Urteil des BVerwG vom 12.06.2003

Bereicherung, Masseschuld, Sequestration, Zuwendung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 21.02
OVG 3 B 568/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s – M a c i e j e w s k i , Dr. B r u n n und Dr. G r a u l i c h
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 11. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D. F.- und F. GmbH
(im Folgenden: Gemeinschuldnerin), die im Jahr 1995 in wirtschaftliche Schwierigkeiten ge-
riet und die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beantragte. Mit Beschluss vom
14. September 1995 ordnete das Amtsgericht Dresden die Sequestration ihres Vermögens
an und bestellte den Kläger zum Sequester.
Der Kläger wandte sich mit der Bitte um Gewährung von Beihilfen zur Fortführung des Ge-
schäftsbetriebs an den Beklagten. Er legte eine vom 18. September 1995 datierende Liquidi-
tätsplanung vor, wonach sich der Fehlbedarf aus dem operativen Geschäft am Ende der
43. Kalenderwoche 1995 einschließlich Personalkosten auf 9,1 Millionen DM belief.
Mit Bescheid vom 22. September 1995 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen "bedingt
rückzahlbaren Zuschuss" in Höhe von 47 v.H. der erwarteten Liquiditätsunterdeckung,
höchstens einen Betrag von 3,6 Millionen DM. In dem Bescheid ist ausgeführt, Grundlage
der Zuwendung sei die vom Kläger vorgelegte Zielplanung vom 18. September 1995, Zweck
der Zuwendung sei die Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes der Ge-
meinschuldnerin im Rahmen der angeordneten Sequestration und eines eventuell nachfol-
genden Gesamtvollstreckungsverfahrens. Der Geschäftsbetrieb solle bis zur Übernahme
durch einen Käufer, längstens jedoch bis zum 31. Oktober 1995 fortgeführt werden. Unter
der mit "Nebenbestimmungen" überschriebenen Ziffer 3 des Bescheids heißt es unter Buch-
stabe d: Nach der vorgelegten Zielplanung werde damit gerechnet, dass am Ende der
43. Kalenderwoche 1995 ein Liquiditätsbedarf vom 7,751 Millionen DM (ohne Personalkos-
ten) bestehe. Sollte dieser Liquiditätsbedarf niedriger sein als prognostiziert, müsse die Diffe-
renz zurückgezahlt werden, maximal aber 3,6 Millionen DM zuzüglich Zinsen in Höhe des
jeweiligen Lombardsatzes seit dem Zeitpunkt der Auszahlung. Die Zuwendung wurde in der
bewilligten Höhe auf ein Konto bei der Bayerischen Landesbank ausgezahlt.
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Da es dem Kläger zunächst nicht gelang, den Betrieb der Gemeinschuldnerin bis Ende Ok-
tober 1995 zu veräußern, verlängerte der Beklagte die im Zuwendungsbescheid gesetzte
Frist für die Betriebsfortführung bis zum 30. November 1995. Mit Beschluss vom 23. Novem-
ber 1995 eröffnete das Amtsgericht Dresden das Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der Gemeinschuldnerin und bestellte den Kläger zum Gesamtvollstreckungsver-
walter. Dieser veräußerte den Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin mit notariellem Ver-
trag vom 24. November 1995 an die L. D. L. GmbH.
Im Auftrag des Beklagten erstellte die ... D. R. AG unter dem 29. Februar 1996 einen Prüfbe-
richt über die zweckentsprechende und bedarfsgerechte Verwendung der Zuwendung. Da-
nach belief sich der Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin an dem im Prüfungsbericht
zugrunde gelegten Abrechnungsstichtag 23. November 1995 auf insgesamt
4,616 Millionen DM, sodass sich gegenüber dem im Zuwendungsbescheid angenommenen
Bedarf von 7,751 Millionen DM ein geringerer Bedarf von 3,135 Millionen DM ergab. Da in
den vom Kläger im Abrechnungszeitraum getätigten Ausgaben Personalkosten in Höhe von
116 541 DM enthalten waren, wurde ein Rückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt
3 251 541 DM errechnet.
