Urteil des BVerwG vom 22.03.2012

Ablauf der Frist, Verfügungsbefugnis, Ex Nunc, Gemeinde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 21.11
VG 6 A 161/07
Verkündet
am 22. März 2012
Harnisch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Buchheister, Dr. Wysk
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
9. Dezember 2010 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin beansprucht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 des Vermögenszuordnungs-
gesetzes - VZOG - den Erlös aus der Veräußerung von Grundstücksflächen
durch die beklagte Gemeinde.
Die Beklagte war seit dem 1. Oktober 1992 als Eigentümerin des Grundstücks
im Grundbuch eingetragen, zu dem die hier betroffenen, seinerzeit noch unge-
teilten Flächen gehörten; zuvor wies das Grundbuch Volkseigentum in Rechts-
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trägerschaft des Rates der Gemeinde aus. Der Eintragung der Beklagten lag
ein Übergabe-Übernahme-Protokoll der kommunalen Kreisverwaltung
- Landrat - als Übergebendem und der Bürgermeisterin der Beklagten als Über-
nehmende vom 28. März 1991 und ein Eintragungsantrag vom 1. April 1991
zugrunde. In den Jahren 1996 und 1997 veräußerte die Beklagte vier Flurstü-
cke aus diesen Flächen zum Preis von insgesamt 144 480 DM (= 73 871,45 €)
an private Erwerber, die anschließend ins Grundbuch eingetragen wurden.
Mit Bescheid vom 4. April 2000 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanz-
direktion Rostock aufgrund einer Einigung der Beteiligten nach § 2 Abs. 1
Satz 6 VZOG fest, dass die Klägerin vorbehaltlich privater Rechte Dritter Eigen-
tümerin des aus den vier Flurstücken bestehenden Vermögens geworden sei
und kündigte an, eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch zu veran-
lassen. Daraufhin verlangte die Klägerin von der Beklagten die Auskehr des
Veräußerungserlöses. Diese berief sich zunächst darauf, dass sie sich mit der
Klägerin dahin verständigt habe, lediglich den Preis für Ackerland auszukehren,
weil das Gelände erst durch den Erlass einer Innenbereichssatzung im Jahre
1996 Bauland geworden sei. Die Klägerin bestritt eine solche Verständigung.
Anfang des Jahres 2005 hat die Klägerin beim Amtsgericht Wedding einen An-
trag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte auf Auskehr des
Veräußerungserlöses in Höhe von 69 254,48 € gestellt. Der Mahnbescheid ist
der Beklagten am 28. Februar 2005 zugestellt worden. Nach ihrem Widerspruch
hat das Amtsgericht die Sache an das Landgericht Stralsund abgegeben, das
den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen hat.
Die Höhe der Klageforderung ergibt sich daraus, dass die Klägerin für die Hälfte
der Fläche den Bodenrichtwert für Bauland und für den Rest den für Gartenland
angesetzt hat, weil sie mangels Kenntnis der Kaufverträge eine hypothetische
Berechnung habe vornehmen müssen.
Unter dem 1. Oktober 2007 hat das inzwischen zuständige Bundesamt für zent-
rale Dienste und offene Vermögensfragen einen Bescheid zur Berichtigung des
Zuordnungsbescheides vom 4. April 2000 erlassen. In diesem Bescheid wird
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darauf hingewiesen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Verfügungsbefugnis nach
§ 8 Abs. 1 VZOG die zugeordneten Grundstücke rechtsgeschäftlich veräußert
habe, so dass entgegen dem Bescheid vom 4. April 2000 ein Eintragungsersu-
chen gemäß § 3 Abs. 1 VZOG zugunsten der Klägerin nicht mehr zu veranlas-
sen gewesen sei. Entsprechend § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG sei die Beklagte ver-
pflichtet, den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes,
an die Klägerin als Berechtigte auszukehren.
Gegen diesen Berichtigungsbescheid hat die Beklagte Klage erhoben, weil sie
sich durch die Feststellung ihrer Erlösauskehrverpflichtung beschwert sah. Je-
ner Rechtsstreit hat sich erledigt, nachdem das Bundesamt für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen unter dem 22. Januar 2008 einen weiteren Be-
richtigungsbescheid erlassen hat, in dem nur noch auf die Regelung des § 8
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 VZOG hingewiesen wird.
Die Beklagte hat der Klage auf Erlösauskehr die Einrede der Verjährung entge-
gengehalten und sich zudem darauf berufen, dass von dem geltend gemachten
Betrag ihre Aufwendungen zur Baureifmachung der Grundstücke abzuziehen
seien; denn erst dadurch habe der Verkaufserlös erzielt werden können. Für die
Anfertigung der Innenbereichssatzung habe sie 12 000 DM gezahlt, für die ab-
wassermäßige Erschließung 40 000 DM und für die Vermessung der Grundstü-
cke insgesamt 9 499,92 DM.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2010 abge-
wiesen, weil ein Anspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG voraussetze, dass nach
§ 8 Abs. 1 VZOG über Grundstücke verfügt worden sei, die im Grundbuch noch
als Volkseigentum eingetragen gewesen seien. Daran fehle es hier, weil zum
Zeitpunkt der Verfügung die Beklagte als Eigentümerin vermerkt gewesen sei.
Dabei sei unerheblich, ob sie wirksam Eigentum erworben habe und ob diese
Position durch die auf den 3. Oktober 1990 zurückwirkende Zuordnung zuguns-
ten der Klägerin rückwirkend beseitigt worden sei. Maßgeblich sei, dass § 8
Abs. 1 Satz 1 VZOG allein auf die Eintragung von Volkseigentum abstelle. Ne-
ben dem Wortlaut sprächen auch Sinn und Zweck der Norm dafür, den An-
spruch aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG auf diesen Fall zu beschränken; denn das
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Gesetz habe bewusst eine Verfügungsbefugnis außerhalb der Regelungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geschaffen. Dementsprechend knüpfe auch der An-
spruch auf Erlösauskehr an diese außerhalb des bürgerlichen Rechts liegenden
Umstände an. Die Klägerin habe auch keine durchsetzbaren zivilrechtlichen
Ansprüche. Zwar sei ein Anspruch nach § 816 Abs. 1 BGB dem Grunde nach
gegeben, jedoch sei dieser verjährt. Die Beklagte habe als Nichtberechtigte zu
Lasten der Klägerin verfügt, die aufgrund des Zuordnungsbescheides rückwir-
kend zum 3. Oktober 1990 Eigentümerin der Grundstücke geworden sei. Sie
habe dieses Eigentum auch nicht infolge der Eintragung der Beklagten im
Grundbuch verloren; denn dieser Eintragung liege kein wirksamer Rechtser-
werb zugrunde. Die Kreisverwaltung oder der Landrat seien nicht berechtigt
gewesen, über das Grundstück zu verfügen. Es sei vielmehr gemäß § 7 des
Kommunalvermögensgesetzes - KVG - eine Übertragung durch die Treuhand-
anstalt mittels Übergabe-Übernahme-Protokolls erforderlich gewesen. Für eine
solche Übertragung sei nichts ersichtlich. Die Kammer entnehme einem Urteil
des OLG Rostock vom 23. Januar 1996 - 4 U 10/95 - (ZOV 1996, 361), dass es
an solchen Übergaben generell gefehlt habe und gleichwohl Übertragungen von
den Landkreisen an die Gemeinden stattgefunden hätten. Allerdings sei der
sich daraus ergebende Anspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 1 BGB nach
Art. 229 § 6 EGBGB und § 195 BGB verjährt. Die Verjährung sei mit Ablauf des
31. Dezember 2004 eingetreten, bevor der erste Antrag auf Erlass eines Mahn-
bescheides am 3. Januar 2005 eingegangen sei.
Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision gegen dieses Urteil
mit einem ihr am 27. Juni 2011 zugestellten Beschluss zugelassen.
Mit ihrer am 4. August 2011 eingegangenen Revisionsbegründung beantragt
die Klägerin, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, an sie 69 254,48 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie ihr Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat sie zunächst vorgetragen: Die Büroange-
stellte S. ihrer Prozessbevollmächtigten, die in langjähriger Tätigkeit immer zu-
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verlässig und in Revisionsangelegenheiten gemäß Büroanweisung allein zu-
ständig sei, habe anweisungsgemäß die Revisionsbegründungsfrist und die
Vorfrist berechnet und auf dem Anschreiben des Gerichts vermerkt, mit dem
der Beschluss über die Zulassung der Revision übersandt worden sei. Die
Rechtsanwältin habe sodann die Fristberechnung überprüft, ihre Richtigkeit in
einem beigefügten Vermerk bestätigt und die Anweisung erteilt, die Fristen zu
notieren. Das bedeute, dass entsprechend der Büroanweisung die Fristen in
den Fristenkalender und das Aktenvorblatt zu übertragen seien. Die Büroange-
stellte habe die Fristen aus nicht nachvollziehbaren Gründen fehlerhaft - jeweils
um drei Wochen verschoben - in den Fristenkalender und demzufolge auch in
das Aktenvorblatt eingetragen. Das Versäumnis sei erst aufgefallen, als die Ge-
schäftsstelle des Senats sich zwei Tage nach Ablauf der Revisionsbegrün-
dungsfrist nach dem Verbleiben der Revisionsbegründung erkundigt habe.
Nachdem die Beklagte beanstandet hat, dass mit der dargelegten Büroorgani-
sation nicht die notwendigen Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse getroffen
worden seien, weil der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der für eine wirk-
same Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen nicht gewährleistet sei, insbe-
sondere die Fristberechnung und die Eintragung in den Fristenkalender keinen
einheitlichen Vorgang mehr bildeten, hat die Klägerin ihren Vortrag mit Schrift-
satz vom 31. Oktober 2011 dahin ergänzt, dass nach der Büroorganisation
wichtige Fristabläufe wie Notfristen von Frau S., bei der es sich um eine ausge-
bildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte handele, in eine rote Ein-
gangsmappe gelegt und mit den von ihr bereits vorberechneten Fristen am sel-
ben Tag dem sachbearbeitenden Anwalt vorgelegt würden. Sei er nicht im Bü-
ro, bestehe die Anweisung, dass bei Fristen, die nicht innerhalb kürzester Zeit
abliefen, abgewartet werde, bis er wieder in der Kanzlei sei, wenn die Frist bin-
nen drei Tage bearbeitet werden könne. Andernfalls würden die Fristsachen
dem vertretenden Anwalt vorgelegt. Der Anwalt kontrolliere die Fristen im Bei-
sein der Büroangestellten und gebe ihr die Mappe unmittelbar zur sofortigen
Eintragung der Fristen in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt zurück.
Dies sei auch hier so geschehen. In den eher zahlreichen Revisionssachen der
Prozessbevollmächtigten, aber auch in sonstigen Fristsachen fänden regelmä-
ßig Stichproben statt, die zu keinen Beanstandungen bei Frau S. geführt hätten.
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Der gesamte Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird in
eidesstattlichen Versicherungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und
der Büroangestellten bestätigt.
Zur Begründung ihres Revisionsantrages trägt die Klägerin vor: Das angegriffe-
ne Urteil verletze § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG. Nach den Gesetzesmaterialien zu
der textgleichen Vorgängervorschrift bezwecke die Norm, das Verfügungshin-
dernis zu überwinden, das dadurch entstanden sei, dass durch ein öffentlich-
rechtliches Zuordnungsverfahren zunächst habe geklärt werden müssen, wer
zum 3. Oktober 1990 Eigentümer der bis dahin in Volkseigentum stehenden
Vermögensgegenstände geworden sei. Deshalb sei mit dem eingetragenen
Rechtsträger des Volkseigentums ein rein grundbuch-technischer Anknüp-
fungspunkt für die gesetzliche Verfügungsbefugnis gewählt worden. Daraus
lasse sich jedoch nicht schließen, dass auch die Erlösauskehrverpflichtung
nach § 8 Abs. 4 VZOG voraussetze, dass zum Zeitpunkt der Verfügung noch
„Eigentum des Volkes“ eingetragen gewesen sei; denn diese Vorschrift diene
dazu, grundsätzlich die Rechtsfolgen von wirksamen Veräußerungen aus-
zugleichen, die vor der Klärung der Zuordnungslage vorgenommen worden sei-
en. Da vor dieser Klärung noch kein aus einer Zuordnung hervorgehendes Ei-
gentum habe eingetragen sein können, müsse die Formulierung in § 8 Abs. 4
Satz 1 VZOG „aufgrund von Verfügungen nach Abs. 1 Satz 1 veräußerten
Grundstücke und Gebäude“ nach Sinn und Zweck der Norm verstanden werden
als: „aufgrund von wirksamen Verfügungen vor rechtskräftiger Feststellung des
Zuordnungsberechtigten veräußerten Grundstücke und Gebäude“. Auf die
grundbuchliche Situation komme es dabei nicht an. Dies belege auch § 8 Abs. 3
VZOG, wonach die Verfügungsbefugnis ende, wenn eine Zuordnung unan-
fechtbar geworden sei. Auch hier werde nicht auf eine Grundbucheintragung
abgestellt. § 8 Abs. 4 VZOG wäre aber auch einschlägig, wenn der Gesetzge-
ber den Fall einer zuordnungsrechtlich fehlerhaften Grundbucheintragung nicht
bedacht hätte; denn diese Lücke könne nur durch eine entsprechende Anwen-
dung dieser Norm geschlossen werden. Der Anspruch sei auch nicht verjährt;
denn die Frist betrage nach der Rechtsprechung des Senats 30 Jahre. Selbst
wenn man aber - wie die Beklagte - § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB für anwendbar
halte, müsse jener Anspruch derselben Verjährungsfrist unterliegen; das ge-
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setzwidrige Handeln der Beklagten dürfe nicht dazu führen, dass sie hinsichtlich
der Verjährung besser als bei einer rechtmäßigen Verfügung nach § 8 Abs. 1
Satz 1 VZOG gestellt werde.
