Urteil des BVerwG vom 27.04.2006

Deponie, Rücknahme, Vertrauensschutz, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 23.05
am 27. April 2006
VG 30 A 53.01
Bech
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette, Liebler
und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2004 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigelade-
nen, die dieser selbst trägt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, begehrt die Aufhebung eines
Zuordnungsbescheides, soweit er auch eine in der DDR als Deponie zur Abla-
gerung von Sonderabfall genutzte Teilfläche umfasste.
Im Februar 1991 beantragte die Klägerin die Restitution der zur Flur 54 der
Gemarkung P. gehörenden Flurstücke 114 und 115, deren Nutzung zu den
Stichtagen 1. Oktober 1989 und 3. Oktober 1990 sie mit „Schießplatz“ angab.
Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Rostock stellte mit Bescheid
vom 5. April 1995 fest, dass die Flurstücke wegen ihrer Nutzung als Sport- und
Erholungsfläche als Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV Eigentum der
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Klägerin seien. Die Klägerin erklärte den Verzicht auf Rechtsmittel, sie wurde
im Juni 1995 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen.
Tatsächlich befand sich nur auf dem südöstlichen Teil der Flurstücke eine
Schießanlage mit dazu gehörenden Gebäuden, dagegen wurde auf deren
nordwestlichem Teil seit ungefähr 1970 bis mindestens 1982 eine Deponie für
Industrieabfälle betrieben. Rechtsträger der im Eigentum des Volkes stehenden
Flurstücke 114 und 115 war die Klägerin, als Hauptbetreiber der Deponie war
ein VEB bestimmt. Abgelagert bzw. abgebrannt wurden auf der Deponie vor
allem Ölschlämme, Bohremulsionen und ähnliche Produktionsrückstände aus
der metallverarbeitenden Industrie. Nach einem 1994 erstatteten Altlastengut-
achten enthielt das Verkippungsmaterial u.a. Mineralöl-Kohlenwasserstoffe,
Schwermetalle und chlorierte Kohlenwasserstoffe. Die Schadstoffbelastung des
Verkippungsmaterials, das unterliegende Bodenschichten durchdrungen hat,
wird im Gutachten als außerordentlich hoch eingeschätzt. Die Verkippungsflä-
che weise ein hohes Gefährdungspotenzial auf, die ermittelten Schadstoffge-
halte im Verkippungsmaterial und im Schichtenwasser seien teilweise drama-
tisch hoch.
In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin erfolglos um eine Beteiligung des
beigeladenen Landes an der Sanierung der Deponie. Im Juni 1998 beantragte
sie die Aufhebung der die Deponieflächen betreffenden Zuordnung.
Mit Bescheid vom 24. März 2000 lehnte der Oberfinanzpräsident der Oberfi-
nanzdirektion Berlin den Antrag ab. Eine Änderung des begünstigenden be-
standskräftigen Bescheides vom 5. April 1995 sei nur nach § 49 Abs. 2 VwVfG
möglich, die Voraussetzungen hierfür lägen jedoch nicht vor. Ein teilweiser Wi-
derruf des Zuordnungsbescheides liege nicht im öffentlichen Interesse, dieses
mache vielmehr eine endgültige Zuordnung von Vermögensgegenständen im
Beitrittsgebiet notwendig. Die gesamte Vermögenszuordnung werde relativiert,
wenn die Entdeckung von Altablagerungen zur Wiederaufnahme des Vermö-
genszuordnungsverfahrens führen könne.
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Juni 2004
verpflichtet, den Zuordnungsbescheid vom 5. April 1995 hinsichtlich der 1999
durch Trennvermessung aus den Flurstücken 114 und 115 hervorgegangenen
Flurstücke 114/3 und 115/3 zurückzunehmen. Zur Begründung führt das Ver-
waltungsgericht aus: Die Klägerin habe nach § 48 Abs. 1 VwVfG einen An-
spruch auf die Aufhebung des Bescheides, soweit ihr damit auch die Deponie-
flächen zugeordnet worden seien. Der Zuordnungsbescheid vom 5. April 1995
sei insoweit rechtswidrig. Die Abfalldeponie sei als Sondermülldeponie zu quali-
fizieren, so dass die hierfür genutzten Grundstücksflächen gemäß Art. 21
Abs. 1 EV Verwaltungsvermögen des beigeladenen Landes seien. Dem stehe
nicht entgegen, dass die Deponie möglicherweise vor dem 1. Oktober 1989
geschlossen worden sei. Der Zweck einer Deponie beschränke sich nicht auf
die Öffnung von Flächen für die Anlieferung und Ablagerung von Abfällen, son-
dern umfasse auch die Rekultivierung des Geländes. Diese Nachsorgepflicht
habe an den maßgeblichen Stichtagen fortbestanden. Die Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsakts stehe zwar nach § 48 Abs. 1 VwVfG im Ermes-
sen der Behörde. Doch liege hier eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Im
innerstaatlichen Bereich im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung
gebe es - anders als wenn grundgesetzlich geschützte Interessen Privater
berührt seien - kein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung rechtswidriger Vermö-
genszuordnungen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hindere die
Rücknahme nicht. Diese Frist werde erst in Gang gesetzt, wenn der Behörde
die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt
seien und die Behörde außerdem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts
erkannt habe. Hier sei die Beklagte jedoch noch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren von der Rechtmäßigkeit des Zuordnungsbescheides ausgegangen.
Zur Begründung ihrer Revision macht die Beklagte geltend: Das Rücknah-
meermessen sei nicht auf Null reduziert. Bei der Gewichtung der Gesetzmäßig-
keit des Verwaltungshandelns einerseits und der Bestandskraft des Bescheides
andererseits seien weder die Interessen der den Bescheid erlassenden Behör-
de noch die des beigeladenen Landes hinreichend berücksichtigt worden. Der
Beigeladene habe die Zuordnung der Grundstücke an die Klägerin bestands-
kräftig werden lassen und damit eine Lage akzeptiert, die nicht einfach unge-
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schehen gemacht werden könne. Ebenso wenig könne das Interesse der für die
Zuordnung zuständigen Behörde an einem zügigen Abschluss der vermö-
genszuordnungsrechtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben. Wende man in
diesen Fällen § 48 Abs. 3 VwVfG an, komme auf die Behörde außerdem ein
nicht vertretbares Haftungsrisiko zu. Die Klägerin sei durch den Ausgangsbe-
scheid begünstigt worden, da ihr rechtswidrig Vermögen zugeordnet worden
sei, das beigeladene Land habe eine Belastung erfahren, weil es ihm zuste-
hendes Vermögen rechtswidrig nicht erhalten habe. Wie in solchen Fällen eine
den Anforderungen von § 40 VwVfG gerecht werdende Ermessensausübung
auszusehen habe, sei zweifelhaft. Mit Blick allein auf die begünstigte Klägerin
sei eine Rücknahme nur unter den Einschränkungen von § 48 Abs. 2 bis 4
VwVfG möglich. Betrachte man dagegen den durch die anderweitige Zuord-
nung belasteten Beigeladenen, liege es nahe, aus dem Prinzip der Gesetzmä-
ßigkeit der Verwaltung eine grundsätzlich freie Rücknehmbarkeit herzuleiten.
Hier aber begehre gerade die begünstigte Klägerin - aus wirtschaftlich nach-
vollziehbaren Gründen - die Aufhebung der Zuordnung, während der durch die
Nichtzuordnung belastete Beigeladene naturgemäß kein Interesse daran habe,
eine weitere Sondermülldeponie zu erhalten. Insoweit seien hinsichtlich der
Klägerin kaum Vertrauensschutzfragen zu prüfen, zudem trage eine Änderung
der Zuordnung dem Grundsatz gesetzmäßigen Handelns Rechnung. Doch las-
se ein Blick auf den Beigeladenen, der möglicherweise darauf vertraut habe, die
Grundstücke gerade nicht zu erhalten, eine solche Gewichtung nicht ohne
weiteres zu. Außerdem könne sich eine Behörde, wenn ein Verwaltungsakt be-
standskräftig geworden sei, in der Regel ermessensfehlerfrei auf die Bestands-
kraft berufen. Dies habe die Behörde hier - wenn auch möglicherweise vom
unzutreffenden Ausgangspunkt des § 49 VwVfG aus - getan. Sie habe den Wi-
derruf deshalb abgelehnt, weil er wegen des Ziels einer baldigen endgültigen
Vermögenszuordnung nicht im öffentlichen Interesse liege. Außerdem habe sie
sich nicht in die Gefahr begeben müssen, nach § 48 Abs. 3 VwVfG zu einem
Ausgleich etwaiger Vermögensnachteile verpflichtet zu sein.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
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Der Beigeladene schließt sich der Revisionsbegründung an. Wie im erstin-
stanzlichen Verfahren stellt er keinen Antrag.
