Urteil des BVerwG vom 17.03.2005

Enteignung, Republik, Absicht, Widerstand

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 20.04
Verkündet
VG 4 K 1228/01
am 17. März 2005
Schöbel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i eh a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k, Dr. D e t t e, L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsge-
richts Dresden vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die entschädi-
gungslose Enteignung eines Gutes auf besatzungshoheitlicher Grundlage.
Miteigentümer dieses Gutes war zu 198/200 Dr. Alfred Hugenberg (1865 bis 1951).
Hugenberg gründete nach 1916 einen Presse- und Medienkonzern. 1919 wurde er
für die Deutschnationale Volkspartei - DNVP - Mitglied der Nationalversammlung und
war bis 1945 Reichstagsabgeordneter. 1928 übernahm er den Vorsitz der dann im
Juni 1933 aufgelösten DNVP. Er gründete 1931 zusammen mit der NSDAP und dem
"Frontkämpferbund Stahlhelm" die "Harzburger Front". Im Januar 1933 wurde
Hugenberg Reichsminister für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ernährung im Kabinett
Hitler. Im Juni 1933 trat er von seinen Minister- und Parteiämtern zurück. Von 1946
bis 1951 befand er sich in britischer Internierung. Im Rahmen der Entnazifizierung
wurde er zunächst als "Minderbelasteter" und 1950 als "Entlasteter" eingestuft.
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Hugenberg wurde von seinen Kindern und Enkeln beerbt. 1981 übertrug der Testa-
mentsvollstrecker Hugenbergs dessen Anteil am Gut und alle damit in Zusammen-
hang stehenden oder in Betracht kommenden Herausgabe- und Entschädigungsan-
sprüche an die Klägerin. An ihr besitzen die Rechtsnachfolger Hugenbergs im Ver-
hältnis ihres jeweiligen Erbteils Geschäftsanteile. Der restliche Anteil stand bereits im
Eigentum der Klägerin.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Mai 1994 wurde die Rückübertragung des
Gutes auf der Grundlage von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG abgelehnt. Daraufhin be-
antragte die Klägerin die Gewährung einer Ausgleichsleistung nach dem Entschädi-
gungs- und Ausgleichsleistungsgesetz.
Mit Bescheid vom 18. April 2001 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen diesen Antrag ab, da Hugenberg dem nationalsozialisti-
schen System erheblichen Vorschub geleistet habe. Die Entnazifizierungsentschei-
dung sei für § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht bindend. Als erhebliches Vorschubleisten
sei die bewusste und stetige Förderung des nationalsozialistischen Systems mit dem
Ziel anzusehen, es nachhaltig zu festigen. Erheblich sei ein Vorschubleisten dann,
wenn das Regime aus dem Verhalten einen nicht nur ganz unerheblichen Nutzen
gezogen habe. Anhaltspunkte gebe die Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 26. Juni
1946, nach deren Kriterien Hugenberg zur Gruppe der Hauptschuldigen gehöre. Ein
Vorschubleisten sei nicht deshalb zu verneinen, weil Hugenberg zu keinem Zeitpunkt
NSDAP-Mitglied gewesen sei und sich im Juni 1933 aus der aktiven Politik zurück-
gezogen habe. Der damalige Reichspräsident hätte ohne die Mitwirkung Hugenbergs
und seiner Freunde Hitler nicht zum Reichskanzler ernannt. Als Eigentümer von
Scherl-Verlag und UfA trage er auch die Verantwortung für dort erschienene Beiträ-
ge, die Hitler salonfähig gemacht hätten. Dieses Vorschubleisten sei Hugenberg sub-
jektiv zurechenbar, auch wenn es ihm nicht darauf angekommen sei, die NSDAP zu
stärken, und er zur Erreichung eigener politischer Ziele gehandelt habe. Das Be-
wusstsein, dass die NSDAP die Alleinherrschaft anstrebe und dass sein Handeln
dieses Ziel fördern könne, genüge. Dies habe Hugenberg als erfahrener Politiker
erkennen müssen.
