Urteil des BVerwG vom 24.10.2013

Rückforderung, Unterbrechung der Verjährung, Beginn der Frist, Nachlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 27.12
VG 5 K 915/11.TR
Verkündet
am 24. Oktober 2013
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. März
2012 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich, der ihr
und ihrer Mutter mit Blick auf die Schädigung von Pflichtteilsansprüchen ge-
währt worden war.
Die Mutter der Klägerin war die Ehefrau des am 29. Mai 1940 verstorbenen
Dr. W. Graf von W. (im Folgenden: Erblasser), die Klägerin ist deren gemein-
same Tochter. Die Familie von W. besaß unter anderem in Thüringen umfang-
reiches Vermögen (land- und forstwirtschaftliche Flächen, Grund- und Betriebs-
vermögen), das im Jahr 1946 im Zuge der sog. Demokratischen Bodenreform in
der Sowjetischen Besatzungszone enteignet wurde. Dafür erhielt ein unmittel-
bar geschädigter Vorerbe des Erblassers Lastenausgleich nach dem Beweissi-
cherungs- und Feststellungsgesetz (BFG). Die Klägerin und ihre Mutter waren
durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Deshalb wurden zu
ihren Gunsten mit einheitlichen Bescheiden vom 5. Mai 1972 (Teilbescheid) und
15. Oktober 1986 Schäden an ihren Pflichtteilsansprüchen festgestellt und ent-
sprechende Hauptentschädigung gewährt. Ein nach der Wiedervereinigung ge-
stellter Antrag des Nacherben W. von W., ihm das Erbe auf der Grundlage des
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Vermögensgesetzes zurückzuübertragen, wurde vom zuständigen Thüringer
Vermögensamt abgelehnt, weil die Enteignung auf besatzungshoheitlicher
Grundlage erfolgt war. Anstelle der Rückgabe wurde ihm aber mit Bescheid zur
Verrechnung vom 10. März 2004 - nach Abzug des zurückgeforderten Lasten-
ausgleichs - eine Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz in
Höhe von knapp 233 000 € gewährt.
Ab 2007 ermittelte das Ausgleichsamt der Beklagten, ob die Pflichtteilsansprü-
che erfüllt worden waren. Die Klägerin erklärte, dass sie vom Erben zwar Geld
erhalten, dieses aber zurückgezahlt habe, weil die zugrunde liegenden Verein-
barungen wegen Irrtums aufgehoben worden seien. Über die Höhe der Zahlun-
gen wurden keine Angaben gemacht.
Daraufhin forderte das Ausgleichsamt der Beklagten mit zwei Rückforderungs-
und Leistungsbescheiden vom 9. Dezember 2010 von der Klägerin als der un-
mittelbar Geschädigten und als Alleinerbin ihrer 2009 verstorbenen Mutter
Hauptentschädigung in Höhe von insgesamt 116 318,90 € (87 239,17 € und
29 079,73 €) zurück. Die festgestellten Schäden an den Pflichtteilsansprüchen
seien vollständig ausgeglichen, weil der Erbe die volle Ausgleichsleistung erhal-
ten habe. Ein Schadensausgleich trete ein, wenn der Erbe auf geltend gemach-
te Pflichtteilsansprüche Leistungen gewähre. Das sei nach den Angaben der
Klägerin der Fall gewesen, auf die Rückzahlung komme es nicht an.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide wies die
Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei dem Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz durch Beschlüsse vom 8. Juni 2011 unter teilweiser Änderung
der Bescheide zurück. Die Verfügbarkeit der Ausgleichsleistung bei dem Erben
bewirke einen Schadensausgleich. Die Pflichtteilsansprüche seien mit der Ge-
währung der Ausgleichsleistung an den Erben aufgelebt und könnten wieder
geltend gemacht werden, auf die tatsächliche Realisierung komme es nicht an.
Im Übrigen seien aber auch Leistungen zur Befriedigung der Pflichtteilsansprü-
che erbracht worden. Ein Irrtum bei der Abwicklung sei unerheblich, ebenso
eine etwaige Rückabwicklung. Die Höhe der Rückforderung sei im Ergebnis
nicht zu beanstanden. Zwar seien die rechnerischen Rückforderungsbeträge in
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Nr. 6 der Bescheide zu hoch angesetzt worden, weshalb die Bescheide in die-
ser Hinsicht geändert würden; dies wirke sich auf den Rückforderungsbetrag
wegen der gesetzlichen Kappungsgrenze jedoch nicht aus.
Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Rückforderungs-
und Leistungsbescheide stattgegeben. Ein Schadensausgleich sei nicht erfolgt.
Die hierfür erforderliche Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte erlange
der Pflichtteilsberechtigte nicht schon mit der bloßen Einräumung einer als Sur-
rogat gewährten Geldforderung an den Erben, denn die bloße Möglichkeit der
Durchsetzung einer Forderung genüge für den Schadensausgleich nicht.
Pflichtteilsansprüche würden, obwohl Geldforderungen, lastenausgleichsrecht-
lich wie Sachwerte behandelt. Ein Schadensausgleich trete daher nur ein, wenn
dem Pflichtteilsberechtigten Leistungen tatsächlich zuflössen. Das sei hier nicht
der Fall gewesen, weil diese zurückgezahlt worden seien. Deshalb sei auch
ohne Bedeutung, dass durch die Zahlung von Ausgleichsleistungen der Scha-
den des Erben ausgeglichen worden sei. Unerheblich sei ferner, ob die Klägerin
hinreichend versucht habe, ihre Ansprüche durchzusetzen. Eine Pflicht zur
Schadensminderung gebe es gemäß § 349 Abs. 1 Satz 2 des Lastenaus-
gleichsgesetzes (LAG) i.V.m. § 21a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes (FG) bei
der Rückforderung zu viel gewährter Ausgleichsleistungen nicht.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Ansicht weiter, dass in Fällen, in de-
nen die Feststellung von Anspruchsschäden von Pflichtteilsberechtigten als an-
teiliger Miteigentumsschaden erfolgt ist, die Pflichtteilsberechtigten den Scha-
densausgleich im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes bereits mit der Gewäh-
rung einer Entschädigungsleistung an Erben erlangten und nicht erst mit der
tatsächlichen Realisierung ihres Anspruchs. Das Verwaltungsgericht missver-
stehe die von ihm herangezogene Regelung in § 21a FG und meine zu Un-
recht, dass es auf den Schaden am Erbe ankomme, für dessen Verlust Geld als
Surrogat nicht ausreiche.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, bei ihr sei
kein Schadensausgleich eingetreten. Sie habe weder ihren Pflichtteil noch et-
was aus der Erbschaft erhalten noch sei ihr eine Ausgleichsleistung zugespro-
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chen worden. Die Pflichtteilsansprüche seien auch nach der Gewährung der
Ausgleichsleistung an den Erben nicht durchsetzbar, selbst wenn sie wieder
aufgelebt sein sollten. Jedenfalls sei der Erbe nicht in der Lage, sie zu erfüllen.
Da die Pflichtteilsansprüche nach dem Wert der Erbschaft und nicht nach dem
Wert der Ausgleichsleistung zu bemessen seien, müssten dazu erhebliche Be-
träge aufgebracht werden. Überdies seien die Ansprüche zwischenzeitlich ver-
jährt. Schließlich seien die gemäß § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG für die Rückforde-
rung geltenden Fristen verstrichen. Für den Fristbeginn sei auf den Zeitpunkt
des Erlasses des Ausgleichsleistungsgesetzes im Jahre 1994 abzustellen.
II
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht
(§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, der Scha-
den an den Pflichtteilsansprüchen der Klägerin sei durch Zahlung einer Aus-
gleichsleistung an den Erben nicht ausgeglichen, steht dies mit § 349 Abs. 3
LAG nicht in Einklang.
Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG sind zuviel gewährte Aus-
gleichsleistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein
Schaden, für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise aus-
geglichen wird. Die Rückforderung richtet sich gemäß § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG
gegen Empfänger von Ausgleichsleistungen oder deren Erben, soweit diese
oder ihre Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben.
1. Die Klägerin ist danach hinsichtlich beider Bescheide richtige Adressatin der
Rückforderung. Sie hat - ebenso wie ihre Mutter, die sie im Zeitpunkt der Rück-
forderung allein beerbt hatte - mit Blick auf ihre Pflichtteilsansprüche Hauptent-
schädigung erhalten.
2. Nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objekt-
identität ist ein Schaden ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergut-
machung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das
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Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010
- BVerwG 3 C 3.09 - LKV 2010, 228 Rn. 12 m.w.N.). Welcher Schaden der Prü-
fung zugrunde zu legen ist, bestimmt sich danach, was als Schaden tatsächlich
festgestellt worden ist. Dies ist durch Auslegung des im Lastenausgleichsver-
fahren ergangenen Bescheides zu ermitteln (vgl. Urteil vom 26. August 2010
- BVerwG 3 C 38.09 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 26 = ZOV 2010, 319).
a) Die Auslegung der zugunsten der Klägerin und ihrer Mutter ergangenen (ein-
heitlichen) Feststellungsbescheide vom 5. Mai 1972 und 15. Oktober 1986 er-
gibt, dass Wegnahmeschäden an ihren Ansprüchen auf den Pflichtteil am
Nachlass des Erblassers festgestellt wurden. Als geschädigtes Wirtschaftsgut
sind privatrechtliche geldwerte Ansprüche im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. d LAG zugrunde gelegt worden, die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
BFG Gegenstand einer Schadensfeststellung sein konnten (Urteil vom 29. Ok-
tober 1970 - BVerwG 3 C 155.68 - BVerwGE 36, 230 <235 f.>, auch zum Un-
terschied gegenüber einem Vermächtnis, das nicht feststellungsfähig war).
Pflichtteilsberechtigte sind übergangene gesetzliche Erben, denen mit dem Erb-
fall kraft Gesetzes ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetz-
lichen Erbteils zuwächst (vgl. § 1967 Abs. 2, § 2303 Abs. 1, §§ 2311, 2317
Abs. 1 BGB). Die Schadensfeststellung an diesem schuldrechtlichen Anspruch
war - anders als etwa bei nicht dinglich gesicherten Wohnrechten - nicht durch
§ 13 BFG ausgeschlossen (vgl. auch Urteil vom 7. Dezember 1972 - BVerwG
3 C 87.71 - BVerwGE 41, 250 <253>).
b) Die zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter selbst sind hingegen nicht
Feststellungsgegenstand. Dass die Bescheide auf Schäden an land- und forst-
wirtschaftlichem Vermögen, Grund- und Betriebsvermögen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1
BFG) abstellen, beruht auf der nach § 16 Abs. 1 BFG entsprechend anwendba-
ren Regelung in § 17 Abs. 5 FG. Sie stellt klar, dass und wie ein Pflichtteilsan-
spruch bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen ist. Danach werden
Wegnahmeschäden an Ansprüchen auf den Pflichtteil wie Wegnahmeschäden
an den zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgütern berechnet. Dem Pflicht-
teilsberechtigten wird die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Miteigentum an
diesen Wirtschaftsgütern zugerechnet. Der Wegnahmeschaden des Erben
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vermindert sich entsprechend, weshalb folgerichtig Verbindlichkeiten des Erben
aus dem Pflichtteilsanspruch - anders als etwa dinglich gesicherte Verbindlich-
keiten nach § 12 Abs. 3 FG (i.V.m. § 15 Abs. 1 BFG) - nicht gesondert festzu-
stellen waren. Regelungszweck des § 17 Abs. 5 FG war es, eine Besserstellung
des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben zu vermeiden. Dazu wurden
Pflichtteilsansprüche wie die „zum Nachlass gehörenden Wirtschaftsgüter“ be-
handelt mit der Folge, dass bei Vertreibungs- oder Wegnahmeschäden an zum
Nachlass gehörenden land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermö-
gen und Betriebsvermögen in jedem Fall der zuletzt festgestellte Einheitswert
anzusetzen war (vgl. § 12 Abs. 1 FG, hier i.V.m. § 15 Abs. 1 BFG). Ohne diese
Vorschrift wäre gemäß § 17 Abs. 1 FG der Vermögensverlust eines Pflichtteil-
anspruchs mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung zu bemessen ge-
wesen (vgl. Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausga-
be B, Kommentar zum LAG und zu Nebengesetzen, Stand September 1975,
§ 17 FG Anm. 10; Knappe, ZLA 1967, 180). Für Zwecke der Schadensberech-
nung wurden Pflichtteilsberechtigte damit fiktiv als Miterben behandelt. Dies
ändert jedoch nichts daran, dass es sich lastenausgleichsrechtlich nach wie vor
um einen Wegnahmeschaden an einer Geldforderung handelt.
3. Die festgestellten Wegnahmeschäden an den Pflichtteilsansprüchen sind
infolge der Zahlung von Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungs-
gesetz an den Nacherben im Sinne des § 349 Abs. 3 LAG ausgeglichen wor-
den.
a) Diese Folge ist hier nicht nach Satz 4 dieser Vorschrift eingetreten. Sie fin-
giert einen vollen Schadensausgleich, wenn Schadensausgleichsleistungen
nach innerdeutschen Rechtsvorschriften wie dem Ausgleichsleistungsgesetz
gezahlt werden. Die Fiktion tritt jedoch nur bei demjenigen ein, der die Leistung
erhalten hat, hier also bei dem Erben.
b) Maßgeblich ist aber § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG. Danach gilt der festgestellte
Schaden unter anderem bei der Rückgabe von Vermögenswerten, die in dem in
Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, sowie bei der
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Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte über solche Vermögenswerte
insoweit stets in voller Höhe als ausgeglichen.
