Urteil des BVerwG vom 28.04.2010

Widerruf, Sexueller Missbrauch, Approbation, Berufsbild

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 22.09
OVG 13 A 2569/06
Verkündet
am 28. April 2010
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
Buchheister und Dr. Wysk
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2009 wird geändert.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Aachen vom 16. Mai 2006 wird in vollem
Umfang zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revi-
sionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der 1954 geborene Kläger erhielt im Oktober 1986 die Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung Logopäde. Er betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau
eine logopädische Praxis. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn wegen des
Verdachts, im Mai 2003 ein damals fünfjähriges Mädchen in seinen Praxisräu-
men sexuell missbraucht zu haben, ein Ermittlungsverfahren ein. Nach Erhe-
bung der Anklage stellte die Staatsanwaltschaft ein weiteres gegen den Kläger
geführtes Ermittlungsverfahren nach § 154 StGB ein. Es betraf den Verdacht,
im Jahr 2001 eine damals 28jährige, am Down-Syndrom leidende Patientin in
seinen Praxisräumen sexuell missbraucht zu haben. Mit Urteil vom 7. Januar
2004 verurteilte das Amtsgericht den Kläger wegen des Vorfalls vom Mai 2003
nach § 176 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die
zur Bewährung ausgesetzt wurde, und verbot ihm für die Dauer von drei Jah-
ren, Kinder und Jugendliche weiblichen Geschlechts unter 16 Jahren als Logo-
päde zu behandeln.
1
- 3 -
Der Beklagte widerrief, gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf
des Logopäden (LogopG), mit Bescheid vom 3. Juni 2004 die Erlaubnis des
Klägers zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde. Der Kläger habe sich
durch den sexuellen Missbrauch einer minderjährigen Patientin eines Verhal-
tens schuldig gemacht, aus dem die Unzuverlässigkeit zur weiteren Ausübung
des Berufs folge. Er habe das ihm entgegengebrachte Vertrauen in verwerfli-
cher Weise missbraucht und die ihm als Logopäden obliegenden Pflichten
schwerwiegend verletzt. Der hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers
blieb erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerruf der Berufserlaubnis erho-
bene Klage mit Urteil vom 16. Mai 2006 abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 20. Mai 2009 teilweise geändert und
den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde
aufgehoben, soweit er die Behandlung männlicher Patienten erfasst. Zur Be-
gründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht mehr die
Gewähr dafür biete, seine Berufspflichten künftig zuverlässig zu erfüllen. Dabei
könne offenbleiben, ob auch der Vorfall aus dem Jahr 2001 in die Beurteilung
einzubeziehen sei. Schon durch die Tat vom Mai 2003 habe der Kläger sich ei-
nes Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit zur
weiteren Ausübung des Berufs ergebe. Der Ausschluss unzuverlässiger Perso-
nen von der Berufsausübung diene der Abwehr von Gefahren. Wegen der be-
sonderen Tätigkeit in Einzelsitzungen und weil der Patientenkreis eines Logo-
päden hauptsächlich aus Kindern und Jugendlichen bestehe, müsse erwartet
werden, dass der Kläger sich im sexuellen Bereich jederzeit in der Gewalt habe.
Sei dies nicht der Fall und komme es zu sexuellen Entgleisungen, begründe
dies die Unzuverlässigkeit. Dass es sich bei dem Geschehen nach den Anga-
ben des Klägers um einen einmaligen und unerklärbaren Vorfall gehandelt ha-
be, ändere daran nichts. Auch ein einmaliges Fehlverhalten könne nach den
Umständen die Prognose rechtfertigen, der Betreffende werde seine beruflichen
Pflichten in Zukunft nicht zuverlässig erfüllen.
