Urteil des BVerwG vom 03.07.2003

Schkg, Beratungsstelle, Sicherstellung, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 26.02
Verkündet
OVG 11 L 4042/00
am 3. Juli 2003
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , Dr. B r u n n und B ü g e
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe dem klagenden Wohlfahrtsverband
eine öffentliche Förderung für seine vom Land anerkannte Beratungsstelle für Schwanger-
schaftsfragen und Schwangerschaftskonflikte in T. für das Jahr 1997 zusteht.
Für das Jahr 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger für diese Beratungsstelle eine Zuwen-
dung von 5 485,50 DM auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwen-
dungen zum Betrieb von Beratungsstellen für Ehe-, Familien- und Schwangerschaftskon-
fliktberatung gemäß § 218 b Abs. 2 Nr. 1 StGB vom 19. Dezember 1985 (Nds. MBl 1986
S. 72) - Erlass1986 -. Die Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle beliefen sich in
diesem Jahr auf 37 915,55 DM.
Für das Jahr 1997 beantragte der Kläger im März 1997 eine Zuwendung von 32 597,56 DM
zu den mit insgesamt 65 195,14 DM veranschlagten Kosten. Die Steigerung der Kosten be-
gründete er auf Nachfrage unter anderem damit, dass die Wochenstundenzahl der Beraterin
von 10 auf 20 Stunden angehoben worden sei und sich außerdem die Miete erhöht habe.
Die Beklagte wies darauf hin, dass aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmit-
tel höchstens eine Zuwendung in Höhe des Vorjahresbetrages in Betracht komme und bat
auf dieser Grundlage um Vorlage eines überarbeiteten ausgeglichenen Haushaltsplans. Dem
kam der Kläger nicht nach. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom
17. November 1997 insgesamt mit der Begründung ab, unter Berücksichtigung des allenfalls
in Betracht kommenden Zuwendungsbetrages von 5 485,50 DM sei die Gesamtfinanzierung
des Vorhabens nicht gesichert.
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Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes
zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschafts-
konfliktgesetz - SchKG) vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398) in der Fassung des Schwange-
ren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) habe er
einen Rechtsanspruch auf Förderung in Höhe von 50 % der notwendigen Personal- und
Sachkosten seiner Beratungsstelle. Dazu berief er sich auf ein Urteil des Hessischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 18. November 1997 (11 UE 315/97 - RiA 1998 S. 198). Die Be-
klagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. April 1998 zurück. Zur Begründung führ-
te sie neben dem Verweis auf die Haushaltslage aus, auch nach der Rechtsprechung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die ein anderes Förderungsmodell nach Fallpauscha-
len betreffe, stünden dem Kläger allenfalls Fördermittel in Höhe von 5 840 DM zu. Im Übri-
gen sei die vom Gesetz erwähnte öffentliche Förderung nicht nur durch das Land, sondern
auch durch die Kommunen zu leisten. Bei der Förderungshöhe sei zudem zu berücksichti-
gen, dass es in Niedersachsen eine große Zahl von Beratungsstellen gebe, so dass der ge-
setzliche Auftrag zur Sicherstellung wohnortnaher und pluraler Versorgung mit Beratungs-
leistungen bereits erfüllt sei.
Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die Beklagte zur Gewährung
einer Zuwendung in Höhe von 32 597,56 DM und hilfsweise zur Neubescheidung zu ver-
pflichten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. März 2000 abgewiesen. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt, für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch gebe es keine
Rechtsgrundlage. § 4 Abs. 2 SchKG scheide insoweit aus, da Abs. 3 dieser Bestimmung
ausdrücklich auf die nähere Regelung durch das Landesrecht verweise. Schon die ausfül-
lungsbedürftige Offenheit des unbestimmten Rechtsbegriffes der angemessenen Förderung
stehe im Übrigen der Ableitung eines konkreten Anspruchs aus dem Bundesrecht entgegen.
Auch im niedersächsischen Landesrecht gebe es keine Grundlage für das Begehren des
Klägers.