Schadensausgleich im Sinne des § 349 LAG bedeutet grundsätzlich die Wie-
dergewinnung der Rechtsmacht, über den weggenommenen Vermögens-
gegenstand zu verfügen; der Geschädigte muss rechtlich diejenige Position
zurückerlangen, die er vor der Wegnahme innehatte (vgl. Urteile vom 27. April
2006 - BVerwG 3 C 28.05 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 11 Rn. 22 = ZOV
2006, 289 = DVBl 2006, 1457 und vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 C 40.07 -
Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17 Rn. 13, 16 = ZOV 2008, 219). Was dazu im
Einzelnen nötig ist, bestimmt sich nach der Art des geschädigten Vermögens-
wertes - hier eines Pflichtteilsanspruchs - und der Art seiner Schädigung (vgl.
Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 3 C 24.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG
Nr. 21 Rn. 10 = ZOV 2009, 258).
c) Mit den Anforderungen an einen Schadensausgleich bei Forderungen hat
sich der Senat wiederholt befasst (vgl. Urteile vom 27. April 2006 a.a.O. und
vom 26. August 2010 a.a.O.). Keine dieser Entscheidungen ist hier einschlägig.
Auch dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 10. Juli 2008
(a.a.O.) liegt eine andere Konstellation zugrunde, und zwar die Frage, ob der
Schaden an einem weggenommenen Grundstück durch die Einräumung eines
in seiner Realisierung unsicheren Anspruchs auf den Veräußerungserlös aus-
geglichen wird. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von denen der
genannten Entscheidungen dadurch, dass die geschädigten Forderungen
selbst, also die Pflichtteilsansprüche, nicht unmittelbar entzogen wurden und
den Forderungsinhaberinnen keine Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichs-
leistungsgesetz gewährt worden ist. Vielmehr ist der festgestellte Wegnahme-
schaden als Nebenfolge der Enteignung der Erbschaft in Form einer tatsächli-
chen Entwertung der Pflichtteilsansprüche eingetreten.
aa) Als Wegnahme definiert § 4 Abs. 1 BFG den förmlichen Entzug des Eigen-
tums oder eines sonstigen Rechts an einem Wirtschaftsgut sowie jede andere
Maßnahme, insbesondere eine Verfügungsbeschränkung, die in ihren wirt-
schaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Die Pflichtteilsan-
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sprüche der Klägerin und ihrer Mutter waren aber weder von der besatzungs-
hoheitlichen Enteignung der in Thüringen gelegenen Wirtschaftsgüter oder ei-
ner Verfügungsbeschränkung betroffen noch sind die Ansprüche mit dem Weg-
fall des Erbes verloren gegangen, wie noch auszuführen ist. Unter einer Weg-
nahme ist aber auch jede andere Maßnahme zu verstehen, die in ihren wirt-
schaftlichen Auswirkungen dem förmlichen Entzug entspricht. Für privatrechtli-
che geldwerte Ansprüche bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 2 BFG, dass als Wegnah-
me auch ein Wertverlust der Ansprüche gilt, der durch Wegnahme von Vermö-
gen des Schuldners entstanden ist. Ein solcher Fall lag hier vor.
bb) Zwar gehören Pflichtteilsansprüche zu den Nachlassverbindlichkeiten, für
die der Erbe grundsätzlich unbeschränkt, also nicht nur mit dem Erbe, haftet
(§ 1967 Abs. 1 und 2 BGB). Er kann jedoch in bestimmten Fällen, etwa bei
Dürftigkeit des Nachlasses, die Erfüllung ihn treffender Pflichtteilsansprüche
verweigern. Hier war der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen mit dem
Wegfall des Zugriffs auf den Nachlass ab 1946 die tatsächliche und rechtliche
Grundlage entzogen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Vor- und Nacherben
auf Schuldnerschutz nach oder entsprechend §§ 82, 88 des Bundesvertriebe-
nengesetzes (BVFG) berufen konnten (vgl. zu dieser Möglichkeit das Rückfor-
derungsrundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen i.d.F. vom 26. Ja-
nuar 2004, juris, Nr. 4.2.1.3.4 und Nr. 5.2.15.2 und BGH, Urteil vom 12. Juni
2001 - XI ZR 283/00 - BGHZ 148, 90 <95 f.>) oder ob ihnen die erbrechtliche
Dürftigkeitseinrede zur Seite stand, weil mit der Enteignung der Erbschaft ein
Mangel der Masse eingetreten war, der in entsprechender Anwendung des
§ 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB dazu berechtigte, die Befriedigung der Nachlass-
gläubiger zu verweigern.
