Urteil des BVerwG vom 16.10.2007

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 20.07
VG 27 A 155.05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
vom 20. September 2006 mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 zurückgenom-
men. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1
Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben; hinsichtlich
des Wertes des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hinge-
wiesen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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