Urteil des BVerwG vom 24.08.2005

Rechtliches Gehör, Europäische Menschenrechtskonvention, Zwangsmitgliedschaft, Willkür

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 27.05 (3 C 31.04)
OVG 8 A 10216/04.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
des Herrn Rechtsanwalt Günter H e r r m a n n ,
Lammstraße 11, 76133 Karlsruhe,
Klägers, Berufungsklägers
Revisionsklägers und Antragstellers,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Günter Herrmann,
Lammstraße 11, 76133 Karlsruhe -
g e g e n
1. die Jagdgenossenschaft Langsur
vertreten durch den Jagdvorsteher
Herrn Karl-Heinrich Orth,
Mesenicher Straße 64, 54308 Langsur,
2. den Landkreises Trier-Saarburg,
vertreten durch den Landrat,
Willy-Brandt-Platz 1, 54290 Trier,
Beklagten, Berufungsbeklagten
Revisionsbeklagten und Antragsgegner,
- Prozessbevollmächtigte zu 1:
Rechtsanwälte Trilsbach, Jakobs und Kollegen,
Ostallee 53, 54290 Trier -
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, das Verfahren BVerwG 3 C 31.04 fort-
zuführen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers ist unbegründet. Weder liegt eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vor noch verstößt das Revisionsurteil vom
14. April 2005 gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Der Kläger greift mit der Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO - ebenso wie zuvor
schon im Revisionsverfahren - letztlich lediglich im Gewande von Gehörsrügen die
seiner Meinung nach unrichtige Rechtsauffassung des Revisionsgerichts - wie sei-
nerzeit des Berufungsgerichts - an, in dem er geltend macht, das jeweilige Gericht ha-
be seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das geht fehl.
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht,
die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall
klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätz-
lich ist davon auszugehen, dass die Gerichte die von ihnen entgegengenommenen
Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben
(BVerfG, u.a. Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40,101,
104 f.). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Ent-
scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Okto-
ber 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364, 368). Deshalb müssen, wenn ein Ver-
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stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Um-
stände deutlich ergeben, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht
zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen
worden ist (BVerfG, u.a. Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE
47, 182, 188). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Aufklärungsrüge
,
beschränkt sich
im wesentlichen auf die Wiedergabe seiner Rechtsauffassung, im Revisionsurteil sei
das Gericht auf seinen Vortrag im Revisionsverfahren "nicht hinreichend eingegan-
gen", es habe sich mit ihm "nicht ausreichend befasst", "nicht genügend auseinander
gesetzt" bzw. "nur höchst unvollkommen auseinander gesetzt". Ein solches Vor-
bringen gibt indes nichts für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör her; es führt nicht - wie für den Erfolg einer Anhörungsrüge erforderlich - auf
die Annahme, das Revisionsgericht habe sein Vorbringen in der Revisionsinstanz
überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung
ersichtlich nicht in seine Erwägungen einbezogen.
Entgegen dem jetzigen Vortrag des Klägers hat sich das Revisionsgericht in seinem
Urteil ersichtlich u.a. auch mit Art. 14 Abs. 2 GG befasst. Allerdings hat es - an-
ders als offenbar nach Ansicht des Klägers jedenfalls bei Einbeziehung des
Art. 20 a GG geboten - keinen Schluss dahingehend gezogen, "dass die Eigentums-
rechte Dritter keinesfalls eine Zwangsmitgliedschaft des Klägers in einer
Jagdgenossenschaft begründen können". Das gilt völlig unabhängig davon, ob
Art. 14 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 a GG einen solchen oder ähnlichen
Schluss überhaupt zu rechtfertigen geeignet sein könnte.
Soweit der Kläger in dem Revisionsurteil eine Auseinandersetzung mit seinem sei-
nerzeitigen Vorbringen vermisst, seine Zwangsmitgliedschaft verstoße gegen das
Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention, ist sein Vortrag nicht
nachvollziehbar. Das Revisionsgericht hat auf den Seiten 6 bis 14 seines Urteils aus-
führlich und differenziert dargelegt, dass und warum die einschlägigen Bestimmun-
gen des Bundesjagdgesetzes nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Es hat in
diesem Zusammenhang im Einzelnen ausgeführt, dass die von ihm vorgenommene
Grundrechtsauslegung auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Euro-
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päischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (25088/94, 28331/95
und 28443/95 - Chassegnou u.a./Frankreich, NJW 1999, 3695) keinen Bedenken
begegne.
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen einer Anhörungsrüge nach
§ 152 a VwGO ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG geltend
gemacht werden kann. Denn es kann schlechthin keine Rede davon sein, das
Revisionsurteil vom 14. April 2005 verstoße gegen dieses Verbot.
Richtig ist, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ein auch zugunsten des Klägers wir-
kendes Willkürverbot ergibt. Willkürlich ist ein Richterspruch indes nur dann, wenn
er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der
Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte
Auslegung einer Rechtsvorschrift allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht
willkürlich. Willkür liegt vielmehr nur vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise
verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht
sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht
jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, u.a. Beschluss vom 26. Mai 1993
- 1 BvR 208/93 - BVerfGE 89, 1, 13 f.). Die damit bezeichnete Grenze ist m i t
Blick auf das Revisionsurteil schon deshalb zweifelsfrei weder erreicht noch gar
überschritten, weil das Revisionsgericht - wie bereits gesagt - eingehend
dargelegt hat, dass und warum die einschlägigen Bestimmungen des
Bundesjagdgesetzes nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Klä-
mit denen er die vom Revisionsgericht für seine Entscheidung angeführten Er-
wägungen angreift, lässt jedoch jeden Hinweis darauf vermissen, in welchem
Einzelpunkt und vor allem warum die vom Revisionsgericht im Einzelnen darge-
legten Rechtsauffassungen jedes sachlichen Grundes entbehren sollten. Schon
deshalb erübrigt es sich, auf seinen diesbezüglichen Vortrag näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette