Urteil des BVerwG vom 12.03.2015

Blaulicht, Ausrüstung des Fahrzeugs, Öffentliche Sicherheit, Genehmigung

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des
Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über
Straßen-Sondernutzungen
Sachgebietsergänzung:
Straßenverkehrsrecht
Rechtsquelle/n:
StVZO § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 70 Abs. 1 Nr. 1
StVO § 38 Abs. 1 und 2
RettDG LSA §§ 1 und 4
Stichworte:
Blaulicht; blaues Rundumlicht; blaues Blinklicht; Blaulichtberechtigung;
Blaulichtfahrzeug; Rettungsdienst; institutioneller Begriff des Rettungsdienstes;
organisatorisch-institutionelle Eingliederung; Kraftfahrzeug des Rettungsdienstes;
Krankenkraftwagen; Rettungswagen; öffentlicher Rettungsdienst; Träger des
öffentlichen Rettungsdienstes; Aufgabenträger; privater Leistungserbringer;
Konzession; Genehmigung; Notfallrettung; Krankentransport; qualifizierter
Krankentransport; Notfallrettung; Auslandsrückholdienst; Notsituation;
Notfalleinsatz; Berufsfreiheit; Berufsausübungsfreiheit; Ausnahmegenehmigung;
Ermessensentscheidung; fehlerfreie Ermessensausübung; Anknüpfung an
Landesrecht; landesrechtlicher Begriff des Rettungsdienstes.
Leitsatz/-sätze:
Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
StVZO sind die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht
zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes oder den von den
Aufgabenträgern konzessionierten privaten Leistungserbringern im Rahmen des
öffentlichen Rettungsdienstes zur Notfallrettung oder zum Krankentransport
eingesetzt werden (institutioneller Begriff des Rettungsdienstes).
Urteil des 3. Senats vom 12. März 2015 - BVerwG 3 C 28.13
I. VG Magdeburg vom 20. Mai 2011
Az: VG 1 A 162/09 MD
II. OVG Magdeburg vom 23. Oktober 2013
Az: OVG 3 L 311/11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 28.13
OVG 3 L 311/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom
23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
G r ü n d e :
I
Der Kläger, der den Gewerbebetrieb der vormaligen Klägerin - seiner Ehe-
frau - übernommen hat, begehrt die Feststellung, dass er seine Krankentrans-
portfahrzeuge mit Blaulicht ausrüsten darf; hilfsweise begehrt er die Erteilung
einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.
rüstung ihrer DIN-gerecht ausgestatteten Kranken- und Rettungstransportfahr-
zeuge mit Blaulicht zu erlauben; sie führe damit nicht unter das Rettungsdienst-
gesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) fallende qualifizierte Kran-
kentransporte innerhalb eines Rettungsdienstbereichs oder in den benachbar-
ten Rettungsdienstbereich sowie europaweit Auslandsrückholdienste durch.
