Urteil des BVerwG vom 13.02.2006

Verfügung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 3.06
OVG 1 N 192.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember
2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- 2 -
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 2 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Ober-
verwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde oder Revision
an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die
§ 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene
Beschluss nicht. Darauf ist in der prozessleitenden Verfügung vom 17. Januar 2006
hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwert-
festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Von der Erhebung
von Gerichtskosten wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG
abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert