, eine aus ethischen Gründen zu-
tiefst abgelehnte Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft hinnehmen zu müssen.
Dies folge bereits daraus, dass der EGMR in einem vergleichbaren Fall nach franzö-
sischem Recht eine Verletzung des Art. 11 EMRK angenommen habe. Dass die
Jagdgenossenschaft eine öffentlichrechtliche Körperschaft sei, stehe der Anwendung
des Art. 9 GG sowie des Art. 11 EMRK nicht entgegen, da diese Rechte ansonsten
durch Auswahl einer bestimmten Rechtsform umgangen werden könnten. Schließlich
liege auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2
i.V.m. Art. 20a GG vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2004 abgewiesen:
Zwar sei sie nicht nur gegen die Beklagte zu 1), sondern auch gegen den Beklagten
zu 2) als Träger der Aufsichtsbehörde zulässig. Sie sei aber mangels Verfassungs-
widrigkeit des § 9 BJagdG unbegründet. Diese Vorschrift stelle eine zulässige Be-
stimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar, die im Hinblick auf das All-
gemeininteresse an einer geordneten Jagdausübung und an vernünftiger Hege und
Pflege des Wildbestandes verhältnismäßig sei. Die Entscheidung des EGMR zu Re-
gelungen des französischen Jagdrechts stehe dem nicht entgegen. Anders als im
französischen Recht stehe dem Verlust des Jagdausübungsrechts als eines Eigen-
tumsbestandteils im deutschen Recht ein verhältnismäßiger Ausgleich in Gestalt von
Einflussmöglichkeiten des Jagdgenossen auf und Zahlungsansprüchen gegen die
Jagdgenossenschaft gegenüber. Selbst wenn man entgegen der bisherigen Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 9 GG auch auf Zwangskörperschaf-
ten des öffentlichen Rechts anwenden wollte, ergäbe sich aus den Ausführungen des
EGMR zu einem Verstoß des französischen Jagdrechts gegen Art. 11 EMRK keine
Verfassungswidrigkeit des deutschen Rechts. Hier diene die Zwangsmitgliedschaft
nicht nur einer Beförderung von Freizeitinteressen der Jäger, sondern gewichtigen
Gemeinwohlbelangen. Auch die Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG stehe der
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Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft nicht entgegen. Die hierdurch
ermöglichte flächendeckende Hegepflicht diene dem Schutz von Grundrechten Drit-
ter, insbesondere des Grundeigentums vor Beeinträchtigungen durch eine übergroße
Wildpopulation, und sei daher von einer Schranke der Gewissensfreiheit gedeckt. Ein
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt einer Diskriminierung von Eigentümern
kleinerer Grundstücke liege nach deutschem Recht nicht vor, da hiernach die
Jagdausübung auf allen bejagbaren Grundstücken erfolgen müsse. Die
Zwangsmitgliedschaft verstoße schließlich nicht gegen die allgemeine Handlungs-
freiheit, da die Jagdgenossenschaft zur Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben ge-
eignet und erforderlich sei; dieser Bewertung stehe die Staatszielbestimmung des
Art. 20a GG nicht entgegen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger sein Begehren unter Wiederholung und Ver-
tiefung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Die Feststellungsklage gegen
den Beklagten zu 2) sei auch deshalb zulässig, weil dieser ihn mit hoheitlichen Mit-
teln zwingen könne, die Jagdausübung auf seinen Grundstücken zu dulden. Die mit
der Zwangsmitgliedschaft einhergehende Abspaltung des Jagdausübungsrechts vom
Grundeigentum verletze den Wesensgehalt des Eigentumsgrundrechts. Zudem sei
eine solche Eigentumsbeschränkung im Hinblick auf das Allgemeininteresse an ge-
ordneter Jagdausübung und Hege nicht erforderlich, weil in den meisten Ländern
Europas das sog. Parzellenjagdrecht gelte. Die Niederlande hätten im April 2002 die
Jagd nahezu vollständig verboten. Ungeachtet dessen sei es von Eigentümern land-
wirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf Art. 20a GG hinzunehmen, dass ihr
Grundeigentum durch Wildschäden, die eine etwaige Überpopulation des Wildes
verursache, beeinträchtigt werde. Die Bildung einer Zwangskörperschaft sei zur Ge-
währleistung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung und Hege nicht erforderlich.
Die Zwangsmitgliedschaft verstoße im Übrigen gegen sein Grundrecht auf Gewis-
sensfreiheit, weil sein Gewissen ihm gebiete, Tiere auf seinen Grundstücken vor Tö-
tung zu schützen, und ihm verbiete, einer Jagdgenossenschaft anzugehören.
Schließlich sei die Entscheidung des EGMR zum Verstoß des französischen Jagd-
rechts gegen die EMRK ohne weiteres auf die deutsche Rechtslage übertragbar, da
sich diese nicht wesentlich vom französischen Recht unterscheide.
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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Berufung mit Urteil vom 13. Juli
2004 im Wesentlichen mit derselben Begründung wie das Verwaltungsgericht zu-
rückgewiesen: Die umstrittene gesetzliche Regelung diene dazu, ausreichend große
Jagdbezirke zu schaffen, und so die zweckmäßige Ausübung von Jagd und Hege zu
gewährleisten. Dabei gehe es dem Jagdrecht um die Entwicklung eines artenreichen
und gesunden Wildbestandes, um den Schutz vor Wildschäden sowie um die Wah-
rung von Naturschutz und Landschaftspflege. Um dieser Ziele willen sei es hinzu-
nehmen, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Jagd nicht der freiwilligen Ent-
scheidung der kleineren Grundeigentümer überlassen habe. Deren Zwangsmitglied-
schaft in einer Jagdgenossenschaft stehe sowohl mit dem Grundrecht auf Eigentum
als auch mit deren Gewissensfreiheit in Einklang, zumal die Eigentümer außer dem
Verlust des Jagdausübungsrechts keine weiteren Lasten zu tragen hätten. Insbe-
sondere werde niemand gezwungen, sich selbst an der Jagd zu beteiligen. Der Um-
stand, dass in anderen europäischen Ländern das sog. Parzellenjagdrecht gelte,
ändere daran nichts. Wenn sich andere Länder mit möglicherweise weniger effizien-
ten Regelungen begnügten, zwinge dies den deutschen Gesetzgeber nicht, die in
einer langen Rechtstradition wurzelnden eigenen Vorstellungen über eine gemein-
wohlverträgliche Jagd und Hege aufzugeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, zu deren Begründung er
seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
Die Beklagten halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren
II.
Die Revision bleibt ohne Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) ist eine Verletzung
von Bundesrecht nicht erkennbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, unten 2.), hinsichtlich
der Beklagten zu 2) erweist sich das angefochtene klagabweisende Urteil im Ergeb-
nis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO, unten 1.). Das angefochtene Urteil beruht auch
nicht auf Verfahrensfehlern (unten 3.).
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1. Die Vorinstanzen haben die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage zu Un-
recht für zulässig gehalten. Gegenüber diesem Beklagten fehlt dem Kläger das nach
§ 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger leitet ein Fest-
stellungsinteresse gegenüber diesem Beklagten daraus her, dass dieser es abge-
lehnt habe, ihn aus der Zwangsmitgliedschaft zu entlassen. Das ist aber ein anderer
Streitgegenstand als der vorliegende, bei dem der Kläger gerade behauptet, diese
Zwangsmitgliedschaft bestehe überhaupt nicht. Das Verwaltungsgericht hat das
Feststellungsinteresse angenommen, da der Beklagte zu 2) über die Beklagte zu 1)
die Aufsicht führe. Für den Kläger ist dieses Aufsichtsverhältnis ein Rechtsverhältnis
zwischen Dritten (vgl. Urteil vom 27. Juni 1997 - BVerwG 8 C 23.96 - Buchholz 310
§ 43 VwGO Nr. 128 = NJW 1997, 3257). Auf den Inhalt dieses Rechtsverhältnisses
zielt aber die Klage nicht; der Kläger hat auch kein erkennbares Interesse daran,
Bestehen und Umfang der Aufsichtsrechte des Beklagten zu 2) über die Beklagte
zu 1) gerichtlich feststellen zu lassen. Das Berufungsgericht hat ein Feststellungsin-
teresse des Klägers denn auch nicht hieraus hergeleitet, sondern aus der Stellung
des Beklagten zu 2) als unterer Jagdbehörde, die etwaige Verstöße des Klägers ge-
gen das Jagdausübungsrecht als Ordnungswidrigkeiten ahnden könne. Jedoch steht
ein derartiger Pflichtenverstoß des Klägers und eine drohende Ahndung etwaiger
Rechtsverstöße im Gegensatz zur "Damokles Entscheidung" des Bundesverwal-
tungsgerichts im vorliegenden Fall gar nicht in Rede (vgl. Urteile vom 13. Januar
1969 - BVerwG 1 C 86.64 - Buchholz 310 § 43 Nr. 31 und vom 23. Januar 1992
- BVerwG 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327 <330 f.> m.w.N.).
2. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist zulässig. Sie ist aber unbegrün-
det, wie das angefochtene Urteil zutreffend entschieden hat.
Der Kläger erfüllt unstreitig die einfachrechtlichen Voraussetzungen für eine mit dem
Verlust des Jagdausübungsrechts verbundene (§ 8 Abs. 5 BJagdG) Zwangsmitglied-
schaft bei der Beklagten zu 1) (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Diese Vorschriften ver-
stoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
a) Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer
Zusatzprotokolle sind in der deutschen Rechtsordnung auf Grund ihres Ranges in
der Normenhierarchie kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a
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GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Eu-
ropäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Range eines Bundesgesetzes
(vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307, 316; 74, 358, 370; 82, 106, 120). Die Gewähr-
leistungen der Konvention beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und
rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der
Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt
und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundge-
setzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl.
Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem
Grundgesetz führt (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307; 74, 358, 370; 83, 119, 128; Be-
schluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 - NJW 2001, S. 2245 ff.).
Sind für die Beurteilung eines Sachverhalts Entscheidungen des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte - wie hier zur Konventionswidrigkeit einer Zwangsmit-
gliedschaft in einem französischen Jagdverband (vgl. Urteil vom 29. April 1999
- 25088/94, 28331/95 u. 28443/95 - Chassagnou u.a./Frankreich, NJW 1999, 3695) -
einschlägig, so sind grundsätzlich die vom Gerichtshof in seiner Abwägung berück-
sichtigten Aspekte in die verfassungsrechtliche Würdigung, namentlich die Verhält-
nismäßigkeitsprüfung einzubeziehen, und es hat eine Auseinandersetzung mit den
vom Gerichtshof gefundenen Abwägungsergebnissen stattzufinden (vgl. Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März
2004 - 2 BvR 1570/03 - EuGRZ 2004 S. 317 <319>).
b) Die Prüfung der einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes unter Be-
rücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe ergibt, dass sie nicht mit dem Grundge-
setz kollidieren.
(1) Die in Rede stehenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes sind mit der durch
Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Gewissensfreiheit vereinbar.
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Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet - über das Bilden und Haben einer Gewissensüber-
zeugung hinaus - das Recht, Leben und Lebensführung in Übereinstimmung mit der
eigenen Gewissensüberzeugung zu gestalten. Dieses Recht wird dem Kläger nicht
bestritten; er wird nicht gezwungen, Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte
mitzuwirken. Eine solche Mitwirkung kann nicht darin gesehen werden, dass die Tö-
tung durch Dritte auf seinem Grund und Boden rechtlich möglich ist. Denn seine
Rechtsmacht - und damit seine rechtliche Möglichkeit zu einer solchen "Mitwirkung" -
reicht nur so weit, wie seine Bestimmungsmacht über seinen Grund und Boden
reicht. Nach den Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes umfasst sein Grundeigen-
tum aber gerade nicht die Befugnis, Dritten die Jagd auf seinem Grund und Boden zu
erlauben oder zu verbieten. Ob das wiederum mit dem Grundgesetz vereinbar ist,
bemisst sich nach Art. 14 GG, auf den noch einzugehen ist. Art. 4 Abs. 1 GG jedoch,
der das Recht gewährleistet, sich in seinem Rechtskreis gemäß seiner Gewissens-
überzeugung zu verhalten, ist nicht berührt. Die Vorschrift gibt keinen Anspruch da-
rauf, in den Rechtskreis anderer gebietend oder verbietend hineinzuregieren. Der
Kläger verwahrt sich gar nicht dagegen, dass ihm selbst ein Verhalten aufgenötigt
würde, das er mit seinem Gewissen nicht vereinbaren zu können meint. Vielmehr
möchte er Dritten deren Verhalten - das Jagen - verbieten. Dazu bietet Art. 4 Abs. 1
GG keine Handhabe.
(2) § 8 Abs. 5 BJagdG, der das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossen von dem
zum Grundeigentum gehörenden (s. § 3 Abs. 1 BJagdG) Jagdrecht abspaltet und der
Jagdgenossenschaft überträgt, und § 9 BJagdG, der die Bildung von Jagdge-
nossenschaften regelt, sind - wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben - auch
mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber ob-
liegt. Die ihm dabei von der Verfassung gezogenen Grenzen sind nicht überschritten.
Der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Kernbereich des Grundeigentums
wird durch die Regelungen des Jagdgesetzes nicht berührt. Dieser umfasst die Pri-
vatnützigkeit des Eigentums und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den
Eigentumsgegenstand. Dem Eigentümer muss eine Rechtsposition verbleiben, die
den Namen "Eigentum" noch verdient. Gegen die Eigentumsgarantie verstoßen da-
her nur Regelungen, die dem Eigentümer zwar noch die Rechtsposition belassen, die
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Eigentumsnutzung aber vollständig oder nahezu vollständig seiner Verfügungs-
befugnis entziehen und einen ausschließlich staats- oder fremdnützigen Gebrauch
des Eigentums ermöglichen (Depenheuer in v. Mangoldt/Klein/Starck: GG, 4. Aufl.
1999, Art. 14 Rn. 237 m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein, da auch nach der
Abspaltung des Jagdausübungsrechts dem Jagdgenossen im Übrigen die volle Ver-
fügungs- und Nutzungsmacht über sein Grundeigentum verbleibt (vgl. Urteil vom
28. Januar 1980 - BVerwG 3 C 113.79 - BVerwGE 59, 342, 346). Darüber hinaus
erhält der Grundeigentümer als Surrogat des Jagdausübungsrechts das Mitglied-
schaftsrecht in der Jagdgenossenschaft, das ihm Einfluss auf deren Entscheidungen
und einen Anteil an den Jagdpachteinnahmen verschafft.
Die streitige Regelung stellt einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Nutzungs-
interessen des Grundeigentümers und den berechtigten Interessen der Allgemeinheit
her und ist daher durch Art. 14 Abs. 2 GG legitimiert. Die Grenzen der Gestal-
tungsbefugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich und auch
nicht ein für allemal starr festgelegt. So ist die Befugnis des Gesetzgebers zur In-
halts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in ei-
nem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht. Soweit es um die Funktion
des Eigentums als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen
geht, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 50, 290, 340 f.
m.w.N.); soweit der Nichteigentümer seinerseits der Nutzung des Eigentumsobjekts
zu seiner Freiheitssicherung und verantwortlichen Lebensgestaltung bedarf, umfasst
das grundgesetzliche Gebot einer am Gemeinwohl orientierten Nutzung die Pflicht
zur Rücksichtnahme auf den Nichteigentümer (vgl. BVerfGE 68, 361, 368; 70 191,
200 ff.). Der Wert des Jagdrechts ist in hohem Maße sozial geprägt, denn er hängt
entscheidend vom Verhalten der Grundstücksnachbarn ab. Das Wild wandert be-
kanntlich, ohne sich um Grundstücksgrenzen zu kümmern. Eine Zersplitterung der
Jagdrechte kann daher die Jagd empfindlich behindern. Jagd ist infolgedessen auf
staatliche Ordnung und Aufsicht angewiesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der
Zusammenschluss der Eigentümer in einer Genossenschaft dem Jagdrecht seiner
Natur nach immanent ist; jedenfalls liegt er aufgrund der im Vergleich zu anderen
Sachbereichen gesteigerten wechselseitigen Abhängigkeit der Jagdrechtsinhaber im
Interesse einer gesicherten und sinnvollen Nutzung der Jagd nahe (vgl. für die Fi-
scherei BVerfGE 70, 191, 200 ff.).