Die Vertreterin des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt
II
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die an die Klägerin erfolgte Zu-
ordnung der Flurstücke 114 und 115 war teilweise rechtswidrig. Die für Zwecke
einer Sondermülldeponie genutzte Teilfläche hätte, nachdem die Vorausset-
zungen für eine Realteilung der Buchgrundstücke vorlagen, dem beigeladenen
Land zugeordnet werden müssen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die De-
ponie - was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat - vor 1989 geschlossen
wurde. Die den Ländern zugewiesene Aufgabe der Entsorgung von als Son-
dermüll zu klassifizierendem Abfall umfasst auch die Rekultivierungs- und Sa-
nierungspflichten nach der Deponieschließung. Die Klägerin hat danach einen
Anspruch auf die teilweise Rücknahme dieser Zuordnung. Zwar führt bei der
von der Beklagten gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessens-
entscheidung nicht bereits der Umstand zu diesem Anspruch, dass Beteiligte
des Vermögenszuordnungsverfahrens nur Träger öffentlicher Verwaltung sind.
Doch war das Ermessen hier deshalb auf Null reduziert, weil Teil des die Rück-
nahmeentscheidung bestimmenden öffentlichen Interesses neben der Gesetz-
mäßigkeit der Verwaltung auch das Erfordernis einer effektiven und raschen
Beseitigung der Gefahren ist, die sich aus einer - auch bereits geschlossenen -
Sondermülldeponie für das Wohl der Allgemeinheit ergeben. Die Klägerin als
kreisangehörige Gemeinde wäre mit dieser Aufgabe, wie bereits deren Zuwei-
sung an die Länder zeigt, sowohl finanziell als auch fachlich überfordert.
1. Die auf die teilweise Aufhebung des Zuordnungsbescheides gerichtete Klage
ist zulässig. Die Klagebefugnis der Klägerin entfällt nicht deshalb, weil sie die
von ihr angegriffene Zuordnung selbst beantragt hat. Die Klägerin kann geltend
machen, dass mit der Zuordnung des Eigentums an den Grundstücken auch
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die Pflicht verbunden ist, als Zustandstörer für die Beseitigung der Gefahren zu
sorgen, die von den dort lagernden Abfällen ausgehen. Diese Pflichtenstellung
begründet einen für die Klägerin rechtlich erheblichen Nachteil. Zwar kann sich
die Klägerin als Gemeinde nicht auf den Schutz des Eigentums nach Art. 14
GG berufen, doch wäre sie in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung
aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen, müsste sie aufgrund einer rechtswidri-
gen Zuordnungsentscheidung Finanzmittel aus ihrem Vermögen aufwenden,
um an sich gemeindefremde Verwaltungsaufgaben zu erfüllen.
2. Der Zuordnungsbescheid vom 5. April 1995 war - entgegen der im angefoch-
tenen Bescheid und auch noch im erstinstanzlichen Verfahren von der Beklag-
ten vertretenen Auffassung - teilweise rechtswidrig.
a) Aufgrund der auf einer Teilfläche der zugeordneten Grundstücke betriebenen
Sondermülldeponie wären die entsprechenden Grundstücksflächen nach
Art. 21 Abs. 1 und 2 EV nicht der klagenden Gemeinde, sondern dem beigela-
denen Land Mecklenburg-Vorpommern als Verwaltungsvermögen zuzuordnen
gewesen.
Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts wurde auf Teilflächen der der Klägerin zugeordneten Buch-
grundstücke 114 und 115 eine Mülldeponie betrieben; dort wurden als Sonder-
abfall zu klassifizierende Stoffe abgelagert bzw. verbrannt. Ausgehend hiervon
hat das Verwaltungsgericht die betroffenen Flächen zu Recht als dem Beigela-
denen zuzuordnende Sondermülldeponie eingestuft.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV wird das Vermögen der DDR, das unmittelbar
bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesver-
mögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach der Kompetenz-
ordnung des Grundgesetzes von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden)
oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Nach
Art. 21 Abs. 2 EV steht Verwaltungsvermögen, soweit es nicht gemäß Abs. 1
Bundesvermögen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts demjenigen Träger
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öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsauf-
gabe zuständig ist.
