Urteil des BVerwG vom 27.07.2006

Gebäude, Grundstück, Wohnungsbau, Kapitalgesellschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 24.05
am 27. Juli 2006
VG 6 K 526/01
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Sep-
tember 2004 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneu-
ten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungs-
gericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin des VEB Komplexer Wohnungsbau K.-M.-St.,
wendet sich gegen die Zuordnung des Grundstücks Flurstück Nr. 3839 der
Gemarkung C. an die beigeladene Bundesrepublik Deutschland.
Das umstrittene Grundstück ist aus einer Zusammenfassung von Teilflächen
der früheren Flurstücke Nr. 2194c, 2196 und 2194/1 hervorgegangen; die rest-
lichen Teilflächen wurden dem davor liegenden Straßengrundstück zugeschla-
gen. Die ursprünglichen Flurstücke Nr. 2196 und 2194/1 waren 1951 in Volks-
eigentum überführt worden und standen zuletzt in der Rechtsträgerschaft des
VEB Gebäudewirtschaft K.-M.-St.. Das Flurstück Nr. 2194c war 1988 in Volks-
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eigentum überführt worden und stand in der Rechtsträgerschaft des Hauptauf-
traggebers Komplexer Wohnungsbau K.-M.-St.
1984 errichtete der Rechtsvorgänger der Klägerin auf den Ausgangsflurstücken
ein einstöckiges Gebäude in Massivbauweise mit Unterkunftsräumen für Bau-
arbeiter sowie Büroräumen. Das Gebäude war als „Unterstützungsstützpunkt“
für mehrere Wohnbauvorhaben in der näheren Umgebung vorgesehen. Die
Nutzungszeit war bis Ende 1990 geschätzt; ab etwa 1991 sollte das Gebäude
einer Nachnutzung zugeführt werden.
Aufgrund Vertrages vom 4. Mai 1990 überließ der VEB Komplexer Wohnungs-
bau K.-M.-St. das Gebäude mit Wirkung vom 1. Juni 1990 zur Nutzung an die
C.-El. AG i.G.
Mit Bescheid vom 21. Mai 1996 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene
am 3. Oktober 1990 Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks geworden ist.
Zur Begründung heißt es, die Zuordnung beruhe auf einer Einigung gemäß § 2
Abs. 1 Satz 6 VZOG.
Die Klägerin war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Nachdem sie Kenntnis
davon erlangt hatte, hat sie am 22. März 2001 gegen den Bescheid Klage er-
hoben und geltend gemacht, das Gebäude habe zum Fondsvermögen des
ehemaligen VEB Komplexer Wohnungsbau K.-M.-St. gehört. Es sei mit Be-
triebsmitteln errichtet worden und bilde unverändert die Deckung für die hierfür
aufgenommenen Kredite. Dementsprechend sei das Gebäude in ihrer Schluss-
bilanz vom 30. Juni 1990 bilanziert worden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG
stehe ihr daher auch das Eigentum an dem Grundstück zu. Die Beklagte hat
erwidert, das Gebäude habe nicht zum Fondsvermögen gehört, weil es nur für
einen vorübergehenden Zweck errichtet worden sei. Zudem sei es nicht be-
triebsnotwendig gewesen, weil es am 30. Juni 1990 vermietet gewesen sei.
Dem hat die Klägerin entgegengehalten, dass das Gebäude betriebsnotwendig
gewesen sei. Der VEB Komplexer Wohnungsbau habe alle Sparten der Bau-
wirtschaft umfasst und deshalb etwa 2 300 Mitarbeiter gehabt. Für deren Un-
terbringung und Versorgung anlässlich wechselnder Bauvorhaben in C. sei das
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Gebäude erforderlich gewesen; darum sei es auch in Massivbauweise errichtet
worden und habe 1990 noch eine voraussichtliche Restnutzungsdauer von 40
Jahren aufgewiesen. Erst im Zuge der „Wende“ seien verschiedene Hand-
werkssparten aus dem VEB Komplexer Wohnungsbau ausgegliedert und ver-
selbständigt worden. Die Abteilung Gewerbebau sei mit allen von ihr begonne-
nen Bauvorhaben mit Wirkung zum 1. Januar 1991 auf ein anderes Unterneh-
men übergeleitet worden. Erst hierdurch sei der Nutzungsbedarf an dem Unter-
kunftsgebäude für sie - die Klägerin - entfallen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. September 2004 abge-
wiesen. Zwar sei die Klage zulässig, die Klagefrist bei ihrer Erhebung nicht ver-
strichen und das Klagerecht nicht verwirkt. Die Klage sei indes nicht begründet.
Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG lägen nicht vor. Zwar ge-
he nach dieser Vorschrift das Eigentum am Grundstück auf den umgewandel-
ten Fondsinhaber über, auch wenn dieser nicht Rechtsträger des Grundstücks
gewesen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass das Grundstück bis zum 1. Juli
1990 ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt wur-
de. Daran fehle es. Dabei könne offen bleiben, ob das Gebäude auf dem um-
strittenen Grundstück tatsächlich zum Fondsvermögen des VEB Komplexer
Wohnungsbau gehört habe. Es sei jedenfalls am 1. Juli 1990 nicht ausschließ-
lich zu betrieblichen Zwecken der Klägerin genutzt worden, sondern seit 1. Juni
1990 an Dritte vermietet gewesen. Eine mittelbare Nutzung im Wege der Ver-
mietung reiche aber für den gesetzlichen Eigentumserwerb nach § 11 Abs. 2
Satz 2 TreuhG nicht hin, wenn Gegenstand des Unternehmens nicht gerade die
Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften sei.
Mit Zulassung durch den Senat hat die Klägerin Revision eingelegt. Die Beklag-
te verteidigt das angefochtene Urteil. Auch die Beigeladene hält das Urteil für
richtig, freilich ohne einen eigenen Sachantrag zu stellen.
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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Ver-
waltungsgericht.
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1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Eigentum an dem um-
strittenen Grundstück deswegen nicht zum 1. Juli 1990 auf die Klägerin über-
gegangen sei, weil es zu diesem Zeitpunkt für sie nicht betriebsnotwendig ge-
wesen sei. Das verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
a) Der VEB Komplexer Wohnungsbau K.-M.-St. ist gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1 TreuhG kraft Gesetzes zum 1. Juli 1990 in die Klägerin umgewandelt
worden; dadurch ist die kurz zuvor eingeleitete gewillkürte Umwandlung über-
holt worden (Urteil vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - Buchholz
115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 18 ; BGH, Urteil vom 17. No-
vember 2000 - V ZR 318/99 - VIZ 2001, 531). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2
TreuhG hat die Umwandlung gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus
der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit in das Eigentum der
Kapitalgesellschaft bewirkt. Zum Fonds einer Wirtschaftseinheit konnten auch
volkseigene Gebäude gehören, gleichgültig ob sie auf volkseigenem Grund in
der eigenen Rechtsträgerschaft der Wirtschaftseinheit oder in fremder Rechts-
trägerschaft oder aber auf nichtvolkseigenem Grund errichtet waren (vgl. § 3
Abs. 1, § 4 der Verordnung über die Sicherung des Volkseigentums bei Bau-
maßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolkseigenen
Grundstücken - Volkseigentumssicherungsverordnung, VESVO - vom 7. April
1983, GBl I S. 129; Etzbach, RVI, Band I, Syst. Darstellung V Rn. 54 ff.). Derar-
tige Gebäude gehörten dann zu den unbeweglichen Grundmitteln der Wirt-
schaftseinheit.
Wurde das Gebäude auf einem volkseigenen Grundstück errichtet, das seiner-
seits nicht in der Rechtsträgerschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit stand, so
ist auch das Eigentum an dem Grundstück zum 1. Juli 1990 auf die Kapitalge-
sellschaft übergegangen, in die die Wirtschaftseinheit umgewandelt wurde. Das
hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (Urteile vom 13. Oktober
1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31 = Buchholz 428.2 § 4 VZOG Nr. 5;
vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - a.a.O.; vom 23. August 2001
- BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62 <66> = Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 6
; vom 16. Oktober 2001 - BVerwG 3 C 12.01 - Buchholz 115 Sonst.
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Wiedervereinigungsrecht Nr. 39 ; ebenso BGH, Urteil vom
23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - VIZ 2001, 384). Damit hat es zum einen aus-
gesprochen, dass das Grundstück nicht in das Eigentum des anderen Rechts-
trägers fällt, Gebäude und Grundstück also kein unterschiedliches rechtliches
Schicksal erleiden; § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG wollte nicht bewirken, dass das
einheitliche Volkseigentum aufgespaltet wird (Urteil vom 13. Oktober 1994,
a.a.O. ; vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96 -
VIZ 1998, 259 <262>). Zum anderen hat es entschieden, dass sich die
Eigentumszuweisung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG im Konfliktfalle nach der
Fondsinhaberschaft am Gebäude und nicht nach der Rechtsträgerschaft am
Grundstück richtet; dies entspricht der wirtschaftlichen Realität der DDR und
zugleich den Zwecken des Vermögenszuordnungsrechts (Urteil vom 13. Okto-
ber 1994, a.a.O. ).
b) Die vorstehenden Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Wirtschafts-
einheit das in ihrer Fondsinhaberschaft stehende Gebäude am 30. Juni 1990
tatsächlich selbst nutzte. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausgespro-
chen, dass es den Eigentumserwerb des Fondsinhabers nicht hindert, wenn der
Vermögensgegenstand am 30. Juni 1990 vorübergehend ungenutzt war (Urteil
vom 13. September 2001 - BVerwG 3 C 18.01 - Buchholz 111 Art. 26 EV Nr. 7
). Nichts anderes gilt, wenn der Vermögensgegenstand auf der
Grundlage eines Nutzungsvertrages einem anderen zur Nutzung überlassen
war. Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Einschränkung auf „betriebs-
notwendiges“ Fondsvermögen ist kein Raum.
Nach DDR-Recht änderte eine zeitweise Nutzungsüberlassung an Dritte nichts
an der Fondsinhaberschaft der überlassenden Wirtschaftseinheit. Diese war im
Gegenteil verpflichtet, zeitweilig nicht benötigte (unbewegliche wie bewegliche)
Grundmittel anderen zur Nutzung zu überlassen (§ 23 Abs. 4 Vertragsgesetz
vom 25. März 1982, GBl I S. 293). Erst wenn ein volkseigener Gegenstand auf
Dauer nicht mehr benötigt wurde, war er einer anderen Wirtschaftseinheit, die
ihn benötigte, oder aber einem Staatsorgan oder einer staatlichen Einrichtung
zu verkaufen (vgl. § 34 Abs. 4 Kombinatsverordnung vom 8. November 1979,
GBl I S. 355, sowie § 37 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Vertragsgesetz und die Verord-
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nung über den Verkauf und Kauf volkseigener unbeweglicher Grundmittel durch
Betriebe der volkseigenen Wirtschaft - UbGrMVO - vom 28. August 1968, GBl II
S. 797, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 1. August 1972, GBl II S. 547);
erst damit schied der Gegenstand aus der Fondsinhaberschaft der Wirtschafts-
einheit aus.
