Urteil des BVerwG vom 26.05.2011

Ungerechtfertigte Bereicherung, Grundstück, Verfügungsbefugnis, Öffentlich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 30.10
VG 27 A 247.06
Verkündet
am 30. Juni 2011
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister, Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
am 30. Juni 2011 für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März
2010 wird aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung
von Zinsen zu einem höheren Zinssatz als 5 % über dem
Basiszinssatz verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage
abgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, ein privatisierter ehemals volkseigener Betrieb, beansprucht von
der Beklagten die Auskehrung des Erlöses aus der im Jahre 1994 vorgenom-
menen Veräußerung eines früher volkseigenen und in Rechtsträgerschaft der
Deutschen Reichsbahn stehenden Grundstücks nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des
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Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG -. Vertragspartner des Veräußerungs-
geschäfts war die Klägerin selbst, die der Beklagten das Grundstück zum Preis
von insgesamt 443 364,35 DM (= 226 688,59 €) abkaufte.
Auf Antrag der Klägerin stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen mit Bescheid vom 13. Juni 2006 fest, dass sie vorbehaltlich
privater Rechte Dritter am 1. Juli 1990 gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treu-
handgesetzes - TreuhG - Eigentümerin des betroffenen Grundstücks geworden
sei. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli
2006 zur Herausgabe des Veräußerungserlöses bis zum 9. August 2006 auf.
Die Beklagte verweigerte dies wie bereits im Zuordnungsverfahren.
Am 24. August 2006 hat die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des
Veräußerungserlöses nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
10. August 2006 erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Anspruchsgrundlage für die Forde-
rung der Klägerin sei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. Zwar werde die Beklagte in § 8
Abs. 1 VZOG nicht als eine zur Verfügung befugte Stelle genannt, ihre Verfü-
gung sei jedoch als eine solche des Bundeseisenbahnvermögens und damit als
eine Verfügung des Bundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG anzuse-
hen; denn sie habe über ein Grundstück verfügt, das mangels Aussonderung
nach § 23 des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - BEZNG - noch zum
Bundeseisenbahnvermögen gehört habe. Ihre Verfügung gelte nach § 22
Abs. 1 BEZNG als Verfügung des Berechtigten, nämlich des Bundeseisen-
bahnvermögens. Somit sei § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG direkt anzuwenden. Der
Anspruch sei auch nicht verjährt; für ihn gelte die dreißigjährige Verjährungsfrist
des § 195 BGB a.F.
Mit ihrer durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend: § 8 Abs. 4
Satz 2 VZOG sei schon deswegen nicht anwendbar, weil der zwischen den Be-
teiligten abgeschlossene Kaufvertrag vorrangig sei, der den Rechtsgrund für
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den gezahlten Kaufpreis bilde. Abgesehen davon seien die Voraussetzungen
der Vorschrift nicht erfüllt. Zunächst liege keine Verfügung nach § 8 Abs. 1
Satz 1 VZOG vor; denn die Kammer führe selbst aus, dass die Verfügung nach
§ 22 Abs. 2 Satz 2 BEZNG wirksam geworden sei. Dann bestehe aber kein
Raum für die Verleihung einer Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1
VZOG. Im Übrigen gebe es keine wirksame Verfügung; vielmehr sei die Kläge-
rin vor und nach der Auflassung des Grundstücks dessen Eigentümerin gewe-
sen. Der Bund sei, insbesondere in Gestalt des Bundeseisenbahnvermögens,
niemals Berechtigter gewesen. Auch zivilrechtliche Bereicherungsansprüche
stünden der Klägerin nicht zu, weil solche Ansprüche spätestens mit Ende des
zehnten Jahres nach der Zahlung des Kaufpreises, mit der der Anspruch ent-
standen wäre, und somit mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt seien.
Schließlich habe die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch aus § 346 BGB.