Für die Zuordnung wird grundsätzlich zunächst auf das Buchgrundstück und
dessen Nutzung zu den maßgeblichen Stichtagen abgestellt. Doch kann, liegt
eine unterschiedliche Nutzung von Teilflächen eines Buchgrundstückes vor,
statt der Zuordnung des gesamten Buchgrundstückes eine getrennte Zuord-
nung von Teilflächen entsprechend der auf diesen Teilflächen geübten Nutzun-
gen erfolgen. Ein Anspruch auf die Abtrennung der entsprechend genutzten
Teilfläche besteht jedenfalls dann, wenn ein Verwaltungsträger die Teilfläche
ausschließlich genutzt hat und deren Verselbstständigung keine gravierenden
Probleme aufwirft (Urteile vom 3. August 2000 - BVerwG 3 C 21.00 - BVerwGE
111, 364 <367 f.> und vom 7. Oktober 2004 - BVerwG 3 C 43.03 - Buchholz
428.2 § 11 VZOG Nr. 30). Hier bestanden nach den Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts auf den Flurstücken 114 und 115 räumlich getrennte ausschließ-
liche Nutzungen. Eine Verselbstständigung der Teilflächen warf, wie die 1999
zu diesem Zweck vorgenommene Trennvermessung der Flurstücke 114/3 und
115/3 belegt, keine gravierenden Probleme auf.
War danach eine Realteilung und getrennte Zuordnung geboten, hätte nach
Art. 21 Abs. 1 und 2 EV die Zuordnung der als Sondermülldeponie genutzten
Fläche an das beigeladene Land erfolgen müssen. Nach den mit Verfahrensrü-
gen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war eine Wid-
mung als Mülldeponie erfolgt, es wurden dort als gefährliche Gewerbeabfälle
i.S.v. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 des Abfallgesetzes (AbfG) vom 27. August 1986
(BGBl I S. 1410) - sog. Sonderabfall - zu klassifizierende Stoffe abgelagert bzw.
abgebrannt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. September
1998 - BVerwG 3 C 13.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht
Nr. 17) sind Sondermülldeponien Verwaltungsvermögen, das im Beitrittszeit-
punkt den Ländern zugefallen ist.
Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Deponie vor dem 1. Oktober
1989 geschlossen wurde. Doch würde auch dies nichts an ihrer Zugehörigkeit
zum Verwaltungsvermögen und damit an der Zuständigkeit des beigeladenen
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Landes ändern. Eine Entwidmung hätte eine hierauf gerichtete definitive Ent-
scheidung des zuständigen Verwaltungsträgers der DDR erfordert (vgl. Urteil
vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - BVerwGE 119, 349 <354>).
Hierfür hat das Verwaltungsgericht nichts festgestellt. Abgesehen davon spre-
chen auch die Umstände nicht für eine Entwidmung. Diese hätte vorausgesetzt,
dass die Aufgabe, die mit der Deponie erfüllt werden sollte, abgeschlossen ge-
wesen wäre. Das ist auch nach dem insofern maßgeblichen Recht der DDR mit
ihrer bloßen Schließung - also mit der Beendigung ihrer Beschickung - noch
nicht der Fall. Vielmehr mussten oberirdische Deponien rekultiviert werden (§ 9
Abs. 4 der 6. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz der DDR vom
1. September 1983, GBl I S. 257; vgl. zur Rechtslage in der Bundesrepublik
Deutschland: § 10 Abs. 2 AbfG). Dafür, dass dies geschehen wäre, ist nichts er-
sichtlich; im Gegenteil ging nach den auf das Altlastengutachten gestützten
Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch im Jahr 1994 ein hohes Gefähr-
dungspotenzial von der Deponie aus.
b) Der nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV teilweise rechtswidrige Zuordnungsbe-
scheid kann nicht in einen rechtmäßigen Restitutionsbescheid nach Art. 21
Abs. 3 EV umgedeutet werden. Zwar hatte die Klägerin ihren Antrag vom
12. Februar 1991 als Restitutionsantrag gestellt. Doch hat sie bereits dadurch
von ihrem Restitutionsbegehren Abstand genommen, dass sie die Zuordnung
der Grundstücke als Finanzvermögen widerspruchslos hingenommen hat. Vor
allem zeigt jedoch ihr auf die Aufhebung der Zuordnung gerichtetes Begehren,
dass sie an ihrem ursprünglichen Restitutionsantrag nicht mehr festhalten will.
Die Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EV bzw. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21
Abs. 3 EV setzt jedoch einen entsprechenden Antrag voraus, der - soll eine
Umdeutung erfolgen - auch noch fortgelten muss (vgl. § 47 Abs. 1 VwVfG a.E.).