d) Hiervon ausgehend sind die Pflichtteilsansprüche im Zuge der Zahlung einer
Ausgleichsleistung an den Erben in einer Weise werthaltig und durchsetzbar
geworden, die es rechtfertigt, bei der Klägerin eine Doppelentschädigung anzu-
nehmen, die eine Rückforderung des ihr gewährten Lastenausgleichs gebietet
(vgl. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 11.09 - Buchholz 427.3 § 349 LAG
Nr. 24 = ZOV 2010, 190). Bei Pflichtteilsansprüchen genügt als Schadensaus-
gleich im Sinne von § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 LAG bereits die Wieder-
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erlangung der Möglichkeit, den Anspruch dem Erben gegenüber geltend zu
machen und gegebenenfalls durchzusetzen; auf die Realisierung des An-
spruchs kommt es nicht an. Deshalb ist nicht entscheidungserheblich, ob und in
welcher Höhe ein Erbe Leistungen auf die Pflichtteile erbracht hat. Das ergibt
sich aus § 349 Abs. 3 Satz 4 LAG. Aus dieser Vorschrift ist zu folgern, dass ein
Pflichtteilsberechtigter infolge einer Ausgleichsleistung an den Erben nach den
erbrechtlichen Vorschriften diejenige Rechtsmacht zurückerhält, die er vor der
Wegnahme der Erbschaft hatte.
Mit der Ausgleichsleistung entfiel die Möglichkeit des Erben, die Erfüllung der
Pflichtteilsansprüche zu verweigern. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Schadens-
ausgleichsleistung (2004) war der Schuldnerschutz ausgelaufen, nachdem der
Vierte Abschnitt des Bundesvertriebenengesetzes und damit die §§ 82, 88 mit
Wirkung zum 1. Januar 1993 aufgehoben worden waren (vgl. Art. 1 Nr. 30
Buchst. b des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992,
BGBl I S. 2094). Die Dürftigkeit des Nachlasses konnte der Klägerin und ihrer
Mutter aus Rechtsgründen nicht mehr entgegengehalten werden. Das folgt aus
§ 349 Abs. 3 Satz 4 LAG, der im Falle der Zahlung von Ausgleichsleistungen
bei dem Erben einen vollen Ausgleich des Schadens fingiert. Diese Fiktion
greift zwar nicht auch zu Lasten von lastenausgleichsrechtlich entschädigten
Pflichtteilsberechtigten des Erben ein; sie verwehrt es dem Erben aber, Pflicht-
teilsberechtigten gegenüber weiterhin Leistungsverweigerungsrechte aus der
Wegnahme des Nachlasses herzuleiten. Nach der gesetzlichen Wertung ist es
ohne Bedeutung, dass an die Stelle des ursprünglichen Wirtschaftsgutes ein
Surrogat in Form von Geld tritt. Damit ist nicht entschieden, wie die Pflichtteils-
ansprüche zivilrechtlich zu berechnen sind, weshalb der Einwand der Klägerin,
der Erbe könne die Pflichtteilsansprüche aus der Ausgleichsleistung nicht auf-
bringen, fehl geht.
e) Nichts anderes ergibt sich aus § 349 Abs. 1 Satz 2 LAG, aus dem das Ver-
waltungsgericht seine Auffassung abgeleitet hat, der Schadensausgleich setze
die tatsächliche Realisierung von Pflichtteilsansprüchen voraus. Die Vorschrift
stellt den Empfänger von Lastenausgleich im Rückforderungsverfahren von der
Pflicht des § 21a Abs. 2 FG frei, ihm zustehende Ersatz- oder Ausgleichsan-
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sprüche geltend zu machen, und räumt ihm dadurch ein Wahlrecht ein. Er kann
die Schadensausgleichsleistung in Anspruch nehmen oder auf sie mit der Folge
verzichten, dass der gewährte Lastenausgleich ungeschmälert erhalten bleibt
(vgl. die Begründung zum Entwurf eines Kontoguthabenumstellungsgesetzes
vom 27. Februar 1992, BTDrucks 12/2170 S. 11). Die Rechtsposition eines pri-
vaten Gläubigers des Wahlrechtsinhabers, dessen Forderung erst durch die
Inanspruchnahme von Ausgleichsleistungen wieder werthaltig wird, ist dadurch
zwar an die Ausübung des Wahlrechts durch den Schuldner gekoppelt (vgl.
