Urteil des BVerwG vom 13.05.2004

Friedhof, Grabmal, Genehmigung, Bestattung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 26.03
OVG 19 A 4302/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
28. Januar 2003 geändert. Die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. September
2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisi-
onsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein konfessioneller Friedhofsträger das Aufstellen
polierter, spiegelnder Grabmale verbieten darf.
Der beklagte evangelische Kirchengemeindeverband ist Träger eines Friedhofs, der
zur Bestattung der Gemeindemitglieder der ihm angehörenden Kirchengemeinden,
nur ausnahmsweise auch Gemeindefremder bestimmt ist. Für die Gestaltung der
Grabstätten hat er eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung (GBO) er-
lassen. Für Grabmale aus Stein ist jede handwerkliche Bearbeitung außer Bossieren,
Politur und Feinschliff zugelassen. Glanz- und Spiegelwirkung dürfen nicht erzielt
werden (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GBO). Wenige hundert Meter entfernt befindet sich ein
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weiterer Friedhof in kommunaler Trägerschaft, für den keine derartigen Gestal-
tungsvorschriften gelten.
Die Klägerin erwarb 1999 auf dem Friedhof des Beklagten das Nutzungsrecht an ei-
ner Wahlgrabstätte, auf der ihr verstorbener Vater beigesetzt wurde. Im Februar
2000 ließ sie ein von der Beigeladenen gefertigtes Grabmal aus geschliffenem grü-
nem Granit aufstellen. Die am 17. Februar 2000 erteilte Genehmigung des Beklagten
enthält die Bestimmung "ohne Spiegelwirkung". Eine sachverständige Begutachtung
durch einen Steinmetzmeister ergab, dass der Stein mit der feinen Körnung 800 ge-
schliffen oder gar poliert ist und eine deutliche Glanz- oder Spiegelwirkung zeigt.
Daraufhin verlangte der Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 20. Juni 2000,
das Grabmal verändern oder entfernen zu lassen. Ihren Widerspruch wies er mit Be-
scheid vom 19. September 2000 zurück.
Das Verwaltungsgericht Minden hat die Anfechtungsklage abgewiesen. Die ange-
fochtenen Bescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 3 der Friedhofsord-
nung (FhO), wonach Grabmale, die ohne Genehmigung errichtet sind, auf Kosten
des Nutzungsberechtigten zu entfernen seien. Zwar habe die Klägerin eine Geneh-
migung zur Aufstellung eines Grabmals erhalten, das aufgestellte Grabmal sei jedoch
von der Genehmigung nicht gedeckt, weil es - entgegen dem Inhalt der Ge-
nehmigung - eine deutliche Spiegelwirkung zeige, wie die Einnahme eines Augen-
scheines ergeben habe. Das Grabmal sei auch nicht genehmigungsfähig, da es § 5
Abs. 1 Satz 3 GBO widerspreche. Diese Vorschrift sei rechtmäßig, belaste die Kläge-
rin vor allem nicht unverhältnismäßig. Der Klägerin sei zuzumuten gewesen, auf den
unmittelbar benachbarten städtischen Friedhof auszuweichen.
Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-
Westfalen das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Zur Begründung heißt
es, die Beseitigung oder Veränderung des Grabmals könne nicht verlangt werden,
weil die Klägerin einen Anspruch auf dessen Genehmigung habe. Die dem allein
entgegenstehende Vorschrift des § 5 Abs. 1 GBO sei mit den Grundrechten der Klä-
gerin aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig. Die nötige Ab-
wägung ergebe nämlich, dass der Klägerin ein Ausweichen auf den benachbarten
kommunalen Friedhof nicht zuzumuten sei. Als evangelische Christin und nächste
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Angehörige ihres verstorbenen ebenfalls evangelischen Vaters habe sie sich für den
evangelischen Friedhof des Beklagten und gegen den kommunalen Friedhof ent-
schieden. Diese Wahl sei als Ausfluss ihres Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG zu
respektieren. Demgegenüber sei nicht erkennbar, dass das fragliche Politurverbot,
das über ein Verbot "lauter und greller Wirkungen" hinausgehe, religiös motiviert sei.