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Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung ausreichend
großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten, die den in
§ 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommenden Zielen des Jagd-
rechts - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden
Wildbestandes, Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege - ge-
recht werden kann. Diese Ziele genügen einerseits dem Verfassungsauftrag zum
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG), der die Erhaltung von Fau-
na und Flora zum Ziel hat (s. Epiney in v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 20a
Rn. 19); zum anderen werden sie - im Hinblick auf die Verhütung unzumutbarer
Wildschäden - durch das Eigentumsgrundrecht Dritter legitimiert (vgl. BGH, Urteil
vom 05. Mai 1988, NVwZ 1988, 1066, 1067, wonach die Pflicht zur Aufstellung und
Durchsetzung von Abschussplänen nach § 21 BJagdG auch dem Schutz des Eigen-
tums der Waldbesitzer dient).
Diese verfassungsrechtliche Legitimation der mit den strittigen Regelungen verfolg-
ten Zwecke wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass mittlerweile der Tierschutz Be-
standteil der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG geworden ist (s. dazu Caspar/
Geißen, NVwZ 2002, 913). Das neue Staatsziel lässt die Berechtigung des Gesetz-
gebers unberührt, Maßnahmen zur Förderung einer gemeinwohlverträglichen Jagd
und Hege anzuordnen; aus ihm können sich lediglich Folgerungen für die Art und
Weise der Jagdausübung ergeben, nicht aber für die Frage, ob Tiere gejagt werden
dürfen oder müssen (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2000,
- VGH N 2/00 -).
Ohne Erfolg bezweifelt der Kläger Eignung und Erforderlichkeit des vom Gesetzge-
ber gewählten Mittels zur Förderung dieser Ziele. Er meint vor allem, Jagd sei zur
Regulierung von Wildbeständen nicht erforderlich, weil Tiere über die "Einsicht" ver-
fügten, ihren Bestand den jeweiligen Umweltgegebenheiten und dem vorhandenen
Nahrungsangebot anzupassen. Damit dringt er nicht durch. Dem Gesetzgeber
kommt bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit seiner Maßnahmen ein
weites Einschätzungsermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
Es genügt daher, dass die durch das Bundesjagdgesetz geregelte Jagd aus seiner
Sicht geeignet und erforderlich ist, um die gesetzlichen Ziele zu erreichen. Dass der
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Gesetzgeber gute Gründe hatte, der Selbstregulation zu misstrauen, hat das Beru-
fungsgericht im Übrigen überzeugend dargelegt.
Das Berufungsgericht hat erwogen, die Eigentumsposition des Klägers mit Rücksicht
auf Art. 4 Abs. 1 GG zu verstärken. Das zielt darauf, in der Abwägung der Privatnüt-
zigkeit gegenüber der Sozialpflichtigkeit des Eigentums ein stärkeres Gewicht zuzu-
messen, wenn einzelne Grundeigentümer ihren Grund und Boden zugleich zu Zwe-
cken nutzen möchten, die für sie gewissensgeprägt sind.