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Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom
30. Juli 2003 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Begriff "erheblichen
Vorschub leisten" in § 1 Abs. 4 AusglLeistG entspreche inhaltlich im Wesentlichen
den Ausschlussregelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 2 BWGöD ("fördern") und § 6 Abs. 1
Nr. 1 BEG ("Vorschub leisten"). § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, § 2 HHG und § 11 Abs. 3
Nr. 1 BFG enthielten ebenfalls den Ausschlussgrund des "erheblichen Vor-
schubleistens". Der Gesetzgeber habe eine diesen Ausschlusstatbeständen ent-
sprechende Regelung schaffen wollen. Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG liege danach vor, wenn der Betreffende bewusst und mit ei-
ner gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen habe, die dazu bestimmt und
geeignet gewesen seien, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der
NSDAP und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Wi-
derstand gegen dieses System zu unterdrücken. Objektiv sei ein initiatives Verhalten
erforderlich, das geeignet sei, die Bedingungen für die nationalsozialistische Herr-
schaft zu verbessern. Hierzu gehöre auch jegliches Fördern im Vorfeld. Erheblich sei
ein Vorschubleisten, wenn der vom Regime aus dem Verhalten gezogene Nutzen
nicht nur ganz unbedeutend gewesen sei. Es sei nicht erforderlich, dass der dem
Nationalsozialismus Vorschub Leistende NSDAP-Mitglied gewesen sei oder mit ihr
sympathisiert habe. Der Nationalsozialismus habe auch dadurch gefördert werden
können, dass der Betreffende als Mitglied einer zeitweise mit der NSDAP verbünde-
ten Partei oder Gruppe nicht unerheblich dazu beigetragen habe, dass der National-
sozialismus an die Macht gelangt sei. In der Übernahme eines politischen Amtes von
besonderer Bedeutung könne ein erhebliches Vorschubleisten liegen. In subjektiver
Hinsicht genüge, dass der Betroffene in dem Bewusstsein gehandelt habe, sein Ver-
halten könne den Nationalsozialismus fördern. Die Einstufung als "Entlasteter" durch
eine Entnazifizierungsbehörde habe keine Bindungswirkung, da nicht an die damali-
ge Kategorisierung angeknüpft werde. Außerdem sei für die damalige Entscheidung
das hohe Alter Hugenbergs maßgebend gewesen sowie die Überlegung, es sei un-
klug, ihm einen Anreiz zu geben, etwaigen politischen Einfluss im Geheimen auszu-
üben. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss seien bei Hugenberg
erfüllt. Sein politisches Wirken sei davon geprägt gewesen, in Deutschland ein auto-
ritäres Regime zu errichten und der Demokratie den Garaus zu machen. Die DNVP,
deren Vorsitz Hugenberg übernommen habe, sei eine völkisch-nationale Partei ge-
wesen, an die sich die NSDAP zunächst angelehnt habe. 1929 habe die DNVP auf
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Hugenbergs Betreiben zusammen mit der NSDAP den Volksentscheid gegen den
Young-Plan organisiert. Diese gemeinsame Kampagne habe das Ansehen der
NSDAP in der Bevölkerung gesteigert. 1931 habe Hugenberg die "Harzburger Front"
gegründet, in der es zu einem Schulterschluss mit der NSDAP gekommen sei. Damit
habe er die Bedingungen für eine Ausbreitung der NSDAP verbessert und sich als
Steigbügelhalter Hitlers betätigt. Durch Wählerschwund und finanzielle Schwierigkei-
ten sei die politische Eigenständigkeit der DNVP nach und nach verloren gegangen.
Hugenberg sei es darum gegangen, sich gleichwohl einen möglichst großen Macht-
anteil zu sichern. 1933 habe er sich als bekannter und einflussreicher Politiker ent-
schlossen, Reichsminister im ersten Kabinett Hitler zu werden. Ohne seine Mitwir-
kung wäre Hitler nicht zum Reichskanzler ernannt worden. Die Berufung Hugenbergs
zum Reichsminister sei außerdem von großer Bedeutung für die Öffentlichkeit gewe-
sen. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, Hitler und die NSDAP seien vertrau-
enswürdig. Noch während Hugenbergs Zeit als Reichsminister seien das Ermächti-
gungsgesetz und das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums erlas-
sen worden. Auch sein Verhalten nach dem 30. Januar 1933 sei als ein erhebliches
Vorschubleisten zu werten. Zwar habe Hugenberg zunächst versucht, eine Regie-
rungsbeteiligung Hitlers abzuwehren, habe sich aber gleichwohl an der Regierung
beteiligt. Unerheblich sei eine etwaige Absicht, Hitler dadurch "im Griff" zu behalten.