Mit seiner Berufung hat der Kläger daran festgehalten, dass aus § 4 Abs. 2 SchKG ein un-
mittelbarer Rechtsanspruch auf angemessene Förderung gegen das Land Niedersachsen
folge. Das Schwangerschaftskonfliktgesetz habe die Förderung von Schwangerschaftsbera-
tungsstellen zu einer Pflichtaufgabe der Länder gemacht. Dies entspreche auch den verfas-
sungsrechtlichen Vorgaben für einen Schutz des ungeborenen Lebens durch Beratung statt
durch Strafandrohung. Mit diesen Vorgaben sei die im Erlass 1986 vorgesehene Förderung
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als Fehlbedarfsfinanzierung mit einer Ermessensleistung im Rahmen der verfügbaren Haus-
haltsmittel nicht zu vereinbaren. Das Land müsse vielmehr vorrangig einen eigenen Beitrag
zur Gewährleistung der Schwangerschaftskonfliktberatung leisten. Das ergebe sich aus der
dem Verfassungsrecht zu entnehmenden Garantenpflicht des Staates gegenüber dem un-
geborenen Leben. Eine vorrangige Pflicht der Träger der Beratungseinrichtungen zur Eigen-
finanzierung bestehe daher nicht.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 26. April 2001 verpflichtet,
über den Antrag des Klägers auf Förderung für das Jahr 1997 unter Beachtung der Rechts-
auffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflich-
tungsklage hat es abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Begehren
des Klägers sei § 4 Abs. 2 SchKG, der die Verpflichtung zu einer öffentlichen Förderung der
zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 SchKG erforderli-
chen Beratungsstellen begründe. Art und Umfang dieser Förderung seien in Niedersachsen
durch Erlass geregelt. Das sei nicht zu beanstanden. Der in § 4 Abs. 3 SchKG enthaltene
Landesrechtsvorbehalt erfordere nicht zwingend eine Regelung durch Landesgesetz. Inhalt-
lich stelle der Erlass 1986 im Wesentlichen - nicht in allen Punkten - eine noch zureichende
Konkretisierung der in § 4 Abs. 2 SchKG festgeschriebenen "angemessenen öffentlichen
Förderung" dar. Dabei sei davon auszugehen, dass es sich bei der Förderung von Schwan-
gerenberatungsstellen um eine bundesgesetzlich festgelegte Pflichtaufgabe des Landes
handele. Die Förderung der notwendigen Personal- und Sachkosten derartiger Einrichtungen
stehe somit nicht im weiten politischen Ermessen des Zuwendungsgebers; es bestehe
lediglich ein rechtliches Ermessen im Sinne des § 114 VwGO. Aus der zentralen Bedeutung
der Beratung für einen wirksamen Schutz des ungeborenen Lebens als Gemeinwohlaufgabe
bzw. aus der verfassungsrechtlich festgelegten "Garantenstellung" des Staates folge hin-
sichtlich der Förderungshöhe, dass sich diese nicht im unteren Bereich der Kosten bewegen
dürfe. Vielmehr müssten die öffentlichen Zuschüsse in einem ausgewogenen Verhältnis zu
den Finanzierungsbeiträgen der Träger stehen. Das Berufungsgericht halte insoweit neben
etwaigen Förderungen durch Landkreise/kreisfreie Städte eine Förderung durch die Beklagte
in Höhe von 50 % der (notwendigen) Kosten - vorbehaltlich eingesetzter Eigenmittel - für
angemessen. Mit dieser Vorgabe sei der Erlass zu vereinbaren, der eine Förderung bis zu
50 % der Personal- und Sachkosten zulasse. Bei fehlenden Eigenmitteln verdichte sich diese
Förderungsmöglichkeit zu einem entsprechenden Förderungsanspruch in Höhe von 50 %
der notwendigen Kosten. Soweit in dem Erlass ein Förderungsanspruch ausgeschlossen
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werde, sei dies mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren. Ebenso sei es unzulässig,
dass die Förderung unter den Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel gestellt werde.
Dagegen sei es nicht zu beanstanden, dass der Erlass 1986 als Förderungsgegenstand auf
die "notwendigen" Kosten verweise. Dieses Merkmal erfordere eine zweistufige Prüfung.
Zunächst sei zu prüfen, ob das Land seinem aus §§ 3, 8 SchKG folgenden Sicherstellungs-
auftrag, d.h. seiner Pflicht zur Vorhaltung ausreichender Beratungsstellen nachgekommen
sei. Dies sei der Fall, wenn die in § 4 Abs. 1 SchKG genannte Anforderung, dass pro
40 000 Einwohner eine Vollzeitberatungskraft oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitkräf-
ten zur Verfügung stehe, erfüllt sei. Die Absätze 1 und 2 des § 4 SchKG könnten nicht ge-
trennt von einander betrachtet werden.
