Urteil des BVerwG vom 18.05.2006

Auszahlung, DDR, Grundstück, Entschädigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 29.05
am 18. Mai 2006
VG 25 A 209.98
Schmidt
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette, Liebler
und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 21. Januar 2005 teilweise geän-
dert.
Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Beklagte un-
ter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom
17. Juli 1997 sowie ihres Widerspruchsbescheides vom
4. August 1998 zur Zahlung von mehr als 1 323,60 € (=
2 588,74 DM) nebst seit dem 1. Februar 1991 entstande-
ner Zinsen an die Erben nach Martha Wiese verurteilt
wird.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamt-
schuldner zu neun Zehnteln und die Beklagte zu einem
Zehntel.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern die Auszahlung eines von der
DDR für sie gebildeten Kontoguthabens mit der Begründung verweigert werden
darf, sie hätten in gleicher Höhe Lastenausgleich erhalten.
Die Kläger sind Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Martha W. Diese war
zumindest hälftige Miteigentümerin des Grundstücks Elisabethstraße 30 in
Berlin-Mitte. Die andere Hälfte gehörte zunächst Alexander P. Dessen Witwe
und Alleinerbin vermachte seinen Miteigentumsanteil am Grundstück testamen-
tarisch der Frau W., die nach dem Tod der Witwe die Verwaltung und Nutzung
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des ganzen Grundstücks innehatte. Eine Grundbuchumschreibung erfolgte in-
soweit nicht. Im Mai 1951 überführte der Magistrat von Groß-Berlin das Grund-
stück in Sicherungsverwaltung und setzte einen staatlichen Verwalter ein. Im
November 1959 wurde das Grundstück auf der Grundlage der Aufbauverord-
nung enteignet. Mit Feststellungsbescheid vom 27. Juni 1962 wurde eine Ent-
schädigung von 155 550 M/DDR festgesetzt. Für den nach Abzug der Belas-
tungen verbleibenden Rest von 86 212,75 M/DDR wurden jeweils zur Hälfte
Einzelschuldbuchforderungen zu Gunsten der beiden Miteigentümer W. und P.
begründet. Die Zins- und Tilgungsleistungen auf die Einzelschuldbuchforderun-
gen wurden auf Verwahrkonten gezahlt, die vom Amt für Rechtsschutz des
Vermögens der DDR geführt wurden und auf die die Kontoinhaber keinen
Zugriff hatten. 1990 wiesen die Konten P. und W. jeweils Guthaben von
54 420 M/DDR bzw. 54 421 M/DDR auf, die sich nach der Währungsumstellung
auf 27 210,50 DM beliefen.
Durch Bescheide vom 1. Dezember 1981 und vom 30. Mai 1984 hatte das
Ausgleichsamt der Stadt Freiburg einen Wegnahmeschaden an dem Grund-
stück Elisabethstraße 30 in Berlin-Mitte nach dem Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetz (BFG) festgestellt. Als Schadenszeitpunkt wurde der
4. September 1952 bestimmt. Die Einbeziehung des gesamten Grundstücks in
die Feststellung war damit begründet, dass Frau W. auf Grund des Vermächt-
nisses auch Eigentümerin der zweiten Miteigentumshälfte geworden sei. Auf
Grund dieser Feststellung wurde den Erben von Frau W. eine Hauptentschädi-
gung von 49 243,52 DM zuerkannt.
Ein Antrag der Erben von Frau W. auf Rückübertragung des Grundstücks wur-
de 1994 abgelehnt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Im Dezember 1995 beantragten die Kläger beim Bundesamt zur Regelung of-
fener Vermögensfragen die Auszahlung der Guthaben auf den Verwahrkonten
P. und W. Über den Antrag auf Auszahlung des Kontoguthabens P. ist bis heu-
te nicht entschieden, da das Bundesamt den Nachweis, dass Frau W. Eigen-
tümerin des zweiten Miteigentumsanteils geworden sei, nicht als geführt an-
sieht. Auf Anfrage des Bundesamtes errechnete das Ausgleichsamt der Stadt
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Freiburg den Betrag des bei Auszahlung des Kontoguthabens zurückzuzahlen-
den Lastenausgleichs mit 47 457,50 DM; der festgestellte Schaden sei in vol-
lem Umfang ausgeglichen, da das Bundesamt das Entschädigungsguthaben
mit 54 421 DM festgesetzt habe. Der Rückzahlungsbetrag sei nicht wegen des
Vorhandenseins zweier Miteigentümer am Grundstück zu teilen, weil die Erben
von Frau W. den Lastenausgleich für das ganze Grundstück erhalten hätten.