Gallenkamp, Informationsdienst für Lastenausgleich - IFLA - 2002, 25 <26>).
Darin liegt aber keine systemwidrige oder unzumutbare Konsequenz. Der Gläu-
biger kann ebenso wie der Wahlrechtsinhaber den Lastenausgleich behalten,
oder er wird in den Stand gesetzt, im Gegenzug zur Rückforderung seinen pri-
vaten Anspruch gegen den Gläubiger zu realisieren. Der Gesetzeszweck des
§ 349 LAG, Doppelentschädigungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu verhin-
dern, bleibt gewahrt, ohne dass dem Pflichtteilsberechtigten unzumutbare Be-
lastungen auferlegt noch seine Rechte beschnitten werden.
4. Der Schadensausgleich scheitert auch nicht daran, dass die Pflichtteilsan-
sprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Sie sind weder untergegangen noch von
Einreden betroffen, die ihrer effektiven Geltendmachung entgegenstehen.
a) Die Dürftigkeit des Nachlasses berührt nicht den materiell-rechtlichen Be-
stand der Nachlassverbindlichkeit, sondern beschränkt für ihre Dauer nur die
Haftung des Erben (allg. Meinung, vgl. Marotzke, in: Staudinger, Kommentar
zum BGB, Buch 5, Neubearbeitung 2010, § 1990 Rn. 36 m.w.N.). Der Pflicht-
teilsanspruch der Mutter der Klägerin ist nicht mit deren Tod erloschen. Viel-
mehr ist der Anspruch, der vererblich ist (§ 2317 Abs. 2 BGB), auf die Klägerin
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.
b) Die Werthaltigkeit der Pflichtteilsansprüche ist auch nicht deshalb zu vernei-
nen, weil die Ansprüche verjährt sind.
aa) Allerdings spricht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs einiges für die Annahme der Klägerin, dass die Forderung im maß-
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geblichen Zeitpunkt der schadensausgleichenden Zahlung an den Erben im
Jahr 2004 bereits verjährt war. Nach § 2332 Abs. 1 BGB a.F. verjährten Pflicht-
teilsansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteils-
berechtigte von dem Eintritt des Erbfalls (hier am 29. Mai 1940) und von der ihn
beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat. Inwiefern die seinerzeitigen
Vergleichsverhandlungen zur Regelung sämtlicher Erb-, Pflichtteils- und sonsti-
ger Rechte und Ansprüche der Klägerin und ihrer Mutter hinsichtlich des Nach-
lasses, die schließlich im November 1943 in einen notariell beurkundeten Ver-
gleich mündeten, die Verjährung nach der damaligen Rechtslage beeinflussten
(vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - NJW 1959, 96; anders
nunmehr § 203 BGB n.F.), mag dahinstehen. Jedenfalls bestanden besondere
Regelungen zur Kriegshemmung der Verjährung (vgl. § 30 der Vertragshilfe-
verordnung vom 30. November 1939, RGBl I S. 2329 und § 32 der 2. Kriegs-
maßnahmenverordnung vom 27. September 1944, RGBl I S. 229; dazu
Soergel, BGB, 8. Aufl. 1952, § 203 Anm. 1), nach denen die Pflichtteilsansprü-
che bei Kriegsende unverjährt waren oder jedenfalls eine etwaige Verjährungs-
einrede nicht erfolgreich hätte erhoben werden können. Dasselbe galt für die
Nachkriegszeit bis zur Enteignung 1946 (zur Nachkriegshemmung der Verjäh-
rung vgl. das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvor-
schriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950, BGBl I S. 821 und
Soergel, a.a.O.). Entsprechendes galt für die Folgezeit bis zum Erlass des Aus-
gleichsleistungsgesetzes nach § 242, § 202 (a.F.) BGB, weil der Erbe keine
Zugriffsmöglichkeit auf die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte mehr
hatte (vgl. zu § 88 BVFG auch das Rückforderungsrundschreiben, a.a.O.,
Nr. 4.2.1.3.4 und Nr. 5.2.15.2; BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 283/00 -
BGHZ 148, 90 <95 f.>).
