Urteil des BVerwG vom 13.02.2006, 3 C 3.06
Verfügung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 3.06 OVG 1 N 192.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die
§ 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss nicht. Darauf ist in der prozessleitenden Verfügung vom 17. Januar 2006
hingewiesen worden.
von Gerichtskosten wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG
abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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