Urteil des BVerwG vom 25.02.2008

Rechtliches Gehör, Rüge, Dissens, Wiederholung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 3.08 (3 C 50.06)
OVG 3 LB 3/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Se-
nats vom 20. Dezember 2007 - BVerwG 3 C 50.06 - wird
verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Soweit die Klägerin rügt, ihr sei der gesetzliche Richter entzogen worden
(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil der Senat es unterlassen hat, eine Vorabent-
scheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen, ist ihr Rechtsbehelf
schon unstatthaft. Nach § 152a Abs. 1 VwGO ist die Anhörungsrüge nur gege-
ben, wenn ein Beteiligter geltend macht, das Gericht habe den Anspruch dieses
Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserhebli-
cher Weise verletzt. Für andere Verfahrensrügen steht die Anhörungsrüge nicht
offen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 -).
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht die Klägerin darin,
dass der Senat sie vor Erlass seiner Entscheidung nicht auf die Möglichkeit
einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung und einer Abweichung von
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingewiesen habe. Diese
Rüge ist schon unzulässig, weil die Klägerin nicht darlegt, was sie im Falle des
vermissten Hinweises zusätzlich vorgetragen hätte; ihre Darlegungen erschöp-
fen sich vielmehr in einer erneuten Wiederholung ihrer eigenen Revisionsbe-
gründung. Die Rüge ist im Übrigen auch unbegründet. Der Senat ist weder von
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen noch hat er
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seine eigene Rechtsprechung geändert; das hat er in den Entscheidungsgrün-
den seines Urteils vom 20. Dezember 2007 ausführlich dargelegt. Der Dissens
mit der Klägerin beruht darauf, dass sie der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs eine Gleichsetzung von „Gemeinschaftsgebühr“ und „Pauschal-
gebühr“ entnimmt, die dort nicht enthalten ist und auch im sekundären Ge-
meinschaftsrecht keine Stütze findet. Die diesbezüglichen Fragen waren Ge-
genstand des gesamten Rechtsstreits und standen auch im Mittelpunkt des
Revisionsverfahrens einschließlich des Termins zur mündlichen Verhandlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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