Urteil des BVerwG vom 09.06.2005

Psychologisches Gutachten, Drogenkonsum, Kokain, Entziehung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 25.04
OVG 7 A 10194/04.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2004 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der 1963 geborene Kläger erwarb am 23. April 1990 die Fahrerlaubnis der Klasse 3
(alt). Das Polizeipräsidium W. teilte dem Beklagten durch Schreiben vom 25. April
2001 mit, dass gegen den Kläger ein Verfahren wegen Erwerbs und Besitzes von
Kokain zum Eigenkonsum anhängig sei. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom
30. Mai 2001 wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln
(Kokain) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 90 DM verurteilt. Nach
den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Kläger in der Zeit von September
2000 bis März 2001 regelmäßig zwei- bis dreimal im Monat ein Gramm Kokain ge-
kauft.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum
10. Oktober 2002 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Frage
beizubringen, ob er noch Betäubungsmittel einnehme und ob er zum Führen von
Kraftfahrzeugen geeignet sei, obwohl er Betäubungsmittel eingenommen habe.
Gegen die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
wandte der Kläger ein, die Aufforderung sei rechtswidrig, da auch mittels eines Urin-
tests festgestellt werden könne, dass er keine Drogen mehr konsumiere.
Nachdem der Kläger am 16. September 2002 fernmündlich durch seinen Bevoll-
mächtigten hatte mitteilen lassen, dass er nicht bereit sei, ein medizinisch-
psychologisches Gutachten beizubringen, entzog der Beklagte mit Bescheid vom
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24. September 2002 die Fahrerlaubnis. Zur Begründung führte er aus, der Kläger
habe sich einer zu Recht angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung
nicht unterzogen, woraus geschlossen werden könne, dass er zum Führen von Kraft-
fahrzeugen nicht geeignet sei. Durch ein ärztliches Gutachten in Form eines Drogen-
screenings lasse sich nicht feststellen, ob bei ihm ein stabiler Einstellungswandel
eingetreten sei.
Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis legte der Kläger mit Schreiben vom
7. Oktober 2002 Widerspruch ein und führte darin aus, dass die Anordnung einer
medizinisch-psychologischen Untersuchung über eineinhalb Jahre nach dem letzten
Drogenkonsum unverhältnismäßig gewesen sei.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 6. Januar 2003 zurück und
führte zur Begründung aus: Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sei die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn es um die Klärung einer
bestehenden Abhängigkeit oder der weiteren Einnahme von Betäubungsmitteln ge-
he. Der Kläger habe nach eigenen Angaben über einen Zeitraum von sieben Mona-
ten in mindestens 14 Fällen jeweils ein Gramm Kokain konsumiert. Weder ein Dro-
genscreening noch die Aussage des Klägers, der Konsum von Kokain sei für ihn er-
ledigt, sei für die Ausräumung von Eignungszweifeln und für die Klärung der Stabilität
des Einstellungswandels ausreichend. Die Anordnung der Vorlage eines medizi-
nisch-psychologischen Gutachtens stehe nicht im Widerspruch zu der im Zusam-
menhang mit dem Konsum von Cannabis ergangenen Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts. Bei Kokain handele es sich um ein weitaus gefährlicheres, mit
höherem Suchtpotential ausgestattetes Betäubungsmittel als bei Cannabis. Der Ein-
wand des Klägers, Eignungszweifel hätten nicht geltend gemacht werden dürfen, weil
der letzte bekannte Kokainkonsum mehr als ein Jahr zurückliege, greife nicht durch.
Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung sei der Kläger zum Zeitpunkt
des Kokainkonsums zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet gewesen. Er
müsse nun durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachweisen, dass die
Voraussetzungen der Ziffer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt
seien und er deshalb wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Da die
Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig gewesen sei, habe der Be-
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klagte aus der Weigerung des Klägers, sich der angeordneten Untersuchung zu un-
terziehen, auf dessen Nichteignung schließen dürfen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt
und ergänzend vorgetragen: Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergebe kei-
nen Anhalt dafür, dass er von Betäubungsmitteln abhängig gewesen sei. Daher sei
es unverhältnismäßig, von ihm eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu
verlangen, da durch ein Drogenscreening nachgewiesen werden könne, dass er seit
über eineinhalb Jahren keine Betäubungsmittel mehr konsumiert habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. September 2003 abgewie-
sen.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag wiederholt
und ergänzend vorgetragen: Eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei in
seinem Fall nicht erforderlich gewesen. Da bereits eine 16-monatige Abstinenz zum
Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung bestanden habe, wäre ein Drogenscreening
hinsichtlich des in der Vergangenheit liegenden Abstinenzzeitraums ausreichend ge-
wesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 18. Mai 2004 zurückge-
wiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte habe gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2
FeV zu Recht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ver-
langt. Der Kläger habe den mehrfachen Konsum von Kokain eingeräumt. Aufgrund
dessen sei der Beklagte jedenfalls innerhalb eines Jahres nach dem letzten festste-
henden Konsum grundsätzlich verpflichtet gewesen, die Fahrerlaubnis wegen beste-
hender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Bereits der
einmalige Konsum so genannter harter Drogen nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrer-
laubnis-Verordnung schließe im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen aus. Hieraus folge zugleich, dass innerhalb eines Jahres nach festgestelltem
Drogenkonsum auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersu-
chung rechtlich unbedenklich sei. Der nach den genannten Vorschriften bestehende
Aufklärungsbedarf setze allerdings einen hinreichenden zeitlichen Zusammenhang
zwischen dem zuletzt festgestellten Drogenkonsum und der angeordneten Aufklä-
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rungsmaßnahme voraus. Dieser Zusammenhang sei im Fahrerlaubnisentziehungs-
verfahren dann nicht mehr gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber unwiderlegbar
vortrage, vor mehr als 15 Monaten den Entschluss gefasst zu haben, keinerlei Dro-
gen mehr zu nehmen und sich hieran auch gehalten zu haben. Diese 15-monatige
Frist ergebe sich aus der in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung erwähn-
ten einjährigen Drogenabstinenz zuzüglich der diesem Zeitraum vorausgehenden
Entgiftungs- und Entwöhnungszeit. Die Anordnung der Beibringung eines medizi-
nisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sei
daher nach Ablauf von mehr als 15 Monaten nach dem letztmalig festgestellten Kon-
sum und dem Entschluss zur Drogenabstinenz ohne Vorliegen weiterer geeigneter
Anhaltspunkte nicht mehr zulässig. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vor-
liegenden Fall habe der Beklagte die Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens zu Recht gefordert, weil der Kläger den Entschluss zur Drogenabstinenz
ausweislich seines eigenen Vorbringens in der polizeilichen Vernehmung vom
24. April 2001 an diesem Tag und damit weniger als 15 Monate vor der Gutachten-
anforderung vom 10. Juli 2002 gefasst habe. Da demnach eine rechtmäßige
Gutachtenanordnung vorliege, sei nach § 11 Abs. 8 FeV aus der Weigerung, ein sol-
ches Gutachten vorzulegen, auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen eines
Kraftfahrzeuges zu schließen.
Der Kläger trägt zur Begründung der Revision vor: Das angefochtene Urteil verstoße
gegen die Fahrerlaubnis-Verordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Zutreffend sei das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass ein Auf-
klärungsbedarf bezüglich seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestan-
den habe, weil er den Konsum von Kokain über einen Zeitraum von sieben bis acht
Monaten in der Beschuldigtenvernehmung vom 24. April 2001 eingeräumt habe. Zu
Recht habe das Vordergericht ferner angenommen, dass zwischen dem Drogenkon-
sum und der angeordneten Aufklärungsmaßnahme ein hinreichender zeitlicher Zu-
sammenhang bestehen müsse. Denn anderenfalls könne auch noch Jahrzehnte
nach einem Drogenkonsum eine medizinisch-psychologische Untersuchung ange-
ordnet werden, was jedoch evident gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ver-
stoßen würde. Fehlerhaft sei jedoch die Bestimmung des zeitlichen Zusammenhangs
durch das Oberverwaltungsgericht als Zeitraum von 15 Monaten, der sich aus einer
einjährigen Drogenabstinenz sowie einer Entgiftungs- und Entwöhnungszeit von drei
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Monaten inklusive Sicherheitszuschlag zusammensetze. Für eine Entgiftungs- und
Entwöhnungszeit von drei Monaten bestehe kein Anhalt. Eine Entwöhnung und Ent-
giftung des menschlichen Körpers erfolge bei nur gelegentlichem Drogenkonsum,
wie er hier vorliege, in einem Zeitraum von deutlich unter drei Monaten. Völlig unbe-
stimmt und damit rechtsfehlerhaft sei auch der vom Oberverwaltungsgericht ange-
setzte "Sicherheitszuschlag". Dieser "Sicherheitszuschlag" sei zu weit gefasst und
damit unverhältnismäßig. Bereits nach einer einjährigen Drogenabstinenz, die ggf.
durch ein Haarscreening nachzuweisen sei, sei kein hinreichend enger zeitlicher Zu-
sammenhang zwischen angeordneter Aufklärungsmaßnahme und Drogenkonsum
mehr gegeben, so dass in diesem Fall die Anordnung einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung unverhältnismäßig sei. Selbst wenn von einer
15-monatigen Frist auszugehen sein sollte, wäre jedenfalls die Fristberechnung
durch das Oberverwaltungsgericht fehlerhaft. Unzutreffend sei es, für den Fristbeginn
nicht an den Zeitpunkt des letzten Drogenkonsums, sondern erst an den späteren
Entschluss, keine Drogen mehr zu nehmen, anzuknüpfen. Denn die Entgiftung und
Entwöhnung beginne schon nach dem letzten Konsum. Dies sei vorliegend der
3. März 2001 gewesen, so dass die 15-monatige Frist, die noch einen hinreichenden
zeitlichen Zusammenhang zwischen dem zuletzt festgestellten Drogenkonsum und
der angeordneten Aufklärungsmaßnahme darstelle, bei Anordnung der medizinisch-
psychologischen Untersuchung am 10. Juli 2002 deutlich überschritten worden sei.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
verletzt kein Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Entziehung der Fahr-
erlaubnis mit Bescheid vom 24. September 2002 war rechtmäßig.
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, welche die Entziehung
der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung be-
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stehende Sach- und Rechtslage maßgeblich. Der revisionsgerichtlichen Entschei-
dung zu Grunde zu legen ist daher das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1952 (BGBl I S. 837) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenver-
kehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Sep-
tember 2002 (BGBl I S. 3574) sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August
1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Fahrerlaub-
nis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August
2002 (BGBl I S. 3267).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbe-
hörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere,
wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder er-
heblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze ver-
stoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausge-
schlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist, dass die Nichteignung positiv fest-
gestellt wird. Bedenken an der Kraftfahreignung genügen nicht für die Entziehung der
Fahrerlaubnis.
Wenn allerdings Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des
Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, hat die Fahrer-
laubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die
Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten
die Eignungszweifel aufzuklären (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG,
§ 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten
Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn
sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrer-
laubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrer-
laubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8
Satz 1 FeV).
Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen
bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlass-
bezogen und verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwal-
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tungsgericht zu § 15 b StVZO a.F. entwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985
- BVerwG 7 C 26.83 - BVerwGE 71, 93 <95>; Urteil vom 13. November 1997
- BVerwG 3 C 1.97 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 28; Urteil vom 5. Juli 2001
- BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 29 S. 3). Sie sind auch bei
der Anwendung der Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten (vgl. Hentschel, Stra-
ßenverkehrsrecht 37. Auflage 2003, § 11 FeV Rn. 24; Jagow in: Jagow/Burmann/
Heß, Straßenverkehrsrecht 17. Auflage 2002, § 3 StVG Rn. 7 e). Der Verordnungs-
geber hat in der Begründung zu § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich auf die zur alten
Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug ge-
nommen (BRDrucks 443/98 S. 257).
2. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahreignung
des Klägers beizubringen, war rechtmäßig. Sie fand ihre Grundlage in § 14 Abs. 2
Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV. Unmittelbar regelt § 14 FeV zwar nur die Klärung
von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel im Rahmen
der Erst- oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die
§§ 11 bis 14 aber entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die
Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraft-
fahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Von dieser Bezugnahme ist auch
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erfasst, der bestimmt, dass die Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Ertei-
lung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis anzuordnen ist, wenn zu klären ist, ob
der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäu-
bungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder psychoaktiv wirkende Stof-
fe einnimmt. Die Vorschrift schreibt bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Vorausset-
zungen zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
vor.
Dem Wortlaut nach reicht für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV, dass in der
Vergangenheit ein Konsum harter Drogen - für den gelegentlichen Genuss von Can-
nabis enthält § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV eine Sonderregelung - entweder aufgrund einer
Abhängigkeit oder ohne solche Abhängigkeit erfolgt ist. Das ergibt sich aus der For-
mulierung, es sei zu klären, ob weiterhin Betäubungsmittel eingenommen werden.
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Eine solche Fortsetzung der Einnahme setzt begrifflich voraus, dass jedenfalls nach-
weislich in der Vergangenheit ein Drogenkonsum stattgefunden hat.
Allerdings kann nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkon-
sum als Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutach-
tens herangezogen werden. Das ergibt sich schon aus der Verweisungsnorm des
§ 46 Abs. 3 FeV, wonach Tatsachen bekannt geworden sein müssen, die Bedenken
gegen die Kraftfahreignung des Betroffenen begründen. Der erfolgte Betäubungsmit-
telmissbrauch muss also nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten noch
geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich auch aus
dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die An-
ordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, greift in erhebli-
cher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ihm wird zugemutet, an-
deren Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Ein solcher Eingriff ist
nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsäch-
lich bestehenden Gefahr notwendig ist. Es muss also eine hinreichende Wahrschein-
lichkeit bestehen, dass der Betroffene noch Drogen einnimmt oder jedenfalls rück-
fallgefährdet ist und sich dies auf sein Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann.