2
3
4
- 4 -
Der uneingeschränkte Widerruf der Berufserlaubnis sei aber mit dem Grund-
recht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar; er verstoße ge-
gen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Niemand dürfe nach einer began-
genen Straftat lebenslang von der gewählten Berufstätigkeit ausgeschlossen
werden. Im Fall des Klägers sei ein Schutz der Patienten bereits dadurch zu
erreichen, dass ihm als weniger belastende Maßnahme nur die Behandlung
weiblicher Patienten untersagt werde. Nach dem im Berufungsverfahren einge-
holten psychiatrischen Gutachten könne bei der auf den Kläger als Ersttäter
bezogenen Prognose hinsichtlich der Rückfallgefahr differenziert werden. In Be-
zug auf Frauen und Mädchen bestehe ein Rückfallrisiko; hingegen habe der
Sachverständige eine erhöhte Wahrscheinlichkeit homopädophiler oder homo-
sexueller Handlungen verneint. Demnach reiche eine Beschränkung des Wider-
rufs auf die Behandlung weiblicher Patienten aus. Dem stehe nicht entgegen,
dass die ärztliche Approbation nicht teilbar sei und auch nicht mit Nebenbe-
stimmungen versehen werden könne. Entscheidend sei allein die Erforderlich-
keit des Widerrufs zum ausreichenden Rechtsgüterschutz. Zudem gebe es im
Berufsrecht der Logopäden anders als nach der Bundesärzteordnung kein Ne-
beneinander von Approbation und Berufserlaubnis, so dass eine differenzie-
rende Betrachtung der Geltungsbereiche bei der Berechtigung für die Heilkun-
deausübung nicht möglich sei. Ähnlich den auf bestimmte Patientengruppen
beschränkten Berufen, etwa Altenpfleger, Kinderkrankenpfleger oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut, müsse eine Beschränkung der Logopäden-
Erlaubnis unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
möglich sein. Da bei der Erteilung der Erlaubnis eine Beschränkung der Tätig-
keit auf bestimmte Patientengruppen durch Auflage nach § 36 VwVfG zulässig
erscheine, könne und müsse gegebenenfalls auch der Widerruf der Berufser-
laubnis entsprechend beschränkt werden. Eine noch weitere Differenzierung
nach Alter oder Art der Erkrankung der Patientinnen sei allerdings nicht ange-
zeigt, weil auch der Sachverständige sich hierzu nicht in der Lage gesehen ha-
be; eine zu starke Zersplitterung der Erlaubnis sei außerdem nicht zweckmäßig.
Mit der Revision rügte der Beklagte eine Verletzung von Bundesrecht. Das Be-
rufungsgericht habe verkannt, dass der Widerruf der Erlaubnis bei Unzuverläs-
sigkeit eine gebundene Entscheidung sei. Verwaltung und Gerichte könnten
5
6
- 5 -
sich der Bindung an Recht und Gesetz nicht unter Berufung auf den Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz entziehen. Weil der Gesetzgeber den Widerruf als
zwingende Rechtsfolge der Tatbestandserfüllung angeordnet habe, stehe kraft
Gesetzes auch die Verhältnismäßigkeit dieser Rechtsfolge fest. Hätte das Be-
rufungsgericht § 3 Abs. 2 LogopG für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG gehal-
ten, hätte es das Verfahren aussetzen und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1
GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Hierzu
habe indes kein Anlass bestanden, weil der Widerruf der Berufserlaubnis bei
Unzuverlässigkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sei. Es gehe nicht darum,
den Kläger für immer von logopädischen Behandlungen fernzuhalten. Einer
späteren Neuerteilung stehe nichts im Wege, sofern der Kläger dann die Ertei-
lungsvoraussetzungen wieder erfülle. Die Berufserlaubnis eines Logopäden sei
allerdings ebenso wie die ärztliche Approbation nicht teilbar, sondern könne nur
insgesamt erteilt und widerrufen werden. Soweit andere Heilhilfsberufe auf die
Behandlung bestimmter Patientengruppen beschränkt seien, handele es sich
um eigenständige Berufe mit einer eigenen Berufsausbildung. Der Beruf oder
die Ausbildung zum Jungen- und Männerlogopäden existiere aber nicht.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Das Berufungsgericht sei zu Recht da-
von ausgegangen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine grund-
rechtskonforme Auslegung im Sinne der Möglichkeit eines Teilwiderrufs gebie-
te. Die Unteilbarkeit einer Approbation stehe dem nicht entgegen. Ärzte unter-
lägen der Berufsgerichtsbarkeit der Landesärztekammern. Ein unangemesse-
nes Verhalten könne durch abgestufte Sanktionen beantwortet werden. Im Un-
terschied zum Widerruf der Erlaubnis des Klägers komme ein Entzug der Ap-
probation nur als letztes Mittel innerhalb eines umfangreichen Kataloges von
Sanktionen in Betracht. Die Logopäden-Erlaubnis entspreche der in der Bun-
desärzteordnung geregelten Berufserlaubnis, die für eine vorübergehende oder
auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des Arztberufs erteilt werden
könne. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit komme es im Übrigen nicht auf
den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an; vielmehr müsse auch be-
rücksichtigt werden, dass er seinen Beruf seit Mai 2003 beanstandungsfrei
ausübe.