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn
bei den auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen pflichtteils-
rechtlichen Nachabfindungsansprüchen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 1993
- IV ZR 205/92 - BGHZ 123, 76 und vom 28. April 2004 - IV ZR 85/03 - FamRZ
2004, 1284; Beschluss vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94 - juris) ist aber
in Betracht zu ziehen, dass die Verjährungsfristen des § 2332 BGB a.F. mit
dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) vom 27. Septem-
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ber 1994 (BGBl I S. 2624), als dessen Art. 2 das Ausgleichsleistungsgesetz
erlassen wurde, zu laufen begonnen haben. Zu dieser Zeit galt für erbrechtliche
Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 2332 Abs. 1
BGB a.F.), beginnend hier mit dem Schluss des Jahres, in dem das Entschädi-
gungs- und Ausgleichsleistungsgesetz in Kraft getreten und die Klägerin ohne
grobe Fahrlässigkeit von den für die Geltendmachung maßgeblichen Umstän-
den Kenntnis erlangt hat, also auch vom Erlass des Gesetzes und von dem
Recht des Erben, auf dieser Grundlage Ausgleichsleistungen zu erhalten
(1995). Sollte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende
Fallkonstellation übertragbar sein, dürfte die Verjährungsfrist bei Zahlung der
Ausgleichsleistung im Jahr 2004 abgelaufen gewesen sein. Dass die Klägerin
zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führende Maßnahmen wie
eine Feststellungsklage gegen den Erben nach § 256 ZPO eingeleitet hat, ist
nicht ersichtlich.
cc) Es kann aber letztlich dahinstehen, ob die Verjährung im maßgeblichen
Zeitpunkt des Schadensausgleichs eingetreten war. Ausgehend von den im
Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Erkenntnissen kann jedenfalls nicht
angenommen werden, dass der Erbe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt
die Verjährungseinrede auch erhoben hatte. Auf die Erhebung der Einrede -
und nicht nur auf den Eintritt der Verjährung als solchen - ist aber bei der Be-
wertung abzustellen, ob eine Forderung als nicht durchsetzbar anzusehen ist.
Der gegenteiligen Auffassung im Rückforderungsrundschreiben vom 13. April
2004 (Tz. 2.10, juris) folgt der Senat nicht.
Im Rechtssinne nicht mehr durchsetzbar ist eine verjährte Forderung erst dann,
wenn ihr die Einrede der Geltendmachung tatsächlich entgegengesetzt wird
(§ 214 BGB). Zwar mag es auf den ersten Blick bei der im Lastenausgleichs-
recht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise naheliegen, eine Forde-
rung bereits bei (objektivem) Verjährungseintritt nicht mehr als werthaltig oder,
im Sprachgebrauch des Bundesausgleichsamtes, als „anderweitig erledigt“ an-
zusehen. Dagegen sprechen jedoch durchgreifende Erwägungen. Zum einen ist
es, wie gerade der Fall der Klägerin zeigt, in familien- und erbrechtlichen Zu-
sammenhängen keineswegs sicher, dass eine mögliche Verjährungseinrede
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erhoben wird. Zum anderen kann es zu einer nicht mehr korrigierbaren Doppel-
entschädigung zu Lasten der öffentlichen Hand kommen, wenn allein wegen
der Verjährung von der Rückforderung des Lastenausgleichs abgesehen wür-
de. Anders als im Feststellungs- und Entschädigungsverfahren ist der Wert von
Pflichtteilsansprüchen bei der Gewährung einer Ausgleichsleistung für einen
Nachlass nicht abzuziehen; denn das Ausgleichsleistungsgesetz sieht, anders
als § 17 Abs. 5 Satz 3 FG für die Schadensberechnung, keine Minderung des
Ausgleichsbetrages um Verbindlichkeiten dieser Art vor (vgl. § 2 Abs. 1 Aus-
glLeistG i.V.m. § 2 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes), weshalb auch im Fall
der Klägerin kein derartiger Abzug bei der dem Erben gewährten Ausgleichs-
leistung vorgenommen worden ist. Würde von einer Rückforderung der Haupt-
entschädigung beim Pflichtteilsberechtigten ohne Rücksicht auf die Verjäh-
rungseinrede abgesehen, würde zwingend sowohl diesem die Hauptentschädi-
gung verbleiben wie auch dem Erben der für den Pflichtteil gewährte Anteil der
Ausgleichsleistung.
dd) Der Senat kann nicht davon ausgehen, dass die Verjährungseinrede im
maßgeblichen Zeitpunkt erhoben worden war. Dies ist weder auf der Grundlage
der Feststellungen des Verwaltungsgerichts anzunehmen noch von der Kläge-
rin, die im Revisionsverfahren ausdrücklich auf die Verjährung hingewiesen hat,
behauptet worden. Dagegen spricht auch, dass der Erbe auf die Pflichtteils-
ansprüche bereits Zahlung erbracht haben soll.