Allerdings sei die Rückforderung nach § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG auf das Frau
W. zustehende Guthaben zu beschränken.
Daraufhin lehnte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit
Bescheid vom 17. Juli 1997 die Auszahlung des Guthabens W. ab. Gleichzeitig
stellte es fest, dass den Klägern Zinsen ab dem 1. Februar 1991 aus dem
Guthaben der Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 4 049,97 DM zu-
ständen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Kontoguthaben von 27 210,50 DM
sei nach § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG in voller Höhe auf den Ent-
schädigungsfonds übergegangen. Den Widerspruch der Kläger wies das Bun-
desamt durch Bescheid vom 4. August 1998 zurück.
Mit ihrer Verpflichtungsklage haben die Kläger die Beklagte auf Auszahlung des
Kontoguthabens von 27 210,50 DM zuzüglich seit dem 1. Februar 1991 ent-
standener Zinsen an die Erbengemeinschaft nach Martha W. in Anspruch ge-
nommen. Zur Begründung haben sie u.a. vorgetragen, es verletze den Gleich-
heitssatz, wenn diejenigen, die nur äußerst geringe DDR-Entschädigung erhiel-
ten, hinsichtlich der Rückzahlung des Lastenausgleichs mit denen gleichgestellt
würden, die ihr Grundstück zurückerhielten. Jedenfalls sei das Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 6 VermG
nicht berechtigt, die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte Ent-
schädigung mit dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens zu ver-
rechnen, da die Hauptentschädigung für die Entziehung eines Grundstücks,
aber nicht eines Kontoguthabens geleistet worden sei. Für eine analoge An-
wendung dieser Vorschrift sei mangels Gesetzeslücke kein Raum.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetra-
gen, die Rückforderung des Lastenausgleichs sei berechtigt, da mit der Wie-
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dererlangung der Verfügungsmöglichkeit über das Kontoguthaben gemäß § 11a
VermG ein voller Schadensausgleich eingetreten sei. Der Rückforde-
rungsanspruch könne nach § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG durch Verrechnung mit
dem Auszahlungsanspruch befriedigt werden. Diese Bestimmung erfasse nicht
nur den Fall, dass der Lastenausgleich für die Entziehung des Kontoguthabens
gewährt worden sei; nach dem Sinn und Zweck gelte die Regelung vielmehr
auch, wenn das Kontoguthaben das Surrogat eines anderen Vermögensge-
genstandes sei, für dessen Entziehung der Lastenausgleich gewährt worden
sei.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 21. Januar 2005 statt-
gegeben. Dazu hat es ausgeführt, zwar sei der von der Beklagten geltend ge-
machte Anspruch auf Rückzahlung von Lastenausgleich entstanden. Die Ver-
fügbarkeit der Enteignungsentschädigung nach der Inanspruchnahme durch die
DDR stehe einer Schadensausgleichsleistung im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 4
LAG gleich. Gleichwohl seien die angegriffenen Bescheide rechtswidrig, weil
der Anspruch auf Rückforderung des gewährten Lastenausgleichs nicht auf den
Entschädigungsfonds übergegangen sei. Der Tatbestand des § 11 Abs. 6
VermG erfasse den vorliegenden Fall nicht. Die Bestimmung setze voraus,
dass die Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz für das Kon-
toguthaben gezahlt worden sei. Eine wegen der Wegnahme von Grundvermö-
gen gewährte Hauptentschädigung erfasse sie dagegen nicht. Bloße Zweck-
mäßigkeitserwägungen rechtfertigten es nicht, sich über den eindeutigen Wort-
laut des Gesetzes hinwegzusetzen. In dieser Auslegung sei die Vorschrift we-
der überflüssig noch unverständlich. Für eine analoge Anwendung fehle es an
einer Gesetzeslücke. Außerdem sei die Durchführung eines isolierten Rückfor-
derungsverfahrens nach dem Lastenausgleichsgesetz die Regel.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor,
das angefochtene Urteil verletze § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG. Nach ihrem Sinn
und Zweck sowie nach der Gesetzesbegründung erfasse die Regelung alle Fäl-
le, in denen heute ein valutierendes Kontoguthaben und ein Rückforderungs-
anspruch nach Lastenausgleichsrecht nebeneinander stünden. In all diesen
Fällen wolle das Gesetz verhindern, dass ein Guthaben zunächst ausgezahlt
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und dann als überzahlter Lastenausgleich wieder zurückgefordert werden müs-
se. Ob das Kontoguthaben selbst Gegenstand der Wegnahmemaßnahme der
DDR gewesen und im Lastenausgleichsverfahren entschädigt worden sei, spie-
le keine Rolle. Die heute noch abzuwickelnden Kontoguthaben beträfen fast
ausschließlich Fälle, in denen das Guthaben das Surrogat für einen anderen
lastenausgleichsrechtlich entschädigten Vermögensgegenstand bilde. Die Vor-
schrift gehöre zu einem Netz von Bestimmungen, die das Vermögensrecht mit
dem Lastenausgleichsrecht verbänden. Berechtigte Interessen des Auszah-
lungsberechtigten würden nicht verletzt, da er ohnehin zur Rückzahlung des
Lastenausgleichs verpflichtet sei. Die Entscheidung über die Höhe der Rück-
forderung liege in jedem Falle bei der zuständigen Lastenausgleichsbehörde.