Eine solche "Aufladung" von Art. 14 GG durch Art. 4 GG wäre verfehlt. Dagegen
spricht schon, dass der Gesetzgeber die Ausgestaltung der Eigentumsordnung
sachbezogen und nicht personenbezogen vorzunehmen hat. Das Bundesjagdgesetz
und die darin normierten Nutzungsrechte und Duldungspflichten messen sich gene-
relle Bedeutung für sämtliche Grundeigentümer bei und müssen dies tun. Raum für
die Berücksichtigung individueller Glaubens- und Gewissensüberzeugungen besteht
hier nicht. Glaubens- und Gewissensüberzeugungen können nur dann in die Eigen-
tumsordnung einfließen, wenn eine Glaubens- oder Gewissenstendenz typischer-
weise der Nutzung des fraglichen Eigentumsobjektes innewohnt, also der Sache als
solcher anhaftet (z.B. Kirchengebäude, sakrale Kultgegenstände usw.). Davon kann
beim Jagdrecht keine Rede sein. Der Gesetzgeber des Bundesjagdgesetzes muss
bei seinen Abwägungen - rein objektiv - die Belange des Tierschutzes (Art. 20a GG)
in Rechnung stellen, dies aber für sein Regelwerk insgesamt und damit für sämtliche
Grundstücke. Für die Berücksichtigung individueller Gewissensbelange einzelner
Grundstückseigentümer ist hingegen kein Raum.
(3) Der Kläger sieht eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung da-
rin, dass er als Mitglied einer Jagdgenossenschaft sich den Regeln der "Hege mit der
Büchse" ohne Möglichkeit der Gegenwehr unterwerfen müsse, während Eigentümer
größerer Grundstücke, die einen Eigenjagdbezirk bilden, die Jagd faktisch ruhen
lassen könnten. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Die Ver-
schiedenbehandlung von Eigentümern kleiner und großer Grundstücke ist sachlich
gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
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Anders als das französische Gesetz, welches der Entscheidung des EGMR zugrunde
lag und sich Geltung nur für einen geringen Teil Frankreichs beimaß, gilt § 9 Abs. 1
Satz 1 BJagdG für das gesamte deutsche Staatsgebiet, sodass eine regionale
Diskriminierung kleinerer Grundeigentümer ausscheidet.
Inhaber von Eigenjagdbezirken sind zwar nicht Zwangsmitglied einer Jagdgenossen-
schaft. Diese Ungleichbehandlung stützt sich jedoch auf einen sachlichen Grund:
Denn nach nicht zu beanstandender und durch jahrzehntelange Praxis bestätigter
Einschätzung des Gesetzgebers ermöglicht zusammenhängender Grundbesitz über
75 ha Fläche auch ohne "Vergemeinschaftung" des Jagdausübungsrechts im Rah-
men einer öffentlichrechtlichen Zwangskörperschaft eine gemeinwohlverträgliche
Jagdausübung. Soweit den Inhabern von Eigenjagdbezirken im Unterschied zu
Jagdgenossen das Jagdausübungsrecht verbleibt, führt dies - anders als nach fran-
zösischem Recht - nicht dazu, dass sie ihr Land nach freiem Belieben entsprechend
ihrer Gewissensüberzeugung in jagdlicher Hinsicht unterschiedlich nutzen können (s.
dazu EGMR vom 29. April 1999, a.a.O., Rn. 93 bis 95). Vielmehr sind sie nach § 1
Abs. 1 Satz 2 BJagdG (auch) zur Jagd in Form der "Hege mit der Büchse" (Ausmer-
zung kranken oder kümmernden Wildes, Dezimierung einer Überpopulation) ver-
pflichtet (s. Mitzschke/Schäfer: BJagdG, 4. Aufl. 1982, § 1 Rn. 7 f.). Nach § 5 Abs. 1
LJG Rh.-Pf. kann die Behörde, wenn ein Eigenjagdbezirk einer Personenmehrheit
oder einer juristischen Person gehört und keine zur Jagdausübung geeignete Person
benannt wird, die zur Ausübung und zum Schutz der Jagd erforderlichen Maßnah-
men auf Kosten des Verfügungsberechtigten treffen. Außerdem trifft jeden Jagdaus-
übungsberechtigten, auch den Eigentümer eines Eigenjagdbezirks, nach § 21 Abs. 1
BJagdG die Pflicht, Abschusspläne vorzulegen und zu erfüllen; bei Nichterfüllung
betreffend das Schalenwild kann die Jagdbehörde nach § 23 Abs. 7 LJG Rh.-Pf. eine
sog. Polizeijagd anordnen. Besteht demnach auch für den Inhaber eines Eigen-
jagdbezirkes nicht die Möglichkeit, die Jagd auf Tiere in seinem Jagdbezirk zu ver-
hindern, so steht er insoweit einem Jagdgenossen im Wesentlichen gleich.
