Urteil des BVerwG vom 27.05.2003

Verfügung, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 21.03
OVG 13 A 202/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- 2 –
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August
1999 und des Verwaltungsgerichts Köln vom
4. November 1998 sind unwirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechts-
streits.
G r ü n d e :
Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit
übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher
in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m.
§§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen
Urteile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für
unwirksam zu erklären.
Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach
billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen, weil sich die
von ihm erlassene Ordnungsverfügung - infolge der
Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden
Gesetzesbestimmungen - als rechtswidrig erwiesen hat und der
Beklagte daher ohne die Aufhebung der Verfügung im
Rechtsstreit unterlegen wäre. Hinsichtlich des Streitwerts
verbleibt es beim Beschluss vom 19. Oktober 2000.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr.
Brunn