Das angegriffene Urteil leide zudem an einem Verfahrensfehler. Das Verwal-
tungsgericht habe bei seiner Entscheidung über die Verjährung nicht berück-
sichtigt, dass die Beklagte sich mit einem dem Gericht vorliegenden Schreiben
vom 13. Dezember 2005 bereit erklärt habe, Erlösauskehr in Höhe des Boden-
richtwerts für Ackerland zu zahlen, und damit möglicherweise ein Anerkenntnis
abgegeben habe, das einen Verzicht auf die Verjährungseinrede enthalte.
Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen, hilfsweise, die Revision zurück-
zuweisen. Sie rügt, dass das ergänzende Vorbringen zum Wiedereinsetzungs-
gesuch nicht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereicht wor-
den sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass es nach der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts Aufgabe der Prozessbevollmächtigten
sei, selbst die Eintragung der Frist in den Fristenkalender zu kontrollieren. Im
Übrigen sei nicht vorgetragen worden, dass im Büro der Prozessbevollmächtig-
ten Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Routine gehör-
ten.
Zu ihrem Hilfsantrag führt die Beklagte aus: Zwar treffe es zu, dass das Rechts-
institut der Verfügungsberechtigung in § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG eingeführt wor-
den sei, um Investitionshindernisse zu überwinden. Diese Vorschrift hätte je-
doch ohne die ergänzende Regelung in § 8 Abs. 4 VZOG zur Folge gehabt,
dass dem wahren Eigentümer keine Ansprüche geblieben wären, weil sie zur
Berechtigung des Verfügenden führe und somit die Anwendung des § 816 BGB
ausschließe. Hieraus erkläre sich aber auch, dass § 8 Abs. 4 VZOG nur für die
Fälle gelten könne, in denen der Verfügungsberechtigte über das Grundstück
verfügt habe. Ansonsten sei er nicht notwendig, weil § 816 BGB greife. Auch
eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 VZOG komme mangels einer Rege-
lungslücke nicht in Betracht. Im Übrigen unterlägen auch Ansprüche aus § 8
Abs. 4 VZOG entgegen der Rechtsprechung des Senats der Regelverjährung
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des § 195 BGB. Insoweit halte sie die Rechtsprechung des Thüringischen OVG
zu § 49a VwVfG (Urteil vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10) für überzeugend, die
sich auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche insgesamt beziehe und in
der dargelegt werde, dass der Bundesgesetzgeber bei der nachträglichen Än-
derung des § 53 VwVfG unter Einführung der Übergangsvorschrift des § 102
VwVfG von einer Anwendung des neuen Verjährungsrechts im öffentlichen
Recht ausgegangen sei. Dies belege auch die Begründung des Gesetzentwurfs
zu diesen Regelungen. Im Übrigen widerspreche sie der Auffassung, dass der
Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 ein Anerkenntnis enthalte; es handele sich
vielmehr um ein Angebot zu einer Einigung, das die Klägerin abgelehnt habe.
Abgesehen davon stamme das Schreiben von einer Person, die zu ihrer - der
Beklagten - Vertretung nicht befugt sei. Soweit die Klägerin Prozesszinsen in
Höhe von 8% beanspruche, verkenne sie, dass § 288 Abs. 2 BGB auf den Er-
lösauskehranspruch keine Anwendung finde. Sie könne aber auch keinen Zins-
satz von 5 % nach § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, weil der
vermeintliche Anspruch vor dem 1. Mai 2000 entstanden sei und daher nach
Art. 229 § 1 EGBGB die Vorschrift des § 288 BGB in der damaligen Fassung
heranzuziehen sei, nach der lediglich 4 % verlangt werden könnten.
Der Vertreter des Bundesinteresses hält die analoge Anwendung des § 8
Abs. 4 Satz 2 VZOG für geboten, wenn der Verfügende aufgrund einer fehler-
haften Eigentumsübertragung bereits im Grundbuch als Eigentümer eingetra-
gen ist, weil er sich auch dann den Wert des Grundstücks zu Lasten des Be-
rechtigten angeeignet habe.
II
Die Revision ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin kann nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist verlangen; denn
sie war ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten.
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Die Klägerin hat die Revisionsbegründung verspätet eingereicht. Da ihr der Be-
schluss des Senats über die Zulassung der Revision am 27. Juni 2011 zuge-
stellt worden ist, hätte sie das Rechtsmittel nach § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis
zum 27. Juli 2011 begründen müssen. Bei Gericht eingegangen ist die Begrün-
dung aber erst am 4. August 2011. Die Klägerin trifft jedoch keine Schuld an der
Säumnis, weil auch ihre Prozessbevollmächtigte, deren Verhalten sie sich zu-
rechnen lassen muss, kein Verschuldensvorwurf trifft. Diese hat glaubhaft ge-
macht, dass sie das Nötige veranlasst hat, solche Verspätungen zu verhindern.
Sie hat versichert, dass es sich bei der Büroangestellten, auf deren Fehleintra-
gungen in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt die Fristüberschreitung
zurückzuführen ist, um eine langjährig zuverlässige Rechtsanwalts- und Notar-
gehilfin handele, bei der sich bei den regelmäßig vorgenommenen Kontrollen
niemals Beanstandungen ergeben hätten. Auch der Büroablauf ist nach den
glaubhaft gemachten Bekundungen der Prozessbevollmächtigten so gestaltet,
dass Fristversäumnissen in erforderlichem Maße vorgebeugt wird. Die Büroan-
gestellte ist allein für die Berechnung solcher Fristen und deren Eintragung zu-
ständig, sie legt ihre Berechnung noch am selben Tag dem zuständigen
Rechtsanwalt vor; falls dieser abwesend und ein Aufschub möglich ist, spätes-
tens nach drei Tagen seinem Vertreter. Der Rechtsanwalt prüft die Berechnung
in Anwesenheit der Büroangestellten, bestätigt sie schriftlich und weist die An-
gestellte zur sofortigen Eintragung der Fristen in den dafür vorgesehenen Ka-
lender und das Aktenvorblatt an. Damit sind die in der Rechtsprechung gefor-
derten Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse getroffen, insbesondere ist der
verlangte unmittelbare zeitliche Zusammenhang der für die Fristwahrung not-
wendigen Handlungen sichergestellt, auf den die Beklagte sich unter Hinweis
auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2003 - VIII ZB
115/02 - (NJW 2003, 815) beruft.
Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts rügt, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte zur Vermei-
dung des Verschuldensvorwurfs die Eintragung der Frist in den Fristenkalender
selbst kontrollieren müssen, gibt dies der von ihr herangezogene Beschluss
vom 28. Februar 2002 - BVerwG 6 C 23.01 - (Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 243) nicht her. Zwar trifft es zu, dass dort gefordert wird, der Prozessbe-
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vollmächtigte müsse nicht übliche Fristen, zu denen die im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen
gehörten, grundsätzlich selbst berechnen (so auch der dort zitierte Beschluss
vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 390.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 194) und ihre
Wahrung eigenverantwortlich überwachen. Diesen Anforderungen ist die Pro-
zessbevollmächtigte der Klägerin jedoch gerecht geworden. Ihre auch im vor-
liegenden Fall geübte Praxis, die von der Büroangestellten berechneten Fristen
nachzuprüfen und schriftlich zu bestätigen, kommt einer eigenständigen Frist-
berechnung gleich. Sie hat auch das Nötige zur Fristensicherung veranlasst,
indem sie - wie dargelegt - organisatorische Vorkehrungen dazu getroffen hat,
dass die Frist unverzüglich in den Fristenkalender und das Aktenvorblatt einge-
tragen wird (vgl. dazu auch Gehrlein, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, § 233 Rn. 61)
und dies stichprobenartig kontrolliert. Eine darüber hinausgehende umfassende
Kontrolle jeder Übertragung der von ihr selbst (nach)berechneten Fristen in den
Kalender kann dagegen allenfalls dann gefordert werden, wenn es an solchen
organisatorischen Vorkehrungen zur Fristensicherung fehlt (so verhielt es sich
in dem mit Beschluss vom 28. Februar 2002 entschiedenen Fall).
Selbst wenn die Ausführungen in dem herangezogenen Beschluss aber dahin
zu verstehen sein sollten, dass ungeachtet solcher Vorkehrungen eine eigen-
verantwortliche Überprüfung der Fristenübertragung notwendig ist, so ist diese
Aussage auf solche Verfahren beschränkt, die keine Routineangelegenheit
sind. Zu diesen nicht üblichen Verfahren werden Revisionsverfahren gezählt, es
sei denn, sie gehören in der betreffenden Kanzlei zu den häufig wiederkehren-
den Vorgängen. Hier hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber - was
die Beklagte zu Unrecht vermisst - ausdrücklich vorgetragen, dass Revisions-
sachen in ihrer Kanzlei zu den eher zahlreicheren Sachen gehören; das ist im
Übrigen auch gerichtsbekannt, weil sie vor dem erkennenden Senat, aber auch
vor anderen Senaten des Gerichts seit Jahren in vermögenszuordnungsrechtli-
chen und vermögensrechtlichen Sachen auftritt. Gehören solche Verfahren
aber zur Büroroutine und war die Büroangestellte allein für diese Verfahren zu-
ständig und daher auch routiniert, würde es die Anforderungen an die Prozess-
bevollmächtigte überspannen, von ihr über die organisatorischen Vorkehrungen
und die stichprobenartigen Kontrollen hinaus eine umfassende Überprüfung
jeder Fristenübertragung zu verlangen.
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Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Beklagte, dass es sich bei dem mit
Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 eingereichten Vorbringen der Klägerin um ei-
nen nachgeschobenen Wiedereinsetzungsgrund handelt, der nach Ablauf der
Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO verspätet ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die im Einklang mit
der des Bundesgerichtshofs zu § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht, dürfen nach Ab-
lauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch solche Tatsachen zur Be-
gründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen werden, mit denen der
bisherige Vortrag lediglich ergänzt oder substantiiert wird; das Vorbringen neu-
en, die Wiedereinsetzung erstmals rechtfertigenden Sachverhalts ist nicht zu-
lässig (vgl. Beschluss vom 27. Juli 1982 - BVerwG 7 B 84.81 - Buchholz a.a.O.
Nr. 126; Beschluss vom 30. Juli 1997 - BVerwG 10 C 1.96 - n.v.; Urteil vom
13. September 2001 - BVerwG 3 C 31.00 - insoweit nicht abgedruckt in
BVerwGE 115, 97). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen bloß ergänzen-
dem Vortrag und unzulässigem Nachschieben neuer Wiedereinsetzungsgründe
ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich
der Senat zu eigen macht, ob „lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbe-
dürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO (
) geboten gewesen wäre, nach Fristablauf
erläutert oder vervollständigt werden“ (BGH, Beschluss vom 19. April 2011
- XI ZB 4/10 - NJW-RR 2011, 1284; Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB
71/03 - FamRZ 2004, 1552). Es kommt also darauf an, ob ein erkennbar lü-
ckenhafter Vortrag gegeben ist, der zu einer ordnungsgemäßen Entscheidung
über den Wiedereinsetzungsantrag ein Nachfragen notwendig macht, oder eine
in sich geschlossene, an sich nicht ergänzungsbedürftige Sachdarstellung
(BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96 - NJW 1997, 1708). Aus-
gehend davon war das Vorbringen der Klägerin ergänzungsbedürftig, mit ande-
ren Worten: Über den Wiedereinsetzungsantrag hätte nicht ohne weitere Auf-
forderung zur Substantiierung des Vorbringens entschieden werden dürfen. Die
Klägerin hat innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Wiedereinset-
zungsgrund im Einzelnen dargelegt, dass die Büroangestellte ihrer Prozessbe-
vollmächtigten trotz zutreffender Fristberechnung, Fristenkontrolle und Überwa-
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chung die Frist aus nicht nachvollziehbaren Gründen fehlerhaft in den Fristen-
kalender und das Aktenvorblatt eingetragen habe. Ausgehend von der oben
erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach zur Vermeidung
von Fehlerquellen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Anweisung
des Prozessbevollmächtigten zur Eintragung der Fristen und der Eintragung
selbst gefordert wird, hätte der Senat - jedenfalls nachdem die Beklagte ein
entsprechendes Vorbringen bei der Klägerin vermisst hatte - bei dieser nach-
fragen müssen, wie der weitere Bürolauf nach Erteilung der Anweisung zur Ein-
tragung der Fristen in zeitlicher Hinsicht organisiert ist. Zumindest hätte der Se-
nat nicht ohne Weiteres den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung zu-
rückweisen dürfen, es sei nicht sichergestellt gewesen, dass die Büroangestell-
te die Frist sofort nach Anweisung eintragen würde, weil die Klägerin dazu nicht
vorgetragen hatte. Vielmehr handelte es sich um einen typischen Substantiie-
rungsmangel, der noch außerhalb der Frist behoben werden kann.