Der diesbezügliche Sachvortrag des Beklagten sei teilweise unsubstantiiert und im
Übrigen nicht nachvollziehbar.
Zur Begründung seiner Revision hat der Beklagte vorgetragen: Indem das Beru-
fungsgericht dem Politurverbot eine ausschließlich ästhetische Zielsetzung unterstellt
habe, habe es wesentliches Vorbringen übergangen. Das Politurverbot diene dazu,
falsches Pathos zu vermeiden. Dem stillen Gedenken solle Rechnung getragen wer-
den, indem grellen Wirkungen entgegengewirkt werde, wie sie von schneeweißem
Marmor, von Politur und Glanz oder von überschwenglicher Goldschrift ausgehe. Die
Gestaltungsvorschriften für Grabmale seien von den gewählten Vertretern der Kir-
chengemeinden als Ausdruck ihres Glaubens und Empfindens erlassen. Den Besu-
chern des Friedhofs solle die im christlichen Glauben verwurzelte Vorstellung irdi-
scher Vergänglichkeit in Erinnerung gerufen werden. Deshalb seien nur Grabsteine
zugelassen, deren Oberfläche nicht besonders behandelt wurde und die darum ei-
nem natürlichen Alterungs- und Witterungsprozess ausgesetzt seien. Polierte Grab-
male sähen demgegenüber noch nach Jahren und Jahrzehnten wie neu aus, was der
geschilderten Zielsetzung zuwider laufe. Sie störten das beabsichtigte Erschei-
nungsbild des kirchlichen Friedhofs. In diesem äußeren Erscheinungsbild manifestie-
re sich gerade die religiös bedingte Besonderheit eines kirchlichen gegenüber einem
kommunalen Friedhof; dieser Unterschied dürfe nicht eingeebnet werden.
Die Klägerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Die Beigeladene äußert sich
nicht. Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-
teils.
Beide Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die angefochtenen Bescheide
nicht schon allein deswegen rechtmäßig sind, weil das beanstandete Grabmal gegen
die der Klägerin am 17. Februar 2000 erteilte Genehmigung verstößt und diese Ge-
nehmigung bestandskräftig ist, dass ihre Rechtmäßigkeit vielmehr des Weiteren vo-
raussetzt, dass das Grabmal auch nicht genehmigungsfähig wäre. Diesen Aus-
gangspunkt, der offensichtlich in Auslegung des Landesrechts gewonnen wurde,
greift die Revision nicht an. Gegen ihn lässt sich von Bundesrechts wegen auch
nichts erinnern.
Beide Vorinstanzen haben festgestellt, dass von dem Grabmal der Klägerin eine
Glanz- oder Spiegelwirkung ausgehe, die mit § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GBO unver-
einbar sei, weshalb das Grabmal eigentlich nicht genehmigungsfähig sei. Das Beru-
fungsgericht hat jedoch angenommen, dass § 5 Abs. 1 GBO insoweit mit den Grund-
rechten der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig
sei. Dieses Ergebnis hat es auf der Grundlage einer Abwägung erzielt, in deren
Rahmen sich nur die Klägerin, nicht jedoch (auch) der Beklagte auf Art. 4 GG beru-
fen könne. Das legt ein verfehltes Verständnis der genannten Grundrechte zugrunde
und verletzt damit Bundesrecht.
1. Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der angefochtenen Bescheide ist - zunächst -
allein Art. 2 Abs. 1 GG. Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst den Wunsch naher
Angehöriger eines Verstorbenen, des Toten nach eigenen Vorstellungen zu ge-
denken und hierzu auch Grabmale nach eigener Gestaltung zu errichten (grundle-
gend Urteil vom 8. November 1963 - BVerwG VII C 148.60 - BVerwGE 17, 119; Be-
schluss vom 31. Mai 1990 - BVerwG 7 CB 31.89 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 45 =
NJW 1990, 2079; Beschluss vom 7. Dezember 1990 - BVerwG 7 B 160.90 -
Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14). Auf dieses Recht kann sich ein Fried-
hofsbenutzer nicht nur gegenüber einem staatlichen (kommunalen), sondern auch
gegenüber einem kirchlichen Friedhofsträger berufen (vgl. Urteil vom 8. November
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1963, a.a.O. ; Beschluss vom 31. Mai 1990, a.a.O.). § 5 Abs. 1 GBO enthält
eine Gestaltungsvorschrift, welche dem Wunsch der Klägerin, einen polierten
Grabstein auf dem Wahlgrab ihrer Familie zu errichten, entgegensteht und damit ihre
allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG
hingegen ist insofern nicht berührt. Dass ihr Wunsch nach einem polierten Grabmal
auch religiös motiviert wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin
hatte das auch nicht geltend gemacht.
2. Die Gestaltungsfreiheit der Friedhofsbenutzer findet ihre Grenzen von vornherein
in solchen Gestaltungsvorschriften, die dem allgemeinen Zweck des Friedhofs die-
nen, eine würdige, die Totenandacht nicht störende Grabgestaltung zu gewährleisten
(Urteil vom 8. November 1963 a.a.O.; Urteil vom 26. September 1986 - BVerwG 7 C
27.85 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 10 = NVwZ 1987, 679; Beschluss
vom 7. Dezember 1990 a.a.O.; Beschluss vom 29. September 2000 - BVerwG 3 B
156.00 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzungsrecht Nr. 17). Zu den allgemeinen
Friedhofszwecken hat das Berufungsgericht
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offenbar in Anwendung des Bestat-
tungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen - die geordnete und würdige Bestat-
tung der Toten, ein ungestörtes Totengedenken sowie die Gewährleistung einer un-
gehinderten Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten gezählt. Das ist einwand-
frei. Ebenso einwandfrei ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass das Verbot,
Grabsteine auf Glanz und Spiegelwirkung zu polieren, durch diese allgemeinen
Friedhofszwecke nicht erfordert wird (ebenso Urteil vom 8. November 1963 a.a.O.;
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 1 S 3164/95 - ESVGH 47,
81 = DVBl 1997, 1278 = NVwZ-RR 1997, 359; Gaedke/Diefenbach, Handbuch des
Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl. 2000, S. 203).
3. Dem jeweiligen Friedhofsträger ist jedoch nicht verboten, weitere Vorschriften
- auch über die Grabgestaltung - zu erlassen, die durch die allgemeinen Friedhofs-
zwecke nicht gefordert, aber mit ihnen vereinbar sind. Auch derartige besondere
Gestaltungsvorschriften müssen freilich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ge-
nügen, müssen also durch einen legitimen Zweck gedeckt sein und dürfen die Rech-
te der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu
Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht.