Hieran knüpft § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG an. Nach dem Wortlaut der Vorschrift
fällt das Vermögen aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftsein-
heit unterschiedslos in das Eigentum der Kapitalgesellschaft, die aus ihr her-
vorgeht. Das umfasst bewegliche wie unbewegliche Gegenstände des Anlage-
wie des Umlaufvermögens, also nicht nur Gebäude. Entscheidend ist, ob der
jeweilige Gegenstand des volkseigenen Vermögens am 30. Juni 1990 in der
Fondsinhaberschaft der Wirtschaftseinheit stand, also zu ihrem Betriebsvermö-
gen gehörte. Das beurteilt sich nach DDR-Recht; die Begrifflichkeit und die Un-
terscheidungen des bundesdeutschen Rechts sind insofern gleichgültig.
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift nötigen nicht dazu, den Eigentumsüber-
gang auf solche Gegenstände aus dem Fondsvermögen zu beschränken, die
am 30. Juni 1990 unmittelbar für die Zwecke des Betriebs genutzt wurden und
in diesem Sinne betriebsnotwendig waren. § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG will unter
anderem die Wettbewerbsfähigkeit der bisher volkseigenen Unternehmen her-
stellen und sie hierzu mit ihrem bisherigen Produktivvermögen ausstatten (vgl.
Urteil vom 13. Oktober 1994 a.a.O. ). Es ist unerfindlich,
weshalb dieser Zweck erfordern oder auch nur nahelegen sollte, Gegenstände
des Unternehmensvermögens, die am 30. Juni 1990 gerade zeitweilig vermietet
oder verpachtet waren, hiervon auszunehmen. Die Alternative wäre, dass diese
Vermögensgegenstände am 1. Juli 1990 im öffentlichen Vermögen verblieben
und am 3. Oktober 1990 den allgemeinen Verteilungsregeln unterfallen, im
Zweifel also als Finanzvermögen in die Treuhandverwaltung des Bundes
gefallen wären (Art. 22 Abs. 1 EV). Das läge dem erwähnten Ausstattungs-
zweck der Vorschrift noch ferner.
Obligatorische Nutzungsverträge für maßgeblich zu erklären, entspräche
schließlich nicht dem sachenrechtlichen Charakter der Vorschrift. Auch wenn
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ihre Anwendung zahlreiche Zweifelsfragen aufwerfen mag und der Eigentums-
erwerb daher der behördlichen Feststellung in einem Vermögenszuordnungs-
verfahren bedarf (§ 4 VZOG), bewirkt § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG doch einen
Eigentumserwerb kraft Gesetzes. Dem entspricht, dass die Vorschrift an die
sachenrechtliche Lage anknüpft (Urteil vom 13. Oktober 1994 a.a.O.
bzw. S. 12 f.>). Diese war nach dem Recht der DDR durch die Zuweisung eines
volkseigenen Vermögensgegenstandes in den Fonds einer Wirtschaftseinheit
bestimmt, wurde aber durch eine lediglich obligatorische Nutzungsüberlassung
an Dritte nicht berührt.
Gelangte mithin das zum Fonds der bisherigen Wirtschaftseinheit gehörende
Gebäude ungeachtet einer zeitweiligen Vermietung zum 1. Juli 1990 in das Ei-
gentum der umgewandelten Kapitalgesellschaft, so gilt dies auch für das
Grundstück, auf dem das Gebäude steht. Der Grundsatz, dass das Eigentum
am Grundstück dem Eigentum am Gebäude folgt, gilt für den gesamten An-
wendungsbereich von § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG. Es besteht kein Anlass, der
Kapitalgesellschaft nur das Gebäude, das Grundstück aber der Treuhandver-
waltung des Bundes zuzuordnen und damit das einheitliche Volkseigentum
ausgerechnet dann aufzuspalten, wenn das Gebäude am 30. Juni 1990 an Drit-
te zur vorübergehenden Nutzung überlassen war.
c) Die Argumente, die für den Standpunkt des Verwaltungsgerichts angeführt
werden, vermögen nicht zu überzeugen.