Am 7. April 1997 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er seinen
Zuwendungsbescheid vom 22. September 1995 in Höhe von 3 251 541 DM für unwirksam
erklärte (Nr. 1) und die Rückzahlung dieses Betrages verlangte (Nr. 2). Mit Urteil vom
27. Mai 1999 hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid insgesamt auf. Auf die dagegen
eingelegte Berufung änderte das Berufungsgericht mit Urteil vom 11. April 2002 die erstin-
stanzliche Entscheidung und wies die Klage ab, soweit in Ziffer 1 des Bescheides vom
7. April 1997 der Zuwendungsbescheid vom 22. September 1995 wegen eines Betrages in
Höhe von 116 541 DM für unwirksam erklärt worden ist; im Übrigen wies es die Berufung
zurück. Das Berufungsgericht nimmt an, Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides sei als teil-
weiser Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 22. September 1995 wegen nicht zweck-
entsprechender Verwendung der ausgereichten Mittel und Ziffer 2 als Leistungsbescheid zu
verstehen, mit dem die Rückzahlung von 3 251 541 DM verlangt wird. Ein solcher Leistungs-
bescheid habe indes nicht ergehen dürfen, weil der Beklagte seinen Rückforderungsan-
spruch nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Ge-
meinschuldnerin nur noch nach Maßgabe der auch auf öffentlich-rechtlichen Forderungen
anwendbaren Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung - nämlich durch Anmeldung
zur Tabelle oder durch den Erlass eines entsprechenden Forderungsfeststellungsbeschei-
des - habe durchsetzen können, was jedoch nicht geschehen sei. Nach Eröffnung des Ge-
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samtvollstreckungsverfahrens könnten durch Leistungsbescheid einzig Masseschulden ver-
folgt werden.
Der vom Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsanspruch sei keine Masseschuld. Er sei
auch nicht deshalb als Masseschuld im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO zu qualifizieren,
weil der Zuwendungsbescheid während des Sequestrationsverfahrens ergangen sei. Denn
Masseschulden nach dieser Vorschrift seien die durch die Verwaltung entstehenden Ansprü-
che und kämen daher nur in Betracht, wenn der Anspruch auf nach der Verfahrenseröffnung
liegende Vorgänge gestützt werden könne. Das sei hier nicht der Fall. Entstehungsgrund des
streitigen Erstattungsanspruchs sei nämlich der am 22. September 1995 und damit vor Er-
öffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ergangene Zuwendungsbescheid.
Der Rückzahlungsanspruch könne auch nicht im Hinblick auf die im Gesamtvollstreckungs-
verfahren ergänzend anwendbare Vorschrift des § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO als gegen die Masse
gerichteter Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verstanden werden. Unter diese
Vorschrift falle eine Bereicherung nur, wenn sie nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungs-
verfahrens der Masse zugeflossen sei. Das treffe auf die in Rede stehende Zuwendung nicht
zu.
Schließlich könne der Bescheid nicht in einen Forderungsfeststellungsbescheid nach § 146
Abs. 5 KO analog umgedeutet werden. Der Beklagte habe die Forderung nicht zur Tabelle
angemeldet, sondern an dem Leistungsbescheid während des gesamten gerichtlichen Ver-
fahrens festgehalten und diesen verteidigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er begehrt, unter
Abänderung des Berufungsurteils die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Berufung zu-
rückgewiesen worden ist.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil entspricht, soweit es angegriffen worden
ist, der Rechtslage. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf die Annah-
men gestützt, Ziffer 2 des Bescheides vom 7. April 1997 sei als Leistungsbescheid zu qualifi-
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zieren; mit einem solchen Leistungsbescheid könnte der vom Beklagten verfolgte Rückzah-
lungsanspruch nur durchgesetzt werden, wenn es sich bei diesem Anspruch um eine Masse-
forderung handelte; das sei indes nicht der Fall; der Leistungsbescheid könne auch nicht in
einen Forderungsfeststellungsbescheid im Sinne des § 146 Abs. 5 KO umgedeutet werden.
Das alles ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, Ziffer 2 des Bescheides vom 7. April
1997, mit der der Beklagte vom Kläger die (Rück-)Zahlung eines Betrags von 3 251 541 DM
verlangt, sei als Leistungsbescheid zu qualifizieren. Das wird von den Beteiligten nicht in
Zweifel gezogen und bedarf keiner Vertiefung.