Sie habe weder den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, noch stehe ihr ein Rück-
trittsrecht zu. Die Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag ergebe sich nach
zehn Jahren insbesondere aus den Wertungen von § 121 Abs. 2 BGB, wonach
Verträge nach zehn Jahren nicht mehr anfechtbar seien, und § 199 Abs. 4
BGB, wonach Ansprüche auf Leistungskondiktion nach zehn Jahren verjährten.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das ange-
griffene Urteil und erwidert: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ohne
Belang, dass das Grundstück niemals im Eigentum des Bundeseisenbahnver-
mögens gestanden habe; denn dies sei für die Verfügungsberechtigung der
Beklagten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG und für den an die Verfü-
gung anknüpfenden Anspruch des Berechtigten auf Erlösauskehr ohne Bedeu-
tung. Da der Beklagten der Erlös aus dem Verkaufsgeschäft aufgrund einer
Rahmenvereinbarung nach § 23 Abs. 6 BEZNG zwischen der Bundesrepublik
Deutschland, dem Bundeseisenbahnvermögen und der Beklagten zugespro-
chen worden sei, müsse sie ihn auch anstelle der nicht durchführbaren Grund-
buchberichtigung auskehren. Dasselbe würde sich ergeben, wenn § 816 Abs. 1
Satz 1 BGB anwendbar wäre. Der Anspruch sei auch nicht deswegen ausge-
schlossen, weil sie - die Klägerin - beim Erwerb des Grundstücks, ohne dies zu
wissen, bereits Eigentümerin gewesen sei; denn dieser Zufall dürfe nicht dazu
führen, dass die von § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG beabsichtigte Zielsetzung, die
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umgewandelten Kapitalgesellschaften mit dem erforderlichen Betriebsvermögen
auszustatten, verfehlt werde. Daran ändere auch der Kaufvertrag nichts. Eben-
so wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Eigentümer, der
ein Grundstück in Unkenntnis seines Eigentums vom Verfügungsberechtigten
gemietet habe, von diesem nach § 988 BGB die gezahlte Miete als gezogene
Nutzung herausverlangen könne (Urteil vom 22. Juni 2007 - V ZR 136/06 - NJW
2008, 221), dürfe der Eigentümer einen gezahlten Kaufpreis für den vermeintli-
chen Eigentumserwerb zurückfordern. Insoweit mache es keinen Unterschied,
ob der Zuordnungsberechtigte selbst oder ein Dritter Partei des der Verfügung
zugrunde liegenden Vertrages sei. Der geltend gemachte Anspruch sei auch
nicht verjährt, selbst wenn es sich um einen zivilrechtlichen Bereicherungsan-
spruch handeln sollte; denn sie habe erst mit der Bestandskraft des Zuord-
nungsbescheides, frühestens aber zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Zuordnung
Kenntnis von einem möglichen Anspruch erhalten, so dass die dreijährige Frist
des § 195 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB erst am 31. Dezember 2008 und damit
nach Klageerhebung abgelaufen sei.
II
Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das angegriffene Urteil lässt mit
Ausnahme des der Klägerin zuerkannten Zinsanspruchs keinen Verstoß gegen
Bundesrecht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf der Grundla-
ge der von ihm festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Hauptforderung zu
Recht stattgegeben, hinsichtlich der Nebenforderung hat es der Klägerin aller-
dings einen zu hohen Zinssatz zuerkannt.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen
die Beklagte einen Anspruch auf Auskehrung des Veräußerungserlöses nach
§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG hat. Diese Vorschrift verpflichtet die nach § 8 Abs. 1
VZOG verfügende Stelle, den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermö-
gensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuord-
nung nach den §§ 1 und 2 VZOG hervorgehenden Berechtigten auszukehren.
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Die Beklagte handelte bei der Grundstücksveräußerung im Rahmen der dem
Bund nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG eingeräumten Verfügungsbefug-
nis und war daher die verfügende Stelle im Sinne dieser Norm (a). Dem daraus
folgenden Anspruch der zuordnungsberechtigten Klägerin auf Erlösauskehr
kann die Beklagte weder entgegenhalten, dass die Klägerin selbst Vertrags-
partnerin des Verpflichtungsgeschäfts war, noch dass die Verfügung zugunsten
der Klägerin wirkungslos blieb, weil sie bereits zuvor auf gesetzlichem Wege
Eigentümerin des Grundstücks geworden war (b).
a) Die Beklagte handelte bei der Veräußerung im Jahre 1994 als verfügende
Stelle im Sinne des § 8 Abs. 1 VZOG. Zwar war sie zu diesem Zeitpunkt bereits
eine Aktiengesellschaft (Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Akti-
engesellschaft, verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Ei-
senbahnwesens vom 27. Dezember 1993 - BGBl I S. 2378 -
ordnungsgesetz - ENeuOG>, insoweit in Kraft getreten am 1. Januar 1994, vgl.
Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ENeuOG) und gehörte damit nicht mehr zu den in § 8
Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis d VZOG aufgeführten verfügungsbefugten Perso-
nen. Dennoch ist ihre Verfügung als eine solche des Bundeseisenbahnvermö-
gens und damit als eine Verfügung des Bundes nach § 8 Abs. 1 Satz 1
Buchst. d VZOG anzusehen. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 BEZNG.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG ist die Beklagte unter anderem zu Verfügun-
gen über Liegenschaften befugt, die - wie seinerzeit das betroffene Grund-
stück - als volkseigen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn
stehend im Grundbuch eingetragen sind und damit zu dem Vermögen gehören,
das nach § 1 BEZNG vom Bund als nicht rechtsfähiges Sondervermögen unter
dem Namen Bundeseisenbahnvermögen verwaltet wird. Diese Verfügungsbe-
fugnis endet nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BEZNG mit der Vollziehbarkeit eines
Übergabebescheides nach § 23 BEZNG und einem entsprechenden Grund-
buchberichtigungsantrag. Ein solcher Übergabebescheid war hier nach den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts bis zur Veräußerung des Grundstücks
nicht ergangen. Die Beklagte handelte daher im Rahmen der ihr nach § 22
Abs. 1 Satz 1 BEZNG eingeräumten Verfügungsbefugnis, so dass das Rechts-
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geschäft nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BEZNG als ein solches des Berechtigten gilt,
mithin als eines des Bundes als Träger des Sondervermögens.
Das bedeutet jedoch nicht, dass - wie offenbar die Beklagte meint - neben die-
sen speziellen Regelungen des Eisenbahnneuordnungsrechts kein Raum für
die Anwendung des § 8 Abs. 1 VZOG und die daran anschließenden Regelun-
gen des Vermögenszuordnungsrechts verbleibt. Vielmehr gewinnen diese Be-
stimmungen Bedeutung, wenn der Vermögenswert, über den die Beklagte mit
Wirkung für das Sondervermögen verfügt hat, einem Dritten außerhalb des
- untechnisch gesprochen - Bahnbereichs (so schon der Sprachgebrauch im
Urteil des Senats vom 19. August 2003 - BVerwG 3 C 30.02 - Buchholz 428.2
§ 18 VZOG Nr. 2) hätte zugeordnet werden müssen. Dessen Rechte werden
durch § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d VZOG und § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gewahrt,
anders ausgedrückt: Die Beklagte handelt „bahnintern“ für das vom Bund gehal-
tene Bundeseisenbahnvermögen, nach „außen“ handelt der Bund in Gestalt der
Beklagten für den Zuordnungsberechtigten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d
VZOG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 VZOG mit den sich daraus nach § 8 Abs. 4
Satz 2 VZOG ergebenden Verpflichtungen. Nur diese, die bahninternen Ver-
hältnisse von dem Außenverhältnis zu Dritten trennende Betrachtungsweise
macht die Regelung des § 22 Abs. 4 BEZNG erklärlich, nach der die Beklagte
zwar dem Bundeseisenbahnvermögen Mitteilung von allen Veräußerungsge-
schäften nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BEZNG machen muss, den Erlös aber nach
Satz 2 nur in den Fällen an das Bundeseisenbahnvermögen auszukehren hat,
in denen der Vermögensgegenstand diesem durch vollziehbaren Übergabebe-
scheid zugeordnet wird. Die Beschränkung der Erlösauskehr auf diese Fälle
verdeutlicht, dass der Gesetzgeber hier nur die bahninterne Konkurrenz zwi-
schen Bundeseisenbahnvermögen und Beklagter im Blick hatte. Folgerichtig
trifft das Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz keine Aussage dazu, was mit
dem Erlös zu geschehen hat, wenn der Vermögenswert weder der Beklagten
noch dem Bundeseisenbahnvermögen, sondern einem Dritten zugestanden
hat. In diesen Fällen muss die Beklagte, die den Erlös vereinnahmt hat und ihn
nicht an das Bundeseisenbahnvermögen weiterreichen muss, daher notwendi-
gerweise Adressat des Anspruchs des Dritten aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG
sein. Sie ist diejenige, die für das Sondervermögen und damit für den Bund
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nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BEZNG im eigenen Namen die Verfügung getroffen
hat.