Nach § 2 Abs. 1 5. DVO/TreuhG werden Wirtschaftseinheiten, die am 30. Juni
1990 auf der Grundlage von Nutzungsverträgen betriebsnotwendige Grundstü-
cke überwiegend und nicht vorübergehend genutzt haben, nach diesem Zeit-
punkt Rechtsträgern im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG gleichgestellt. Die
Beklagte und die Beigeladene verweisen darauf, dass dies ausdrücklich nur für
betriebsnotwendige Grundstücke gilt, und möchten diese Einschränkung auf
§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG selbst übertragen. Dabei verkennen sie, dass § 2
Abs. 1 5. DVO/TreuhG die Anfangsausstattung umgewandelter Kapitalgesell-
schaften nicht einschränkt, sondern erweitert (Beschluss vom 24. September
1997 - BVerwG 3 B 153.97 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 16). Nutzt die
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Wirtschaftseinheit ein in fremder Rechtsträgerschaft stehendes Grundstück auf-
grund eines Nutzungsvertrages dauerhaft, so erlangt der schuldrechtliche
Nutzungsvertrag ausnahmsweise eigentumsbegründende Wirkung, sofern das
überlassene Grundstück betriebsnotwendig ist (Urteil vom 13. Oktober 1994,
a.a.O. ). § 2 Abs. 1 5. DVO/TreuhG tritt damit neben § 11
Abs. 2 Satz 2 TreuhG. Nach beiden Vorschriften konnte die bisherige Wirt-
schaftseinheit Eigentum an einem volkseigenen Grundstück erlangen, das nicht
in ihrer Rechtsträgerschaft stand, entweder indem sie auf ihm ein Gebäude un-
terhielt, das in ihrer Fondsinhaberschaft stand (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG),
oder indem sie das Grundstück aufgrund eines obligatorischen Nutzungsver-
trages anderweitig - etwa als Lagerplatz oder als Zuwegung - nutzte, sofern
dies dauerhaft und betriebsnotwendig war (§ 2 Abs. 1 5. DVO/TreuhG). Dass
die eigentumsbegründende Wirkung des lediglich obligatorischen Nutzungsver-
trages an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft war, lässt keinen Rückschluss
auf die sachenrechtliche Anknüpfung bei § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG zu.
Ebenso erfolglos verweist die Beklagte auf § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG
(ähnlich VG Greifswald, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 6 A 695/01 - Rn. 26 f.).
Nach dieser Vorschrift ist die öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EV und
Art. 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 EV ausgeschlossen,
wenn die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Restitutionsantrag der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine
Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchti-
gung des Unternehmens zurückübertragen werden können. Unter denselben
Voraussetzungen schließt § 10 Abs. 1 Satz 4 VZOG die Kommunalisierung
nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV von betriebsnotwendigen Einrichtungen,
Grundstücken und Gebäuden aus dem Eigentum von Treuhandunternehmen
aus. Beide Vorschriften stellen Ausnahmetatbestände dar, die die allgemeinen
Zuordnungsregeln durchbrechen. Sie verfolgen übereinstimmend den Zweck zu
verhindern, dass die zur Privatisierung bestimmten Treuhandunternehmen
durch eine Rückübertragung oder Zuordnung von Vermögensgegenständen
funktionsunfähig werden; darum heben sie auf die Sachlage im Zeitpunkt der
Entscheidung über den Rückübertragungs- oder den Zuordnungsantrag ab (Ur-
teil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295 <298> =
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Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 2 ; Beschluss vom 12. November 1996
- BVerwG 3 B 12.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 10 ; zu § 5 Abs. 1
Buchstabe d VermG vgl. Urteil vom 20. März 1997- BVerwG 7 C 55.96 -
BVerwGE 104, 193 <200> = Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 13 ). Hiervon
unterscheidet sich § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG grundlegend. Diese Vorschrift
enthält keinen Ausnahmetatbestand, sondern gehört selbst zu den allgemeinen
Zuordnungsregeln. Sie regelt die Anfangsausstattung der Treuhandunterneh-
men und stellt dementsprechend auf den 1. Juli 1990 ab. Wenn ein Treuhand-
unternehmen seine Anfangsausstattung gegenüber der durch den Einigungs-
vertrag zum 3. Oktober 1990 bewirkten Kommunalisierung oder gegenüber ei-
nem später geltend gemachten öffentlichen Restitutionsanspruch nur hinsicht-
lich dann noch betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände verteidigen kann,
so heißt das nicht, dass schon die Anfangsausstattung selbst auf betriebsnot-
wendige Gegenstände beschränkt werden müsste.
2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig
(§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Beklagte bezweifelt, dass das Unterkunfts-/Mehrzweckgebäude zum
Fondsvermögen des VEB Komplexer Wohnungsbau gehörte. Das lässt sich
jedoch auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsge-
richts nicht ausschließen, und zwar selbst dann nicht, wenn ihnen zu entneh-
men sein sollte, dass die Nutzungsbefugnis des VEB über das 1984/85 errich-
tete Gebäude nur bis Ende 1990 vorgesehen war. Volkseigene Vermögensge-
genstände konnten auch für nur begrenzte Zeit in die Fondsinhaberschaft der
Wirtschaftseinheit gegeben oder dort belassen werden (zutreffend VG Berlin,
Urteil vom 18. August 2004 - 15 A 268.01 - juris = RÜ BARoV 2005, Nr. 1, 13).
Ob der VEB Komplexer Wohnungsbau K.-M.-St. am 30. Juni 1990 Fondsinha-
ber des Gebäudes war, lässt sich nach den bislang getroffenen Feststellungen
umgekehrt auch nicht bejahen. Es liegen auch keine Unterlagen - wie etwa
Grundmittelkarten und insb. die Schlussbilanz des VEB zum 30. Juni 1990 -
vor, aus denen sich dies zweifelsfrei ergäbe. Die Klägerin hat zwar ihre Ab-
schluss-/Eröffnungsbilanz zum 30. Juni/1. Juli 1990 vorgelegt; doch ist bislang
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nicht geklärt, ob das in der dort beigefügten Inventarliste aufgeführte „Gebäude
St. Straße“ mit dem hier in Rede stehenden Gebäude identisch ist. Die Sache
ist daher an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit die nötigen
Feststellungen nachgeholt werden können. Dabei wird das Verwaltungsgericht
auch zu klären haben, ob das Gebäude tatsächlich auf allen drei Ausgangs-
flurstücken errichtet war, wie es die vorgelegten Lagepläne nahelegen, die inso-
fern freilich im Widerspruch etwa zu dem Schreiben des VEB Komplexer Woh-
nungsbau an den Hauptauftraggeber vom 5. September 1984 und zu den An-
gaben im Nutzungsvertrag mit der Fa. C. E. vom 4. Mai 1990 stehen.
Kley
RiBVerwG van Schewick und Dr. Dette sind
wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
VZOG
§ 4 Abs. 1
TreuhG
§ 11 Abs. 2
5. DVO/TreuhG
§ 2
Stichworte:
Vermögenszuordnung; Wirtschaftseinheit; Treuhandunternehmen; Fonds;
Fondsinhaberschaft; Gebäudeeigentum; Betriebsnotwendigkeit.
Leitsatz:
Ein umgewandeltes Treuhandunternehmen hat mit der Umwandlung am 1. Juli
1990 das Eigentum an einem volkseigenen Gebäude, das in der Fondsinha-
berschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit stand, und an dem volkseigenen
Grundstück, auf dem dieses errichtet war, auch dann erlangt, wenn das Ge-
bäude auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages einem anderen zur zeitwei-
ligen Nutzung überlassen war (Fortführung des Urteils vom 13. Oktober 1994
- BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31).
Urteil des 3. Senats vom 27. Juli 2006 - BVerwG 3 C 24.05
I. VG Chemnitz vom 07.09.2004 - Az.: VG 6 K 526/01 -