Hinzu komme, dass Hugenbergs Pressekonzern Hitler unterstützt habe. Schließlich
lägen auch die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes vor. Hu-
genberg hätte die Absicht der NSDAP, die Alleinherrschaft zu erreichen, erkennen
müssen, ebenso die Bedeutung des 30. Januar 1933 hierfür. Er habe dies jedoch in
Kauf genommen, um seine eigenen politischen Ziele - die Zerstörung der Demokratie
und die Errichtung eines autoritären Staatsgefüges - zu erreichen. Wesentliche
Teilziele seiner Politik hätten mit der der Nationalsozialisten übereingestimmt. Der
Einwand, Hugenberg habe mit seinem Handeln einer weiteren Ausbreitung des nati-
onalsozialistischen Einflusses entgegenwirken wollen, möge zutreffen, ändere aber
nichts daran, dass sein Verhalten den Nationalsozialisten förderlich gewesen sei.
Dies habe ihm auch klar sein müssen. Eine nach außen erkennbare oppositionelle
Haltung Hugenbergs sei nicht feststellbar. Die Ablehnung einzelner ideologischer
Grundsätze reiche ebenso wenig wie ein Warnen vor Hitler, nachdem er ihm den
Weg zur Macht gebahnt habe.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Zur Begründung
macht sie geltend: Das Verwaltungsgericht habe durch das trotz divergierenden
Wortlauts undifferenzierte Heranziehen von Ausschlusstatbeständen aus den Ent-
schädigungsgesetzen gegen wesentliche Auslegungsgrundsätze verstoßen. Der
Tatbestand des "Förderns" in § 8 Abs. 1 BWGöD und der des "Vorschubleistens",
etwa in § 3 BVFG und § 8 KgfEG, würden auch in der Rechtsprechung verschieden
ausgelegt. Hinzu komme eine unterschiedliche Zielrichtung von § 8 Abs. 1 BWGöD
und § 1 Abs. 4 AusglLeistG. Das den Anspruchsausschluss begründende Verhalten
müsse von gleichem Gewicht sein wie die in den Normen enthaltenen weiteren Aus-
schlussgründe. Anders als der in § 8 Abs. 1 BWGöD verwendete Begriff "National-
sozialismus" beziehe sich die Formulierung "das nationalsozialistische System" in § 1
Abs. 4 AusglLeistG nur auf das bereits installierte System. Der Begriff "Vorschubleis-
ten" in § 1 Abs. 4 AusglLeistG sei restriktiv auszulegen und setze voraus, dass der
Betroffene mit seinem Handeln bewusst und mit einer gewissen Stetigkeit das Ziel
verfolgt habe, einer Festigung des Systems nachhaltig zu dienen. Die Verfolgung
eines gemeinsamen politischen Ziels unabhängig von seiner nationalsozialistischen
Prägung genüge nicht. Zum Zeitpunkt des Wirkens von Hugenberg sei das
nationalsozialistische Unrechtssystem jedoch noch nicht installiert gewesen. Das
Verwaltungsgericht habe als wahr unterstellt, dass Hugenberg die Auswirkungen
seines politischen Handelns verkannt habe. Dies hätte zur Nichtanwendung von § 1
Abs. 4 AusglLeistG führen müssen; fahrlässige Unkenntnis reiche für § 1 Abs. 4
AusglLeistG nicht aus. Zudem sei die Bedeutung der Entnazifizierungsentscheidung
unzureichend gewürdigt worden. Die Einstufung als "Entlasteter" habe zur Folge,
dass im Rahmen von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ein Vorschubleisten nur bei Vorliegen
neuer, damals noch nicht berücksichtigter Tatsachen angenommen werden könne.
Das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, einen historischen
Sachverständigen hinzuzuziehen. Es sei weitere Sachaufklärung dazu beantragt
worden, dass Hugenberg mit der DNVP eigene politische und zu keinem Zeitpunkt
nationalsozialistische Ziele verfolgt habe, dass ihm die politischen Ziele Hitlers nicht
bekannt gewesen seien und dass sein Wirken nach den damaligen politischen Ver-
hältnissen die einzige Möglichkeit dargestellt habe, eine regierungsfähige Mehrheit
zu bilden. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe es sich dabei nicht
um gemeinkundige Tatsachen gehandelt. Die Annahmen und Wertungen des Ver-
waltungsgerichts seien unzutreffend. Es habe den Vortrag unberücksichtigt gelassen,
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Hugenberg habe bei der Regierungsbildung das aus damaliger Sicht Mögliche getan,
um Hitler zu "zähmen".
