Urteil des BVerwG vom 15.05.2012

Urteil vom 15.05.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 29.11
OVG 10 A 11396/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
- 2 -
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 15. April 2011 mit Schriftsatz vom 10. Mai 2012 zurückge-
nommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125
Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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