Dies gilt auch für den nachgeschobenen und von der Beklagten für verspätet
gehaltenen Hinweis, dass es sich bei der Büroangestellten um eine ausgebilde-
te Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte handele. Zur langjährigen Erfah-
rung und Zuverlässigkeit der Angestellten war bereits zuvor fristgerecht vorge-
tragen worden. Wenn der Senat Zweifel an einer entsprechenden Berufsausbil-
dung der Angestellten gehabt hätte, hätte er danach fragen müssen; denn sol-
che Angaben zur Zuverlässigkeit von Büroangestellten sind als bloße Ergän-
zung zulässig (vgl. Roth, in: Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 236 Rn. 8).
Was schließlich die nachträgliche und von der Beklagten offenbar übersehene
Angabe der Klägerin betrifft, Revisionssachen gehörten in der Kanzlei ihrer
Prozessbevollmächtigten zu den zahlreicheren Sachen, so musste sich die Not-
wendigkeit dieses Vortrages schon deswegen nicht aufdrängen, weil die Pro-
zessbevollmächtigte davon ausgehen konnte, dass dem Senat, vor dem sie in
den letzten Jahren häufiger in Vermögenszuordnungssachen aufgetreten ist,
dies bekannt ist. Abgesehen davon handelt es sich auch hierbei um ergänzen-
des Vorbringen, das vom Senat hätte erfragt werden müssen.
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2. Die somit zulässige Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des
angegriffenen Urteils; denn es verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht
hat einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zu Unrecht ver-
neint. Der Senat kann jedoch mangels tatsächlicher Feststellungen zu mögli-
chen Ersatzansprüchen der Beklagten wegen vorgenommener Wertverbesse-
rungen nicht abschließend über den Klageantrag entscheiden, so dass die Sa-
che nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück-
verwiesen werden muss.
a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG ist die nach § 8 Abs. 1 VZOG verfügende Stel-
le verpflichtet, den Erlös, mindestens aber den Wert des von ihr veräußerten
Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die
Zuordnung nach den §§ 1 und 2 VZOG hervorgehenden Berechtigten auszu-
kehren. Die Beklagte handelte bei der Übertragung der der Klägerin zugeordne-
ten Flurstücke an Dritte als verfügende Stelle in diesem Sinne. Als Gemeinde
gehörte sie zu den nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG verfügungsbefugten
Trägern öffentlicher Verwaltung. Der Anwendung dieser Vorschrift steht auch
nicht entgegen, dass die Beklagte bei der Veräußerung und Übertragung der
Grundstücke bereits selbst als Eigentümerin eingetragen war.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG knüpft allerdings ausdrücklich daran an, dass das be-
troffene Grundstück im Grundbuch oder Bestandsblatt - unabhängig von der
Richtigkeit der Eintragung - noch als Eigentum des Volkes und die Gemeinde
oder deren Organ noch als Rechtsträger des Volkseigentums eingetragen sind.
Die Vorschrift hat ausschließlich die Verfügung über Volkseigentum im Blick
und zielt - wie die Beteiligten zu Recht betonen - darauf, durch die Verleihung
der Verfügungsbefugnis an den Rechtsträger eine Störung der Investitionstätig-
keit zu verhindern (vgl. BTDrucks 12/5553 S. 167 zu der seinerzeit noch als § 6
bezeichneten Vorschrift). Sie wäre daher von vornherein dann nicht einschlägig,
wenn die Beklagte zur Zeit ihrer Verfügung zu Recht als Eigentümerin im
Grundbuch eingetragen war; denn dann hätte es sich nicht mehr um Volksei-
gentum gehandelt, so dass sich die Verfügungsbefugnis über die Grundstücke
allein nach den Vorschriften des Zivilrechts bestimmt hätte. Das Grundbuch war
jedoch falsch, soweit es die Beklagte als Eigentümerin auswies.
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Grundlage ihrer Eintragung als Eigentümerin der bis dahin volkseigenen und in
Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde stehenden Fläche war ein Über-
gabe-Übernahme-Protokoll mit dem Landrat als Übergebendem und der Bür-
germeisterin als Übernehmender. Maßgebliche Rechtsgrundlage für diesen
Vorgang war § 7 KVG, der nach der Wiedervereinigung zunächst noch nach
Maßgabe der Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages - EV - weiter galt (vgl. EV
Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 Buchst. a). Geregelt war in § 7 KVG das Ver-
fahren der Übertragung des kommunalen Aufgaben dienenden Vermögens auf
die Gemeinden; es handelte sich um einen Vorläufer zum späteren Vermö-
genszuordnungsverfahren. Die Vorschrift wurde daher folgerichtig mit der
Schaffung des Vermögenszuordnungsgesetzes, das als Art. 7 des Gesetzes
zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und
zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 - PrHBG - am 28. März
1991 verkündet wurde (BGBl I S. 766) und am folgenden Tage in Kraft trat (vgl.
Art. 15 PrHBG), durch § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgehoben. Das hier in Re-
de stehende Protokoll ist am 28. März 1991, also noch zur Zeit der Geltung des
§ 7 KVG unterzeichnet worden. Es wäre daher nach der Überleitungsbestim-
mung des Art. 13 Satz 3 PrHBG grundsätzlich wirksam geblieben. Vorausset-
zung für eine rechtsgültige Eigentumsübertragung durch ein solches Protokoll
war aber nach § 7 Abs. 3 KVG die Übergabe des volkseigenen Vermögens
durch einen Beauftragten des Präsidenten der Treuhandanstalt oder eines Be-
auftragten des zuständigen Ministers. Nach der Wiedervereinigung blieb als
rechtmäßig Übergebender zunächst nur der Präsident der Treuhandanstalt oder
sein Beauftragter, weil es den zuständigen Minister (gemeint waren DDR-
Minister) nicht mehr gab (vgl. von Detten, in: Kimme, Offene Vermögensfragen,
§ 7 KVG, Rn. 12). Es mag hier offenbleiben, ob Bundesminister oder deren Be-
auftragte in Wahrnehmung der Rechtsnachfolge solche Protokolle hätten unter-
schreiben dürfen (vgl. von Detten, a.a.O. Rn. 55), weil sich diese Frage hier
nicht stellt. Eine Übergabe durch den Landrat, wie sie hier geschehen ist, ent-
sprach zwar offenbar der Praxis in Mecklenburg-Vorpommern (vgl. dazu von
Detten, a.a.O. Rn. 56 f.); sie stand aber nicht im Einklang mit der Rechtslage
(vgl. OLG Rostock, Urteil vom 23. Januar 1996 - 4 U 10/95 - ZOV 1996, 361).
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- 16 -
Gibt es somit mangels einer Übergabebefugnis des Landrats kein wirksames
Übergabe-Übernahme-Protokoll, hat eine rechtsgültige Eigentumsübertragung
nicht stattgefunden mit der Folge, dass die auf dem Protokoll beruhende Eintra-
gung der Beklagten als Eigentümerin des Grundstücks falsch war.
Das Verwaltungsgericht hält ungeachtet dessen § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG und
demzufolge auch § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht für anwendbar, weil nach dem
klaren Wortlaut des Gesetzes für die Verfügungsbefugnis allein maßgeblich sei,
ob Volkseigentum im Grundbuch eingetragen sei, und zwar unabhängig von der
Richtigkeit dieser Eintragung. Daneben beruft es sich auch auf den Zweck des
Gesetzes, weil nur bei der Eintragung von Volkseigentum die Notwendigkeit
bestehe, eine Verfügungsbefugnis außerhalb des Bürgerlichen Rechts zu be-
gründen. Diese Auffassung wird weder dem Wortlaut noch den Zielen des Ge-
setzes gerecht und lässt sich darüber hinaus in Fällen der vorliegenden Art
nicht mit § 8 Abs. 3 VZOG vereinbaren.
Im Gesetz ausdrücklich geregelt ist nur die umgekehrte Fragestellung. Danach
ist der eingetragene Rechtsträger des Volkseigentums unabhängig von der
Richtigkeit der Eintragung des Volkseigentums verfügungsbefugt. Er ist es also
auch dann, wenn es sich in Wahrheit nicht um Volkseigentum handelt. Dies ist
ausgehend von den Zielen des Gesetzes konsequent, weil auch eine fehlerhaf-
te Eintragung von Volkseigentum zunächst dazu führt, dass das Grundbuch
keinen nach bürgerlichem Recht Verfügungsberechtigten ausweist, so dass
auch in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, das Verfügungshindernis öffent-
lich-rechtlich auszuräumen.
Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend im Gegenschluss, dass für eingetra-
genes Privateigentum, das in Wahrheit noch nicht wirksam zugeordnetes oder
noch nicht wirksam auf eine natürliche oder juristische Person übertragenes
Volkseigentum (sozialistisches Eigentum, vgl. § 18 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
der DDR - ZGB) ist, spiegelbildlich eine Verfügungsbefugnis des bisherigen
Rechtsträgers ausscheidet, also auch insoweit allein die Eintragungslage maß-
geblich ist mit der Folge, dass der fehlerhaft als Eigentümer Eingetragene im-
mer als Nichtberechtigter verfügt. Das ist jedenfalls dann fragwürdig, wenn der
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Eingetragene identisch mit dem voreingetragenen Rechtsträger des Volksei-
gentums oder mit dem Rechtsträger ist, dessen Organ als Rechtsträger einge-
tragen war (wenn man davon absieht, dass die Gemeinden neuen Rechts
streng genommen nicht mit den gleichnamigen DDR-Gemeinden identisch sind
Nr. 23 - Ribnitz-Damgarten - unter Berufung auf BTDrucks 12/6228 S. 110; zu-
letzt Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 18.09 - Buchholz a.a.O.
Nr. 36>; denn das Vermögenszuordnungsgesetz behandelt sie in § 8 Abs. 1
Satz 1 als ein und dieselbe Rechtsperson). In diesen Fällen ergäbe sich als
Konsequenz, dass ein nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG verfügungsberechtigter
Träger öffentlicher Verwaltung allein dadurch, dass er rechtsfehlerhaft als Ei-
gentümer eingetragen wird, zum Nichtberechtigten wird, also seine bis dahin
bestehende Verfügungsberechtigung über das noch nicht wirksam zugeordnete
oder übertragene Volkseigentum erlischt. Weitere Folge wäre, dass bis zur Klä-
rung der Eigentumslage nunmehr niemand mehr verfügungsberechtigt wäre,
ein Ergebnis, was der Zielrichtung des § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG widerspräche.
Vernünftigerweise muss man daher den fehlerhaft und daher nicht rechtswirk-
sam als Eigentümer Eingetragenen, der oder dessen Organ aber als Rechtsträ-
ger des bislang eingetragenen Volkseigentums verfügungsberechtigt war, in
entsprechender Anwendung dieser Vorschrift weiterhin als verfügungsberech-
tigt ansehen mit der Folge, dass er dann auch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG
erlösauskehrpflichtig ist.
Diese Erwägung wird durch die Regelung des § 8 Abs. 3 VZOG (in der Ur-
sprungsfassung des VZOG: § 6 Abs. 3) bestätigt. Danach endet die Verfü-
gungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 VZOG (früher: § 6 Abs. 1) mit einer unanfecht-
baren und durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiese-
nen Vermögenszuordnung. Wie schon oben dargelegt, war die Vermögens-
übertragung nach dem Kommunalvermögensgesetz eine (von der Volkskam-
mer verabschiedete) Vorgängerregelung zu dem bundesrechtlich geregelten
Vermögenszuordnungsverfahren, das zur Umsetzung der Regelungen der
Art. 21 und 22 EV im Jahre 1991 in Kraft getreten ist. Aus diesem Grund ist in
Art. 13 Satz 1 PrHBG festgelegt worden, dass das Vermögenszuordnungsge-
setz auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten begon-
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nen, aber noch nicht durch eine Entscheidung der Behörde abgeschlossen
worden sind. Daraus ergibt sich, dass auch bei einer Übertragung nach dem
Kommunalvermögensgesetz die Verfügungsbefugnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1
VZOG erst erlischt, wenn diese Übertragung wirksam oder jedenfalls nicht mehr
angreifbar oder durch eine weitere rechtswirksame Übertragung überholt wor-
den ist. Das bedeutet, dass die Beklagte - da die Übertragung an sie nicht
rechtswirksam war und eine rechtmäßige Zuordnung des Vermögenswerts
noch ausstand - bis zu der wirksamen Veräußerung der Grundstücke nach § 8
Abs. 1 Satz 1 VZOG verfügungsbefugt blieb. Bis zu ihrer Eintragung als Eigen-
tümerin am 1. Oktober 1992 war das ohnehin unproblematisch, weil bis dahin
noch Volkseigentum und die Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde im
Grundbuch eingetragen war. Für die Zeit danach ergibt sich das aus der Un-
wirksamkeit der zu Unrecht auf das Kommunalvermögensgesetz gestützten
Zuordnung und dem Fehlen einer anderweitigen bestandskräftigen Zuordnung.