Die Kläger halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Dazu berufen sie sich
insbesondere auf den Wortlaut des Gesetzes. Sie sind der Meinung, dass die
Frage, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Rückforderungsanspruch wegen
zuviel gezahlten Lastenausgleichs besteht, von der dazu zuständigen Behörde
in dem dafür vorgesehenen Verfahren einschließlich der dagegen gegebenen
Rechtsbehelfe getroffen werden müsse.
II
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat verkannt,
dass dem Auszahlungsbegehren der Kläger ganz überwiegend § 11 Abs. 6
Satz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) entgegensteht. Lediglich in Höhe ei-
nes Betrages von 1 323,60 € ist die Verurteilung des Beklagten zur Auszahlung
des Kontoguthabens nach Frau W. gerechtfertigt.
1. Infolge der Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch § 11a VermG zum
31. Dezember 1992 haben die Erben nach Frau W. die Verfügungsbefugnis
über das von der DDR zu ihren Gunsten eingerichtete Kontoguthaben erlangt.
Der daraus resultierende Auszahlungsanspruch ist jedoch zum größten Teil
gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG, der durch Art. 10 des Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsgesetzes - EALG - vom 27. September 1994 (BGBl I
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S. 2624) eingefügt worden ist, auf den Entschädigungsfonds übergegangen und
steht insoweit den Erben nach Frau W. nicht mehr zu.
1.1 § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG ordnet den Übergang von Kontoguthaben und
sonstigen privaten geldwerten Ansprüchen, die unter staatlicher Verwaltung
standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, auf
den Entschädigungsfonds an, soweit für sie Hauptentschädigung nach dem
Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden ist. Das Verwaltungsgericht verkennt
den Regelungsgehalt dieser Bestimmung schon im Ansatz, indem es vom Be-
stehen eines lastenausgleichsrechtlichen Rückforderungsanspruchs ausgeht
und sodann den Übergang dieses Anspruchs auf den Entschädigungsfonds
prüft und verneint. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bezieht sich der
Anspruchsübergang auf die erfassten Kontoguthaben bzw. die sonstigen privat-
rechtlichen Ansprüche. Von einem Rückforderungsanspruch nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz ist hingegen - anders als in § 8 EntschG - nicht die Rede; da-
für ist hier auch kein Raum, da in Höhe der gesetzlichen Zession kein Scha-
densausgleich im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG stattfindet.
1.2 Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG finde
hier keine Anwendung, weil die Hauptentschädigung nicht für das Kontogutha-
ben der Frau W. gezahlt worden sei, sondern für den Verlust des Grundstücks
Elisabethstraße 30 in Berlin-Mitte. Allerdings ist es richtig, dass der Wortlaut der
Bestimmung nur den Fall erfasst, dass der Verlust eines Kontoguthabens oder
eines sonstigen privatrechtlichen geldwerten Anspruchs im Lastenausgleich
entschädigt worden ist. Die Vorschrift muss aber entsprechend dann an-
gewendet werden, wenn das vorhandene und valutierte Kontoguthaben als
Surrogat an die Stelle eines von der DDR entzogenen und im Lastenausgleich
entschädigten Vermögensgegenstandes getreten ist. Das ergibt sich, wie die
Beklagte zu Recht geltend macht, aus dem Sinn und Zweck der Regelung.