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a) Wo die Grenzen zulässiger Gestaltungsvorschriften hiernach zu ziehen sind, be-
darf dann keiner Entscheidung, wenn der Bestattungspflichtige an anderer Stelle
einen Grabstein seiner Wahl aufstellen kann, sei es in einer „gestaltungsfreien“ Ab-
teilung desselben Friedhofs, sei es auf einem nahe gelegenen anderen Friedhof
(stRspr; Urteil vom 8. November 1963 a.a.O.; Urteil vom 26. September 1986 a.a.O.;
Beschluss vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 7 B 140.90 - Buchholz 408.2 Friedhofs-
benutzung Nr. 13; Beschluss vom 7. Dezember 1990 a.a.O.; Beschluss vom
29. September 2000 a.a.O.). Ein Ausweichen ist dem Bestattungspflichtigen hier oh-
ne weiteres möglich. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Friedhof des Beklagten, nur
wenige hundert Meter entfernt, befindet sich ein kommunaler Friedhof, für den - wie
das Verwaltungsgericht festgestellt hat - vergleichbare Gestaltungsvorschriften nicht
gelten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin ein Ausweichen unzu-
mutbar sei, weil sie - ebenso wie ihr verstorbener Vater - evangelischer Konfession
und Mitglied einer der dem Beklagten angehörenden Kirchengemeinden sei, weshalb
ihr Wunsch nach einer Grabstätte auf dem Friedhof des Beklagten Ausfluss ihres
Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sei. Das ist verfehlt. Eine besondere Glau-
bensüberzeugung der Klägerin, welche ihr die Benutzung des kommunalen Friedhofs
unmöglich machte und allein die Benutzung des Friedhofs des Beklagten erlaubte,
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Klägerin hatte eine derartige Glau-
bensüberzeugung auch nicht behauptet. Im Übrigen käme es auf eine derartige
besondere Glaubensüberzeugung Einzelner für die - abstrakt zu beurteilende - Gül-
tigkeit der Friedhofsordnung des Beklagten nicht an. Allenfalls ließe sich hieran die
Frage knüpfen, ob der Normgeber mit solchen besonderen Glaubensüberzeugungen
hätte rechnen und hierfür Ausnahmeregelungen vorsehen müssen. Das bedarf hier
aber keiner Vertiefung. Die Bestimmungen seiner Friedhofsordnung muss der Be-
klagte grundsätzlich nur an der regelmäßigen Glaubensüberzeugung seiner Kirchen-
gemeindemitglieder, also einem evangelischen Bekenntnis, ausrichten. Dieses Be-
kenntnis mag den Wunsch begründen oder bestärken, den Friedhof des Beklagten
zu benutzen. Es macht ein Ausweichen auf einen nichtkonfessionellen, städtischen
Friedhof jedoch nicht unzumutbar. Namentlich stünde einem Zwang, einen kommu-
nalen Friedhof zu benutzen, nicht Art. 4 GG entgegen. Das wäre nur dann der Fall,
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wenn für den kommunalen Friedhof Vorschriften bestünden, die ihrerseits mit dem
evangelischen Bekenntnis unvereinbar wären. Davon kann keine Rede sein.
b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt aber auch insofern Bundesrecht,
als es im Rahmen der von ihm vorgenommenen Abwägung das Gewicht der vom
Beklagten mit den in Rede stehenden Gestaltungsvorschriften verfolgten Ziele in
einer Weise bestimmt, die mit dessen Grundrecht aus Art. 4 Abs. 2 GG unvereinbar
ist.
Dass der Beklagte mit den Gestaltungsvorschriften in § 5 Abs. 1 GBO legitime, na-
mentlich willkürfreie Ziele verfolgt, steht außer Zweifel. Der Beklagte hatte bereits im
Berufungsrechtszug zwei Ziele seiner Gestaltungsvorschriften dargelegt. Zum einen
solle jedes Pathos vermieden werden; der Friedhof solle dem stillen Gedenken die-
nen, also - wie zu ergänzen ist - aus einer Haltung der Bescheidenheit und Demut.
