Urteil des BVerwG vom 18.05.2010

Rückforderung, Rücknahme, Rechtswidrigkeit, Unternehmen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 23.09
VG 7 K 133/08.F (2)
Verkündet
am 18. Mai 2010
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
Buchheister und Dr. Wysk
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
vom 29. Mai 2009 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der Kläger wendet sich gegen eine weitere Rückforderung von Hauptentschä-
digung nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Er war neben seinem Bruder Gesellschafter der Rosenbrauerei R. W. KG in P.
(Thüringen), zu der eine erhebliche Zahl von Gaststätten und weitere Liegen-
schaften gehörte. Die Brauerei wurde 1950 durch Strafurteil eingezogen und ab
1951 als VEB Rosenbrauerei P. fortgeführt. Das zuständige Ausgleichsamt
stellte deswegen zugunsten des Klägers und seines Bruders einen Wegnah-
meschaden in Höhe von 1 789 695 Mark Ost fest. Darauf wurden dem Kläger
144 807,20 DM an Hauptentschädigung und Zinsen gewährt.
Zwischen 1991 und 1997 übertrug das Thüringer Landesamt zur Regelung of-
fener Vermögensfragen (im Folgenden: Landesamt) die ab 1990 zunächst als
GmbH weiterbetriebene Brauerei und einen Teil der Liegenschaften an den
Kläger und seinen Bruder zurück. Die Rückübertragung des Unternehmens er-
folgte mit Teilbescheiden auf der Grundlage des Vermögensgesetzes. Die Ro-
senbrauerei wurde als Kommanditgesellschaft fortgeführt, deren Kommanditist
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der Kläger wurde. Für Grundstücke in B., die im Eigentum der Brauerei gestan-
den hatten, erkannte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
mit Restitutionsbescheid vom 22. November 1993 eine Entschädigung zu.
Ab 1995 erbat der Beklagte beim Landesamt und beim Kläger mehrfach Aus-
kunft darüber, ob die Rückübertragung abgeschlossen sei. Daraufhin wurde ihm
ein Teil der ergangenen Bescheide übermittelt. Der Kläger teilte 1998 mit, die
Rückübertragung sei noch nicht abgeschlossen, weil noch Verfahren, unter
anderem beim Verwaltungsgericht Gera, anhängig seien. Im Februar 2002
übersandten der Kläger und das Landesamt Übersichten über die zurückgege-
benen Grundstücke und die darüber ergangenen Bescheide. Eine Aufforderung
des Beklagten, weitere Angaben zu machen, wurde vom Kläger nicht befolgt;
weitere Bescheide übersandte stattdessen das Landesamt.
Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 16. April 2002 forderte der
Beklagte vom Kläger Hauptentschädigung in Höhe von 15 284,88 € zurück.
Dazu ist unter Nr. 7 des Bescheides erläutert, der Schaden sei durch Rückgabe
der Rosenbrauerei und eines Teils der Grundstücke teilweise ausgeglichen. Für
die fehlenden Grundstücke und das Umlaufvermögen werde ein Restschaden
von 412 765 Mark Ost abgesetzt, weitere Rückforderung bei zusätzlichen
Schadensausgleichsleistungen bleibe vorbehalten. Der Kläger erklärte sich mit
der Rückforderung einverstanden.
Im August 2006 fragte der Beklagte beim Landesamt erneut den Stand des
Rückgabeverfahrens ab. Das Landesamt übersandte ihm einen Bescheid des
Bundesamtes vom 12. Juni 1998, mit dem der Restitutionsbescheid von 1993
zu den Grundstücken in B. aufgehoben worden war, und ferner einen vor dem
Verwaltungsgericht Gera geschlossenen Vergleich vom 4. September 2000, in
dem die klagende Rosenbrauerei KG anerkannte, dass eine vermögensrechtli-
che Rückübertragung von zwei weiteren Flurstücken ausscheide, weil es sich
um sog. weggeschwommene Grundstücke handele.
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Daraufhin forderte der Beklagte mit dem streitigen Rückforderungs- und Leis-
tungsbescheid vom 26. April 2007 vom Kläger Hauptentschädigung in Höhe von
weiteren 51 596,80 € zurück. Der Schaden an der Rosenbrauerei sei durch
Rückgabe des Unternehmens vollständig ausgeglichen. Davon habe die Be-
hörde erst im August 2006 erfahren, so dass erst jetzt die Rückforderung der
Hauptentschädigung für den Restschaden erfolgen könne. Der Kläger legte
gegen den Bescheid Beschwerde ein, den die Beschwerdestelle für den Las-
tenausgleich beim Regierungspräsidium D. mit Beschluss vom 17. Dezember
2007 zurückwies.
Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide aufgehoben. Der Rückforderungs-
und Leistungsbescheid stelle eine konkludente Teilaufhebung des bestands-
kräftigen Rückforderungs- und Leistungsbescheides vom 16. April 2002 dar.
Weitere Schadensausgleichsleistungen, die die vorbehaltene zusätzliche Rück-
forderung hätten auslösen können, seien nach Erlass des Bescheides nicht
erfolgt. Daher liege eine Änderung der rechtlichen Bewertung dahin vor, dass
kein Restschaden verbleibe und nunmehr von einem vollständigen Scha-
densausgleich ausgegangen werde. Auf eine solche Teilrücknahme seien die
Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts anwendbar, wonach Ermessen
auszuüben sei. Das hätten der Beklagte und die Beschwerdestelle unterlassen.
Der Ermessensspielraum sei auch nicht reduziert. Auf die Frage der Verjährung
komme es somit nicht mehr an.
Mit seiner Revision bestreitet der Beklagte, dass die Rückforderung eine Teil-
aufhebung des bestandskräftigen Bescheides von 2002 enthalte. Die Rege-
lungsgegenstände seien nicht identisch, weil den Bescheiden ein anderer
Sachverhalt zugrunde liege. Denn von dem Aufhebungsbescheid aus dem Jahr
1998 und dem gerichtlichen Vergleich vom September 2000 habe er erst 2006
Kenntnis erlangt. Der Kläger habe die Sachverhaltsaufklärung wesentlich er-
schwert. Zudem habe das Landesamt seine Entscheidungspraxis infolge der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geändert. All dies habe durch
eine andersartige Regelung berücksichtigt werden dürfen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
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II
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundes-
recht. Die tragende Annahme, der Rückforderungs- und Leistungsbescheid lei-
de an einem zur Aufhebung zwingenden Ermessensfehler, lässt sich auf der
Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht treffen. Die Sache
ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwal-
tungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
1. Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass
der Beklagte weiteren Lastenausgleich nur nach Ermessen zurückfordern darf,
bei dem die Grundsätze des Vertrauensschutzes zu beachten sind. Die Rück-
forderung steht objektiv im Widerspruch zum vorangegangenen Rückforde-
rungs- und Leistungsbescheid vom 16. April 2002; sie kann daher fehlerfrei nur
unter jenen Voraussetzungen erfolgen, die für eine Änderung dieses Beschei-
des gelten.
a) Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342
Abs. 3 LAG. Danach ist die Behörde verpflichtet, zuviel gewährte Ausgleichs-
leistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden,
für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise ausgeglichen
wird.
Die Voraussetzungen für eine vollständige Rückforderung liegen vor. Mit dem
Abschluss der - sukzessiven - Rückübertragung des Unternehmens Rosen-
brauerei und eines Teils seiner Liegenschaften ist der Schaden in voller Höhe
ausgeglichen worden. Denn zwischen dem zurückgegebenen Unternehmen
und demjenigen, für das Lastenausgleich gewährt worden war, besteht Objekt-
identität. Diese wird nicht dadurch infrage gestellt, dass einzelne Vermögens-
gegenstände nach der Verstaatlichung des Unternehmens - hier im Jahr 1950 -
ihre Unternehmenszugehörigkeit verloren haben (Urteil vom 13. Februar 1997
- BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 <93> = Buchholz 428 § 6 VermG
Nr. 25 S. 47; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 3 B 18.09 -
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ZOV 2010, 96 = juris Rn. 6). Für Objektidentität ist in Fällen der Unternehmens-
restitution erforderlich, aber auch genügend, dass ein im Sinne des § 6 Abs. 1
Vermögensgesetz (VermG) vergleichbares Unternehmen zurückgegeben wor-
den ist. Dass dies 1997 geschehen ist, wird von den Beteiligten nicht bezweifelt.