Erst mit der Veräußerung der Grundstücke entfiel die Verfügungsbefugnis, weil
die Grundstücke damit aus dem zuordnungsfähigen Vermögen ausschieden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Beklagte nach § 8 Abs. 1
Satz 1 VZOG verfügt hat, weil ihr Organ als Rechtsträger des Volkseigentums
im Grundbuch eingetragen war, ihre anschließende eigene Eintragung als Ei-
gentümerin wegen der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden kommunalver-
mögensrechtlichen Übertragung keinen Einfluss auf die bestehende Verfü-
gungsbefugnis hatte und diese erst mit der wirksamen Veräußerung der Grund-
stücke an Private endete.
b) Gegen den somit dem Grunde nach bestehenden Anspruch der Klägerin auf
Erlösauskehr beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf Verjährung. Der Senat hat
mit eingehend begründeter Grundsatzentscheidung vom 11. Dezember 2008
- BVerwG 3 C 37.07 - (BVerwGE 132, 324) dargelegt, dass öffentlich-rechtliche
Erstattungsansprüche, zumal der Anspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, in
30 Jahren verjähren. Die Einwände, welche die Beklagte dagegen unter Hin-
weis auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil
vom 28. Juli 2011 - 3 KO 1326/10 - juris) erhebt, geben keine Veranlassung,
von dieser Rechtsprechung abzurücken, dies schon deswegen, weil sich das
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Oberverwaltungsgericht für den dort behandelten landesrechtlichen Erstat-
tungsanspruch auf die hier nicht maßgebliche Gesetzgebungsgeschichte des
§ 53 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes beruft (ähnlich verhält es
sich mit dem Urteil des OVG Magdeburg vom 19. Mai 2010 - 3 L 418/08 - mit
Anmerkung von Fenzel/Hennig in LKV 2010, 519 f.). Darüber hinaus hat der
erkennende Senat für die lange Verjährungsfrist Besonderheiten des vermö-
genszuordnungsrechtlichen Anspruchs angeführt, die nicht in gleicher Weise für
alle öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche gelten und die ihre Berechti-
gung nicht verloren haben. Im Übrigen herrscht selbst im Zivilrecht nach wie vor
keine vollständige Einigkeit darüber, ob der Gesetzgeber auch Surrogate für
dingliche Herausgabeansprüche wie den Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB der
neuen - kurzen - Regelverjährung unterwerfen will oder es bei der bisherigen
30jährigen Verjährungsfrist, nunmehr nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt (dies
vertritt immer noch Grothe, in: Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl.,
Rn. 41 f. zu § 195). Auch dies spricht dafür, es bis zu einem klärenden Wort des
Gesetzgebers bei der überkommenen Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche
Erstattungsansprüche und insbesondere für solche aus dem Vermögenszuord-
nungsrecht zu belassen.
c) Ob der dem Grunde nach bestehende Anspruch in der geltend gemachten
Höhe berechtigt ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, weil die
dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen.
Die Klägerin verlangt 69 254,48 € und somit einen Betrag, der unter den von
der Beklagten insgesamt erzielten 73 871,45 € liegt. Dennoch ist die Forderung
ihrer Höhe nach nicht zweifelsfrei, weil die Beklagte geltend macht, dass von
dem eingeklagten Betrag ihre Aufwendungen für die Baureifmachung der
Grundstücke abzuziehen seien. Zu diesen Aufwendungen zählt sie die Kosten
für die Anfertigung der Innenbereichssatzung, für die abwassermäßige Er-
schließung und für die Vermessung.
Das Gesetz trifft in § 8 Abs. 4 VZOG keine ausdrückliche Regelung über sol-
chen Aufwendungsersatz. Für den Restitutionsanspruch nach § 11 VZOG ist in
Absatz 2 Satz 4 die Geltendmachung gewöhnlicher Erhaltungskosten ausge-
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schlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies dürfte auch für § 8 Abs. 4
Satz 2 VZOG jedenfalls solange gelten, wie dem Verfügungsberechtigten die
Nutzungen aus dem Vermögenswert verblieben sind (vgl. Beschluss vom
24. Mai 2011 - BVerwG 3 B 8.11 - juris, unter Berufung auf BGH, Urteil vom
23. März 2000 - III ZR 219/99 - BGHZ 144, 100, der in dieser Hinsicht für den
Zeitraum ab dem 9. April 1991 die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-
Verhältnisses für einschlägig hält). Hier geht es jedoch nicht um gewöhnliche
Erhaltungskosten, sondern um darüber hinausgehende Aufwendungen. Inso-
weit gilt für den vermögenszuordnungsrechtlichen Restitutionsanspruch, dass
der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte von dem Berechtigten ge-
mäß § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG nach erfolgter Rückübertragung den Ersatz für
nach dem 2. Oktober 1990 - um diesen Zeitraum geht es auch hier - durchge-
führte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung
verlangen kann, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücküber-
tragung noch werthaltig sind. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 VZOG, die eine
entsprechende Erlösauskehrverpflichtung im Falle der rechtsgeschäftlichen
Veräußerung regelt, sagt zu Wertersatzansprüchen nichts. Da der Erlösaus-
kehranspruch aber als Sekundäranspruch nicht weitergehen kann als der Pri-
märanspruch, muss hier § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG entsprechend mit der Folge
einer Verrechnung solcher Wertersatzansprüche gelten.
Es liegt nahe, diese für den vermögenszuordnungsrechtlichen Restitutionsan-
spruch geltenden Vorschriften entsprechend auf den Anspruch nach § 8 Abs. 4
Satz 2 VZOG anzuwenden; denn anders als bei der Restitution, die die Eigen-
tumsänderung ex nunc herbeiführt, wird bei der „normalen“ Zuordnung die be-
reits seit dem 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslage rückwirkend festge-
stellt, sodass es hier erst recht interessengerecht ist, denjenigen, der schon
während der investiven Maßnahmen Eigentümer des Vermögenswerts war,
zum Ersatz für die Werterhöhung heranzuziehen. Hinzu kommt, dass gerade
die Zielrichtung des § 8 Abs. 1 VZOG, Investitionshindernisse abzubauen, die
Erstattungsfähigkeit solcher für die Bebaubarkeit des Grundstücks getätigter
Investitionen gebietet, weil sie dazu dienen, die gewünschte Verkehrsfähigkeit
des Vermögenswerts zu verbessern.