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Fahrzeuge seien keine Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); sie
würden von einem privaten Dritten außerhalb des öffentlich verantworteten Ret-
tungsdienstes eingesetzt. Es könne auch keine Ausnahmegenehmigung auf der
Grundlage von § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO erteilt werden; bei den mit diesen Fahr-
zeugen durchgeführten Krankentransporten handele es sich nicht um Fahrten,
die zur Rettung von Menschenleben in Notsituationen oder zur Abwendung von
schweren gesundheitlichen Schäden erforderlich seien. Aus Gründen der
Gleichbehandlung würden Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
zum Führen von Blaulicht außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes grund-
sätzlich abgelehnt; daher habe die Klägerin keinen Wettbewerbsnachteil ge-
genüber anderen Anbietern. Für die zu treffende Ermessensentscheidung habe
überprüft werden sollen, ob die Fahrzeuge von der Klägerin im Regelfall zur
Menschenrettung eingesetzt würden und daher ein Blaulicht benötigten. Die
Klägerin habe jedoch die von ihr erbetene Aufstellung zu den durchgeführten
Transporten einschließlich der Angabe, bei wie vielen der Einsatz von Blaulicht
erforderlich gewesen sei, nicht übersandt. Bei der von ihr erwähnten Auslands-
rückholung habe es sich nach der Stellungnahme der Johanniter-Alarmzentrale
nicht um einen Akut- oder Notfalleinsatz gehandelt. Die Ausstattung von Fahr-
zeugen mit Blaulicht müsse auf das unvermeidbare Mindestmaß begrenzt blei-
ben, um die Wirksamkeit dieser Warneinrichtungen zu erhalten und einen Fehl-
gebrauch oder Missbrauch zu vermeiden. Die Ermessensausübung führe daher
zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer möglichst geringen Zahl
von Ausnahmegenehmigungen höher zu bewerten sei als das Interesse der
Klägerin.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Be-
gründung heißt es: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung,
dass die Ausrüstung ihrer Krankentransportfahrzeuge mit Blaulicht genehmi-
gungsfrei zulässig sei. Zu den Kraftfahrzeugen des Rettungsdienstes im Sinne
von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO gehörten nur die Krankenkraftwagen, mit
denen im öffentlich verantworteten Rettungsdienst Aufgaben der Notfallrettung
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des qualifizierten Krankentransports durchgeführt würden. Das seien die ent-
sprechenden Fahrzeuge der Aufgabenträger des öffentlichen Rettungsdiens-
tes - in Sachsen-Anhalt also der Landkreise und kreisfreien Städte - sowie der
von ihnen auf der Grundlage einer Konzession oder Genehmigung mit diesen
Aufgaben betrauten Unternehmer. Über eine solche Genehmigung verfüge die
Klägerin nicht; sie erbringe nur nicht genehmigungspflichtige Leistungen nach
§ 1 Satz 2 RettDG LSA. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die Ertei-
lung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO oder auf erneute
Bescheidung ihres hilfsweise gestellten Genehmigungsantrags. Diesen Antrag
habe der Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Zur Begründung der - vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache zugelassenen - Revision wird geltend gemacht: Der Wortlaut
von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO gebe nichts für die Unterscheidung zwi-
schen privatem und öffentlich verantwortetem Rettungsdienst her. Der Kranken-
transport stehe dort selbstständig neben der Notfallrettung; eine Rangfolge ge-
be es nicht. Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätige, dass auch die im
qualifizierten Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes
eingesetzten Krankenwagen Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne
dieser Regelung seien. Hätte der Verordnungsgeber etwas anderes gewollt,
hätte er das durch eine entsprechende Fassung dieser Vorschrift ohne weiteres
erreichen können. Der Begriff des Rettungsdienstes in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
StVZO sei funktionsbezogen zu verstehen; entscheidend sei, ob mit dem Fahr-
zeug Leistungen des Rettungsdienstes erbracht würden. Ebenfalls zu Unrecht
habe das Berufungsgericht den Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmege-
nehmigung nach § 70 StVZO verneint. Der Beklagte habe sein Ermessen nicht
ordnungsgemäß betätigt. Indem er in Anlehnung an § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
StVZO bei qualifizierten Krankentransporten außerhalb des öffentlichen Ret-
tungsdienstes grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung erteile, habe er
schon gar kein Ermessen ausgeübt. Jedenfalls habe er nicht alle relevanten
Gesichtspunkte eingestellt. Er habe nicht hinreichend gewürdigt, dass nach den
vorliegenden statistischen Angaben in 2% der Fälle qualifizierte Krankentrans-
porte in Notfallsituationen umschlagen könnten. Unbeachtlich sei, dass die Klä-
gerin die Anfrage nicht beantwortet habe, in welchem Umfang es in ihrem Be-
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trieb zu solchen Vorfällen gekommen sei; denn diese Gefahr bestehe allge-
mein.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur ebenfalls der Auffassung, dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO nur
Fahrzeuge des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes erfasse. Die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO habe der Beklagte ermessens-
fehlerfrei abgelehnt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 1. August 2014 wurde das Insol-
venzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet; sie hat ihren Gewer-
bebetrieb zum 31. Juli 2014 abgemeldet. Das Krankentransportunternehmen
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Die Revision, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Entscheidung des
Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Weder handelt es sich bei den in Rede stehenden Krankentransportfahrzeugen
um Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
StVZO (1.) noch besteht auf der Grundlage von § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ein
Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder zumindest auf
die erneute Bescheidung des hilfsweise gestellten Antrags auf Erteilung einer
solchen Genehmigung (2.).
1. Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO)
zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdiens-
tes eingesetzten Fahrzeuge sind keine Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im
Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO. Sie können daher nicht auf der
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Grundlage dieser Bestimmung - und damit genehmigungsfrei - mit Blaulicht
ausgestattet werden. Der auf die gegenteilige Feststellung gerichtete Hauptan-
trag muss daher ohne Erfolg bleiben.
Für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsbegehrens kommt es auf die
Rechtslage zum Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung an; maßgeb-
lich ist somit hier die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom
26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Neu-
regelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische
Rechtsprechung (MesswNR/EURsprAnpV) vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2010), sowie das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der
Fassung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 624), zuletzt geändert durch
Art. 15 des Kommunalrechtsreformgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom
17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288).
Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge des Rettungs-
dienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet
und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, mit einer
oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht - Rundumlicht - ausgerüstet
sein. In der Nummer 2 dieser Vorschrift wird dasselbe Recht für Einsatz- und
Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und
Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes gewährt.
Die Voraussetzungen für den Einsatz des Blaulichts und die sich daraus erge-
benden Sonderrechte sind in § 38 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - gere-
gelt. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung darf blaues Blinklicht zusammen
mit dem Einsatzhorn - soweit hier von Interesse - nur verwendet werden, wenn
höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesund-
heitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten; es ordnet nach
Satz 2 an, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen
haben. Gemäß § 38 Abs. 2 StVO darf blaues Blinklicht allein nur von den damit
ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Ein-
satzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder
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von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Ergänzend bestimmt § 35
Abs. 5a StVO, dass Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften die-
ser Verordnung befreit sind, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben
zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
a) Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
StVZO sind die Kraftfahrzeuge, die von den nach dem jeweiligen Landesrecht
zuständigen Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes - das sind in Sachsen-
Anhalt gemäß § 4 Abs. 1 RettDG LSA die Landkreise und kreisfreien Städte
sowie nach § 4 Abs. 2 RettDG LSA die von benachbarten Landkreisen und
kreisfreien Städten gebildeten Rettungsdienstzweckverbände - oder den von
den Trägern des Rettungsdienstes gemäß § 12 Abs. 2 RettDG LSA durch Ertei-
lung einer entsprechenden Genehmigung konzessionierten Leistungserbringern
zur Notfallrettung und/oder zum Krankentransport eingesetzt werden. Somit
liegt § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO ein "institutionelles" Verständnis des Be-
griffs Rettungsdienst zugrunde; es genügt mit anderen Worten nicht, dass das
Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zum Zwecke der Notfall-
rettung oder des qualifizierten Krankentransports eingesetzt wird, wie der Klä-
ger meint ("funktionales" Verständnis des Begriffs Rettungsdienst). Das ergibt
sich aus dem Wortlaut der Regelung in Zusammenschau mit deren Entste-
hungsgeschichte sowie deren Sinn und Zweck.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO für
eine Blaulichtberechtigung beschränken sich nicht darauf, dass die Kraftfahr-
zeuge für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach
dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, was auf ein funk-
tionales Verständnis hindeuten würde. Gefordert wird vielmehr zusätzlich, dass
es sich um Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes handelt. Bereits die Verwen-
dung des Genitiv spricht dafür, dass das Kraftfahrzeug einer bestimmten Ein-
richtung, hier also dem Rettungsdienst, organisatorisch-institutionell zugeordnet
sein muss; bei einem funktionalen Verständnis hätte der Verordnungsgeber
ohne Weiteres eine Formulierung wie “zu Rettungsdienstzwecken eingesetzte
Fahrzeuge“ wählen können. Hinzu kommt, dass der Wortlaut der Nummer 4
von anderen Regelungen in § 52 Abs. 3 Satz 1 StVZO abweicht, die ihrerseits
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eher auf einen funktionalen Zusammenhang als auf eine organisatorische-
institutionelle Eingliederung abzustellen scheinen. So ist in § 52 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 StVZO von Kraftfahrzeugen die Rede, die dem Vollzugsdienst der Polizei,
der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zolldienstes "dienen" (vgl.
BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 3 C 1.11 - BVerwGE 141, 376 Rn. 15 ff.).
Eine vergleichbare Formulierung hat der Verordnungsgeber bei der Nummer 4
nicht gewählt; er hat vielmehr - wie sich aus der Entstehungsgeschichte der
Bestimmung ergibt - mit diesem Zusatz gerade ein anderes Regelungsziel ver-
folgt.
Die Einfügung des einschränkenden Zusatzes "des Rettungsdienstes" in § 52
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO geht auf die 15. Verordnung zur Änderung straßen-
verkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1024) zurück.
Der Verordnungsgeber hat diese Worte mit dem Ziel eingefügt, eine nur funkti-
onale Zuordnung des Fahrzeugs zum Rettungsdienst - hier durch die Ausrüs-
tung des Fahrzeugs als Krankenkraftwagen - nicht mehr genügen zu lassen. So
heißt es in der Begründung für diese Änderung: "Nach dem bisherigen Wortlaut
des Absatzes 3 Nr. 4 kann die Zulassung eines Kraftfahrzeugs, das als Kran-
kenkraftwagen eingerichtet und beschrieben ist, niemand verweigert werden.
Dies hat zur Folge, dass in diesem Fall auch jeder Kennleuchten für blaues
Blinklicht führen, aber nicht benutzen darf. Dies ist nicht gewollt und soll verhin-
dert werden“ (VkBl 1993, 599 <614>).
Zudem hat der Verordnungsgeber bei der Fortentwicklung von § 52 Abs. 3
Satz 1 StVZO wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass der Kreis der Fahrzeu-
ge, die mit Blaulicht ausgerüstet werden dürfen, möglichst klein bleiben soll, um
dessen Wirkung nicht zu beeinträchtigen (vgl. etwa die Begründungen bei der
Einführung der neuen Nummer 5, VkBl 1970, 826 <832>, und bei deren späte-
rer Streichung mit der 31. Verordnung zur Änderung des Straßenverkehrsrechts
vom 23. März 2000, VkBl 2000, 346 <366>).
Diese Deutung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der
Regelung deckt sich schließlich mit der vom Verordnungsgeber selbst vertrete-
nen Auslegung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
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ist, wie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht
mitgeteilt hat, der Auffassung, dass mit Kraftfahrzeugen "des Rettungsdienstes"
im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO nur Fahrzeuge des öffentlich-
rechtlichen Rettungsdienstes gemeint seien sowie Fahrzeuge von Dritten, die
mit den Aufgaben des Rettungsdienstes betraut seien.
Für § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO, wo durch die 15. Verordnung zur Änderung
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 14. Juni 1988 (BGBl. I S. 765)
schon zuvor der Zusatz "des Rettungsdienstes" eingefügt worden war, war der
erkennende Senat im Urteil vom 26. Januar 2012 mit denselben Erwägungen
ebenfalls bereits zu dem Ergebnis gelangt, dass auch dort der Einsatz der
Fahrzeuge zu Zwecken des Rettungsdienstes allein nicht genügt, damit es sich
um Einsatzfahrzeuge "des Rettungsdienstes" im Sinne dieser Regelung handelt
(BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 3 C 1.11 - BVerwGE 141, 376
Rn. 15 ff.). Mit diesem Urteil ist zugleich geklärt, dass der Hauptantrag
- unabhängig davon, inwieweit die weiteren in der Nummer 2 aufgeführten tat-
bestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind - schon wegen der fehlenden Ein-
beziehung der Fahrzeuge in den öffentlichen Rettungsdienst auch nicht auf
§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO gestützt werden kann.
