Urteil des BVerwG vom 09.04.2014

Wirtschaftliche Tätigkeit, Transport Von Tieren, Verordnung, Negative Feststellungsklage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 2.13
OVG 4 LB 11/11
Verkündet
am 9. April 2014
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
beschlossen:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen
zur Auslegung der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom
22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim
Transport (ABl Nr. L 3 S. 1)
und
der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni
1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tier-
züchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen
Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hin-
blick auf den Binnenmarkt (ABl Nr. L 224 S. 29)
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005
ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit
einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn
dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkann-
ten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient,
herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt („Schutz-
gebühr“) zu vermitteln, das
a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier,
den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder
diese gerade deckt,
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b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn
aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen
für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwen-
dungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzpro-
jekte zu finanzieren?
2. Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Un-
ternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vor,
wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzver-
ein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und
an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) vermittelt,
das
a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier,
den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder
diese gerade deckt,
b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn
aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen
für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwen-
dungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzpro-
jekte zu finanzieren?
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Geltung von Vorschriften des Unionsrechts zum
Schutz von Tieren beim Transport und über die Geltung nationaler, Richtlinien
umsetzender Bestimmungen des Tierseuchenschutzrechts bei der Vermittlung
von Hunden nach Deutschland.
1. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, den Tierschutz
zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten; er ist nach den Bestimmungen der
Abgabenordnung im nationalen Steuerrecht als gemeinnützig anerkannt. Unter
anderem bietet er über seine Homepage herrenlose Hunde zur Vermittlung an.
Dabei handelt es sich sowohl um alte wie junge Tiere, die sich ganz überwie-
gend in Tierschutzeinrichtungen in Ungarn befinden. Soll ein Hund vermittelt
werden, wird ein sogenannter Schutzvertrag abgeschlossen. In ihm verpflichtet
sich der künftige Hundehalter zu artgerechter Haltung und zur Zahlung einer
„Schutzgebühr“, die in aller Regel 270 € beträgt. Für den Fall der Vertragsver-
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letzung hat der Kläger ein Rücktrittsrecht. Nach Vertragsschluss werden die
Hunde von Mitgliedern des Klägers nach Deutschland transportiert und überge-
ben. Eine Eigentumsübertragung findet nicht statt. Auf diese Weise hat der Klä-
ger von 2007 bis 2012 über 2000 Hunde vermittelt.
Am 29. Dezember 2009 transportierte der Kläger 39 Hunde von Ungarn nach
Deutschland. Dieser Transport geriet in den Blick des Beklagten, weil bei einem
Hund der Gesundheits- und Impfstatus nicht einwandfrei nachvollzogen werden
konnte. Der Beklagte wies die örtlich zuständigen Veterinärämter in einem
Rundschreiben an, alle Tiere dieses Transports zu überprüfen. Dabei führte er
aus, dass auf den Kläger die erleichterten Bedingungen der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003
über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen
als Handelszwecken (ABl Nr. L 146 S. 1) keine Anwendung fänden. Auf hierauf
erhobene Einwendungen des Klägers erwiderte der Beklagte, dass er an seiner
Rechtsauffassung festhalte. Bei der von dem Kläger organisierten Verbringung
und Vermittlung von Tieren handele es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit.
Das habe insbesondere zur Folge, dass er die tierseuchenrechtliche Anzeige-
und Registrierungspflicht nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-
ordnung (BmTierSSchV) zu beachten habe und die Vorschriften der Verord-
nung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von
Tieren beim Transport anzuwenden seien.
Die unter anderem gegen diese Folgerungen gerichtete negative Feststellungs-
klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat
die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Der
Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er die Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bei den von ihm durchgeführten Hundetrans-
porten nicht zu beachten habe. Der Ausschlusstatbestand des Art. 1 Abs. 5 VO
(EG) Nr. 1/2005 liege nicht vor, da die Transporte in Verbindung mit einer wirt-
schaftlichen Tätigkeit stünden. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit sei hier
nicht anders auszulegen, als im Beihilfenrecht. Daher reiche es aus, Güter oder
Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Jedenfalls genüge,
dass es zu einem Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen komme.
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Diese Voraussetzungen seien erfüllt, denn der Kläger gebe die nach Deutsch-
land verbrachten Hunde gegen Entgelt ab und konkurriere dabei mit anderen
Tierschutzorganisationen sowie Züchtern und Händlern auf einem Markt. Dabei
sei unerheblich, dass der Kläger kein Eigentum an den Hunden übertrage. Es
komme auch nicht darauf an, dass der Kläger als Verein gemeinnützige Ziele
verfolge und keine Gewinnerzielung beabsichtige. Das bestätige der Erwä-
gungsgrund 12 VO (EG) Nr. 1/2005.