5. Die Fristen für die Rückforderung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG sind nicht
abgelaufen. Die Vorschrift sieht für die Rückforderung eine einheitliche Frist vor,
die nach Halbsatz 1 grundsätzlich vier Jahre beträgt, nach Unterbrechungen
gemäß Satz 5 neu und unter den in Halbsatz 2 genannten Umständen länger
läuft (vgl. Urteil vom 28. September 2011 - BVerwG 3 C 38.10 - Buchholz 427.3
§ 349 LAG Nr. 28 Rn. 14; Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG 3 B 3.08 -
Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18 Rn. 6). Im Zeitpunkt der Rückforderungsbe-
scheide im Jahr 2010 war die Vier-Jahres-Frist nicht abgelaufen. Die Frist be-
ginnt, wie bereits der Wortlaut besagt, nach dem Kalenderjahr, in dem die Aus-
gleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflich-
teten positive Kenntnis erlangt hat. Dementsprechend kommt es auf die mit
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dem Erlass des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes entstandene
bloße Möglichkeit, dass dem Erben eine Ausgleichsleistung gewährt werden
könnte, nicht an. Positive Kenntnis von allen Umständen hatte die Ausgleichs-
behörde hier frühestens 2007. Ob sie sich diese Kenntnis früher hätte verschaf-
fen können, ist für den Beginn der Frist ohne Belang (Beschluss vom 19. Au-
gust 2008 a.a.O. Rn. 4 f.).
6. Die Höhe der Rückforderung ist von der Klägerin nicht beanstandet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Kley
RiBVerwG Buchheister ist infolge
Dr. Wysk
Versetzung an der Beifügung der
Unterschrift verhindert.
Kley
Dr. Kuhlmann
Rothfuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
LAG
§ 349 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 4
BFG
§ 4 Abs. 1 und 2 Satz 2; § 7 Abs. 1 Nr. 1; § 16 Abs. 1
FG
§ 12 Abs. 1; § 15 Abs. 1; § 17 Abs. 1 und 5; § 21a Abs. 2
BVFG
§§ 82, 88
BGB
§ 1967 Abs. 2; § 1990 Abs. 1; § 2303 Abs. 1; §§ 2311; 2317
Abs. 1 und 2; § 2332 Abs. 1 (a.F.)
Stichworte:
Rückforderung von Lastenausgleich; Enteignung; Erbe; Erbschaft; Pflichtteil;
Pflichtteilsanspruch; Definition der Wegnahme; Wegnahmeschaden an Pflicht-
teilsanspruch; Schadensausgleich bei Forderungen; Ausgleichsleistungen an
den Erben; Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG); Werthal-
tigkeit von Pflichtteilsansprüchen; Nachlassverbindlichkeiten; Haftung des Er-
ben; Haftungsbeschränkung; Leistungsverweigerungsrecht; Schuldnerschutz;
Dürftigkeit des Nachlasses; Doppelentschädigung; Erfüllung der Pflichtteilsan-
sprüche; Durchsetzbarkeit einer Forderung; Rückforderungsrundschreiben;
„anderweitig erledigte Fälle“; Verjährung; Verjährungsbeginn; Verjährungsfrist;
Verjährungseinrede; Regelungen zur Kriegshemmung der Verjährung; Recht-
sprechung des BGH; Fristen für die Rückforderung.
Leitsatz:
Wegnahmeschäden an Pflichtteilsansprüchen, die durch die Enteignung des
Nachlasses eingetreten waren, werden nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG bereits
durch die Wiedererlangung der Möglichkeit ausgeglichen, die Ansprüche dem
Erben gegenüber geltend zu machen; auf die Anspruchsrealisierung kommt es
nicht an.
Eine hinreichende Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung entsteht gemäß
§ 349 Abs. 3 Satz 4 LAG mit der Zahlung einer Ausgleichsleistung an den Er-
ben. Sind die Pflichtteilsansprüche zu dieser Zeit verjährt, ist ihre Werthaltigkeit
lastenausgleichsrechtlich erst dann zu verneinen, wenn der Erbe die Einrede
der Verjährung erhebt.
Urteil des 3. Senats vom 24. Oktober 2013 - BVerwG 3 C 27.12
I. VG Trier vom 28.03.2012 - Az.: VG 5 K 915/11.TR -