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Ausgehend davon ergibt sich für die geltend gemachten Gegenansprüche Fol-
gendes:
Die Kosten für die Innenbereichssatzung sind von vornherein nicht erstattungs-
und damit verrechnungsfähig, selbst wenn diese Satzung eine Werterhöhung
bewirkt haben sollte. Zwar handelt es sich um eine Maßnahme, die die Bebau-
ung des zugeordneten Grundstücks ermöglicht. Dabei handelt es sich jedoch
nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG; denn dabei
kann es sich nur um solche handeln, für deren Kosten der Grundstückseigen-
tümer einzustehen hätte. So verhält es sich bei der Bauleitplanung nicht. Sie ist
eine öffentliche Aufgabe, welche die Gemeinde im öffentlichen Interesse und
grundsätzlich auf ihre Kosten wahrzunehmen hat.
Anders liegt es hinsichtlich der Vermessungskosten, die für die Teilung und
damit für die Bebauung des Grundstücks aufzuwenden sind, sowie der Kosten
der abwassermäßigen Erschließung, die ebenfalls die Bebauung des Grund-
stücks ermöglichen. Beide Aufwendungen führen zur Werterhöhung des Grund-
stücks und können ihren Niederschlag im Verkaufspreis finden, soweit sie nicht
gesondert gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden
sollten oder - dies gilt möglicherweise für einen Teil der Erschließungskosten -
von der Gemeinde zu tragen waren.
Die insoweit noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zwingen zur Zu-
rückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.
d) Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise be-
gründet.
Die Klägerin verlangt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit. Da sie ein Mahnverfahren betrieben hat, gilt die Streitsache
nach § 696 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig
geworden. Der Mahnbescheid ist am 28. Februar 2005 zugestellt worden, so-
dass die Klägerin Zinsen seit diesem Zeitpunkt fordert.
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Die beanspruchte Zinshöhe von 8 % über dem Basiszinssatz ist jedoch nicht
berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats finden die Vorschriften über
Verzugszinsen und insbesondere § 288 Abs. 2 BGB auf den Anspruch auf
Erlösauskehr nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG keine Anwendung, weil es sich um
keine Entgeltforderung handelt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2011 - BVerwG
3 C 30.10 - DVBl 2011, 1224). Die Klägerin kann daher nach § 291 i.V.m. § 288
Abs. 1 Satz 2 BGB nur eine Verzinsung ihrer Hauptforderung in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2005 verlangen. Soweit die Beklagte
meint, sie schulde Prozesszinsen nur in Höhe von 4 %, verkennen sie und die
von ihr nach Verkündung dieser Entscheidung benannten Urteile, dass das ge-
nannte Übergangsrecht des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch keine Anwendung findet (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C
24.01 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 1; VGH München, Urteil vom 27. Febru-
ar 2003 - 3 B 02.1968 - juris). Die Vorschrift des § 291 BGB galt schon bei Kla-
geerhebung, als der Anspruch auf Prozesszinsen entstanden ist, in der heuti-
gen Fassung, und bei der Verweisung auf § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es
sich, da Prozesszinsen kein Unterfall des Anspruchs auf Verzugszinsen sind,
um eine Rechtsfolgenverweisung zur Höhe des Zinssatzes. Auch diese Vor-
schrift ist seit Klageerhebung unverändert.
Kley
Liebler
Buchheister
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Kuhlmann
Dr. Wysk ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Kley
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Vermögenszuordnungsrecht
Rechtsquellen:
EV
Art. 21 und 22
VZOG
§ 8 Abs. 1, 3 und Abs. 4, § 11 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 13 Abs. 2
PrHBG
Art. 7, Art. 13, Art.15
KVG
§ 7
BGB
§ 195, § 197 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, § 288 Abs. 1 Satz 2,
§ 291, § 816 Abs. 1
VwGO
§ 60 Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 3, § 139 Abs. 1 Satz 1
ZPO
§ 139, § 696 Abs. 3
Stichworte:
Revisionsbegründungsfrist; Verspätung; Säumnis; Fristversäumnis; Wiederein-
setzung in den vorigen Stand; Büroangestellte; Büroablauf; Fristenkalender;
Fristenberechnung; Fristenübertragung; Fristenkontrolle; Fristenüberwachung;
Fristensicherung; Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs; Frist zur Be-
gründung des Wiedereinsetzungsgesuchs; nachgeschobener Wiedereinset-
zungsgrund; ergänzender Vortrag; Substantiierungsmangel; Aufklärung ergän-
zungsbedürftiger Angaben;
Vermögenszuordnung; Zuordnungsanspruch; Erlösauskehr; Erlösauskehran-
spruch; Verfügung; verfügende Stelle, Verfügungsbefugnis; Volkseigentum;
Rechtsträger; Rechtsträger des Volkseigentums; Übergabe-Übernahme-
Protokoll; Eigentumsübertragung; Nichtberechtigter; Berechtigter; Zuordnungs-
berechtigter; Verjährung; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Aufwen-
dungsersatz; Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandset-
zung; Innenbereichssatzung; Vermessungskosten; Werterhöhung; Verzinsung;
Prozesszinsen; Verzugszinsen.
Leitsatz:
Vortrag zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags darf auch noch nach
Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingereicht werden, wenn er le-
diglich das bisherige fristgerechte Vorbringen ergänzt, dessen erkennbare Lü-
ckenhaftigkeit dem Gericht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO Anlass zur Nachfrage
hätte geben müssen.
Der Verfügende ist auch dann nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Erlösauskehr
verpflichtet, wenn er zum Zeitpunkt der Verfügung bereits als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen, diese Eintragung aber falsch und er nach § 8 Abs. 1
Satz 1 VZOG verfügungsberechtigt über das zuvor eingetragene Volkseigentum
war.
Der nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG Verpflichtete darf seine noch werthaltigen
Aufwendungen für eine Bebaubarkeit des Grundstücks von dem auszukehren-
den Verkaufserlös des Grundstücks abziehen, soweit sie ihren Niederschlag im
Verkaufspreis gefunden haben können und der Grundstückseigentümer für sie
einzustehen hat.
Urteil des 3. Senats vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 21.11
I. VG Greifswald vom 09.12.2010 - Az.: VG 6 A 161/07 -