Auf einer zweiten Stufe bleibe dann zu prüfen, ob die im Einzelfall für die konkrete Bera-
tungsstelle geltend gemachten Kosten sich als notwendig erwiesen.
Auf dieser Grundlage seien die ablehnenden Bescheide der Beklagten rechtswidrig. Die Be-
klagte hätte sich nicht auf das Fehlen ausreichender Haushaltsmittel berufen dürfen. Auch
der Hinweis, der Sicherstellungsauftrag sei erfüllt, da in Niedersachsen 1997 274 Bera-
tungsstellen staatlich anerkannt gewesen seien, während nach dem Versorgungsschlüssel
des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG lediglich rund 196 Stellen vorgehalten werden müssten, trage
die Ablehnung nicht. Es sei nämlich weder erkennbar, wie viele Vollzeitstellen in den Bera-
tungsstellen existierten, noch in welchem Umfang diese von der Beklagten gefördert würden.
Die wenigen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Daten ließen die Erfüllung des Ver-
sorgungsauftrages als zweifelhaft erscheinen. Für die nach dem Versorgungsschlüssel
notwendigen 196 Vollzeitstellen seien Kosten in Höhe von 27 300 000 DM in Ansatz zu brin-
gen. Bei einem Förderungsanteil des Landes von 50 % ergebe sich eine Haushaltsbelastung
von 13 650 000 DM. Der Haushaltsplan für das Jahr 2000 weise aber nur einen Betrag von
4 700 000 DM aus.
Dem Hauptantrag des Klägers könne aber nicht entsprochen werden, weil zureichende An-
haltspunkte dafür, dass dem Kläger nur in der von ihm begehrten Höhe ein Förderungsan-
spruch zustehe, nicht gegeben seien.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wieder-
herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Dazu trägt sie vor, das Berufungsgericht habe zu
Unrecht die Regelungen der Absätze 1 und 2 des SchKG miteinander verknüpft. In § 4
Abs. 2 SchKG sei der individuelle Anspruch einer im Sinne des Gesetzes erforderlichen Be-
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ratungsstelle - wie der Beratungsstelle des Klägers in T. - geregelt. Dagegen bestimme § 4
Abs. 1 SchKG den "Versorgungsgrad der Beratungsstellen". Dabei handele es sich um einen
an die Länder gerichteten Auftrag, der systematisch von dem Individualanspruch nach § 4
Abs. 2 SchKG in Verbindung mit dem Landesrecht zu trennen sei.
In diesem Rahmen sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Länder nach §§ 3 und 8
SchKG zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebotes freier Träger bedienen
könnten. Den Ländern stehe es in diesem Rahmen frei zu entscheiden, wie sie ihrer gesetz-
lichen Verpflichtung nachkommen. Das bedeute auch, dass sich ein Anspruch der jeweiligen
Beratungsstelle auf eine bestimmte personelle Ausstattung weder aus § 4 Abs. 1 noch aus
§ 4 Abs. 2 SchKG ergeben könne. Belegt werde dies durch die Tatsache, dass nach dem
vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Versorgungsschlüssel ein Beratungsangebot von
281 983 Stunden/Jahr für 188 000 Beratungsfälle zur Verfügung stehen müsste; die tatsäch-
liche Nachfrage an Beratungen liege aber in Niedersachsen jährlich bei maximal
50 000 Fällen entsprechend ca. 75 000 Beratungsstunden. Die Förderungspraxis der Be-
klagten orientiere sich demgegenüber sowohl auf der Grundlage des Erlasses 1986 als auch
auf der Grundlage der neuen Richtlinien an der tatsächlichen Beratungstätigkeit einer Bera-
tungsstelle. Die dadurch anfallenden Kosten würden in angemessenem Umfang übernom-
men.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er wendet sich insbesondere gegen
die Auffassung der Beklagten, es seien nur die tatsächlich für die Beratungstätigkeit angefal-
lenen Personal- und Sachkosten zu fördern. Angemessen sei eine Förderung nur, wenn sie
50 % der insgesamt für die Vorhaltung der Beratungsstelle anfallenden Personal- und Sach-
kosten erfasse. Dem Gesetzgeber gehe es ersichtlich im Interesse des Lebensschutzes um
die Vorhaltung einer ausreichenden Zahl weltanschaulich unterschiedlich orientierter Bera-
tungsstellen.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zwar ist das angefochtene Urteil in einigen
Punkten mit dem Bundesrecht nicht vereinbar. Dadurch ist die Beklagte jedoch nicht be-
schwert, denn die Verstöße beschränken nur die Rechte des Klägers und gehen daher allein
zu seinen Lasten. Da der Kläger keine Revision eingelegt hat, kommt eine Änderung des
Berufungsurteils zu seinen Gunsten nicht in Betracht. Mithin muss es bei der Verpflichtung
der Beklagten zur Neubescheidung bleiben. Dabei wird die Beklagte allerdings die Rechts-
auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu beachten haben.