7
- 6 -
II
Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung. Der mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Wider-
ruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde ist auch
insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als die
Behandlung männlicher Patienten in Rede steht. Die gegenteilige Annahme des
Berufungsgerichts verstößt gegen § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2
LogopG.
Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde setzt
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LogopG voraus, dass der Antragsteller sich nicht eines
Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Aus-
übung des Berufs ergibt. Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, ist die
Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 2 LogopG zu widerrufen.
1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass
Unzuverlässigkeit im Sinne der Ermächtigungsgrundlage vorliegt, wenn Tatsa-
chen die Annahme rechtfertigen, der Logopäde werde in Zukunft die Vorschrif-
ten und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Dem Begriff der
Unzuverlässigkeit wohnt ein prognostisches Element inne. Es geht um die Be-
antwortung der Frage, ob der Logopäde nach den gesamten Umständen des
Falles willens oder in der Lage sein wird, künftig seine beruflichen Pflichten zu-
verlässig zu erfüllen. Maßgeblich für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die
jeweilige Situation des Logopäden im Zeitpunkt des Abschlusses des Wider-
spruchsverfahrens sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl
der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Aus-
schlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist somit die Würdigung der
gesamten Persönlichkeit des Logopäden und seiner Lebensumstände auf der
Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfah-
rens. Insoweit gilt hier nichts anderes als im Berufsrecht der Ärzte und Angehö-
rigen sonstiger Heil- und Heilhilfsberufe (s. dazu Beschluss vom 10. Dezember
1993 - BVerwG 3 B 38.93 - Buchholz 418.1 Heilhilfsberufe Nr. 5; Urteil vom
16. September 1997 - BVerwG 3 C 12.95 - BVerwGE 105, 214 <220> = Buch-
8
9
10
- 7 -
holz 418.00 Ärzte Nr. 96 S. 36 m.w.N.; Beschluss vom 9. November 2006
- BVerwG 3 B 7.06 - juris Rn. 10).
