Urteil des BVerwG vom 08.11.2004

Stadt, Kapitalbeteiligung, Übertragung, Abtretung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 31.03
VG 27 A 204.95
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Zu dem Rechtsstreit wird die Stadt Leipzig, vertreten durch den
Oberbürgermeister, beigeladen.
G r ü n d e :
Die Stadt Leipzig ist gemäß § 65 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dem Verfah-
ren beizuladen, weil die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis auch ihr
gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Klägerin erstrebt die Übertragung des
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auf sie entfallenden Anteils an dem Geschäftsanteil in Höhe von 49 % des Stamm-
kapitals an der Beigeladenen zu 1, der nicht an die Beigeladenen zu 5 und 6 veräu-
ßert wurde. Die Stadt Leipzig hat die Hälfte des streitbefangenen Geschäftsanteils im
Wege der Abtretung von dem Beigeladenen zu 3 erhalten. Falls der mit der Klage
geltend gemachte Anspruch auf Kapitalbeteiligung in vollem Umfang Erfolg haben
sollte, könnte auch ein Teil des von der Stadt Leipzig gehaltenen Geschäftsanteils an
der Beigeladenen zu 1 an die Klägerin zu übertragen sein.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert