Urteil des BVerwG vom 06.07.2006

Vergleich, Kostenregelung, Rücknahme, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 25.05
VG 1 K 1243/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird mit der Kostenregelung des
Vergleichs eingestellt.
G r ü n d e :
Da binnen der vereinbarten Frist kein Widerruf des in der mündlichen Verhand-
lung vom 18. Mai 2006 abgeschlossenen Vergleichs bei Gericht eingegangen
ist, ist die in dem Vergleich erklärte Rücknahme der Revision wirksam und das
Verfahren insoweit einzustellen. Die Kostenregelung ergibt sich aus dem Ver-
gleich. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG): wegen
des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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