Dieses Verständnis des Zusammenspiels der allgemeinen vermögenszuord-
nungsrechtlichen Bestimmungen mit denen des Bundeseisenbahnneugliede-
rungsgesetzes liegt auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zum Ver-
hältnis von Art. 26 des Einigungsvertrages - EV - und dem zu seiner Umsetzung
geschaffenen § 18 VZOG zu den §§ 20 ff. BEZNG zugrunde (vgl. Urteil vom
19. August 2003 a.a.O.). Auch dort ist der Senat davon ausgegangen, dass der
erste Normkomplex die Frage regelt, ob der Vermögensgegenstand überhaupt
dem Bahnbereich zugeordnet werden kann, während der zweite Normkomplex
die bahninterne Aufteilung zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der
Beklagten bestimmt.
Aus der dargelegten Systematik ergibt sich - entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 9. Dezember 2009 - 27 A 318.08) -
zugleich, dass selbst dann, wenn es einen Übergabebescheid zugunsten der
Beklagten gegeben hätte, die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht
ausgeschlossen gewesen wäre, obwohl mit der Vollziehbarkeit eines solchen
Bescheides und dem Eingang des Grundbuchberichtigungsantrages nach § 22
Abs. 3 Satz 1 BEZNG die Verfügungsbefugnis der Beklagten nach § 22 Abs. 1
Satz 1 BEZNG endet. Zwar ist dann die Beklagte selbst - bahnintern gesehen -
die Berechtigte, sie handelt insoweit nicht mehr für den Bund in Gestalt des
Bundeseisenbahnvermögens. Nach außen betrachtet ändert sich jedoch im
Verhältnis zu einem zuordnungsberechtigten Dritten nichts, weil die bahninterne
Verteilung zuordnungsrechtlich betrachtet nicht endgültig ist, selbst wenn sie
mit der Eintragung der beklagten Aktiengesellschaft im Grundbuch endet. Zwar
ersetzt die Übertragung oder Feststellung durch Übergabebescheid nach § 23
Abs. 5 Satz 1 BEZNG die Zuordnung des Vermögens nach Art. 26 EV und ver-
gleichbaren Vorschriften. Die nächsten beiden Sätze dieses Absatzes stellen
jedoch klar, dass diese Zuordnung nicht nur unter dem Vorbehalt privater Rech-
te Dritter, sondern auch unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Zuordnungs-
berechtigung steht. So ist in § 23 Abs. 5 Satz 3 BEZNG vorgesehen, dass ein
zuordnungsberechtigter Dritter im Nachhinein die Herstellung einer seinen
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Rechten entsprechenden Grundbuchlage von dem durch den Übergabebe-
scheid Begünstigten verlangen kann. An diesen Primäranspruch muss im Falle
einer wirksamen Veräußerung des Vermögensgegenstandes ebenfalls der in
§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG vorgesehene Sekundäranspruch anknüpfen, weil es
keinen nachvollziehbaren Grund gibt, diesen Fall vermögenszuordnungsrecht-
lich anders zu behandeln als eine Verfügung vor einer bahninternen Verteilung.
Insoweit ergibt sich bei wortgetreuem Verständnis des § 8 Abs. 1 Satz 1
Buchst. d VZOG eine planwidrige Lücke, die dahin zu schließen ist, dass unter
dem Bund im Sinne dieser Norm auch die Beklagte zu verstehen ist, die auf-
grund eines Übergabebescheides bereits Rechtsinhaberin geworden war, bevor
sie zu Lasten eines dritten Zuordnungsberechtigten verfügt hat.
b) Dem Erlösauskehranspruch kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass
die Klägerin selbst Vertragspartnerin des Verpflichtungsgeschäfts war, an das
der Anspruch anknüpft. Der daraus abgeleitete Einwand, der Vertrag zwischen
den Beteiligten bilde den Rechtsgrund dafür, den Erlös behalten zu dürfen, geht
ebenso an Sinn und Zweck des Anspruchs vorbei wie der Einwand, die Verfü-
gung über das Grundstück sei ins Leere gegangen, weil die Klägerin bereits
Eigentümerin gewesen sei.
aa) Es versteht sich von selbst, dass ein Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2
VZOG durch die vertraglichen Regelungen des Kaufvertrages, die den Rechts-
grund für die Übertragung der betroffenen Fläche bilden, nicht ausgeschlossen
wird; der vermögenszuordnungsrechtliche Erlösauskehranspruch knüpft im Ge-
genteil an die Wirksamkeit des Leistungsaustausches an, mit anderen Worten:
wenn die in Vollzug des Kaufvertrages vorgenommene Grundstücksübertra-
gung wirksam vorgenommen worden ist und dadurch der Anspruch auf Zuord-
nung des Grundstücks nach dem Vermögenszuordnungsgesetz untergegangen
ist, besteht ein Anspruch auf das Surrogat, also auf Herausgabe des für das
Grundstück erzielten Erlöses, mindestens auf Zahlung des Grundstückswerts.