Danach hat das Berufungsgericht für die Beurteilung der Zuverlässigkeit mit
Recht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger auch noch nach dem Wider-
ruf der Berufserlaubnis als Logopäde tätig gewesen ist, ohne dass es zu weite-
ren Beanstandungen gekommen ist. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurtei-
lung der Sach- und Rechtslage ist durch das materielle Recht vorgegeben. Der
Widerruf der Berufserlaubnis ist ein auf den Abschluss des Verwaltungsverfah-
rens bezogener rechtsgestaltender Verwaltungsakt (Beschluss vom 22. Juli
1982 - BVerwG 3 B 36.82 - Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4 S. 3). Vor allem aber
sieht das materielle Recht ein eigenständiges Wiedererteilungsverfahren vor, in
dem alle nachträglichen Umstände Berücksichtigung finden (vgl. nur Beschluss
vom 4. August 1993 - BVerwG 3 B 5.93 - Buchholz 418.20 Allg. Apothekenrecht
Nr. 28 S. 28 f.). Ein solches Verfahren ist in dem Berufsrecht der Logopäden
zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber ohne Weiteres aus dem
Umstand, dass bei Wiedervorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf
erneute Zuerkennung der Erlaubnis besteht. Der Abschluss des behördlichen
Widerrufverfahrens bewirkt eine Zäsur, durch die eine Berücksichtigung danach
eintretender Umstände einem späteren Wiedererteilungsverfahren zugewiesen
wird. Diese Trennung gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die
von dem Kläger demgegenüber angeführte Rechtsprechung betrifft die
Rechtslage bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die von der besonderen
Wirkung einer solchen Behördenentscheidung und vor allem von hier nicht
maßgeblichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zum Aufenthaltsrecht geprägt ist (vgl. Urteil
vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20
= Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 7).
2. Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass die berufs-
rechtliche Zuverlässigkeit eines Logopäden nach dem Geschlecht der Patienten
aufgeteilt werden und ein Widerruf der Berufserlaubnis deshalb nur teilweise
rechtmäßig sein könne. Diese Annahme verstößt gegen das durch das Gesetz
11
12
- 8 -
über den Beruf des Logopäden und die entsprechende Ausbildungsordnung
vorgegebene Berufsbild.
a) Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG befugt, neue Berufs-
bilder zu fixieren und dabei den Umfang der beruflichen Tätigkeit in bestimmter
Weise festzuschreiben (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 4.08 - Buchholz
418.1 Heilhilfsberufe Nr. 8 ; ferner BVerfG, Beschluss vom 10. Mai
1988 - 1 BvR 482/84 und 1166/85 - BVerfGE 78, 179 <192>). Durch die Fixie-
rung des Berufsbilds wird notwendigerweise auch der Rahmen bestimmt, auf
den sich die berufsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen beziehen. Insoweit gilt
für die Zuverlässigkeit nichts anders als für andere Zugangsvoraussetzungen,
etwa die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder die körperliche Eignung.
Sie müssen in einem Maße vorhanden sein, das den Anforderungen des ge-
setzlichen Berufsbilds entspricht und sie ausfüllt. Das gilt für den Berufszugang
durch Erteilung der Erlaubnis wie für deren Widerruf. Da eine Erteilung der Er-
laubnis ausscheidet, wenn der Antragsteller keine Gewähr dafür bietet, seine
Berufspflichten - und zwar alle - zuverlässig zu erfüllen, steht es spiegelbildlich
einem Widerruf nicht entgegen, dass er einem Teil seiner Berufspflichten nach
wie vor zuverlässig nachkommt. In diesem Sinne ist die berufsrechtliche Zuver-
lässigkeit unteilbar.
Eine andere Beurteilung wäre nur dann angebracht, wenn das vom Gesetzge-
ber umschriebene Berufsbild seinerseits nicht von einem im gemeinen Wohl
liegenden Zweck getragen wäre, der geeignet ist, die grundrechtsbeschränken-
den Rechtsfolgen zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber darf nicht ohne Weiteres
Berufstätigkeiten zu einem einheitlichen Berufsbild zusammenfassen, wenn
sachliche Gründe für eine Aufteilung in verschiedene Berufe sprechen, sei es,
dass solche Gründe bereits ursprünglich bestanden haben, sei es, dass sich
nach dem Inkrafttreten des Berufsgesetzes eigenständige Teilberufe heraus-
gebildet haben, die eine aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Anpassungspflicht des
Gesetzgebers begründen. Dafür ist bezogen auf die in Rede stehende Unter-
scheidung nach dem Geschlecht des Patienten bei der Behandlung von
Sprachstörungen indes nichts ersichtlich. Auch der Kläger behauptet nicht, dass
damit ein aus Sachgegebenheiten der Logopädie folgender Grund für eine
13
14
- 9 -
Differenzierung bezeichnet ist, etwa weil bei männlichen Patienten andersartige
Störungen oder Behandlungsmethoden in Betracht kämen als bei weiblichen.