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am
Verfahren. Er hält das verwaltungsgerichtliche Urteil ebenfalls für zutreffend.
II.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwal-
tungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und be-
ruht nicht auf Verfahrensfehlern (§ 137 Abs. 3 VwGO). Die Klägerin hat keinen An-
spruch auf eine Ausgleichsleistung, da der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4
AusglLeistG vorliegt. Ihr Rechtsvorgänger, Dr. Alfred Hugenberg, hat dem national-
sozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1
AusglLeistG. Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne
des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögens-
gesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder be-
satzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Er-
beserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Im vorliegenden
Fall ist eine solche entschädigungslose Enteignung zwar erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 4
AusglLeistG werden Leistungen nach diesem Gesetz aber unter anderem dann nicht
gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem
er seine Rechte ableitet, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub
geleistet hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass in Bezug auf
Hugenberg die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes erfüllt sind.
1. Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, zu ver-
hindern, dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Un-
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rechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in An-
spruch nehmen (BTDrucks 12/4887 S. 38). In der Gesetzesbegründung wird darauf
abgestellt, dass sich § 1 Abs. 4 AusglLeistG entsprechende Ausschlüsse in allen
vergleichbaren gesetzlichen Regelungswerken, wie z.B. im Bundesentschädigungs-
gesetz oder im Lastenausgleichsgesetz, fänden. Daraus hat das Verwaltungsgericht
zu Recht entnommen, dass an die zu den entsprechenden Vorschriften ergangene
Rechtsprechung angeknüpft werden kann (so zu bisherigen Ausschlusstatbeständen
u.a. Urteil vom 22. Mai 1969 - BVerwG VIII C 80.65 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2
und Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2
HHG Nr. 3).
2. Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in
der Phase der Errichtung des nationalsozialistischen Systems möglich und nicht erst
nach dessen Etablierung. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortlaut von § 1
Abs. 4 AusglLeistG nicht entnehmen, insbesondere nicht der Formulierung "nati-
onalsozialistisches System", da die Merkmale dieses Systems auch bereits vor sei-
ner Installierung angelegt und erkennbar waren und es damit sowohl objektiv als
auch subjektiv unterstützt werden konnte. Die von der Klägerin behauptete Be-
schränkung ist auch mit dem Sinn und Zweck der Ausschlussregelung nicht verein-
bar. "Haupt"verantwortung für die unter der jeweiligen Diktatur ergangenen Un-
rechtsmaßnahmen trägt in nicht minderem Maße derjenige, der zur Errichtung dieses
Systems erheblich beigetragen hat, der der Diktatur den Weg bereitet und dadurch
einen Beitrag dazu geleistet hat, dass deren Unrechtsmaßnahmen erst möglich wur-
den. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung sowohl zu § 2 HHG (vgl. Urteil
vom 9. September 1959 - BVerwG VIII C 281.59 - BVerwGE 9, 132 <142>) als auch
zu § 8 BWGöD (vgl. Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - BVerwGE
15, 326 <327>).
3. Das erhebliche Vorschubleisten muss sich nicht auf das totalitäre System bezogen
haben, das für den eingetretenen Vermögensverlust unmittelbar verantwortlich war.
Das ergibt sich zweifelsfrei bereits daraus, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung
nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG eine entschädigungslose Enteignung auf be-
satzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet vo-
raussetzt, also eine Enteignung zu Zeiten des "kommunistischen Systems" im Sinne
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von § 1 Abs. 4 AusglLeistG, dass gleichwohl aber ein Vorschubleisten zugunsten des
nationalsozialistischen Systems eine Ausgleichsleistung ausschließt. Ebenso wenig
werden die an ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG
zu stellenden Anforderungen dadurch strenger, dass nicht das unmittelbar für die
entschädigungslose Enteignung verantwortliche System unterstützt wurde.
4. Das erhebliche Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im
Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG weist eine objektive und eine subjektive Kompo-
nente auf.
a) Voraussetzung für den Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht
nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen
vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung,
die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbes-
sern oder Widerstand zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (vgl. u.a.
Urteil vom 1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - Buchholz 412.3 § 3 BVFG
Nr. 345 und daran anschließend für § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG u.a. Urteil vom 22. Mai
1969 - BVerwG VIII C 80.65 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 2 und Beschluss vom
12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3; zu § 6
Abs. 1 BEG: BGH, Urteile vom 4. August 1958 - IV ZR 56/58 - RzW 1958, 405 und
vom 10. Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BGHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1).