Dies ist vollkommen unproblematisch, wenn der wirksam Verfügende das
Rechtsgeschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, weil er sich gegenüber
dem nach den Regelungen des Vermögenszuordnungsrechts Berechtigten von
vornherein nicht auf ein sich aus dem Kaufvertrag ergebendes Recht zum Be-
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haltendürfen des Kaufpreises berufen könnte. Eine abweichende Beurteilung
ergibt sich aber auch nicht dann, wenn der Vertrag mit der Person abgeschlos-
sen worden ist, deren vermögenszuordnungsrechtliche Berechtigung im Nach-
hinein festgestellt wird. Auch in diesem Fall kann der Verkäufer gegenüber ei-
nem Erlösauskehranspruch nicht geltend machen, dass ihm ein Rechtsgrund
zum Behalten des Kaufpreises zur Seite stehe, und erst recht nicht, dass der
Zuordnungsanspruch erfüllt worden sei. Eine solche Betrachtung lässt außer
Acht, dass es auch bei Identität von Vertragspartner und Berechtigtem nicht
ohne Weiteres eine rechtliche Verknüpfung der Ansprüche gibt, sondern die
Erfüllung des Kaufvertrages - soweit sie überhaupt möglich ist (vgl. unten unter
bb) - lediglich bewirkt, dass sich der primäre, aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen nicht erfüllbare Zuordnungsanspruch auf Verschaffung des Eigentums
in einen Sekundäranspruch auf Erlösauskehr umwandelt. Etwas anderes kann
nur dann gelten, wenn die vertraglichen Regelungen den Zuordnungsanspruch
einbeziehen und damit eine Verknüpfung beider Ansprüche herstellen. Zwar
behauptet die Beklagte in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Juni
2011, die Parteien des Kaufvertrages hätten die Unsicherheit über die Eigentü-
merstellung der Klägerin beseitigen und eine endgültige, zweifelsfreie Zuord-
nung des Grundstücks bewirken wollen. Aber abgesehen davon, dass diese
Behauptung im Widerspruch zu ihrem eigenen Vortrag vom 11. März 2010
(Bl. 207 der VG-Akte) steht, wonach beide Parteien bei Vertragsschluss davon
ausgegangen seien, dass das Grundstück jedenfalls nicht der Klägerin gehört
habe, würde selbst eine mit dem Rechtsgeschäft beabsichtigte Klärung der Ei-
gentumsverhältnisse nicht bedeuten, dass damit auch ein etwaiger Zuord-
nungsanspruch erfüllt werden sollte mit der Folge, dass auch Sekundäransprü-
che entfallen. Für einen solchen Vertragsinhalt geben weder die Feststellungen
der Vorinstanz noch das bisherige Vorbringen der Beteiligten auch nur ansatz-
weise etwas her, zumal er einen erkennbaren Niederschlag in der Kaufpreis-
bemessung hätte finden müssen.
bb) Der Erlösauskehranspruch der Klägerin entfällt aber auch nicht deswegen,
weil ihr kein bloßer Restitutionsanspruch, also ein infolge der Veräußerung nicht
mehr erfüllbarer Eigentumsverschaffungsanspruch zugesprochen, sondern
festgestellt worden ist, dass sie zum maßgeblichen Stichtag bereits Eigentüme-
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rin geworden ist. Damit ging die später zu ihren Gunsten vorgenommene
rechtsgeschäftliche Verfügung der Beklagten in der Tat ins Leere. Die Vorschrift
des § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG knüpft aber - wie gesagt - daran an, dass der ver-
mögenszuordnungsrechtliche Primäranspruch durch die rechtsgeschäftliche
Übertragung untergegangen und deswegen nicht mehr erfüllbar ist und nicht
umgekehrt daran, dass der Vertrag nicht erfüllbar ist, weil bereits zuvor ein ge-
setzlicher Eigentumswechsel stattgefunden hat. Dennoch erfassen Sinn und
Zweck der Bestimmung auch diesen Fall und gebieten ihre entsprechende An-
wendung.