Deshalb greift auch der Hinweis auf die Teilbarkeit der Heilpraktikererlaubnis
nicht. Die Zuerkennung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis ist nur möglich,
soweit sich auf dem Gebiet der Heilkunde ein eigenständiges und abgrenzbares
Berufsbild herausgebildet hat (s. dazu zuletzt Urteil vom 26. August 2009 -
BVerwG 3 C 19.08 - NVwZ-RR 2010, 111 <113>). Entsprechendes gilt für den
Umstand, dass andere Heilhilfsberufe eine Beschränkung auf bestimmte
Patientengruppen vorsehen. Soweit etwa die Berufsbilder des Altenpflegers,
des Kinderkrankenpflegers oder des Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten die Behandlung auf Patienten bestimmter Altersgruppen beschränken,
liegen dem jeweils aus der Art der Erkrankungen, den Bedürfnissen der Patien-
ten oder den Therapieformen resultierende Besonderheiten zugrunde, die zu
einem eigenständigen Berufsbild mit einer eigenen Berufsausbildung geführt
haben.
b) Eine Beschränkbarkeit des Berufsbilds zur Überwindung persönlicher Eig-
nungshindernisse lässt sich ebenso wenig aus einem Vergleich mit dem ärztli-
chen Berufsrecht herleiten, das neben der Approbation eine beschränkbare
Berufserlaubnis vorsieht (§ 2 Abs. 1 und 2 BÄO). Das Berufsrecht der Logopä-
den kennt neben der uneingeschränkten Erlaubnis zum Führen der Bezeich-
nung Logopäde (§ 1 Abs. 1 LogopG) keine mindere Form der Erlaubnis, die
eine vorübergehende oder auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufsaus-
übung betrifft. Im Übrigen ist auch die Beschränkbarkeit der ärztlichen Berufser-
laubnis kein Mittel zur Überwindung von Zuverlässigkeitsmängeln; sie setzt
nicht anders als die Approbation die Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztli-
chen Berufs voraus (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BÄO). Über Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen könnte eine Berufs-
erlaubnis als Logopäde gleichfalls nicht auf die Behandlung bestimmter Patien-
tengruppen beschränkt werden, weil dadurch die mit der Hauptregelung zuge-
sprochene unbeschränkte Erlaubnis teilweise wieder aufgehoben würde. Zu
einer solchen Modifikation berechtigt § 36 Abs. 1 VwVfG nicht.
15
- 10 -
c) Angesichts der strikten Rechtsfolge des § 3 Abs. 2 LogopG muss dem mit
dem Widerruf bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit bereits bei der Auslegung
des Begriffs der Unzuverlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden, um
das Übermaßverbot zu wahren (vgl. Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG
3 C 37.01 - NJW 2003, 913 <914>). Der Widerruf ist im Lichte des Art. 12
Abs. 1 GG nur dann gerechtfertigt, wenn der mit der Maßnahme bezweckten
Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem
angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grund-
rechtseingriffs steht. Das setzt voraus, dass der Betreffende wesentliche Be-
rufspflichten missachtet hat und die anzustellende Prognose eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er auch künftig seine Berufspflichten nicht be-
achten wird. Liegen diese Voraussetzungen für die Bejahung der Unzuverläs-
sigkeit vor, so ergibt sich die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs aus der vom
Gesetzgeber selbst mit § 3 Abs. 2 LogopG getroffenen Wertung, dass in einem
solchen Fall der Widerruf der unteilbaren Erlaubnis das erforderliche und an-
gemessene Mittel ist, um die damit verbundenen Gefahren von der Bevölkerung
abzuwenden. Andernfalls muss der Widerruf unterbleiben. Der Hinweis des
Klägers, dass das Berufsrecht der Logopäden anders als das ärztliche Be-
rufsrecht für Fehlverhalten unterhalb der Schwelle der Unzuverlässigkeit kein
abgestuftes Sanktionssystem bereithalte, führt deshalb nicht weiter. Dieser
Umstand begründet keine Unverhältnismäßigkeit der Widerrufsregelung, son-
dern führt lediglich dazu, dass auf derartiges Fehlverhalten eines Logopäden
nicht mit den Mitteln des Berufsrechts reagiert werden kann. Bei diesem Ver-
ständnis kann § 3 Abs. 2 LogopG mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit nicht in
Konflikt geraten.