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1. Grundlage des Bescheidungsausspruchs ist die Annahme des Berufungsgerichts, grund-
sätzlich stehe die Entscheidung über die Förderung von Schwangeren- und Schwanger-
schaftskonfliktberatungsstellen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden.
Andererseits konstatiert das Berufungsgericht, dass sich die Förderungsmöglichkeit unter
bestimmten Voraussetzungen zu einem Förderungsanspruch in Höhe von 50 % der notwen-
digen Kosten verdichten könne. Außerdem erklärt das Berufungsgericht, soweit in dem Er-
lass 1986 ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung ausgeschlossen werde,
sei dies mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren. Gegen diese beiden Aussagen wen-
det sich die Revision.
Der Angriff der Beklagten ist unberechtigt, denn ihr steht bei der Entscheidung über die För-
derung überhaupt kein Ermessen zu. Die Beratungsstellen haben vielmehr unter den im
Schwangerschaftskonfliktgesetz festgelegten Voraussetzungen einen strikten Rechtsan-
spruch auf öffentliche Förderung.
Grundlage dieses Anspruchs ist § 4 Abs. 2 SchKG. Danach haben die zur Sicherstellung
eines ausreichenden Angebotes nach §§ 3 und 8 SchKG erforderlichen Beratungsstellen An-
spruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Der
Wortlaut dieser Bestimmung lässt keinen Raum für die Annahme, die Gewährung der Förde-
rung sei eine im Ermessen der Behörden stehende Leistung. Hat der Gesetzgeber aus-
drücklich einen Anspruch begründet, steht dies der Annahme von Ermessen entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 2
SchKG seien derart undeutlich, dass daraus eine unmittelbare rechtliche Bindung - sei es in
der Form des Rechtsanspruchs oder des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung -
nicht entnommen werden könne. Dies trifft nicht zu. Die Merkmale der Erforderlichkeit einer
Beratungsstelle und der angemessenen öffentlichen Förderung sind durch unbestimmte
Rechtsbegriffe umschrieben, die einer gerichtlichen Auslegung durchaus zugänglich sind
und keinen Beurteilungsspielraum eröffnen.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auf den Landesrechtsvorbehalt in § 4 Abs. 3
SchKG abgestellt. Dieser Vorbehalt könnte einen nach § 4 Abs. 2 SchKG gegebenen
Rechtsanspruch aber nur dann ausschließen, wenn er ohne konkretisierende landesrechtli-
che Regelung nicht realisierbar wäre. Das ist zum einen, wie noch zu zeigen sein wird, nicht
der Fall, und wäre zum anderen aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht hinnehm-
bar.
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Die Regelung des § 4 Abs. 2 SchKG ist, wie die ausdrückliche Bezugnahme auf die Sicher-
stellung eines ausreichenden Angebotes von Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG
belegt, wesentlicher Teil des Konzepts zur Sicherstellung einer ausreichenden Beratungs-
möglichkeit durch die Länder. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
die Ersetzung der Strafandrohung für die Abtreibung durch eine Beratungslösung mit der
staatlichen Schutzpflicht für das werdende Leben nur vereinbar, wenn eine kompetente dem
Lebensschutz verpflichtete und quantitativ ausreichende Beratung gewährleistet ist. Hierfür
trägt der Staat die umfassende Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF
2/90 und 4, 5/92 - BVerfGE 88, 203, 286 ff.). Die grundlegende Umgestaltung der Strafvor-
schriften über den Schwangerschaftsabbruch, wie sie durch das Schwangeren- und Fami-
lienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl I S. 1398) und das Schwangeren- und Familienhilfe-
änderungsgesetz vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) erfolgt ist, konnte daher von Ver-
fassungs wegen nur Bestand haben, wenn schon die bundesrechtlichen Regelungen die Ge-
währ dafür boten, dass die Sicherstellung der notwendigen Beratung gewährleistet sei. Eine
Ablösung der alten Strafdrohungen ohne die Gewähr einer ausreichenden pluralen Be-
ratungskapazität hätte der Garantenstellung des Staates für das werdende menschliche
Leben widersprochen. Mit dieser Vorgabe wäre es unvereinbar, einen wesentlichen Be-
standteil des Sicherstellungsauftrages in seiner Wirksamkeit davon abhängig zu machen,
dass die Länder entsprechende Regelungen erlassen.
Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Urteil vom 27. Ok-
tober 1998 (1 BvR 2306/97 u.a. - BVerfGE 98, 265, 304) hat es ausgeführt, das Konzept des
Bundesgesetzgebers gehe davon aus, dass der Schutz der Leibesfrucht nur im Zusammen-
wirken mit der Frau und unter Einbindung anderer Berufsgruppen, nämlich der Ärzte und der
Beratungsstellen, erreicht werden könne. Allerdings habe es der Staat nicht in der Hand,
sämtliche Rahmenbedingungen selbst festzulegen. Die Gewissensfreiheit der Ärzte, die Be-
reitschaft kirchlicher Stellen, an der Beratung mitzuwirken, oder die Entscheidungen von
Krankenhausträgern würden Unsicherheiten bei der Organisation einer ausreichenden Bera-
tung und Versorgung bergen. Angesichts dieser unvermeidbaren Schwächen hänge die
Verwirklichung des Konzepts im Sinne größtmöglichen Lebensschutzes davon ab, dass we-
nigstens die rechtlich festlegbaren Bedingungen im ganzen Bundesgebiet nicht verändert
würden.
Mit dem in Niedersachsen nicht verwirklichten Regelungsvorbehalt des § 4 Abs. 3 SchKG
lässt sich hiernach das Bestehen eines Rechtsanspruchs nach § 4 Abs. 2 SchKG nicht ver-
neinen.
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2. Bei der Erörterung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 SchKG wendet sich
die Revision vor allem dagegen, dass das Berufungsgericht - ebenso wie der Hessische
Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 18. November 1997 (11 UE 315/97 - RiA 1998
S. 198) - die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 SchKG
erforderlichen Beratungsstellen entscheidend nach dem Versorgungsschlüssel des § 4
Abs. 1 SchKG bestimmt hat. Nach dieser Regelung tragen die Länder dafür Sorge, dass den
Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG für je 40 000 Einwohner mindestens eine Be-
raterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbe-
schäftigten zur Verfügung steht. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein
Versorgungsangebot, das hinter diesem Schlüssel zurückbleibt, dem Sicherstellungsauftrag
nicht genügt und dass deshalb bis zu der genannten Grenze Beratungsstellen nach den §§ 3
und 8 SchKG erforderlich sind. Dagegen wendet die Beklagte ein, der Versorgungsschlüssel
des § 4 Abs. 1 SchKG sei lediglich eine Auflage an die Länder zur Konkretisierung ihres
Sicherstellungsauftrages, habe aber mit dem Förderungsanspruch nach § 4 Abs. 2 SchKG
nichts zu tun. Diese Argumentation überzeugt schon wegen der direkten Aufeinanderfolge
der beiden Bestimmungen und ihrer teilweise wörtlichen Übereinstimmung nicht. Auch in-
haltlich drängt sich auf, dass bei der Frage der Erforderlichkeit von Beratungsstellen ein vom
Gesetzgeber selbst genannter Schlüssel von entscheidender Bedeutung ist. Vor allem aber
steht der gesamte § 4 SchKG einschließlich des Abs. 1 unter der Überschrift "Öffentliche
Förderung der Beratungsstellen". Damit hat der Gesetzgeber die Relevanz des
Versorgungsschlüssels in § 4 Abs. 1 SchKG für die Bemessung der zu gewährenden Förde-
rung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.
Der Angriff der Revision gegen die Relevanz des Versorgungsschlüssels für das Förde-
rungsbegehren geht mithin fehl. Wenn ein Land - wie es die Beklagte vorträgt - der Meinung
ist, die in § 4 Abs. 1 SchKG genannte Zahl von einer Vollzeitbeschäftigten auf 40 000 Ein-
wohner sei völlig übersetzt, muss es den Weg der Gesetzesänderung beschreiten. Es kann
sich aber nicht unter Berufung auf einen angeblich fehlenden Bedarf seiner gesetzlichen
Sicherstellungsverpflichtung entziehen.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die in § 4 Abs. 2 SchKG vorgesehene "ange-
messene öffentliche Förderung" belaufe sich bei Fehlen entsprechender Eigenmittel auf
50 % der notwendigen Personal- und Sachkosten der Beratungsstellen. Da dies allein von
der Beklagten angegriffen wird, kommt im konkreten Fall der Zuspruch eines höheren För-
derungsanteils nicht in Betracht, zumal das Begehren des Klägers ohnehin nur auf die Er-
stattung der Hälfte der von ihm angegebenen Personal- und Sachkosten gerichtet ist. Das
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entbindet das Revisionsgericht aber nicht davon, die in Rede stehenden Begriffe eigenstän-
dig auszulegen und die sich aus der Norm ergebenden objektiven Grenzen zu bestimmen.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz den Beratungsstellen eine "Förderung"
zuspricht. Eine Förderung beinhaltet im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch keine volle
Kostenübernahme. Einen Teil der Kosten muss vielmehr der Einrichtungsträger aus eigenen
Mitteln oder aus Fremdmitteln, die er beispielsweise aus Benutzerentgelten gewinnt, bestrei-
ten. Dies entspricht ersichtlich auch der Absicht des Gesetzgebers. Der von einer Vielzahl
von Abgeordneten eingebrachte Gesetzentwurf BTDrucks 12/2605 , der weitgehend
dem später beschlossenen Gesetz entspricht, hatte in § 4 Abs. 2 SchKG noch die Bestim-
mung vorgesehen, nach diesem Gesetz anerkannte Beratungsstellen hätten Anspruch auf
Erstattung der notwendigen Personal- und Sachkosten (vgl. BTDrucks 12/2605 S. 9,
20). Der Sonderausschuss "Schutz des ungeborenen Lebens" änderte dies dahin, dass ein
Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung eingeräumt wurde (vgl. BTDrucks
12/2875 S. 77). Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber keine volle Kostenerstattung
anordnen wollte.
Das Gesetz schreibt eine "öffentliche" Förderung vor. Es benennt damit keinen bestimmten
Anspruchsgegner. Das Bayerische Schwangerenberatungsgesetz - BaySchwBerG - vom
9. August 1996 (GVBl 1996 S. 320) bestimmt auf dieser Grundlage, dass das Land von den
notwendigen Personal- und Sachkosten 50 % und die beteiligten Landkreise und kreisfreien
Städte 30 % zu tragen haben. Das Fehlen einer solchen konkretisierenden Landesregelung
beeinträchtigt aber nicht die Umsetzungsfähigkeit des § 4 Abs. 2 SchKG. Da die Länder
nach Art. 83 GG die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, sind sie selbst
auch zur Kostentragung verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Das Gesetz verlangt schließlich eine "angemessene" Förderung. Das Berufungsgericht sieht
die Grenze der Angemessenheit bei 50 % der notwendigen Kosten einer Beratungsstelle.
Dieser Satz bleibt jedoch weit hinter dem Gebotenen zurück. Es ist zu berücksichtigen, dass
die Sicherstellung des Beratungsangebotes eine Pflichtaufgabe der Länder ist. Soweit sie
diese Aufgabe durch eigene Stellen - beispielsweise durch Gesundheits- und Jugendämter -
wahrnehmen, fallen ihnen die vollen Kosten zur Last. Zumindest für den Bereich der
Schwangerschaftskonfliktberatung behalten die Länder darüber hinaus auch bei Einschal-
tung freier Beratungsträger die volle Verantwortung für das Beratungsgeschehen (vgl.
BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 a.a.O. S. 286). Der Versorgungsschlüssel in § 4 Abs. 1
SchKG stellt zwar auf eine gemeinsame Richtgröße für die allgemeine Schwangerenbera-
tung nach § 3 SchKG und die Konfliktberatung nach § 8 SchKG ab. Die Schwangerschafts-
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konfliktberatung ist in diesem Kontext aber ein besonders wichtiger Teil des Gesetzes, der
bei einer zusammenfassenden Betrachtung, wie sie § 4 Abs. 1 SchKG vornimmt, entschei-
dendes Gewicht hat. Außerdem hat die in § 2 SchKG vorgesehene Aufklärung insbesondere
bei Jugendlichen eine große Bedeutung für die Prävention von Schwangerschaftsabbrüchen.