3. War der Zuordnungsbescheid vom 5. April 1995 mithin hinsichtlich der stritti-
gen Teilfläche rechtswidrig, so musste ihn die Beklagte insoweit zurücknehmen.
Zwar räumt ihr § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
Ermessen ein; ermessensfehlerfrei ist jedoch allein die Rücknahme.
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a) Das ergibt sich allerdings nicht aus den vom Verwaltungsgericht angeführten
Gründen. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, das der Behörde zuste-
hende Rücknahmeermessen sei schon deshalb auf Null reduziert, weil es im
innerstaatlichen Bereich - anders als bei der Berührung grundrechtlich ge-
schützter Interessen - kein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung einer rechtswid-
rigen Vermögenszuordnung gebe. Dem kann nicht gefolgt werden.
Richtig ist allerdings, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts eine Behörde gegenüber einer anderen nicht auf Ver-
trauensschutz berufen kann. Das Institut des Vertrauensschutzes ist in Anleh-
nung an die Rechtsprechung zu § 242 BGB im Verwaltungsrecht entwickelt
worden, um den Staatsbürger unter gewissen Voraussetzungen im Vertrauen
auf Maßnahmen der Verwaltung zu schützen. Eines solchen Schutzes bedarf
die Verwaltung selbst nicht (Urteile vom 8. Dezember 1965 - BVerwG 5 C
21.64 - BVerwGE 23, 25 <30> und vom 20. Juni 1967 - BVerwG 5 C 175.66 -
BVerwGE 27, 215 <217 f.>). Die Träger öffentlicher Verwaltung sind an den
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und können sich
nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen (vgl. Urteil
vom 29. Mai 1980 - BVerwG 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208 <211> m.w.N.). Das
gilt auch für Selbstverwaltungskörperschaften wie Gemeinden, die - ungeachtet
ihrer Autonomie - dem Staat eingegliedert sind (Urteil vom 29. Mai 1980 a.a.O.).
Der Ausschluss von Vertrauensschutz im Verhältnis zwischen Trägern öffentli-
cher Verwaltung hat zur Folge, dass die den Vertrauensschutz sichernden Ab-
sätze 2 und 3 des § 48 VwVfG für die von der Zuordnungsbehörde zu treffende
Rücknahmeentscheidung nicht anwendbar sind. Das bedeutet indes nicht, dass
eine rechtswidrige Zuordnungsentscheidung stets korrigiert werden muss. Das
öffentliche Interesse, das in diesen Fällen den ausschließlichen Maßstab für die
Rücknahmeentscheidung bildet, wird nicht nur vom Grundsatz der Gesetzmä-
ßigkeit der Verwaltung, sondern ebenso vom Gesichtspunkt der Rechtssicher-
heit bestimmt (vgl. nur Urteil vom 30. Januar 1974 - BVerwG 8 C 20.72 -
BVerwGE 44, 333 <336> m.w.N.). Im Zuordnungsrecht besitzt der Gesichts-
punkt der Rechtssicherheit oder Beständigkeit einmal getroffener Zuordnungs-
entscheidungen sogar besonderes Gewicht. Das zeigt § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG.
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Nach dieser Vorschrift ist im Zuordnungsrecht das Verwaltungsverfahrensge-
setz anzuwenden, § 51 VwVfG aber nur, wenn die in dessen Abs. 1 Nr. 1 und 2
vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Be-
standskraft eingetreten sind. Zwar bleibt § 51 Abs. 5 VwVfG und damit die Be-
fugnis der Zuordnungsbehörde, fehlerhafte Zuordnungsbescheidungen auf der
Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nach ihrem Ermessen zu korrigieren,
unberührt. § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG liegt aber die gesetzgeberische Wertung
zugrunde, dass nach Ablauf der dort bestimmten Zweijahresfrist dem öffentli-
chen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentschei-
dungen erhöhtes Gewicht zukommt. Mit der Vorschrift wollte der Gesetzgeber
verhindern, dass sich Zuordnungsverfahren unendlich fortsetzen (BTDrucks
12/6228 S. 108). Diese Absicht beansprucht über den engeren Anwendungsbe-
reich von § 51 VwVfG hinaus Geltung und führt dazu, dass auch das Rück-
nahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im
Sinne einer Ermessensdirektive eingeschränkt wird.
b) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis gleich-
wohl als richtig. Die beschriebene Ermessensdirektive schließt nicht aus, dass
im Einzelfall öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur
einer fehlerhaften Zuordnung streiten, dass sie sich auch noch nach Ablauf der
Zweijahresfrist durchsetzen. So liegt der Fall hier. Im vorliegenden Fall ergibt
sich ein Rücknahmeanspruch der Klägerin daraus, dass das öffentliche Inte-
resse eine rasche und effektive Beseitigung der sich aus dem Betrieb der Son-
dermülldeponie entstandenen Gefahren gebietet. Das Verwaltungsgericht hat
auf der Grundlage des Altlastengutachtens auch für das Jahr 1994 ein erhebli-
ches Gefährdungspotenzial festgestellt. Das von ihm herangezogene Gutach-
ten hat schon zum damaligen Zeitpunkt die reinen Entsorgungskosten auf rund
583 000 DM veranschlagt, hinzuzurechnen seien Beladungs- und Transport-
kosten in Höhe von rund 55 000 DM. Die Klägerin hat unwidersprochen vorge-
tragen, dass sich diese Kosten derzeit auf mehr als das Doppelte beliefen. Mit
der Sanierung der Sondermülldeponie wäre die Klägerin als kreisangehörige
Gemeinde sowohl finanziell als auch fachlich überfordert. Konkrete Unterstüt-
zungszusagen seitens des Landes konnte sie, wie den Verwaltungsakten zu
entnehmen ist und die mündliche Verhandlung bestätigt hat, nicht erlangen.
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Dagegen wäre das beigeladene Land, dem die entsprechenden Teilflächen von
Gesetzes wegen zuzuordnen gewesen wären, weit eher in der Lage, die zur
Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Gerade der Aspekt
der nicht hinreichenden Leistungsfähigkeit von kreisangehörigen Gemeinden für
die Entsorgung von Sondermüll ist aber der maßgebliche Grund für die
Zuweisung dieser Verwaltungsaufgabe an die Länder. Nach all dem besteht ein
dringendes öffentliches Interesse daran, die rechtswidrige Zuordnungsent-
scheidung zu korrigieren und die Deponieflächen dem gesetzmäßigen Zuord-
nungsempfänger zuzuordnen.
4. Einer (Teil-)Rücknahme des Zuordnungsbescheides vom 5. April 1995 steht
schließlich die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht entgegen.
Da § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG neben den eindeutig den Vertrauensschutz si-
chernden Absätzen 2 und 3 ausdrücklich auch § 48 Abs. 4 VwVfG als das
Rücknahmeermessen einschränkende Regelungen benennt, spricht einiges
dafür, dass auch die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 VwVfG dem Vertrauens-
schutz dient und schon deshalb im Verhältnis zwischen Trägern öffentlicher
Verwaltung keine Anwendung findet (a.A. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs,
VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 48 Rn. 204). Jedenfalls war hier aber im Zeitpunkt der
Entscheidung der Beklagten über die Änderung des Zuordnungsbescheides die
Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG noch nicht abgelaufen. Sie wird als Ent-
scheidungsfrist erst in Gang gesetzt, wenn der Behörde die für die Rücknah-
meentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind und sie auch
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat (stRspr, vgl. u.a.
BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -
BVerwGE 70, 356). Hier hatte die Beklagte aber noch im erstinstanzlichen Ver-
fahren die Auffassung vertreten, der Zuordnungsbescheid sei rechtmäßig ge-
wesen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Kley van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VwVfG
§§ 48, 49, 51
VZOG
§ 2 Abs. 5
EV
Art. 21 Abs. 1 und 2
Stichworte:
Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rück-
nahme eines Zuordnungsbescheides; Anspruch auf Rücknahme; Ermessens-
reduzierung auf Null; Vertrauensschutz zwischen Trägern öffentlicher Verwal-
tung; öffentliches Interesse; Bestandkraft; Wiederaufgreifen; Sonderabfall;
Sondermüll; Sondermülldeponie, Rekultivierungspflichten; Sanierungspflichten;
Altlasten; Verwaltungsvermögen.
Leitsatz:
Ausschließlicher Maßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffende
Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuord-
nungsbescheides ist das öffentliche Interesse. Dieses wird nicht nur durch den
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestimmt, sondern auch durch
den Gesichtspunkt der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen, dem § 2
Abs. 5 Satz 1 VZOG besonderes Gewicht verleiht.
Urteil des 3. Senats vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05
I. VG Berlin vom 10.06.2004 - Az.: VG 30 A 53.01 -