Der vermögenszuordnungsrechtliche Erlösauskehranspruch richtet sich gegen
den Verfügenden, weil er den Wert der Sache vereinnahmt hat, der kraft Zuord-
nungsbescheides dem Berechtigten zusteht. Dieser Gesetzeszweck wird auch
erfüllt, wenn die Verfügung nicht zum Untergang des Eigentumsrechts des Zu-
ordnungsberechtigten führen konnte, weil dieser selbst die Sache schon zuvor
erworben hat; denn erst durch die im Nachhinein kraft Zuordnungsrechts getrof-
fene Berechtigtenfeststellung der Behörde ergibt sich, dass die Verfügung ins
Leere gegangen ist und der vermeintlich Verfügende sich durch den Verkauf
der Sache deren Wert zu Lasten des Erwerbers angeeignet hat. Der Grund für
den Anspruch des Erwerbers auf den Erlös wurzelt daher nach wie vor im öf-
fentlichen Recht, weil er auch unter diesen Voraussetzungen an die nach den
Vorschriften des Einigungsvertrages und des Vermögenszuordnungsrechts ge-
troffene Eigentumsfeststellung anknüpft. Diese führt zwar wegen der sich dar-
aus ergebenden Identität von Eigentümer und Erwerber auch dazu, dass der
vertragliche Leistungsaustausch gestört ist. Die daraus folgenden zivilrechtli-
chen Ansprüche schließen jedoch eine Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 2
VZOG nicht aus. Anders als bei jenen Ansprüchen geht es im Vermögenszu-
ordnungsrecht auch unter den hier gegebenen Voraussetzungen nicht darum,
eine Rückgewähr von Leistungen oder einen Bereicherungsausgleich wegen
einer fehlgeschlagenen vertraglichen Vereinbarung zu gewähren, sondern dem
Berechtigten den Wert einer ihm nach den Bestimmungen des Einigungsvertra-
ges gehörenden Sache zuzuweisen. Der Umstand, dass die von den Vertrags-
parteien vereinbarte Verfügung hier ins Leere ging, ändert nichts daran, dass
das Zuordnungsrecht dieses Geschäft grundsätzlich gebilligt (vgl. § 8 Abs. 1
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VZOG) und daran die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 VZOG geknüpft hat. Der
Zufall, dass der Erwerber bereits, ohne dies zu wissen, kraft Zuordnungsrechts
Eigentümer war, ändert nichts an der Vergleichbarkeit mit dem „Normalfall“ des
§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, in dem die Verfügung den Eigentumsverschaffungs-
anspruch oder das Eigentumsrecht des Berechtigten vernichtet hat. In beiden
Fällen hat sich der tatsächlich oder vermeintlich Verfügende aufgrund einer öf-
fentlich-rechtlichen Befugnis den Wert der Sache zu Lasten des Berechtigten
angeeignet, was die Gleichbehandlung hinsichtlich der daran anknüpfenden
Folgen rechtfertigt.
Dass der Erlösauskehranspruch der Klägerin nicht verjährt ist, ergibt sich aus
der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Senats,
nach der die dreißigjährige Regelverjährung des § 195 BGB a.F. gilt (Urteil vom
11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324).
2. a) Rechtsfehlerhaft begründet und im Ergebnis nur teilweise richtig ist das
angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts jedoch, soweit es der Klägerin aus-
gehend von einem Anspruch auf die Hauptforderung aus § 8 Abs. 4 Satz 2
VZOG Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem
10. August 2006 zuspricht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwal-
tungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet; vielmehr können
diese bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher
gesetzlicher Grundlage verlangt werden (Urteil vom 20. September 2001
- BVerwG 5 C 5.00 - BVerwGE 115, 139 m.w.N.).