3. Der Kläger ist unzuverlässig zur Ausübung des Berufs des Logopäden. Nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts, deren Richtigkeit er nicht in Abrede
stellt, hat er im Mai 2003 ein fünfjähriges Mädchen, das ihm von den Eltern für
eine Heilbehandlung anvertraut war, in seinen Praxisräumen sexuell miss-
braucht. Die Achtung der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestim-
mung und der persönlichen Ehre, zumal von Kindern, zählt zu den wesentlichen
Berufspflichten eines Logopäden; die sorgfältige und gewissenhafte Heil-
behandlung der Patienten bildet den Kern seiner beruflichen Verantwortung.
16
17
- 11 -
Der Kläger hat in diesen Punkten gegenüber dem betroffenen Kind vollständig
versagt. Hinzu treten die weiteren Umstände der Tat, die das Berufungsgericht
zutreffend hervorgehoben hat, namentlich das geringe Alter des Kindes, die
Ausnutzung seiner Schutzlosigkeit und des Vertrauens der Eltern in eine ord-
nungsgemäße Heilbehandlung ihres Kindes.
Eine neuerliche Verletzung der Berufspflichten gegenüber Patienten ist nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, sondern mit
der im Sachverständigengutachten beschriebenen Wahrscheinlichkeit unter
Berücksichtigung des dieser Art von Prognosen unvermeidbar anhaftenden
gewissen Maßes an Unsicherheit anzunehmen. Die entsprechenden Feststel-
lungen sind, soweit sie jedenfalls eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf weib-
liche Patienten betreffen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und vom Klä-
ger nicht mit Gegenrügen angegriffen worden. Sein in den Vorinstanzen erho-
bener Einwand, dass es sich um eine unerklärliche Einzeltat handele, die nicht
auf einer krankhaften Veranlagung oder Störung beruhe, weshalb von ihm kein
anderes Risiko ausgehe als von jedem anderen Menschen, geht an den An-
nahmen des Berufungsgerichts vorbei. Es hat ebenso wie der Sachverständige,
auf dessen Gutachten es sich bezieht, nicht unberücksichtigt gelassen, dass bei
dem Kläger weder eine homopädophile noch überhaupt eine sexuelle Deviation
festgestellt worden ist, und sich deshalb auf allgemeine statistische Erfah-
rungen zur Rückfallwahrscheinlichkeit und auf die konkreten Lebensumstände
des Klägers gestützt, wobei es zu dessen Gunsten noch unterstellt hat, dass
die Tat vom Mai 2003 tatsächlich eine Ersttat war. Dass die vom Sachverstän-
digen zugrunde gelegten Rückfallraten nur für Ersttäter mit einer festgestellten
krankhaften Veranlagung Geltung beanspruchen, ist weder ersichtlich noch
vom Kläger behauptet worden. Wollte man aus dem Umstand, dass bei dem
Kläger in keiner Richtung krankhafte sexuelle Veranlagungen festgestellt wor-
den sind, überhaupt eine Folgerung ziehen, dann allenfalls diejenige, dass in
einem solchen Fall allein das Fehlen (auch) einer homopädophilen Veranlagung
an sich kein Grund sein kann, in Bezug auf männliche Patienten auf ein
geringeres Rückfallrisiko zu schließen als in Bezug auf weibliche. Das bedarf
jedoch keiner Vertiefung, weil die Annahmen des Berufungsgerichts, der Kläger
18
- 12 -
stelle jedenfalls für weibliche Patienten auch künftig eine Gefahr dar, nicht zu
beanstanden sind.