(4) Die Zwangsmitgliedschaft des Klägers in der Jagdgenossenschaft verstößt nicht
gegen Art. 9 GG. Der Schutzbereich dieses Grundrechts wird durch die Zwangsmit-
gliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht berührt. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 7. Dezem-
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ber 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335) greift der Schutz der Vereinigungsfrei-
heit nur dann ein, wenn es um einen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer
Personen geht, der auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt. Insoweit umfasst er auch
das Recht, einem solchen Zusammenschluss fernzubleiben (sog. negative Vereini-
gungsfreiheit). Eine Anwendung auf öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse
scheidet im Hinblick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 9 Abs. 1 GG
aus.
Diese Grundrechtsauslegung begegnet auch unter Berücksichtigung der bereits ge-
nannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
29. April 1999 keinen Bedenken. Aus dessen Ausführungen zur konventionsrechtli-
chen Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK (Rn. 96 bis 121) ergibt sich nicht, dass
der Gerichtshof die Mitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Zwangsverband
generell an dieser Freiheit zu messen beabsichtigt. Vielmehr hebt er im Hinblick auf
die kommunalen französischen Jagdverbände, deren öffentlich-rechtlicher Charakter
in der französischen Rechtsprechung umstritten ist, lediglich hervor, dass der kon-
ventionsrechtliche Vereinigungsbegriff nicht nach Maßgabe des Rechts der Ver-
tragsstaaten ausgelegt werden könne. Insofern sei nicht entscheidend, ob das jewei-
lige nationale Recht eine Vereinigung als öffentlich-rechtlich bezeichne; vielmehr
komme es darauf an, ob sie in staatliche Strukturen eingebettet sei, etwa Verwal-
tungsrechte, Rechte zum Normerlass oder Disziplinarrechte genieße und die Verfah-
rensweisen der öffentlichen Gewalt benutze, wie dies bei Berufsverbänden der Fall
sei (Rn. 100 bis 102). Diese Ausführungen lassen die Unanwendbarkeit des Art. 9
Abs. 1 GG auf die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften nach deutschem
Recht erkennbar unberührt. Anhaltspunkte für eine vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte befürchtete Umgehung der Konventionsfreiheiten sind nicht er-
sichtlich. Die Jagdgenossenschaft wird in § 7 Abs. 1 Satz 1 LJG Rh.-Pf. nicht nur
formell als Körperschaft des öffentlichen Rechts bezeichnet. Sie hat auch materiell
betrachtet öffentlich-rechtliche Befugnisse. Hierzu zählt insbesondere die Normset-
zungskompetenz in Gestalt der Satzungsbefugnis. Auch ergehen ihre Umlageforde-
rungen als Hoheitsakte, die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt
werden, so dass eine hinreichende Eingliederung in den staatlichen Bereich vorliegt.
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(5) Die Zwangsmitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zu 1 verletzt schließlich
nicht seine allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst die Abwehr von Zwangsmitglied-
schaften in Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der durch § 9 Abs. 1 BJagdG
bewirkte Eingriff in den Schutzbereich ist nach der bereits angeführten Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember
2001 - 1 BvR 1806/98 - a.a.O.) aber zulässig, da die Jagdgenossenschaft, wie ge-
zeigt, legitimen öffentlichen Aufgaben dient und ihre Errichtung, gemessen an diesen
Aufgaben, verhältnismäßig ist.
Insbesondere ist die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Wahrnehmung der
den Jagdgenossenschaften obliegenden Aufgaben nicht der privaten Selbstkoordi-
nation kleinerer Grundeigentümer überlassen werden kann, andererseits aber auch
nach klassischem Verständnis der Staatsaufgaben keine spezifische Behördenauf-
gabe darstellt, unter Beachtung des gesetzgeberischen Ermessensspielraums nicht
zu beanstanden.