Der Beklagte macht mit diesem Leistungsbescheid eine öffentlich-rechtliche Forderung gel-
tend, die nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens den Vorschriften der Gesamt-
vollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl I
S. 1185) - GesO - unterliegt, weil es insoweit an Sondervorschriften fehlt; auch darin besteht
Übereinstimmung zwischen den Beteiligten. Vor diesem Hintergrund nimmt das Berufungs-
gericht an, der Beklagte könnte seinen Zahlungsanspruch nur dann mit einem Leistungsbe-
scheid verfolgen, wenn es sich nicht um eine Gesamtvollstreckungsforderung, sondern um
eine Masseforderung handelte. Diesem Ansatz ist aus folgenden Erwägungen beizupflichten:
Mangels einer einschlägigen Bestimmung in der Gesamtvollstreckungsordnung ist auszuge-
hen von § 12 KO, wonach Konkursgläubiger ihre Forderungen auf Sicherstellung oder Be-
friedigung aus der Konkursmasse einzig nach Maßgabe der Vorschriften für das Konkursver-
fahren verfolgen können. Mit den Verfahrensvorschriften des Konkursrechts ist es grundsätz-
lich nicht zu vereinbaren, dass zur Durchsetzung von Konkursforderungen während des
Konkursverfahrens ein Leistungsbescheid ergeht (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 1986
- 9 A 1/84 - OVGE 28, 441 <442>); nach Eröffnung des Konkursverfahrens darf vielmehr we-
gen der Regelung des § 12 KO hinsichtlich solcher Forderungen ein Leistungsbescheid nicht
mehr erlassen werden (OVG Münster, Urteil vom 13. Mai 1996 - 4 A 2970/94 - NWVBL
1997, 24 <25>). Der Bundesfinanzhof hat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a.
Urteil vom 7. November 1963 - IV 210/62 S - BFHE 78, 172 <175>) erkannt, der Erlass eines
Leistungsbescheides zur Durchsetzung einer Konkursforderung sei nach Eröffnung des Kon-
kursverfahrens unzulässig. Auch der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom
27. Mai 1997 (BVerwG 3 B 151.96 - Buchholz 401.0 § 251 AO Nr. 1 S. 1) diese Rechtsauf-
fassung zugrunde gelegt. An ihr ist festzuhalten. Allerdings gilt diese Einschränkung nicht
auch für Masseforderungen; öffentliche Gläubiger können ihretwegen Leistungsbescheide
erlassen (vgl. zum Steuerrecht u.a. Kruse/Loose in: Tipke/Kruse AO, § 251 Rn. 178). Diese
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unterschiedliche Behandlung von sozusagen einfachen Forderungen einerseits und Masse-
forderungen andererseits gilt auch für das Gesamtvollstreckungsverfahren. Zwar enthält
- wie gesagt - die Gesamtvollstreckungsordnung keine dem § 12 KO vergleichbare Rege-
lung. Doch besteht im Grundsatz Einigkeit darüber, dass für die Auslegung der sehr knapp
gefassten Gesamtvollstreckungsordnung namentlich auf Vorschriften der Konkursordnung
zurückgegriffen werden kann (vgl. Lübchen/Landfermann, ZIP 1990, 829 <830>). Das gilt vor
allem für die besonders bedeutsame Bestimmung des § 12 KO, der im nunmehr geltenden
Recht § 87 InsO entspricht. Die Gesamtvollstreckungsordnung, die wie die Konkursordnung
auf eine gleichmäßige Befriedigung aller Gesamtvollstreckungsgläubiger ausgerichtet ist und
in § 13 GesO die bevorrechtigte Befriedigung von Masseforderungen regelt, liefe weitgehend
leer, wenn einzelne Gesamtvollstreckungsgläubiger gleichsam auf eigene Faust versuchen
könnten, ihre Forderungen einschränkungslos durchzusetzen. Deshalb können nach Eröff-
nung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens ausschließlich mit Blick auf Masseansprüche
Leistungsbescheide erlassen werden (vgl. etwa VG Frankfurt, Urteil vom 21. November 1996
- 1 E 2986/92 <1> - <167/97> - Agrarrecht 1998, 97 <98> und Smid, GesO, § 13 Rn. 10).
Die Ansicht der Revision, nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens sei selbst
wegen einer Gesamtvollstreckungsforderung noch der Erlass eines Leistungsbescheides
zulässig, doch dürfe während der Dauer des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht in die
Masse vollstreckt werden, vermag nicht zu überzeugen. § 12 KO enthält gerade kein Voll-
streckungsverbot, das eigens in § 14 KO geregelt ist, sondern (schon) das Verbot, sich au-
ßerhalb des Konkursverfahrens - bzw. im Rahmen der Gesamtvollstreckungsordnung au-
ßerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens - separat einen Titel wegen einer Konkurs-
bzw. Gesamtvollstreckungsforderung zu verschaffen. Allerdings gilt dies nicht, wenn der
Gläubiger wegen einer solchen Forderung ausdrücklich auf Beteiligung am Konkurs verzich-
tet hat (vgl. BGH, u.a. Urteil vom 24. Oktober 1978 - VI ZR 67/77 - NJW 1979, 162). In einem
solchen Fall ist der Gläubiger nicht gehindert, seine Forderung außerhalb des Konkurses
bzw. des Gesamtvollstreckungsverfahrens zu verfolgen und ggf. auch einen Leistungsbe-
scheid zu erlassen. Das gibt indes hier nichts zugunsten der Revision her, weil das Beru-
fungsgericht einen derartigen Verzicht des Beklagten nicht festgestellt hat und der Beklagte
selbst nicht vorgebracht hat, er habe eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben.