Ebenso wenig könne der Kläger die Feststellung beanspruchen, dass die An-
zeige- und Registrierungspflicht des § 4 BmTierSSchV keine Anwendung finde.
Diese Vorschrift sei richtlinienkonform auszulegen und setze daher keine Ge-
winnerzielungsabsicht voraus. Im Übrigen spreche alles dafür, dass der Kläger
zumindest mit einem Teil seiner Tiertransporte einen Gewinn erziele und erzie-
len wolle.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt.
2. Die Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung dient der Umsetzung ver-
schiedener Rechtsakte der Europäischen Union. Mit der hier in Rede stehenden
Anzeige- und Registrierungspflicht des § 4 BmTierSSchV wird insbesondere
Art. 12 Satz 1 Buchst. a RL 90/425/EWG umgesetzt; er gebietet den Mitglied-
staaten, dafür Sorge zu tragen, dass alle Unternehmer, die den innergemein-
schaftlichen Handel mit Tieren betreiben, gehalten sind, sich auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorab in einem öffentlichen Verzeichnis registrieren zu
lassen.
§ 4 BmTierSSchV lautet:
„Wer gewerbsmäßig
1. Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbrin-
gen oder einführen oder
2. Hausklauentiere im Rahmen des innergemeinschaftlichen Verbringens
oder der Einfuhr transportieren
will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzu-
zeigen. Dies gilt nicht für Betriebe, die einer Zulassung nach § 15 Abs. 1
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oder 3 oder § 14 der Fischseuchen-Verordnung bedürfen, und Betriebe,
die wegen einer Tätigkeit nach Satz 1 in einem anderen Mitgliedstaat re-
gistriert oder zugelassen worden sind. Die zuständige Behörde erfasst
die angezeigten Betriebe unter Erteilung einer Registriernummer in ei-
nem Register.
II
Die Revision wirft Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die die Einho-
lung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs erfordern.
1. Der Ausgang des Verfahrens hängt zum einen davon ab, ob die Verordnung
(EG) Nr. 1/2005 für Transporte von Hunden aus Ungarn nach Deutschland, wie
sie von dem Kläger durchgeführt werden, anzuwenden ist. Der Geltungsbereich
der Verordnung wird in Art. 1 VO (EG) Nr. 1/2005 bestimmt. Unzweifelhaft han-
delt es sich um Transporte lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft
(Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 VO Nr. 1/2005). Entscheidend ist daher, ob die
Anwendung der Verordnung nach Art. 1 Abs. 5 Alt. 1 ausgeschlossen ist, wo-
nach sie nicht gilt, wenn der Transport von Tieren nicht in Verbindung mit einer
wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird.
In tatsächlicher Hinsicht ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts davon auszugehen, dass die Hundetransporte in Verbindung mit der ent-
geltlichen Vermittlung der Tiere auf einem Markt an Dritte stehen. Darüber hi-
naus ist davon auszugehen, dass der Kläger gemeinnützige Zwecke im Sinne
des nationalen Steuerrechts verfolgt. Abschließende Feststellungen dazu, ob
und inwieweit bei der Vermittlung der Tiere Gewinne erzielt werden und erzielt
werden sollen, hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen.
Hieraus ergeben sich die als Frage 1 im Beschlusstenor formulierte Frage und
deren Varianten. Ist der Begriff einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von
Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 mit dem Oberverwaltungsgericht dahin auszu-
legen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit bereits bei einem Angebot auf einem
bestimmten Markt oder jedenfalls dann vorliegt, wenn es zu einer entgeltlichen
Leistung kommt, so wird die Revision zurückzuweisen sein (Frage 1 Varian-
te a). Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit hingegen erst dann vor, wenn mit der
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Tätigkeit ein Gewinn (wirtschaftlicher Vorteil) erzielt wird, so ist die Beantwor-
tung von Frage 1 Variante b) dafür erheblich, ob der Revision stattzugeben oder
das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Oberverwaltungsge-
richt zurückzuverweisen ist. Dabei dürfte gegebenenfalls die Feststellung eines
tatsächlich erzielten Gewinns eine gewichtige indizielle Bedeutung haben, ent-
scheidend aber darauf abzustellen sein, ob mit der Tätigkeit ein Gewinn - neben
anderen Zwecken zumindest auch - erstrebt wird.
2. Zum anderen hängt der Ausgang des Verfahrens davon ab, ob der Kläger die
von ihm vermittelten Hunde im Sinne von § 4 Satz 1 Nr. 1 BmTierSSchV „ge-
werbsmäßig“ von Ungarn nach Deutschland verbringt.
Der Begriff der gewerbsmäßigen Verbringung knüpft an den Gewerbebegriff an,
der in der deutschen Rechtsordnung insbesondere im öffentlichen Wirtschafts-
recht tradiert ist. Auch das deutsche Tierschutzgesetz, das allgemeine Bestim-
mungen zum Schutz von Leben und Wohlbefinden der Tiere enthält, stellt auf
die Gewerbsmäßigkeit ab, indem es von ihr die Erlaubnispflicht bestimmter Tä-
tigkeiten abhängig macht; diese Erlaubnispflicht ist ebenfalls Gegenstand des
Revisionsverfahrens, nicht aber Gegenstand des Vorabentscheidungsverfah-
rens, weil sie nicht unionsrechtlich vorgeprägt ist. Der Gewerbebegriff ist - von
einzelnen spezialgesetzlichen Regelungen abgesehen - gesetzlich nicht allge-
mein definiert; in diesem Sinne ist er offen für eine an der jeweiligen Vorschrift
orientierte, gegebenenfalls also auch richtlinienkonforme Auslegung. Allerdings
wird nach dem herkömmlichen Begriffsverständnis unter gewerbsmäßiger Betä-
tigung eine Tätigkeit verstanden, die auf gewisse Dauer, selbständig und mit
der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Für das Vorliegen einer Ge-
winnerzielungsabsicht genügt, wenn zumindest im Nebenzweck erkennbar die
Absicht besteht, einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu
erzielen, wobei ein nicht nur unerheblicher Gewinn regelmäßig Indiz für eine
Gewinnerzielungsabsicht ist. Neben dem Gebot einer richtlinienkonformen Aus-
legung kommt bei der Auslegung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit auch dem
Grundsatz der Rechtssicherheit besondere Bedeutung zu, weil die Verletzung
der Anzeige- und Registrierungspflicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
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Vor diesem Hintergrund ist für den Streitfall entscheidungserheblich, unter wel-
chen Voraussetzungen von einem innergemeinschaftlich Handel treibenden
Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG auszugehen ist. Dabei er-
scheint nicht zweifelhaft, dass der Kläger im Sinne dieser Vorschrift innerge-
meinschaftlich Handel treibt. Denn als Handel definiert Art. 2 Nr. 3
RL 90/425/EWG den Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des
Vertrags (nunmehr Art. 28 Abs. 2 AEUV). Anders verhält es sich hinsichtlich
des Unternehmensbegriffs, für den nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ konstitutiv ist. Insoweit stellt sich in
gewisser Weise parallel zu Frage 1 die im Beschlusstenor formulierte Frage 2.
3. Die Fragen bedürfen der Beantwortung durch den Europäischen Gerichtshof,
denn die richtige Auslegung der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist
durch seine Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt und auch nicht so offen-
kundig, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt.
a) Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält keine eigene Definition des Begriffs
einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Das Kriterium der wirtschaftlichen Tätigkeit zur Abgrenzung des Anwendungs-
bereichs der Verordnung wurde erst im Laufe der Beratungen des Vorschlags
der Kommission (Mitteilung vom 16. Juli 2003, KOM <2003> 425 endg.) in die
Verordnung eingefügt. Es ersetzte den Begriff der „kommerziellen Zwecke“,
über den der Geltungsbereich der Verordnung zunächst definiert werden sollte.
Der Verordnungsentwurf knüpfte damit an die Richtlinie 91/628/EWG über den
Schutz von Tieren beim Transport (ABl Nr. L 340 S. 17) an, die von der Verord-
nung abgelöst wurde. Die Richtlinie galt zunächst grundsätzlich für alle Trans-
porte, nahm hiervon aber unter anderem Reisende aus, die Heimtiere ohne
„kommerzielle Absicht“ mitführten (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a RL 91/628/EWG); mit
der Änderungsrichtlinie 95/29/EG (ABl Nr. L 148 S. 52) sind alle Tiertransporte
ohne „kommerziellen Zweck“ vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausge-
nommen worden.
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Trotz der Abkehr von dem Abgrenzungskriterium der kommerziellen Zwecke
wurde in die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein neuer Erwägungsgrund 12 aufge-
nommen, der Transporte zu kommerziellen Zwecken näher beschreibt. Danach
beschränkt sich ein solcher Transport nicht auf Fälle, in denen unmittelbar ein
Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt; er schließt insbe-
sondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bezie-
hungsweise angestrebt wird.