Eine analoge Anwendung des § 288 BGB und insbesondere des Absatzes 2
dieser Vorschrift kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich bei
der öffentlich-rechtlichen Forderung um eine Entgeltforderung handelt, das
heißt um eine vertragliche Leistungspflicht, die in einem Gegenseitigkeitsver-
hältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (Urteil vom
15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317>). Diese Voraus-
setzungen erfüllt jedoch der Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, der als öf-
fentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch anzusehen ist (Urteil vom 11. Dezem-
ber 2008 - a.a.O. Rn. 9 m.w.N.), nicht. Für solche gesetzlichen Ansprüche fehlt
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es an einer ausreichenden Analogiebasis für die Heranziehung der bürgerlich-
rechtlichen Vorschriften über Verzugszinsen (vgl. Urteil vom 18. März 2004
- BVerwG 3 C 24.03 - BVerwGE 120, 227 <239>).
Die Klägerin kann demgemäß eine Verzinsung des öffentlich-rechtlichen An-
spruchs auf Erlösauskehr nur unter dem Gesichtspunkt von Prozesszinsen
nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, also in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz und erst ab dem 25. August 2006, dem Tag nach Kla-
geerhebung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88 -
NJW-RR 1990, 518 <519>). Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil
den 25. August 2006 als den Tag der Klageerhebung bezeichnet; dies ist je-
doch aktenwidrig. Ausweislich des Eingangsstempels ist die Klage am
24. August 2006 eingegangen. Dies führt in entsprechender Anwendung des
§ 187 Abs. 1 BGB zum Zinsanspruch ab dem folgenden Tag.
b) Die Klägerin kann dennoch auch Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 10. August 2006 verlangen, weil sie sich für die Haupt-
forderung neben dem Anspruch auf Erlösauskehr nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG
auf einen auf denselben Betrag gehenden Anspruch auf Rückzahlung des ent-
richteten Kaufpreises aufgrund bürgerlichen Rechts berufen kann. Das ange-
griffene Urteil erweist sich somit im Ergebnis nur hinsichtlich des der Klägerin
zuerkannten Zinssatzes, nicht aber hinsichtlich des Verzinsungszeitpunktes als
fehlerhaft.
Nach den Überleitungsbestimmungen des Art. 229 § 5 EGBGB in der Fassung
des Art. 2 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001
(BGBl I S. 3138) findet auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhält-
nisse regelmäßig das alte Recht Anwendung. Dies gilt für das Schuldverhältnis
im Ganzen (vgl. Palandt/Weidenkaff, 70 Aufl., Art. 229 EGBGB § 5 Rn. 5
m.w.N.). Ausgehend davon kann die Klägerin den geleisteten Kaufpreis nach
den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern: Der Beklagten ist die Eigentumsver-
schaffung aus von ihr nicht zu vertretenen Umständen unmöglich geworden
oder von Anfang an unmöglich gewesen, je nachdem, ob man in der nachträgli-
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chen, aber auf den 1. Juli 1990 zurückwirkenden Eigentumsfeststellung einen
Fall anfänglicher oder nachträglicher Unmöglichkeit sieht. Dies kann jedoch da-
hingestellt bleiben, weil auch im Falle anfänglicher Unmöglichkeit entweder
§ 440 Abs. 1 i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB a.F. greift, wonach der Schuldner den
Anspruch auf die Gegenleistung verliert (BGH, Urteil vom 10. November 1982
- VIII ZR 252/81 - BGHZ 85, 267 <271>) oder - wenn es sich um einen Fall ob-
jektiver Unmöglichkeit handelt - der Vertrag nach § 306 BGB a.F. nichtig ist. Ist
die Gegenleistung bereits erbracht, finden in beiden Fällen die Vorschriften über
die ungerechtfertigte Bereicherung Anwendung, sei es über § 323 Abs. 3 BGB
a.F., sei es direkt.
Dieser Anspruch ist ebenfalls nicht verjährt. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB
gilt die gegenüber § 195 BGB a.F. (30 Jahre) kürzere Verjährungsfrist des neu-
en Rechts, die nach § 195 BGB n.F. regelmäßig drei Jahre und nach § 199
Abs. 4 BGB n.F. - kenntnisunabhängig - höchstens zehn Jahre beträgt und ab
dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist. Die regelmäßige dreijährige Verjährungs-
frist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. jedoch erst mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-
keit erlangen müsste. Diese Kenntnis hatte die Klägerin erst mit Bestandskraft
des im Jahre 2006 ergangenen Zuordnungsbescheides, so dass der Anspruch
bei Klageerhebung keinesfalls verjährt war, sondern die Verjährungsfrist noch
nicht einmal zu laufen begonnen hatte. Selbst wenn man den Zeitpunkt der
Kenntnis auf den Beginn des Zuordnungsverfahrens im Jahre 2005 vorverlegte,
wäre eine Verjährung nicht eingetreten. Auch die kenntnisunabhängige zehn-
jährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB n.F. endete frühestens am