Das in unterschiedliche Richtungen weisende Bemühen der Beteiligten und des Be-
rufungsgerichts, schematisch feste Zeiten zu bestimmen, nach deren Ablauf ein Dro-
genkonsum im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV unbeachtlich werden soll, wird
dem Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Kontext der Drogenproblema-
tik nicht gerecht. So meint der Kläger etwa, die Anordnung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens sei unzulässig, wenn der Betroffene nach dem letzten
Drogenkonsum ein Jahr lang keine Drogen zu sich genommen habe. Das Beru-
fungsgericht zieht die Grenze insoweit bei 15 Monaten. Eine solche generalisierende
Betrachtungsweise trägt den Gefahren, deren Bekämpfung § 14 Abs. 2 FeV dient,
nicht hinreichend Rechnung. Erforderlich ist vielmehr eine Einzelfallbetrachtung unter
Einbeziehung aller relevanten Umstände. Entscheidend ist, ob die gegebenen Ver-
dachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen.
Von besonderem Gewicht ist insoweit Art und Ausmaß des früheren Drogenkon-
sums. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahe le-
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gen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob
sich der Konsum über einige, unter Umständen sogar längere Zeit hingezogen hat.
Auch die Art der konsumierten Droge und ihre Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen,
können ins Gewicht fallen. Vor diesem Hintergrund ist es eine prinzipiell von den zu-
ständigen Behörden und den Tatsachengerichten zu beantwortende Frage, wie
schwer der Gefahrenverdacht wiegt, der sich aus dem in der Vergangenheit erfolgten
nachgewiesenen Drogenkonsum ergibt. Zu kurz greift insoweit die Argumentation
des Klägers, dass sich die Frage eines gegenwärtigen Drogenkonsums durch eine
das Persönlichkeitsrecht weniger beeinträchtigende ärztliche Untersuchung klären
lasse. Jedenfalls bei einem über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäu-
bungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefun-
den hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung.
Genau auf die Klärung dieser Frage zielt das in § 14 Abs. 2 FeV vorgesehene medi-
zinisch-psychologische Gutachten.
3. Der Beklagte hat die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei-
zubringen, und die durch die angefochtenen Bescheide erfolgte Entziehung der
Fahrerlaubnis mit Art, Umfang und Dauer des Betäubungsmittelmissbrauchs durch
den Kläger begründet. Das Berufungsgericht hat zwar das Schwergewicht seiner Ar-
gumentation darauf gelegt, dass der notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen
dem Drogenkonsum und der Gutachtenanforderung gegeben sei, weil die von ihm
angenommene Verwertungsgrenze von 15 Monaten nicht überschritten sei. Es hat
aber ersichtlich keinen Zweifel gehabt, dass abgesehen hiervon Art und Umfang des
Drogenkonsums durch den Kläger auch angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit
Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers begründen können.
Diese Einschätzung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sie-
ben Monate lang, wenn auch jeweils mit einem Abstand von zwei Wochen, Kokain
und damit eine harte Droge zu sich genommen. Selbst wenn der Kläger, wie er be-
hauptet, danach keine Drogen mehr genommen haben sollte, erscheint die Frage
nach der Stabilität des Einstellungswandels durchaus berechtigt.
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Ohne Belang ist für die vorliegende Entscheidung, dass inzwischen ein weitaus län-
gerer Zeitraum verstrichen ist. Für den Erfolg der Anfechtungsklage ist entscheidend,
ob die Gutachtenanordnung seinerzeit rechtmäßig erfolgt ist.
Da der Kläger die Beibringung des Gutachtens hiernach zu Unrecht verweigert hat,
konnte der Beklagte nach § 11 Abs. 8 i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV vom Fehlen seiner
Kraftfahreignung ausgehen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Verkehrsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
StVG §§ 2, 3
FeV § 11 Abs. 8, § 14, § 46
Stichworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;
Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs; medizinisch-psychologisches Gutachten.
Leitsatz:
Die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen
eines Kraftfahrzeuges gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachge-
wiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen,
ist nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäu-
bungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller
Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch
hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen.
Urteil des 3. Senats vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04
I. VG Koblenz vom 17.09.2003 - Az.: VG 2 K 305/03.KO -
II. OVG Koblenz vom 18.05.2004 - Az.: OVG 7 A 10194/04 -