Die zur Begründung der Revision vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.
Richtig ist zwar, dass in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO der Krankentransport
und die Notfallrettung gleichberechtigt nebeneinander stehen. Das ändert aber
nichts daran, dass es sich bei den zu diesen Zwecken eingesetzten Fahrzeu-
gen außerdem um solche "des Rettungsdienstes" und zwar - wie gezeigt - im
institutionellen Sinne handeln muss. Darin liegt weder eine unzulässige Verkür-
zung auf Notfallsituationen noch war es angesichts des in der Zusammenschau
eindeutigen Befundes erforderlich, dass die mit diesem Zusatz verbundene Un-
terscheidung zwischen öffentlichem Rettungsdienst und anderen Anbietern von
qualifizierten Krankentransporten im Wortlaut der Regelung noch einen weiter-
gehenden Niederschlag findet. Der Verordnungsgeber hat damit zugleich eine
typisierende Regelung getroffen; insofern hilft es dem Kläger auch nicht weiter,
dass in zwei Prozent der Krankentransporte der Einsatz von Sondersignalen
erforderlich wird (vgl. Petersen, NZV 1997, 249 <253>).
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b) Diese Auslegung von § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO verletzt den Kläger
nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit.
durchführen kann und er somit durch die Beschränkung der Blaulichtberechti-
gung auf in den öffentlichen Rettungsdienst eingebundene Fahrzeuge nicht an
einer Ausübung seines Berufs gehindert wird. Feststellungen dahin gehend,
dass der Kläger zumindest für die Durchführung von Auslandsrückholungen
zwingend eine Blaulichtberechtigung benötigt und dieser Teil seiner Tätigkeit so
bedeutsam ist, dass ohne ihn die wirtschaftliche Existenz des Betriebs gefähr-
det würde, hat das Berufungsgericht nicht getroffen; Rügen hiergegen werden
in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen.
Dass § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO eine genehmigungsfreie Ausrüstung von
außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes eingesetzten Krankentransport-
fahrzeugen mit Blaulicht nicht gestattet, findet seine Rechtfertigung in vernünfti-
gen Gründen des Allgemeinwohls; die Regelung genügt auch den Anforderun-
gen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In der Rechtsprechung - auch des
erkennenden Senats - ist anerkannt, dass eine möglichst enge Begrenzung des
Kreises der Blaulichtberechtigten notwendig ist, um - erstens - die Wirkung der
Warneinrichtungen nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass durch deren Inflatio-
nierung die Akzeptanz von Blaulichtfahrzeugen in der Bevölkerung schwindet,
und weil - zweitens - mit jeder genehmigten Blaulichtanlage die Gefahr des
Fehlgebrauchs oder sogar des Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster
Unfälle vergrößert wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 3 C
1.11 - BVerwGE 141, 376 Rn. 22 sowie vom 21. Februar 2002 - 3 C 33.01 -
NZV 2002, 426 <427> m.w.N.). Das Erreichen dieser dem Schutz von Leben
und Gesundheit und damit höchster Rechtsgüter dienenden Regelungszwecke
würde erheblich erschwert, wenn der grundsätzlich offenen Zahl von privaten
Dienstleistern, die außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes qualifizierte
Krankentransporte durchführen wollen, allein aufgrund dieses Umstands ge-
nehmigungsfrei die Blaulichtberechtigung zuerkannt würde. Überdies ist zu be-
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rücksichtigen, dass ihnen damit eine Ausstattung ihrer Krankentransportfahr-
zeuge mit Blaulicht keineswegs vollständig und endgültig verwehrt bleibt. Eine
solche Sonderausstattung kann ihnen, bei Nachweis eines entsprechenden Be-
darfs, im Wege einer Ausnahme nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO genehmigt wer-
den.