Im Allgemeinen ist der Staat im Falle des Schadensausgleichs nach Gewäh-
rung von Lastenausgleich gehalten, den Lastenausgleich nach Maßgabe des
§ 349 LAG zurückzufordern. Dies ist ein aufwändiges Verfahren, das zudem mit
dem Risiko der Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs belastet ist.
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Hat der Staat seinen Rückforderungsanspruch schließlich tituliert, so hat der
Schuldner häufig nicht mehr die Mittel, ihn zu befriedigen. Diesen Problemen
versucht der Gesetzgeber durch eine ganze Reihe unterschiedlicher Regelun-
gen zu begegnen, die vom Ausschluss der Entschädigung (§ 1 Abs. 4 Nr. 1
EntSchG) bis zur Verpflichtung des Berechtigten zur Sicherheitsleistung (§ 349
Abs. 3a Satz 1 LAG) reichen.
In diesen Rahmen gehört § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG. Der dort geregelte Fall ist
dadurch gekennzeichnet, dass für einen auf einen Geldbetrag lautenden An-
spruch Lastenausgleich gezahlt worden ist in der Annahme, der Anspruch sei
endgültig verloren, dass sich aber im Nachhinein diese Annahme als unrichtig
erwiesen hat. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine doppelte Sonderrege-
lung getroffen. Zum einen hat er an die Stelle eines zweifachen Zahlungsvor-
gangs - Auszahlung des Guthabens und Rückforderung des Lastenausgleichs -
schlicht den Übergang des Kontoguthabens auf den Entschädigungsfonds an-
geordnet. Zum anderen hat er den Berechnungsvorgang wesentlich vereinfacht,
indem er den gesetzlichen Anspruchsübergang in Höhe des gezahlten
Lastenausgleichs festgelegt hat. Letzteres findet seinen Ausdruck in § 11
Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 VermG, wonach die Ausgleichsverwaltung der auszah-
lenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mitteilt. Anders als bei dem von
der Beklagten praktizierten Verfahren und anders als im Fall der bereits
erfolgten Auszahlung des Kontoguthabens nach § 11 Abs. 6 Satz 2 VermG fin-
det also keine Neuberechnung der lastenausgleichsrechtlichen Ansprüche statt.
Der wesentliche Vorteil des in § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG angeordneten Verfah-
rens ist hiernach die Gewähr, dass der Staat das ihm zustehende Geld tatsäch-
lich bekommt. Das Risiko, dass durch Verfügungen des Berechtigten oder
durch Verfahrensfehler der Behörde die Ansprüche des Staates entwertet wer-
den, wird ausgeschlossen. Zugleich wird eine erhebliche Verfahrensvereinfa-
chung erreicht.
All diese Überlegungen treffen auch dann zu, wenn der Lastenausgleich nicht
für einen Wegnahmeschaden an dem Kontoguthaben gezahlt worden ist, son-
dern für die Entziehung eines Vermögensgegenstandes, der anschließend
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durch das Kontoguthaben surrogiert worden ist. Wie die Gesetzesbegründung
zeigt, war nämlich Anlass für die Regelung nicht der ursprüngliche Entzie-
hungstatbestand sondern, die Tatsache, dass bei Erlass des Gesetzes valutie-
rende Kontoguthaben vorhanden waren, deren Auszahlung einen Rückforde-
rungsanspruch nach Lastenausgleichsrecht ausgelöst hätte (vgl. BTDrucks
12/4887 S. 58). Diese Situation ergab sich aber unabhängig davon, ob das
Kontoguthaben selbst Gegenstand der lastenausgleichsrechtlichen Entschädi-
gung gewesen war oder ob es an die Stelle eines entschädigten Gegenstandes
getreten ist.
