Urteil des BVerwG vom 08.11.2004, 3 C 31.03
Stadt, Kapitalbeteiligung, Übertragung, Abtretung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 31.03 VG 27 A 204.95
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Zu dem Rechtsstreit wird die Stadt Leipzig, vertreten durch den Oberbürgermeister, beigeladen.
G r ü n d e :
Die Stadt Leipzig ist gemäß § 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dem Verfahren beizuladen, weil die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis auch ihr
gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Klägerin erstrebt die Übertragung des
auf sie entfallenden Anteils an dem Geschäftsanteil in Höhe von 49 % des Stammkapitals an der Beigeladenen zu 1, der nicht an die Beigeladenen zu 5 und 6 veräußert wurde. Die Stadt Leipzig hat die Hälfte des streitbefangenen Geschäftsanteils im
Wege der Abtretung von dem Beigeladenen zu 3 erhalten. Falls der mit der Klage
geltend gemachte Anspruch auf Kapitalbeteiligung in vollem Umfang Erfolg haben
sollte, könnte auch ein Teil des von der Stadt Leipzig gehaltenen Geschäftsanteils an
der Beigeladenen zu 1 an die Klägerin zu übertragen sein.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert
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