31. Dezember 2011.
Diese Geldschuld muss die Beklagte seit dem 10. August 2006 verzinsen, weil
sie ab diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug war. Dieser setzt nach altem
und neuem Recht (§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. und § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB
n.F.) eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit voraus. Der Anspruch der Kläge-
rin war jedenfalls mit Bestandskraft des Zuordnungsbescheides am 26. Juli
2006 fällig. Die Klägerin hat mit ihrer Zahlungsaufforderung vom 31. Juli 2006
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unter Fristsetzung bis zum 9. August 2006 gemahnt, so dass sie berechtigt ist,
ab dem 10. August 2006 Verzugszinsen zu fordern.
Der Zinsanspruch besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe von 8 %
über dem Basiszinssatz. Vielmehr gilt insoweit - ausgehend von der Anwend-
barkeit alten Rechts - nach Art. 229 § 1 EGBGB die Vorschrift des § 288 BGB in
der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom
30. März 2000 (BGBl I S. 330) und damit nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift
ein Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-
satz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl I S. 1242). An die Stelle
dieses Basiszinssatzes ist nach Art. 229 § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der
Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar
2002 der Basiszinssatz des BGB getreten. Der Klägerin stehen somit Verzugs-
zinsen in Höhe von 5 % über diesem Basiszinssatz zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 und
aus § 162 Abs. 3 VwGO.
Kley
Liebler
Buchheister
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
EV
Art. 26
VZOG
§ 8 Abs. 1, 2 und Abs. 4, § 18
ENeuOG
Art. 2, 11 Abs. 1 Satz 1
BEZNG
§§ 1, 22, 23
BGB
§ 187 Abs. 1, §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4,
§ 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,
§§ 291, 812 Abs. 1
EGBGB
Art. 229 §§ 2, 5, 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 Nr. 1
BGB a.F.
§§ 195, 284 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1,
§§ 306, 323 Abs. 1 und Abs. 3
Stichworte:
Vermögenszuordnung; Zuordnungsanspruch; Surrogat; Erlösauskehr; Erlös-
auskehranspruch; Verfügung; verfügende Stelle; Verfügungsbefugnis; Berech-
tigter; Zuordnungsberechtigter; Sondervermögen; Bundeseisenbahnvermögen;
Deutsche Bahn AG; Übergabebescheid; Veräußerungsgeschäft; Kaufpreis; ge-
setzlicher Eigentumswechsel; Eigentumsverschaffung; Eigentumsverschaf-
fungsanspruch; Unmöglichkeit; Gegenleistung; ungerechtfertigte Bereicherung;
Verjährung; Schuldrechtsmodernisierungsgesetz; Verzinsung; Prozesszinsen;
Verzugszinsen.
Leitsatz:
Veräußert ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG Verfügungsbefugter ein Grund-
stück derselben Person, deren seinerzeit schon bestehendes Eigentum im
Nachhinein nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes festge-
stellt wird, ist er in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur
Erlösauskehr an den vermeintlichen Erwerber verpflichtet.
Die Deutsche Bahn AG handelt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2
des Bundeseisenbahnneugliederungsgesetzes - BEZNG - für den bahnintern
Berechtigten und - falls ein Dritter zuordnungsberechtigt sein sollte - zugleich
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VZOG für den Zuord-
nungsberechtigten, wenn sie ein Grundstück veräußert, das im Grundbuch als
volkseigen und in Rechtsträgerschaft der Deutschen Reichsbahn stehend ein-
getragen ist.
War das durch die Deutsche Bahn AG veräußerte Grundstück dieser bereits
zuvor nach § 23 BEZNG durch einen vollziehbaren Übergabebescheid übertra-
gen worden und war bereits ein entsprechender Grundbuchberichtigungsantrag
beim zuständigen Grundbuchamt eingegangen, so bleibt in Ansehung eines
zuordnungsberechtigten Dritten § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Satz 2
VZOG analog anwendbar.
Urteil des 3. Senats vom 30. Juni 2011 - BVerwG 3 C 30.10
I. VG Berlin vom 24.03.2010 - Az.: VG 27 A 247.06 -