Ein "Vorschubleisten" im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG hat nach dem Wortsinn
nicht anders als ein "Fördern" im Sinne von § 8 Abs. 1 BWGöD, ein Unterstützen, ein
Verbessern der Bedingungen für das entsprechende System zum Inhalt. Die
Ausschlusstatbestände in § 1 Abs. 4 AusglLeistG und § 8 BWGöD unterscheiden
sich in dieser Hinsicht erst dadurch, dass § 1 Abs. 4 AusglLeistG - nicht anders als
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG - mit einem "erheblichen" Vor-
schubleisten eine höhere Intensität und Wirkung der Unterstützung verlangt. Ebenso
wenig verfängt das Argument, bei § 8 Abs. 1 BWGöD führe neben einem "Fördern"
bereits die NSDAP-Mitgliedschaft zu einem Anspruchsausschluss, wogegen § 1
Abs. 4 AusglLeistG und § 3 Abs. 2 BVFG als Tatbestandsalternative u.a. einen Ver-
stoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verlangten.
Auch insoweit ist das Merkmal der "Erheblichkeit" der Unterstützungshandlungen der
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Anknüpfungspunkt, dem für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG
zu fordernden Gewicht des Vorschubleistens Rechnung zu tragen. Abgesehen davon
regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD, unter welchen Voraussetzungen bei einer lediglich
nominellen Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen Geschädigten
im Sinne von § 1 BWGöD gleichwohl eine Wiedergutmachung gewährt werden konn-
te. Es ist also nicht so, dass im Rahmen des BWGöD in jedem Fall schon allein eine
Parteimitgliedschaft zum Leistungsausschluss führte.
Das Vorschubleisten muss sich auf das "nationalsozialistische System" gerichtet ha-
ben. Die unterstützende Tätigkeit muss sich auf spezifische Ziele des nationalsozia-
listischen Systems bezogen haben. Eine Unterstützung nicht spezifisch von der nati-
onalsozialistischen Ideologie geprägter Bestrebungen, wie etwa des Zieles, den
2. Weltkrieg zu gewinnen, genügt nicht (vgl. Urteil vom 9. Mai 1962 - BVerwG V C
99.61 - BVerwGE 14, 142 <144>). Die Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer
Gliederungen ist für ein Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht
erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1959 - BVerwG VIII C 62.59 -
BVerwGE 9, 317 <318> m.w.N. zu § 8 BWGöD und BGH, Urteile vom 10. Juli 1986
- IX ZR 55/86 - BSHR BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1 und vom 4. August 1958 - IV ZR 55/58 -
RzW 1958, 405).
Ein "erhebliches" Vorschubleisten setzt ferner voraus, dass der Nutzen für das Re-
gime nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist (Urteile vom 22. Oktober 1987
- BVerwG 3 C 12.87 - Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 25, vom 11. März 1965 - BVerwG
VIII C 396.63 - ROW 1966, 30 = Buchholz § 412.3 § 3 BVFG Nr. 40 und vom
1. Dezember 1966 - BVerwG VIII C 27.65 - a.a.O., sowie Beschluss vom 25. Oktober
1967 - BVerwG 8 B 197.67). Aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 4
AusglLeistG, wonach die Hauptverantwortlichen für die Unrechtssysteme von einer
Ausgleichsleistung ausgeschlossen werden sollten (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 38),
ergeben sich keine darüber hinausgehenden Anforderungen. Eine Unterstützung, die
den genannten qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleis-
tens genügt, rechtfertigt es, den Betreffenden zugleich als Hauptverantwortlichen im
Sinne dieser Regelung anzusehen. Dass insoweit eine engere Bedeutung, etwa im
Sinne einer Beschränkung auf die in Nürnberg verurteilten Hauptkriegsverbrecher,
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gemeint war, lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung von § 1
Abs. 4 AusglLeistG entnehmen.
b) Für die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4
AusglLeistG ist von Bedeutung, dass es sich bei dieser Regelung ebenso wenig wie
bei § 8 Abs. 1 BWGöD um eine Strafvorschrift handelt oder nach der "Schuld" der
Betroffenen gefragt wird. Vielmehr werden diejenigen, die dem nationalsozialisti-
schen oder dem kommunistischen System erheblichen Vorschub geleistet haben,
wegen der besonderen Zwecke des Wiedergutmachungsrechts, zu dem auch das
Ausgleichsleistungsgesetz zählt (vgl. BVerfGE 102, 254 <297 ff.>), von einer Aus-
gleichsleistung ausgeschlossen, weil sie ein erhebliches Maß an Mitverantwortung
für die Errichtung oder spätere Maßnahmen des nationalsozialistischen oder des
kommunistischen Systems tragen, mithin zu den "Hauptverantwortlichen" im Sinne
der Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/4887 S. 38) zählen.
Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die
betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne
diesen Erfolg haben, wenn ihr Handeln also hierzu bestimmt war. Da ein "Vorschub-
leisten" dem Wortsinn nach ein intentionales Tätigwerden voraussetzt, also ein wis-
sentliches und willentliches Handeln zugunsten eines Nutznießers - hier des natio-
nalsozialistischen Systems -, genügt hierfür nicht bereits die Kenntnis der Ziele die-
ses Systems (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1986 - IX ZR 55/86 - BSHR BEG § 6
Abs. 1 Nr. 1). Andererseits muss die Errichtung oder Festigung des Systems nicht in
der Absicht des Betreffenden gelegen haben (vgl. u.a. Urteile vom 11. November
1959 - BVerwG VIII C 62.59 - BVerwGE 9, 317 <318> m.w.N. und vom 28. Februar
1963 - BVerwG VIII C 81.61 - BVerwGE 15, 326 <327>). Das Wissen und Wollen
des Vorschub Leistenden muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen
Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder zur Festigung des nationalsozialistischen
Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung
einschließen. Auch insoweit kann an die Rechtsprechung zu § 8 BWGöD angeknüpft
werden (vgl. u.a. Urteil vom 23. Oktober 1957 - BVerwG VI C 95.56 - Buchholz 233
§ 8 BWGöD Nr. 6, wonach es für ein Fördern i.S. dieser Regelung unbeachtlich ist,
ob sich der Betreffende über die weitere politische Entwicklung geirrt hat).
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Unerheblich ist, ob der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System
erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgt hat. Wer ei-
gene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die
politischen Zwecke eines andern fördern (Urteil vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII
C 81.61 - a.a.O.).
5. Eine Einstufung als "Entlasteter" oder "Minderbelasteter" im Rahmen der Entnazi-
fizierung ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruchsaus-
schluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegen, ohne Bedeutung. § 1 Abs. 4
AusglLeistG enthält weder für eine Tatbestands-, noch für eine Feststellungswirkung
der Entnazifizierungsentscheidung den erforderlichen normativen Anknüpfungspunkt.
Ebenso wenig ergibt sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers aus den
Gesetzesmaterialien zum Ausgleichsleistungsgesetz. Bereits mit Urteil vom 20. März
1958 (BVerwG II C 98.57 - Buchholz 233 § 8 BWGöD Nr. 9) hat das Bundesverwal-
tungsgericht eine Bindung an die Entnazifizierungsentscheidung für § 8 BWGöD
verneint. Für § 1 Abs. 4 AusglLeistG gilt nichts anderes.
Gegen die Relevanz der Entnazifizierungsentscheidung für die Frage eines Aus-
schlusses von der Ausgleichsleistung sprechen neben dem fehlenden gesetzlichen
Anhalt die unterschiedlichen Ziele, die der Ausschlussregelung in § 1 Abs. 4
AusglLeistG einerseits und den Maßnahmen im Rahmen der Entnazifizierung ande-
rerseits zugrunde lagen. Mit dem Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG
soll - wie bereits ausgeführt - verhindert werden, dass die Hauptverantwortlichen für
die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen das Ausgleichsleitungsgesetz zu ihren
Gunsten in Anspruch nehmen (BTDrucks 12/4887 S. 38). Dagegen lag der Entnazifi-
zierung als wesentliches Ziel die Abwehr von Gefahren zugrunde, die sich von den
durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau
ergeben konnten.
6. Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annah-
me, dass Hugenberg dem nationalsozialistischen System im Sinne von § 1 Abs. 4
AusglLeistG erheblichen Vorschub geleistet hat. Dabei gehen die Verfahrensrügen
der Klägerin fehl. Sie laufen im Wesentlichen darauf hinaus, das Verwaltungsgericht
hätte ein historisches Sachverständigengutachten einholen müssen. Hierzu bestand
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jedoch kein Anlass, weil die getroffenen tatsächlichen Feststellungen allgemeinkun-
dige Tatsachen betreffen und die vorzunehmenden Bewertungen nicht nach histori-
schen, sondern nach rechtlichen Maßstäben vorzunehmen waren.
a) Als erhebliches Vorschubleisten durch Hugenberg hat das Verwaltungsgericht
schon die auf Initiative Hugenbergs zurückgehende Aufnahme der NSDAP in das
Bündnis gegen den Young-Plan (gemeinsame Organisation des Volksentscheids)
und deren Einbeziehung in die "Harzburger Front" gesehen. Dadurch sei das Anse-
hen der NSDAP in der Bevölkerung gestiegen und Hitler salonfähig geworden. Ge-
gen diese Wertung, die das Verwaltungsgericht auf entsprechende Aussagen im
zeitgeschichtlichen Schrifttum gestützt hat (vgl. statt vieler Fest, Hitler, 1973,
S. 367 ff.), sind weder in tatsächlicher Hinsicht durchgreifende Rügen erhoben wor-
den, noch begegnet die darauf gestützte rechtliche Würdigung Bedenken. Es unter-
liegt vor der nachfolgenden Entwicklung der politischen Machtverhältnisse in der
Weimarer Republik keinen Zweifeln, dass diese Initiativen Hugenbergs geeignet wa-
ren, die Nationalsozialisten zu stärken und damit den Weg in das nationalsozialisti-
sche System vorzubereiten.
Dass die Beseitigung des verfassungsmäßigen Regierungssystems der Weimarer
Republik nicht allein ein nationalsozialistisches Ziel war, sondern auch von anderen
Parteien angestrebt wurde, hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt. Entscheidend
für ein Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems ist insoweit in
objektiver Hinsicht allein, dass Hugenberg dazu beigetragen hat, dass an die Stelle
der Weimarer Republik die Herrschaft Hitlers und der NSDAP getreten ist. Damit
wurde spezifisch nationalsozialistischen Zielen zur Umsetzung verholfen.
Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG hat das Ver-
waltungsgericht außerdem darin gesehen, dass Hugenberg als bekannter und ein-
flussreicher Politiker Reichsminister im ersten Kabinett Hitler wurde. Ohne Mitwirkung
Hugenbergs hätte Hindenburg Hitler nicht zum Reichskanzler ernannt. In der
Öffentlichkeit wurde mit der ersten Beteiligung von Nationalsozialisten an der Reichs-
regierung der Eindruck erweckt, Hitler und die NSDAP seien vertrauenswürdig. Das
waren die Gründe, die das Bundesverwaltungsgericht im Falle des Staatssekretärs
von Hugenberg im Landwirtschaftsministerium veranlasst hatten, ein Fördern des
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Nationalsozialismus im Sinne von § 8 BWGöD anzunehmen (vgl. Urteil vom
28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 81.61 - BVerwGE 15, 326 <327>). Für Hugenberg
als damals noch erheblich bekanntere und einflussreichere Person des politischen
Lebens kann in Bezug auf ein "Vorschubleisten" nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG nichts
anderes gelten.
In die Zeit der Regierungsbeteiligung Hugenbergs, die bis Ende Juni 1933 ging, fal-
len außerdem wichtige von ihm mitgetragene Rechtsakte, die wesentlich zur Errich-
tung des nationalsozialistischen Systems beigetragen haben. Das Ermächtigungsge-
setz vom 24. März 1933 (RGBl I S. 141) gab der Reichsregierung mit der Befugnis
zum Beschluss von Reichsgesetzen, die sogar von der Verfassung abweichen konn-
ten, ein wichtiges Instrument an die Hand, das von den Nationalsozialisten in der
Folgezeit zur weiteren Aushöhlung der verfassungsmäßigen Rechte und zur grund-
legenden Umgestaltung der Staats- und Rechtsordnung in ihrem Sinne eingesetzt
wurde. Das von der Reichsregierung beschlossene Gesetz zur Wiederherstellung
des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl I S. 175) eröffnete die Möglichkeit,
Beamte, die nicht arischer Abstammung waren (§ 3), und politisch missliebige Beam-
te (§ 4) aus dem Dienst zu entlassen. Die ebenfalls von der Reichsregierung be-
schlossenen Gleichschaltungsgesetze (vgl. u.a. das Vorläufige Gesetz zur Gleich-
schaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933, RGBl I S. 153, und das
Zweite Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933,
RGBl I S. 173) leiteten in den zentral gelenkten Führerstaat über.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Wirken Hugenbergs kein nur gele-
gentliches und beiläufiges Handeln zugunsten des nationalsozialistischen Systems
gesehen, sondern die für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG
erforderliche Stetigkeit des Handelns bejaht. Das politische Handeln Hugenbergs im
Vorfeld der nationalsozialistischen Machtergreifung sowie seine Rolle bei der Ernen-
nung Hitlers zum Reichskanzler und seine Mitwirkung in der Regierung erfüllen ohne
weiteres auch die Voraussetzungen für eine Qualifizierung als "erhebliches" Vor-
schubleisten. Der Nutzen, der für das nationalsozialistische System in der Phase
seiner Etablierung daraus resultierte, war offenkundig nicht nur ganz unbedeutend.