Eine freiwillige Selbstkoordination auf privatrechtlicher Basis wäre aus den im Zu-
sammenhang von Art. 14 GG angeführten Erwägungen nicht vergleichbar effektiv.
Freiwillige Hegegemeinschaften nach § 10a Abs. 1 BJagdG dienen nicht dazu, die
Voraussetzungen einer gemeinwohlverträglichen Hege zu schaffen, sondern diese
zu optimieren. Für Fälle, in denen die Bildung einer Hegegemeinschaft zusätzlich zu
den bestehenden Jagdbezirken notwendig ist, ermächtigt § 10a Abs. 2 BJagdG die
Länder zur Bildung von öffentlich-rechtlichen Zwangshegegemeinschaften.
3. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf Verfahrensfehlern. Letztlich greift
die Revision lediglich im Gewande von Gehörsrügen die ihrer Meinung nach unrich-
tige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, indem der Kläger behauptet, das
Berufungsgericht habe sich mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinander
gesetzt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der bundesver-
fassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Anspruch auf rechtliches
Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu neh-
men und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, sich mit jedem Vorbringen in den Ent-
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scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar
1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182, 187 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom
29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177
= NJW 1986, 1125). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit
ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 VwGO und § 138 Nr. 6 VwGO liegt
schon deswegen nicht vor.
Davon abgesehen hat das Oberverwaltungsgericht den Vortrag des Klägers in seine
Entscheidungsfindung einbezogen, wie die Gründe seines Urteils belegen. Im Rah-
men der Prüfung der in Rede stehenden Vorschriften des Bundesjagdgesetzes an
den Grundrechten setzt sich das Gericht im Einzelnen mit den vorgetragenen Ein-
wänden des Klägers auseinander. So wird auf S. 13 sogar unterstellt, dass die dem
Kläger entzogene Möglichkeit, die Tötung von Tieren auf seinem Grundstück zu ver-
hindern, einer ihn gerade hierzu verpflichtenden Gewissensentscheidung zuwider-
läuft. Die Tatsache, dass das Gericht nicht der Rechtsauffassung des Klägers folgt,
stellt keinen Gehörsverstoß dar.
Nichts anderes gilt für die Rüge, das Berufungsgericht hätte den Wahrheitsgehalt
seiner Behauptung, Wildtiere verfügten über die Einsicht, ihren Bestand den jeweili-
gen Umweltgegebenheiten und dem vorhandenen Nahrungsangebot anzupassen,
näher aufklären müssen. Diese Rüge scheitert schon daran, dass von einer anwalt-
lich vertretenen Partei erwartet werden kann, dass eine von ihr für notwendig erach-
tete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß
§ 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn die sich selbst anwalt-
lich vertretende Partei dies versäumt hat, kann sie eine mangelnde Sachaufklärung
nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat
der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine
Beweisanträge gestellt. Nachdem das Berufungsgericht insoweit auch nicht von dem
Verwaltungsgericht abgewichen ist, kann der Standpunkt des Oberverwaltungs-
gerichts auch nicht überraschend gewesen sein, so dass ein Hinweis entbehrlich
war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 5 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Jagdrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
Jagdgesetz §§ 2, 8, 13
Stichworte:
Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft; ethischer Tierschutz; Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Konventionswidrigkeit der
Zwangsmitgliedschaft in französischen kommunalen Jagdverbänden.
Leitsatz:
Die im Bundesjagdgesetz festgelegte Zwangsmitgliedschaft kleinerer Grundeigentü-
mer in einer Jagdgenossenschaft verletzt kein höherrangiges Recht.
Urteil des 3. Senats vom 14. April 2005 - BVerwG 3 C 31.04
I. VG Trier vom 14.01.2004 - Az.: VG 2 K 1182/03.TR -
II. OVG Rheinland-Pfalz vom 13.07.2004 - Az.: OVG 8 A 10216/04.OVG -