c) Wer Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes wahrnimmt und damit zum
Rettungsdienst im institutionellen Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO
gehört, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht, hier also nach dem
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Die Regelung des Ret-
tungswesens gehört nach Art. 70 Abs. 1 GG zur ausschließlichen Gesetzge-
bungskompetenz der Länder, die damit auch festlegen, welche Aufgaben zum
öffentlichen Rettungsdienst gehören und die Träger dieser Aufgaben bestim-
men. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesverordnungsgeber dem in § 52
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 StVZO verwendeten Begriff des Rettungsdienstes ein
eigenes bundesrechtliches Begriffsverständnis hätte beilegen wollen, sind nicht
zu erkennen (vgl. zur Auslegung des im [Bundes-]Telegraphenwege-Gesetz
verwendeten Begriffs "öffentliche Gewässer" nach dem jeweiligen Landesrecht:
BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1967 - 4 C 36.66 - BVerwGE 27, 253 <254>).
Ein solches landesrechtliches Verständnis des Zusatzes "des Rettungsdiens-
tes" und damit ein Abstellen auf die Landesrettungsdienstgesetze entspricht
auch der Auffassung, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
schon bislang überwiegend vertreten wurde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss
vom 24. Mai 2006 - 3 Bs 155/05 - VRS 111, 234 <236> sowie Urteil vom 2. No-
vember 2010 - 3 Bf 82/09 - VRS 120, 226 <233 ff.>; OVG Bremen, Urteil vom
23. Januar 2001 - 1 A 361/00 - NordÖR 2001, 167 f.; für ein landesrechtliches
Verständnis des Begriffs Katastrophenschutz in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
StVZO: OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 Q 12/06 - juris
Rn. 9 ff.; ebenso Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
43. Aufl. 2015, § 52 StVZO Rn. 6 sowie Petersen, NZV 1997, 249 <251 f.>).
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Juni 1992 - III ZR 93/91 -
(NJW 1992, 2882) für die Beantwortung der - etwas anders gelagerten - Frage,
ob eine Unfallfahrt mit einem Krankenwagen des Deutschen Roten Kreuzes im
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Rahmen des (öffentlichen) Rettungsdienstes erfolgt war, ebenfalls auf das je-
weilige Landesrecht abgestellt (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - III ZR 93/91 -
NJW 1992, 2882). Die gegenteilige Auffassung des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts (OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 1998 - 12 L
4158/97 - juris Rn. 45 f. und Beschluss vom 1. November 2002 - 12 ME
636/02 - juris Rn. 6 ff.), der sich das Verwaltungsgericht in seiner erstinstanzli-
chen Entscheidung angeschlossen hat, vermag demgegenüber nicht zu über-
zeugen. Wenn ein in einer bundesrechtlichen Regelung verwendeter Begriff
aufgrund der grundgesetzlichen Zuordnung der Gesetzgebungskompeten-
zen - wie hier - eindeutig landesrechtlich vorgeprägt ist, bedarf es nicht erst ei-
ner ausdrücklichen Verweisung, um für dessen Auslegung dieses Landesrecht
heranzuziehen. Ein bundeseinheitliches Begriffsverständnis mag wünschens-
wert sein, ist aber in solchen Fällen ohne eine Legaldefinition im Bundesrecht
oder aber zumindest sonstige klare Anhaltspunkte für ein spezifisch bundes-
rechtliches Verständnis nicht erreichbar. Darüber hinaus begegnet der Lö-
sungsansatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das den Zusatz
"des Rettungsdienstes" in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO dahin auslegt, dass
darunter nur solche Fahrzeuge fallen, die im Regelfall dazu eingesetzt werden
können, mit Sondersignal (Blaulicht und Martinshorn) Menschen in Notsituatio-
nen zu retten (OVG Lüneburg, Urteil vom 26. November 1998 - 12 L 4158/97 -
juris Rn. 48), auch inhaltlichen Bedenken. Zum einen führt das Abstellen auf
den Regelfall zu Unsicherheiten. Es muss dann nämlich bestimmt werden, was