Es kommt hinzu, dass die Konfliktberatung nach § 6 Abs. 4 SchKG unentgeltlich stattfindet,
die freien Träger von Beratungsstellen also keine Möglichkeit haben, anderweitig Kostener-
satz zu erlangen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz eine plurale Vielfalt
von Beratungseinrichtungen vorschreibt. Da bei vielen in Betracht kommenden Trägern nur
sehr beschränkt Eigenmittel zur Verfügung stehen, gefährdet die Ansetzung eines hohen
Anteils an Eigenmitteln bei der Bestimmung des angemessenen Förderungsbetrages diese
Vielfalt und damit die Erfüllung des Sicherstellungsauftrages des Gesetzes. Es liegt nahe,
dass nichtstaatliche Beratungsträger bei einer solchen Vorgabe aus der Beratung
ausscheiden müssten oder gar nicht erst in sie eintreten könnten. Dadurch geriete das ge-
samte Konzept einer auf Akzeptanz durch die Schwangeren angelegten Beratung in Gefahr.
Aus all dem ergibt sich, dass angesichts der originären staatlichen Verantwortung für die
Beratung ein ganz überwiegender Anteil der dadurch entstehenden Kosten vom Staat getra-
gen werden muss. Zur Verhinderung von Missbrauch und wegen des eigenständigen Inte-
resses der Träger an der Beratung kann indes ein spürbarer Eigenanteil von bis zu 20 %
gefordert werden.
4. Der Begriff der angemessenen Förderung beinhaltet, wie das Berufungsgericht zutreffend
erkannt hat, die Einschränkung, dass lediglich die notwendigen Personal- und Sachkosten
zu tragen sind. Der Maßstab der Notwendigkeit wird konkretisiert durch § 9 Nr. 1 SchKG.
Danach darf eine Beratungsstelle nur anerkannt werden, wenn sie unter anderem über hin-
reichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal
verfügt. Überschreitet das in einer Beratungsstelle vorhandene Personal der Zahl nach diese
Grenze, braucht der Staat dafür nicht aufzukommen. Es liegt auf der Hand, dass der Umfang
des erforderlichen Personals ferner durch den Umfang der anfallenden Beratungstätigkeit
bestimmt wird. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber auch auf die umfassende Vorhalte-
pflicht des Staates hingewiesen, die sich aus dem Sicherstellungsauftrag der §§ 3 und 8
SchKG in Verbindung mit dem Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 SchKG ergibt. Die
Vorhaltung eines dem § 9 Nr. 1 SchKG entsprechenden Personalbestandes einer erforderli-
chen Beratungsstelle muss der Staat daher selbst dann fördern, wenn wegen unzureichen-
der Nachfrage aus welchen Gründen auch immer die Beratungskapazitäten nicht ausge-
schöpft werden. Erweist sich eine solche Entwicklung über längere Zeit als stabil, kann sich
sowohl die Frage nach der Erforderlichkeit der Beratungsstelle als auch nach ihrer personel-
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len Überbesetzung stellen. Das rechtfertigt es aber nicht, von vornherein das Risiko einer
unzureichenden Auslastung der Beratungsstelle auf den Träger zu verlagern.
5. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass anerkannte Schwangerschaftskonfliktbera-
tungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler
Beratungsstellen erforderlich sind, nach § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Über-
nahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat
- gegebenenfalls im Verein mit anderen von ihm gesetzlich dazu verpflichteten öffentlichen
Stellen wie etwa Kommunen - haben. Die Angriffe der Revision gegen das dahinter deutlich
zurückbleibende Berufungsurteil gehen sämtlich fehl.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Dr. Brunn Büge
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 334,06 € festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Gesundheitsverwaltungsrecht
Fachpresse: ja
- Förderung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen -
Rechtsquellen:
SchKG §§ 2, 3, 4, 6, 8, 9
Stichworte:
Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Förderung
von -; angemessene Förderung; Anspruch auf angemessene Förderung; erforderliche Bera-
tungsstellen.
Leitsatz:
Anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausrei-
chenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich sind, haben nach § 4
Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendi-
gen Personal- und Sachkosten durch den Staat.
Urteil des 3. Senats vom 3. Juli 2003 - BVerwG 3 C 26.02
I. VG Hannover
vom 22.03.2000 - Az.: VG 6 A 3174/98 -
II. OVG Lüneburg
vom 26.04.2001 - Az.: OVG 11 L 4042/00 -