Daher sollten „laute und grelle Wirkungen“ vermieden werden, wie sie von schnee-
weißem Marmor, von Politur und Glanz oder von überschwenglicher Goldschrift aus-
gingen. Zum anderen solle der Friedhof in seinem ganzen Erscheinungsbild Zeugnis
für die irdische Vergänglichkeit ablegen. Deshalb sollten die Grabmale dem natürli-
chen Alterungs- und Verwitterungsprozess ausgesetzt werden, was bei polierten
oder allzu glatt geschliffenen Grabsteinen nicht gegeben sei. Tatsächlich verfolgt die
Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Beklagten diese Ziele durchgängig; das
wird auch von der Klägerin nicht bezweifelt.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die genannten Ziele seien rein ästhetischer
Natur; ihre daneben - und vorrangig - geltend gemachte religiöse Begründung sei
nicht hinreichend substantiiert und im Übrigen "nicht nachvollziehbar". Damit hat das
Berufungsgericht die Befugnis des Beklagten, die Ziele seiner Gestaltungsvorschrif-
ten selbst zu definieren, verkannt. Der Beklagte leitet seine Gestaltungsziele aus
seiner evangelischen Glaubenslehre und aus den entsprechenden religiösen Über-
zeugungen jedenfalls der Mehrheit seiner Mitglieder her. Das ist durchaus nachvoll-
ziehbar: Das Vermeiden von Prunk aus einer Haltung der Demut und das Bezeugen
der irdischen Vergänglichkeit erscheinen ohne weiteres als Ausfluss einer religiösen
Überzeugung. Ob der Richter diese religiöse Überzeugung persönlich teilt oder nicht,
ist unerheblich. Der Beklagte hat Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein
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Anliegen als solches zur Kenntnis und ernst nehmen. Für Gewicht und Bedeutung
der Gestaltungsziele des Beklagten ist daher in normativer Hinsicht bedeutsam, dass
sie Ausfluss der in Art. 4 Abs. 2 GG auch den Kirchen und Religionsgesellschaften
gewährleisteten und durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV organisatorisch
verstärkten (vgl. BVerfGE 72, 278 <289>) religiösen Bekenntnisfreiheit des Beklagten
sind, zumal der Friedhof grundsätzlich nur für die Bestattung der eigenen Kir-
chengemeindemitglieder gewidmet ist und damit nach kirchlichem Selbstverständnis
zu den inneren Angelegenheiten der Kirchengemeinde gehört.
Sind aber die in Rede stehenden Gestaltungsvorschriften selbst Ausfluss der evan-
gelischen Glaubensüberzeugung des Beklagten und der Mehrheit der in ihm organi-
sierten Kirchengemeindemitglieder, so kann die Klägerin ihre eigene Glaubensüber-
zeugung nicht gegen den Beklagten richten. Verlangt die Klägerin unter Berufung auf
ihre Glaubensüberzeugung die Bestattung auf dem Friedhof des Beklagten, so begibt
sie sich in die durch den Beklagten repräsentierte Glaubensgemeinschaft. Ihr ist
dann zuzumuten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die als Ausfluss der ge-
meinsamen Glaubensüberzeugung getroffen sind. Will sie sie ändern, so ist sie dar-
auf verwiesen, entsprechenden Einfluss auf die innerkirchlichen Entscheidungen zu
nehmen. Die staatlichen Gerichte sind nicht berufen, einen innerkirchlichen Mei-
nungsstreit über die bekenntnisgerechte Friedhofsgestaltung zu entscheiden und
dem innerkirchlichen Mehrheitswillen die verbindliche Kraft abzusprechen.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Friedhofsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2
Stichwörter:
Friedhofsbenutzung; Grabmal; Gestaltungsvorschriften für Grabmale.
Leitsätze:
Dem Friedhofsträger ist nicht verboten, Vorschriften über die Grabgestaltung zu er-
lassen, die durch die allgemeinen Friedhofszwecke nicht gefordert, aber mit ihnen
vereinbar sind, sofern sie durch einen legitimen Zweck gedeckt sind und die Rechte
der Friedhofsbenutzer nicht in einem Maße beschränken, das außer Verhältnis zu
Gewicht und Bedeutung des verfolgten Zweckes steht.
Lehnt ein Friedhofsbenutzer unter Berufung auf seine Glaubensüberzeugung die
Bestattung seiner Angehörigen auf einem nahe gelegenen kommunalen Friedhof ab
und verlangt er die Bestattung auf einem konfessionellen Friedhof, so ist ihm zuzu-
muten, sich in diejenigen Regelungen zu fügen, die dort als Ausfluss der gemeinsa-
men Glaubensüberzeugung getroffen sind.
Urteil des 3. Senats vom 13. Mai 2004 - BVerwG 3 C 26.03 -
I. VG Minden vom 19.09.2001 - Az.: VG 3 K 3493/00 -
II. OVG Münster vom 28.01.2003 - Az.: OVG 19 A 4302/01 -