Neben den Aspekt der Vermeidung konkreter Gefahren durch künftige Pflicht-
verletzungen des Klägers tritt, wenn auch nicht mit ausschlaggebendem Ge-
wicht, so doch zusätzlich, der weitergreifende berufsrechtliche Aspekt des
Schutzes des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Personen, denen
die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde verlie-
hen ist. Eine fortdauernde Berufstätigkeit von Logopäden, die ihre Pflichten ge-
genüber ihren Patienten gröblich verletzt haben, ist geeignet, das für jede Heil-
behandlung notwendige Vertrauen der Patienten in die Zuverlässigkeit der Be-
rufsangehörigen über die Person des Klägers hinaus zu beeinträchtigen.
4. Unter diesen Umständen ist ein Widerruf der Berufserlaubnis kein unverhält-
nismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die
Achtung der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der
persönlichen Ehre der Patienten dient ebenso wie die Pflicht zur sorgfältigen
und gewissenhaften Durchführung der Heilbehandlung dem Schutz besonders
gewichtiger Individualrechtsgüter. Die mit dem Widerruf bezweckte Abwendung
von Gefahren für diese Rechtsgüter steht nicht in einem unangemessenen Ver-
hältnis zu den allerdings einschneidenden Folgen, die der Widerruf für den Klä-
ger zeitigt. Angesichts der Gefahren, die von ihm ausgehen, ist es nicht unzu-
mutbar, ihn von dem Beruf des Logopäden fernzuhalten. Dass der Kläger nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts für einen Teil der Patienten keine
oder nur eine geringere Gefahr bedeutet, kann daran nichts ändern. Solange er
keine Gewähr dafür bietet, dass er wesentliche Pflichten, die der Beruf des Lo-
gopäden mit sich bringt, künftig zuverlässig erfüllt, ist der Schluss auf seine Un-
zuverlässigkeit gerechtfertigt. Davon muss ausgegangen werden, wenn zu be-
sorgen ist, dass er nicht alle Patienten gleich welchen Geschlechts mit dersel-
ben Zuverlässigkeit behandelt, sondern für jeden weiblichen Patienten, der sich
in seine Behandlung begibt, ein Risiko darstellt.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird außerdem dadurch Rechnung
getragen, dass das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Wiederer-
19
20
21
- 13 -
teilung der Erlaubnis zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1997
- BVerwG 3 C 12.95 - a.a.O. S. 222 bzw. S. 38; Beschluss vom 14. April 1998
- BVerwG 3 B 95.97 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100; s. auch BVerfG, Be-
schluss vom 4. April 1984 - 1 BvR 1287/83 - BVerfGE 66, 337 <358>). Der Klä-
ger muss nicht länger von der Berufsausübung ausgeschlossen bleiben, als es
die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Wenn er die Zuverlässigkeit
wiedererlangt hat, ist er unter den Voraussetzungen des § 2 LogopG auf seinen
Antrag hin erneut zuzulassen.
5. Dem Widerruf der Berufserlaubnis steht schließlich nicht entgegen, dass das
Amtsgericht gegen den Kläger wegen der Tat vom Mai 2003 ein beschränktes
und befristetes Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt hat. Der Beklagte ist
nicht an die diesbezügliche Beurteilung durch das Amtsgericht gebunden; ins-
besondere findet § 35 Abs. 3 GewO keine Anwendung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2
und § 35 Abs. 8 GewO; s. dazu Urteil vom 14. Februar 1963 - BVerwG 1 C
98.62 - BVerwGE 15, 282 <285> = Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 5
S. 13). Er darf allerdings in den Fällen, in denen das Strafgericht im Rahmen
einer Maßregel zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung ge-
nommen hat, nur tätig werden, soweit der Zweck im Strafverfahren noch nicht
erreicht worden und im Sinne eines „Überhangs“ tatübergreifender Aspekte
noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erforderlich ist (Urteil vom
14. Februar 1963 a.a.O. S. 286 ff. bzw. S. 14 ff.; Beschlüsse vom 25. Februar
1969 - BVerwG 1 B 26.68 - BVerwGE 31, 307 <312 f.> = Buchholz 418.00 Ärz-
te Nr. 7 S. 19 und vom 9. November 2006 - BVerwG 3 B 7.06 - juris Rn. 9). Da-
für kommt es maßgeblich darauf an, ob das Strafgericht im Rahmen der Prü-
fung des Berufsverbots den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunk-
ten erschöpfend gewürdigt, alle bedeutsamen Aspekte bereits geprüft und da-
mit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenom-
men hat (Urteil vom 14. Februar 1963 a.a.O. S. 287 bzw. S. 15).