2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die vom Beklagten mit dem streitbefange-
nen Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung sei keine Masseschuld im Sinne des
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO. Dem ist beizupflichten. Denn nach dieser Bestimmung sind Masse-
schulden nur die nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch den (Gesamt-
vollstreckungs-)Verwalter begründeten Verbindlichkeiten. Ebenfalls zuzustimmen ist der An-
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sicht des Berufungsgerichts, eine Ausdehnung dieser Vorschrift auf die vor Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens während der Sequestrationsphase durch Handlungen des
Sequesters - hier Antrag auf Gewährung eines Zuschusses - begründeten Verbindlichkeiten
sei abzulehnen. Bereits zur Sequestration nach § 106 KO hat der Bundesgerichtshof ent-
schieden, dass die Rechtshandlungen des Sequesters dem Gemeinschuldner zuzurechnen
seien und Handlungen eines nach § 106 KO bestellten Sequesters selbst dann vom Kon-
kursverwalter angefochten werden könnten, wenn er selbst dieses Amt wahrgenommen hat
(u.a. Urteil vom 11. Juni 1992 - IX ZR 147/91 - ZIP 1992, 1008 <1009>). Konsequenterweise
hat der Bundesgerichtshof auch die Möglichkeit verneint, dass durch Handlungen des Se-
questers Masseschulden begründet werden könnten (u.a. Urteil vom 18. Mai 1995
- IX ZR 189/94 - ZIP 1995, 1204 <1206 f.>). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichts-
hof mit der Begründung auf die Sequestration nach § 2 Abs. 3 GesO im Gesamtvollstre-
ckungsverfahren übertragen, es fehle jeder erkennbare Hinweis darauf, dass nach dem Wil-
len des Gesetzgebers der Gesamtvollstreckungsordnung die Stellung des Sequesters im
Gesamtvollstreckungseröffnungsverfahren nicht derjenigen des Sequesters im Konkurseröff-
nungsverfahren, sondern derjenigen des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzverfah-
ren entsprechen sollte (u.a. Urteil vom 5. März 1998 - IX ZR 265/97 - NJW 1998, 2213
<2214>). Ihr schließt sich der erkennende Senat an; die Umstände des vorliegenden Falles
geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Das Berufungsgericht hat weiter erkannt, der Erstattungsanspruch des Beklagten sei auch
nicht nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO als gegen die Masse gerichteter Anspruch aus ungerechtfer-
tigter Bereicherung zu behandeln. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. Zwar ist
§ 59 Abs. 1 Nr. 4 KO, wonach zu den Masseschulden Ansprüche aus einer rechtsgrundlosen
Bereicherung der Masse gehören, zur Vermeidung sachwidriger, willkürlicher Ergebnisse im
Gesamtvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 23. Novem-
ber 1995 - IX ZR 18/95 - ZIP 1996, 83 <88>). Doch werden von dieser Bestimmung einzig
solche Bereicherungen erfasst, die nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Gesamtvollstre-
ckungsverfahrens der Masse zugeflossen sind; vor Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungser-
öffnung in das Schuldnervermögen gelangte Bereicherungen fallen selbst dann nicht unter
diese Vorschrift, wenn im Zeitpunkt des Eingangs bereits der Antrag auf Konkurs- bzw. Ge-
samtvollstreckungseröffnung gestellt und ein Sequester bestellt worden war (vgl. BGH, Urteil
vom 10. Juli 1997 - IX ZR 234/96 - ZIP 1997, 1551 <1552>). Vor diesem Hintergrund trägt
eine entsprechende Anwendung des § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO nichts zum Erfolg der Revision
bei, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Mittelzufluss und
damit die Bereicherung hier bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am