als Regelfall anzusehen ist; spätestens an dieser Stelle wird auch ein Rückgriff
auf die landesrechtlichen Regelungen zur Organisation des Rettungsdienstes
nicht mehr zu vermeiden sein. Vor allem aber wird mit der vom Niedersächsi-
schen Oberverwaltungsgericht gewählten Auslegung die Gleichstellung von
Notfallrettung und Krankentransport in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO wieder
ausgehebelt. Denn beim qualifizierten Krankentransport wird schon definitions-
gemäß und auch nach der vom Berufungsgericht angeführten Statistik der Ein-
satz des Sondersignals nur ausnahmsweise erforderlich. Damit dürften aber
konsequenterweise nur zur Notfallrettung eingesetzte Fahrzeuge mit Blaulicht
ausgerüstet werden. Das entspricht erkennbar nicht der Konzeption des § 52
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO. Umgekehrt erschließt sich nicht, warum ein mit ei-
ner unterschiedlichen landesrechtlichen Ausgestaltung einhergehendes
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- zudem allenfalls teilweise - divergierendes Verständnis des Begriffs "Ret-
tungsdienst" zu Unschärfen führen soll, die nicht im Wege einer verständigen
Auslegung bewältigt werden können.
d) Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
wurden die in Rede stehenden Krankentransportfahrzeuge in der Vergangen-
heit nur außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes eingesetzt. Die Genehmi-
gung für die Wahrnehmung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Gebiet
des Landkreises Stendal war für die Jahre 2009 bis 2014 der Johanniter Unfall-
hilfe erteilt. Die vormalige Klägerin besaß keine solche Genehmigung, sondern
erbrachte nur nicht genehmigungspflichtige Leistungen nach § 1 Satz 2 RettDG
LSA (a.F.). Daran hat sich für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 nichts geändert.
Der Beklagte hat mitgeteilt, dass die Johanniter Unfallhilfe auch für die Zeit ab
dem 1. Januar 2015 wieder mit der Durchführung des Rettungsdienstes im
Landkreis Stendal beauftragt wurde. Die Firma des Klägers ist - wie weiter mit-
geteilt und von ihm nicht bestritten wurde - nach wie vor nicht Teil des öffentli-
chen Rettungsdienstes.
2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) hat das Oberverwal-
tungsgericht die Berufung auch hinsichtlich des hilfsweise verfolgten Begehrens
zurückgewiesen, dann jedenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 70
Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausrüstung der Krankentransportfahrzeuge mit Blau-
licht zu erhalten. Nach dieser Regelung können die höheren Verwaltungsbe-
hörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne An-
tragsteller Ausnahmen unter anderem von der Vorschrift des § 52 StVZO ge-
nehmigen.
Auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO besteht kein
Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständi-
gen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesitua-
tionen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmun-
gen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher besonde-
rer Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der
Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, der dem generellen
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Verbot zugrunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist
dann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensent-
scheidung. Die Ausnahmegenehmigung müsste demnach geboten sein, um
ansonsten nicht beherrschbaren Gefahren begegnen zu können (stRspr;
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146, 357 Rn. 29
m.w.N.).
Hier hat der Kläger weder infolge einer Ermessensreduzierung auf Null einen
Anspruch auf die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung (a), noch ist
dem Beklagten ein Ermessensfehler unterlaufen, der dem Kläger - als minus -
zumindest einen Anspruch auf fehlerfreie Neubescheidung eröffnet (b).