Entgegen der Ansicht der Kläger werden durch die Anwendung des § 11 Abs. 6
Satz 1 VermG ihre Rechtsschutzmöglichkeiten nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Insbesondere geht die Befürchtung fehl, die Modalitäten eines lastenaus-
gleichsrechtlichen Rückforderungsanspruchs könnten entweder überhaupt nicht
oder jedenfalls nicht gegenüber der dafür zuständigen Behörde gerichtlich ge-
klärt werden. Die Konstruktion des Gesetzes schließt einen solchen Streit von
vornherein aus, weil es in der gegebenen Konstellation keinen lastenaus-
gleichsrechtlichen Rückforderungsanspruch vorsieht. Der gesetzliche An-
spruchsübergang erfolgt in Höhe der gezahlten Hauptentschädigung. Ist das
Kontoguthaben höher, so ist der überschießende Betrag an den Berechtigten
auszuzahlen. Ist es niedriger, so verbleibt dem Berechtigten - auch - der über-
schießende Lastenausgleichsbetrag. Die von den Klägern im Revisionsverfah-
ren geäußerte Erwartung, sie könnten von Fehlern der Ausgleichsverwaltung
bei der Rückforderung profitieren, ist rechtlich nicht schutzwürdig und daher für
die Auslegung des § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG nicht relevant.
Die Anwendung des § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG auf den hier vorliegenden Fall
kann schließlich nicht mit dem Argument verneint werden, es fehle an einer
Gesetzeslücke. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die
vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetz-
lichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Ist festzustel-
len, dass der Wortlaut der Vorschriften nicht alle Fälle erfasst, die nach dem
Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten, so liegt eine Gesetzeslücke
vor.
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2. Die Weigerung der Beklagten, das Kontoguthaben nach Frau W. i.H.v.
27 210,50 DM an die Erben auszuzahlen, ist allerdings nicht in voller Höhe be-
rechtigt. Die Beklagte hat dieses Kontoguthaben zu Unrecht auch im Hinblick
auf lastenausgleichsrechtliche Zahlungen in Anspruch genommen, die für den
Miteigentumsanteil von Herrn P. an dem Grundstück Elisabethstraße 30 geleis-
tet worden sind. Dieser Miteigentumsanteil ist durch das Kontoguthaben für
Herrn P. ersetzt worden. Im Sinne des § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG handelte es
sich also um verschiedene Kontoguthaben, die lastenausgleichsrechtlich ei-
genständige Vermögensgegenstände darstellten. Daran ändert es nichts, dass
Frau W. im Lastenausgleichsverfahren als Berechtigte beider Vermögensge-
genstände behandelt worden ist. Im Rahmen der Wiedererlangung der Verfü-
gungsbefugnis ist für beide Kontoguthaben jedenfalls eine eigenständige Be-
trachtungsweise eingetreten mit der Folge, dass den Erben von Frau W. ein
Auszahlungsanspruch für das Kontoguthaben P. von vornherein abgesprochen
worden ist. § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG lässt aber das Kontoguthaben nur inso-
weit auf den Entschädigungsfonds übergehen, als dafür Lastenausgleich ge-
zahlt worden ist. Es würde das System dieser Regelung sprengen, wenn auch
Hauptentschädigungen, die der Berechtigte für andere Vermögensgegenstände
erhalten hat, zur Grundlage eines gesetzlichen Anspruchsübergangs gemacht
würden.
Daraus ergibt sich, dass die gezahlte Hauptentschädigung von 49 243,52 DM
auf die beiden Kontoguthaben aufzuteilen und den Klägern nur die Hälfte, das
heißt 24 621,76 DM zuzurechnen ist. Dieser Betrag bleibt um 2 588,74 DM oder
1 323,60 € hinter dem Guthaben nach Frau W. zurück. In dieser Höhe haben
die Erben von Frau W. einen Auszahlungsanspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Kley van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse:
ja
Vermögensrecht
Rechtsquellen:
VermG
§ 11 Abs. 6
LAG
§ 342 Abs. 3, § 349 Abs. 1
Stichworte:
Kontoguthaben; Auszahlung von Kontoguthaben; Kontoguthaben als Surrogat;
Lastenausgleich für Kontoguthaben; gesetzlicher Übergang eines Kontogutha-
bens wegen Lastenausgleichszahlung.
Leitsatz:
Der Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens ist nach § 11 Abs. 6
Satz 1 VermG auch dann auf den Entschädigungsfonds übergegangen, wenn
der Lastenausgleich nicht für das Kontoguthaben selbst, sondern für einen Ver-
mögensgegenstand gezahlt worden ist, an dessen Stelle das Kontoguthaben
als Surrogat getreten ist.
Urteil des 3. Senats vom 18. Mai 2006 - BVerwG 3 C 29.05
I. VG Berlin vom 21.01.2005 - Az.: VG 25 A 209.98 -