23. November 1995 erfolgte.
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Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen auch keine anderen Rechtsgrundlagen
eine Anerkennung des Rückforderungsanspruches des Beklagten als Masseschuld; weder
der Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag des Sequesters für den späteren
Verwalter noch eine treuhänderische Handlung des Sequesters für die erst später entste-
hende Masse geben dafür etwas her. Die Revision verkennt die Bedeutung der Entschei-
dung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983 (2 BvR 485, 486/80 - NJW
1984, 475), das die Einordnung von Sozialplanabfindungen als Konkursforderungen im Ran-
ge vor § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO durch Richterspruch als Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG be-
wertet hat. Zutreffend wird aus diesem Spruch ein grundsätzliches verfassungsrechtliches
Verbot hergeleitet, Bevorrechtigungen im Konkurs im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu
schaffen (vgl. etwa Smid, GesO, § 13 Rn. 2 und Kuhn/Uhlenbruck, KO, § 59 Rn. 1 b). Denn
jede Bevorzugung einzelner Gläubiger - und um eine solche würde es sich bei einer Aner-
kennung einer Verbindlichkeit als Masseschuld handeln - geht zu Lasten anderer Gläubiger
und führt regelmäßig zu neuen Unstimmigkeiten bei der Abwicklung eines Konkurses bzw.
einer Gesamtvollstreckung.
3. Das Berufungsgericht verneint schließlich für den vorliegenden Fall die Möglichkeit einer
Umdeutung des Leistungsbescheides in einen Feststellungsbescheid im Sinne des § 146
Abs. 5 KO, weil die vom Beklagten geltend gemachte Forderung nicht entsprechend den
§§ 5 Nr. 3, 11 und 14 GesO zur Tabelle angemeldet worden ist. Das ist bundesrechtlich
ebenfalls nicht zu beanstanden.
Richtig ist, dass § 146 Abs. 5 KO eine Behörde ermächtigt, bestrittene Forderungen durch
Bescheid zur Konkurstabelle anzumelden (vgl. etwa Beschluss vom 27. Mai 1997 - BVerwG
3 B 151.96 - a.a.O.). Auch spricht alles dafür, § 146 Abs. 5 KO auf das Gesamtvollstre-
ckungsverfahren entsprechend anzuwenden, d.h. anzunehmen, dass eine Gesamtvollstre-
ckungsforderung von der zuständigen Behörde durch Feststellungsbescheid zur Gesamtvoll-
streckungstabelle festgestellt werden kann, dieser Bescheid also die ansonsten in § 146
Abs. 2 KO vorgesehene Feststellungsklage ersetzt. Voraussetzung für diese Vorgehenswei-
se ist aber nach § 146 Abs. 1 und 4 KO, auf die § 146 Abs. 5 KO ausdrücklich verweist, dass
die Forderung "streitig geblieben" ist bzw. die Feststellung nur auf den Grund und den Betrag
gestützt wird, "welcher in der Anmeldung oder dem Prüfungstermin angegeben ist". Der Beg-
riff "streitig geblieben" nimmt Bezug auf die Regelung des § 144 Abs. 1 KO, wonach es da-
rauf ankommt, ob im Prüfungstermin ein Widerspruch gegen die Forderung erhoben wird
und aufrechterhalten bleibt. Daraus folgt, dass die Feststellung einer Forderung durch Be-
scheid nur hinsichtlich solcher Forderungen in Betracht kommt, welche zuvor angemeldet
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und im Prüfungstermin bestritten worden sind (vgl. dazu BFH, u.a. Urteil vom 17. Mai 1984
- V R 80/77 - ZIP 1984, 1004 <1005>). An dieser Voraussetzung fehlt es nach den tatsächli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts hier; danach ist die Forderung nicht zur Tabelle
angemeldet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Richter am Bundes-
verwaltungsgericht
Dr. Borgs-Maciejewski
ist wegen Urlaubs an
der Unterzeichnung
verhindert.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Brunn Dr. Graulich
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 662 486,50 € festge-
setzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Recht der Förderungsmaßnahmen
Fachpresse: ja
zugunsten der gewerblichen Wirtschaft
Rechtsquellen:
GesO §§ 2 Abs. 3 und 13 Abs. 1
KO
§§ 12, 59 Abs. 1 und 146 Abs. 5
Stichworte:
Gesamtvollstreckungs- und Konkursverfahren; Sequestration; Leistungsbescheid; Gesamt-
vollstreckungs- und Konkursforderungen; Masseforderungen; Feststellungsbescheid.
Leitsatz:
Nach Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens nach der Gesamtvollstreckungsord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (BGBl I S. 1185) kann durch
Leistungsbescheid einzig eine Masseforderung geltend gemacht werden.
Urteil des 3. Senats vom 12. Juni 2003 - BVerwG 3 C 21.02
I. VG Dresden vom 27.05.1999 - Az.: VG 1 K 1244/97 -
II. OVG Bautzen vom 11.04.2002 - Az.: OVG 3 B 568/01 -