Das ist hier nicht der Fall. Das Amtsgericht hat in dem Strafurteil zwar auch eine
Gefahrenprognose angestellt, soweit es den Umfang des Berufsverbots auf
weibliche Patienten unter 16 Jahren beschränkt hat. Es hat diese Prognose
aber entsprechend dem Charakter des Berufsverbots nach § 70 StGB als tat-
22
23
- 14 -
bezogene Maßregel der Besserung und Sicherung allein darauf gestützt, dass
nach den Umständen der konkreten Tat nur eine Gefährdung dieses Perso-
nenkreises zu besorgen sei. Die berufsrechtliche Entscheidung knüpft demge-
genüber daran an, dass unter tatübergreifenden Aspekten die Zuverlässigkeit
zur weiteren Ausübung des Berufs (insgesamt) entfällt, wenn der Betreffende
auch nur für einen Teil seiner Patienten eine Gefahr bedeutet. Die Gefahren-
prognose der Widerrufsentscheidung wird zudem, anders als das vom Strafge-
richt im Januar 2004 ausgesprochene beschränkte Berufsverbot, nicht allein
von dem Umstand getragen, dass der Kläger ein Kind sexuell missbraucht hat,
sondern von einer umfassenden Würdigung seiner konkreten Lebensumstände
und einer auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bezogenen Ab-
wägung der für und gegen die Annahme einer erhöhten Wahrscheinlichkeit ei-
ner Wiederholungstat sprechenden Aspekte, wie sie in dem Gutachten des
Sachverständigen im Einzelnen angeführt sind, auf das sich das Berufungsge-
richt gestützt hat. Soweit es die zeitliche Befristung des Berufsverbots betrifft,
hat das Strafgericht überhaupt keine Gefahrenprognose angestellt. Die Be-
grenzung der Maßregel auf einen Zeitraum von drei Jahren beruhte nicht auf
der Erwartung, von dem Kläger werde danach keine Gefahr mehr ausgehen,
sondern auf der Erwägung, ein dreijähriges Berufsverbot sei der Schwere der
Tat angemessen. Damit war der Beklagte an einer umfassenden Beurteilung
des Verhaltens des Klägers unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ge-
hindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
Dr. Wysk
24
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Recht der Heilhilfsberufe
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 12 Abs. 1
LogopG
§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2
StGB
§ 70
Stichworte:
Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Wi-
derruf; Unzuverlässigkeit; sexueller Missbrauch von Kindern; Berufspflichten;
Berufsbild; Teilbarkeit; Patientengruppen; Wiederholungsgefahr; Prognose;
Berufsfreiheit; Verhältnismäßigkeit; Maßregel der Besserung und Sicherung;
Berufsverbot; berufsrechtlicher Überhang.
Leitsatz:
Der Widerruf einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde
wegen Unzuverlässigkeit kann nicht auf die Behandlung weiblicher Patienten
beschränkt werden.
Urteil des 3. Senats vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 22.09
I. VG Aachen vom 16.05.2006 - Az.: VG 5 K 320/05 -
II. OVG Münster vom 20.05.2009 - Az.: OVG 13 A 2569/06 -