Spätestens mit dem gerichtlichen Vergleich vom 4. September 2000 stand
zudem fest, dass das gesamte Unternehmen zurückgegeben worden war und
eine Restitution weiterer Grundstücke nicht mehr in Betracht kam. Damit greift
die Fiktion des vollständigen Schadensausgleichs nach § 349 Abs. 3 Satz 2
LAG ein, die schon bei der ersten Rückforderung zu beachten gewesen wäre.
Der Grundsatz, dass entgegen der Fiktion ein Restschaden bei erheblichen
Substanzeinbußen anzuerkennen ist (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C
21.08 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 20 Rn. 19 = ZOV 2009, 248 ),
gilt für Grundstücke, nicht aber im Falle der Unternehmensrückgabe (Beschluss
vom 17. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 7). Bei einer Unternehmensrestitution sind
nachträgliche Entwicklungen des Unternehmens in positiver wie negativer Hin-
sicht hinzunehmen, solange die Vergleichbarkeit gewahrt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1
VermG; Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O. S. 94 f. bzw. S. 48).
b) Hiervon ausgehend sind die Regelungsgegenstände des ersten und des
streitigen zweiten Rückforderungsbescheides identisch. Der von der Regelung
des Beklagten im Jahr 2002 betroffene entscheidungserhebliche Sachverhalt
und die Rechtslage haben sich nachträglich nicht geändert. Dass dem Beklag-
ten die schon 2002 zu beachtende Fiktion des vollständigen Schadensaus-
gleichs erst rund vier Jahre später bewusst geworden ist, verändert den Rege-
lungsgegenstand nicht. Denn die rechtliche Bewertung, welche die Behörde zu
einer Regelung veranlasst, ist selbst ebenso wenig Teil des geregelten Ge-
genstandes wie die behördliche Tatsachenerkenntnis.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist sowohl mit dem ersten als auch
mit dem streitigen Bescheid umfassend - wenngleich gegensätzlich - geregelt
worden. Dabei hat der Beklagte im ersten Bescheid die zurückgegebenen
Grundstücke als (teilweisen) Schadensausgleich angesehen, die übrigen
Grundstücke aber als Restschaden (Nr. 7 des Bescheides), und hat sich mit
Blick auf sie eine Nachforderung für den Fall weiterer Rückgaben vorbehalten
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(Nr. 6 des Bescheides). Dazu setzt sich der streitige zweite Rückforderungsbe-
scheid in Widerspruch. In ihm wird die Rückgabe des Unternehmens nach dem
schon 2002 gegebenen Stand nunmehr - zutreffend - als vollständiger Scha-
densausgleich bewertet. Hinsichtlich der nicht zurückgegebenen Grundstücke
wird damit zugleich nicht etwa erstmals eine Regelung getroffen; vielmehr wird
die rechtliche Würdigung von 2002, es handele sich um einen Restschaden,
durch eine abweichende neue ersetzt.
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass die Neure-
gelung den Anforderungen an die Rücknahme eines rechtswidrigen begünsti-
genden Bescheides unterliegt. Zwar verhält sich der streitige Bescheid nicht
ausdrücklich zu seinem Verhältnis zum vorangegangenen Rückforderungsbe-
scheid; eine Rücknahme kann aber konkludent erfolgen, was bei einem objekti-
ven Widerspruch der Regelungsgehalte regelmäßig anzunehmen ist (stRspr.,
Urteile vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.78 - BVerwGE 62, 1 <5> =
Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 70; und vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C
20.05 - BVerwGE 126, 254, 276 = Buchholz 150 § 25 PartG Nr. 1;
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 244 m.w.N.).
3. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, die auf der Grundlage des
Lastenausgleichsgesetzes ergangen sind, können gemäß § 335a Abs. 2 LAG
nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zurückgenommen
werden (vgl. Urteil vom 23. Januar 1992 - BVerwG 3 C 83.90 - IFLA 1993, 43 =
ZLA 1993, 28). Auch wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 2
Nr. 5 VwVfG für das Recht des Lastenausgleichs nicht gilt, ist dabei eine
Orientierung an § 48 VwVfG jedenfalls insofern möglich, als dort allgemeine
Grundsätze verkörpert sind. Ausgeschlossen ist lediglich eine unmittelbare An-
wendung der speziellen Rücknahmeregelungen in § 48 Abs. 2 und Abs. 4
VwVfG (vgl. Urteil vom 12. März 1987 - BVerwG 3 C 16.86 - Buchholz 427.3
§ 288 LAG Nr. 8 = NVwZ 1989, 143 m.w.N.).
Ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme zu bejahen sind, kann auf der
Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilt
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werden. Eine Rücknahme scheidet andererseits aber auch nicht von vornherein
aus Rechtsgründen aus.
a) Bei dem Rückforderungsbescheid von 2002 handelt es sich um einen
rechtswidrigen, dem Kläger teilweise begünstigenden Verwaltungsakt. Dessen
Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass - wie dargelegt - unter Missachtung
der Fiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG ein teilweiser Schadensausgleich an-
genommen und nur ein Teil der Hauptentschädigung zurückgefordert wird. Be-
günstigend ist der Bescheid insoweit, als er entgegen der zwingenden Rege-
lung in § 349 Abs. 1 LAG von der Rückforderung des überwiegenden Teils der
Hauptentschädigung absieht. Ein solcher Lastenausgleichsbescheid darf nur
zurückgenommen werden, soweit das Vertrauen in den Bestand des Beschei-
des nicht schutzwürdig ist. In diesem Fall verbleibt dem Begünstigten allerdings
ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens durch die
Behörde (Urteil vom 23. Januar 1992 a.a.O.).
b) Vertrauensschutz setzt voraus, dass die Gründe für die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts nicht in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fallen,
dass dieser auf die vermeintliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vertraut
hat und unter den gegebenen Umständen auch vertrauen durfte und dass der
Begünstigte eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er anderenfalls nicht
getroffen haben würde (stRspr, Urteil vom 23. Januar 1992 a.a.O. m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Fragen nicht befasst und hierfür
bedeutsame Tatsachen im Rahmen der Überprüfung des Ermessens nur an-
satzweise behandelt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand spricht freilich we-
nig dafür, dass der Kläger die teilweise Rückforderung im Bescheid von 2002
durch ein zu missbilligendes Auskunftsverhalten erwirkt hat (vgl. § 48 Abs. 2
Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Denn sie beruht auch auf einem dem Beklagten anzulas-
tenden Rechtsirrtum. Von ihm durfte erwartet werden, dass er die Vollständig-
keit des Schadensausgleichs nach den im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 13. Februar 1997 (a.a.O.) entwickelten Grundsätzen der Unterneh-
mensrestitution bereits 2002 selbstständig erkennt.
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Es kommt aber durchaus in Betracht, dass der Kläger auf die Rechtmäßigkeit
des Bescheides deshalb nicht vertrauen durfte, weil er die Rechtswidrigkeit des
ersten Rückforderungsbescheides kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG). Wie das Verwaltungsgericht
festgestellt hat, wusste der Kläger aufgrund seiner genauen Kenntnis der Ver-
waltungsverfahren und der damit verbundenen Streitigkeiten, dass die Unter-
nehmensrestitution im Zeitpunkt der ersten Rückforderung abgeschlossen war.
Demgemäß wird das Verwaltungsgericht zu klären haben, inwieweit ihm dar-
über hinaus klar war oder hätte klar sein müssen, dass die Annahme eines
teilweisen Schadensausgleichs durch den Beklagten auf einem Rechtsirrtum
beruhte.
c) Sollte es danach an schutzwürdigem Vertrauen fehlen, könnten sich die Ge-
wichte bei der Ermessensausübung entscheidend zu Lasten des Klägers ver-
schieben. Zwar steht die Rücknahme des Rückforderungsbescheides auch
dann, wenn ein Betroffener keinen Vertrauensschutz genießt, im Ermessen der
Ausgleichsbehörde (Urteile vom 26. Oktober 1978 - BVerwG 3 C 18.77 -
BVerwGE 57, 1 <4> = Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 62 und vom 23. Januar
1992 a.a.O.). Doch kann sich dieses Ermessen im Einzelfall auf Null reduzie-
ren, wenn die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht ausschließlich in den Ver-
antwortungsbereich der Verwaltung fällt (dazu Urteil vom 8. Oktober 1981
- BVerwG 3 C 36.81 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 70 S. 3) und der Betrof-
fene nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geltend
machen kann, die Rückforderung sei unzumutbar. In solchen Fällen wird die
Abwägung regelmäßig zugunsten des hoch zu bewertenden öffentlichen Inte-
resses an einer - nach § 349 Abs. 1 LAG prinzipiell zwingenden - Rückführung
von rechtsgrundlos gewährten Ausgleichsleistungen ausfallen müssen.
4. Die Rückforderung ist im Übrigen nicht wegen Fristablaufs ausgeschlossen.
Diese Frage, die zwischen den Beteiligten unter dem Gesichtspunkt der Verjäh-
rung diskutiert und vom Verwaltungsgericht offen gelassen worden ist, lässt
sich anhand der Rechtsprechung des Senats zu § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG hin-
reichend beurteilen.
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Nach Halbsatz 1 der Vorschrift ist die Rückforderung nach Ablauf von vier Jah-
ren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Scha-
densausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat,
ausgeschlossen. Die Frist beträgt nach Halbsatz 2 zehn Jahre, wenn der Emp-
fänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht
nachgekommen ist, die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu ma-
chen. Das ist der Fall, wenn der Verpflichtete auf entsprechende Aufforderung
hin nähere Angaben, die für die Rückforderung erforderlich sind, nicht, unvoll-
ständig oder unrichtig macht und dadurch die Rückforderung tatsächlich erheb-
lich erschwert oder verzögert (Urteil vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 -
Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15 = NVwZ-RR 2008, 732). So verhält es sich
hier; denn der Kläger hat die vom Beklagten erbetenen Auskünfte ausweislich
der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zögerlich und unvollständig erteilt.
Kausal für die Verzögerung der vollständigen Rückforderung ist jedenfalls das
Unterlassen einer Mitteilung über die vergleichsweise Beendigung des Verfah-
rens vor dem Verwaltungsgericht Gera im Jahr 2000; die Kenntnis hiervon war
für den Beklagten Anlass für die weitere Rückforderung. Der Kläger war ver-
pflichtet, den Beklagten über den Verfahrensausgang zu informieren, obwohl er
nicht selbst an dem Verfahren beteiligt war. Er hatte den Beklagten auf dessen
Anhängigkeit mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. Dezember 1998
hingewiesen und musste sich bewusst sein, dass es aus der Sicht der Aus-
gleichsbehörde hierauf ankommen konnte. Die somit geltende Zehnjahresfrist
war bei der Rückforderung im Jahr 2007 nicht abgelaufen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
Dr. Wysk
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleichsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
LAG
§ 335a Abs. 2, § 349 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 4
VwVfG
§ 2 Abs. 2 Nr. 5, § 48
Stichworte:
Allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts; Auskünfte, unvollständige; Aus-
schluss der Rückforderung; Ermessen; Ermessensausfall; Ersetzung eines Be-
scheides; Fiktion des Schadensausgleichs; Fristablauf; Information; konkludente
Rücknahme; Mitverursachung; Objektidentität; Rechtsirrtum der Behörde; Rege-
lungsgegenstände von Rückforderungsbescheiden; Rückforderung von Lasten-
ausgleich; Rücknahme eines Bescheides; Schadensausgleich, teilweise, vollstän-
dig; sukzessive Rückübertragung eines Unternehmens; Teilbescheide; Umdeu-
tung eines Bescheides; Unternehmensrestitution; vergleichbares Unternehmen;
Verjährung; Vertrauensschutz; weggeschwommene Unternehmensgegenstände;
weitere Rückforderung.
Leitsatz:
Hat die Lastenausgleichsbehörde rechtsirrig nur einen Teil der Hauptentschädi-
gung zurückgefordert, obwohl nach § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG von einem vollstän-
digen Schadensausgleich auszugehen war, sind bei einer weiteren Rückforderung
die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme eines
rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts zu beachten.
Urteil des 3. Senats vom 18. Mai 2010 - BVerwG 3 C 23.09
I. VG Frankfurt am Main vom 29.05.2009 - Az.: VG 7 K 133/08.F (2) -