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b) In der Person von Hugenberg sind die subjektiven Voraussetzungen des Aus-
schlusstatbestandes ebenfalls erfüllt. Sowohl die Einbeziehung der NSDAP in das
Bündnis gegen den Young-Plan im Jahr 1929 und deren Aufnahme in die "Harzbur-
ger Front" im Jahr 1931 als auch Hugenbergs Mitwirkung an der Ernennung Hitlers
zum Reichskanzler 1933 sind bewusst und gewollt erfolgt. Nur auf diese Unterstüt-
zungshandlungen und deren Wirkung als Beitrag zur Errichtung oder Festigung des
nationalsozialistischen Systems muss sich jedoch der subjektive Tatbestand des er-
heblichen Vorschubleistens beziehen. Dass durch die mit seinem Handeln verbun-
dene "Aufwertung" der Nationalsozialisten auch deren politischen Ziele Unterstüt-
zung fanden, konnte Hugenberg aufgrund seiner umfangreichen Erfahrungen als
Politiker nicht verborgen geblieben sein. Ebenso konnte er das Streben der Natio-
nalsozialisten nach der Alleinherrschaft und - wie der offene Terror der SA auf der
Straße deutlich machte - deren Bereitschaft, zur Erreichung ihrer Ziele auch Gewalt
einzusetzen, erkennen. Ob und inwieweit Hugenberg die Ideologie und die politische
Ziele der Nationalsozialisten teilte oder eigene politische Ziele verfolgte, hat das
Verwaltungsgericht zu Recht für unerheblich gehalten. Jedenfalls hat er - wie die Na-
tionalsozialisten - das Ende der Weimarer Republik und die Etablierung eines autori-
tären Regimes angestrebt. Er hat hierfür bewusst ein Bündnis mit der NSDAP ge-
schlossen, aus dem diese gestärkt hervorgegangen ist. Ebenso wenig steht sein
Bewusstsein, dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub zu leisten,
deshalb in Frage, weil Hugenberg - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls festgestellt
hat - zunächst versucht hat, eine Regierungsbeteiligung Hitlers abzuwehren und ihn
in der Regierung jedenfalls unter Kontrolle zu halten. Er hat ihm 1933 gleichwohl be-
wusst und gewollt zur Kanzlerschaft verholfen. Die damit errungene Machtposition
wurde zum Ausgangspunkt für die weitere Etablierung des nationalsozialistischen
Systems. Darauf, ob und inwieweit Hugenberg die spätere Alleinherrschaft der Nati-
onalsozialisten und das Erscheinungsbild ihrer Gewaltherrschaft in allen Einzelheiten
- also etwa auch die Vernichtungspolitik gegenüber der jüdischen Bevölkerung oder
die gewaltsame Expansionspolitik - vorhersah und wollte, kommt es nicht an.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 70 000 € fest-
gesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquelle:
AusglLeistG § 1 Abs. 4
Stichworte:
Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; Nationalsozialis-
mus; erhebliches Vorschubleisten; Fördern; Unwürdigkeit; Entnazifizierung; entschä-
digungslose Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausgleichsleistung;
Ausschluss; Ausschlusstatbestand.
Leitsätze:
Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in
der Phase der Errichtung und nicht erst nach der Etablierung des nationalsozialisti-
schen Systems möglich.
Voraussetzung für einen Anspruchsausschluss ist in objektiver Hinsicht, dass nicht
nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen
vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung,
die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbes-
sern oder Widerstand zu unterdrücken, und die dies auch zum Ergebnis hatten. Der
Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbe-
deutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestan-
des sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt
hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. Die Einstufung als "Entlasteter" im
Rahmen der Entnazifizierung ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Urteil des 3. Senats vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04
I. VG Dresden vom 30.07.2003 - Az.: VG 4 K 1228/01 -