a) Gründe, aus denen sich eine Reduzierung des dem Beklagten zustehenden
Ermessens auf Null und die Verdichtung zu einem Genehmigungsanspruch er-
geben könnte, sind dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen; sie sind auch
sonst nicht zu erkennen. Vielmehr handhabt der Beklagte die Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen zum Führen von Blaulicht einheitlich restriktiv. Eine
Ermessensbindung für den Beklagten - vermittelt über den allgemeinen Gleich-
heitssatz - würde sich auch dann nicht ergeben, wenn andernorts Ausnahme-
genehmigungen großzügiger erteilt würden. Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1
GG können durch ein Handeln anderer Träger öffentlicher Gewalt nicht begrün-
det werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 9.12 - BVerwGE 146,
357 Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -
BVerfGE 106, 225 <241>).
b) Ebenso wenig liegt auf Seiten des Beklagten ein zur Neubescheidung ver-
pflichtender Ermessensausfall vor. Das Berufungsgericht ist in Auslegung des
Bescheids zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte von dem ihm einge-
räumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Zulässige und begründete Rügen,
die diese Wertung in Frage stellen, enthält die Revisionsbegründung nicht. Ins-
besondere ergibt sich kein Ermessensausfall daraus, dass der Beklagte die Er-
teilung von Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich restriktiv handhabt, um die
Zahl der Blaulichtfahrzeuge gering zu halten. Das ist im Hinblick auf die vom
Verordnungsgeber verfolgten Ziele auch ansonsten nicht zu beanstanden. Aus-
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gehend davon ist der Beklagte, der sich, wie sich aus dem Bescheid klar ergibt,
bewusst war, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, ergänzend
in die Prüfung eingetreten, ob Besonderheiten im Betrieb der vormaligen Kläge-
rin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigten. Er hat dies ver-
neint und die dafür wesentlichen Erwägungen offengelegt.
dung wesentlichen Gesichtspunkte umfasst, ist unbegründet. Hierzu wird - wie
bereits in den Vorinstanzen - geltend gemacht, dass auch bei qualifizierten
Krankentransporten höchste Eile zur Lebensrettung oder zur Abwendung
schwerer gesundheitlicher Schäden geboten sein könne. Mit diesem Vorbringen
hat sich der Beklagte indes ausdrücklich befasst. Er - und ihm folgend das Be-
rufungsgericht - sind ihm unter anderem deshalb nicht gefolgt, weil die vormali-
ge Klägerin trotz Aufforderung durch den Beklagten keine Angaben dazu ge-
macht hatte, in wie vielen Fällen bei den von ihr durchgeführten Krankentrans-
porten eine Notlage eingetreten war, die den Einsatz von Sondersignalen ge-
rechtfertigt hätte und die auch durch eine Nachalarmierung des öffentlichen
Rettungsdienstes nicht hätte bewältigt werden können. Das ist aus revisions-
rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmi-
gung setzt - wie gezeigt - eine Sondersituation voraus. Deren Vorliegen haben
der Kläger und seine Rechtsvorgängerin nicht dargetan, vielmehr eine konkrete
Auskunft für ihren Betrieb gerade verweigert und damit zugleich eine weitere
Aufklärung von entscheidungserheblichen Umständen verhindert, die ihrer Wis-
sens- und Einflusssphäre zuzurechnen sind. Zur Erteilung einer Ausnahmege-
nehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO muss auch nicht führen, dass nach
statistischen Angaben in zwei Prozent der Fälle eine Notfallsituation entsteht,
die den Einsatz des Sondersignals erforderlich macht (vgl. Petersen, NZV 1997,
249 <253>). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass damit
nicht in Bezug auf einen einzelnen Antragsteller eine gerade ihn betreffende
atypische Fallkonstellation behauptet oder gar nachgewiesen werde, sondern
es sich um eine Krankentransporten allgemein innewohnende Gefahr handele.
Auch dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht
verweist zu Recht darauf, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, der
die Blaulichtberechtigung trotz dieses allgemeinen Risikos eines "Umschla-
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gens" auf die am öffentlichen Rettungsdienst teilnehmenden Kraftfahrzeuge des
Rettungsdienstes beschränkt habe, ohne einen besonderen, gerade beim An-
tragsteller vorliegenden Bedarf nicht konterkariert werden dürfe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
Rothfuß
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