Die Vorinstanzen haben hieraus den Schluss gezogen, dass es für das Vorlie-
gen einer wirtschaftlichen Tätigkeit auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an-
komme. Das erscheint naheliegend, da das Wort „insbesondere“ deutlich
macht, dass sich der Begriff der kommerziellen Zwecke nicht auf die genannten
Fälle einer Gewinnerzielungsabsicht beschränkt. Andererseits ist nicht zu über-
sehen, dass dieser Hinweis die Aussage zu Transporten erweitert, bei denen
ein unmittelbarer Leistungsaustausch erfolgt. In diesen Fällen steht dem Trans-
port eine geldwerte Leistung gegenüber (do ut des). Das sind typischerweise
Geschäfte, mit denen eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist, Geschäfte,
die jedenfalls nicht von ideellen Motiven getragen werden.
Wenig klar ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage in Erwägungs-
grund 21 der Verordnung. Nach der Mitteilung der Kommission reagierte der
Verordnungsentwurf auf Missstände auf bestimmten Märkten, die namentlich
den Transport von Schlachtvieh betreffen; er zielte dabei unter anderem auch
auf eine Verschärfung der Vorschriften zum Transport von Pferden (KOM
<2003> 425 endg., S. 5, 8). Im Laufe der Beratungen wurden Sonderregelun-
gen für Transporte „registrierter Equiden“ und dazu Erwägungsgrund 21 einge-
fügt. Dieser stellt fest, dass registrierte Equiden oft zu „nichtkommerziellen
Zwecken“ transportiert würden. Genannt sind in diesem Zusammenhang
Transporte zu Wettkämpfen und zu Zuchtzwecken. Allerdings zieht die Verord-
nung nicht die Konsequenz, diese Transporte allgemein von der Geltung der
Verordnung auszunehmen, sondern nimmt sie von bestimmten Vorschriften
aus.
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b) Findet ein in die Rechtsordnung der Union bereits eingeführter Begriff Ver-
wendung, so ist dessen gewöhnliche Auslegung maßgeblich, wenn sich aus
dem konkreten Zusammenhang und dem Regelungszweck keine Anhaltspunkte
für eine abweichende Auslegung ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 20. November
2001 - Rs. C-268/99, Jany u.a. - Slg. 2001, I-8657 Rn. 32, 37 f.).
Die Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem definiert den Steu-
erpflichtigen über die wirtschaftliche Tätigkeit und stellt dabei auf die Tätigkeiten
typischer Marktsubjekte ab. Ergänzt ist diese Definition „insbesondere“ um die
Nutzung von Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, was
jedenfalls typischerweise mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein
dürfte (Art. 9 RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006, ABl
Nr. L 347 S. 1; vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 13. März 2014 - Rs. C-
204/13, Malburg - DStR 2014, 592 Rn. 35 f.). Die Verordnung zur Schaffung
eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister definiert wirtschaftli-
che Tätigkeit demgegenüber allgemein als Tätigkeit, die im Angebot von Waren
oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht (Art. 3 Abs. 5 Satz 2
VO Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Februar 2008, ABl Nr. L 61 S. 6). Das entspricht der Begriffsdefinition des
Europäischen Gerichtshofs, der für das Beihilfenrecht in ständiger Rechtspre-
chung eine wirtschaftliche Tätigkeit dann als gegeben erachtet, wenn Güter
oder Dienstleistungen auf einem bestehenden Markt angeboten werden. Unbe-
schadet dessen hat der Gerichtshof die Feststellung einer wirtschaftlichen Tä-
tigkeit darauf gestützt, dass eine Leistung gegen ein Entgelt mit eigenem finan-
ziellen Risiko erbracht wurde (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - Rs. C-
327/12, Soa Nazionale Costruttori - EuZW 2014, 356 Rn. 27, 29).
Stellt man für die Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 alleine darauf ab,
dass ein Tiertransport in Verbindung mit einem Angebot am Markt steht und in
diesem Sinne für den Wettbewerb bedeutsam ist, so wird der mit der Verord-
nung geregelte Tierschutz in Einklang mit der Regelungskompetenz der Union
weitestgehend wirksam. Ob sich der Geltungsausschluss des Art. 1 Abs. 5 VO
(EG) Nr. 1/2005 auf die Fälle beschränkt, in denen der Transport nicht in Ver-
bindung mit einem Angebot am Markt steht, ist damit jedoch noch nicht eindeu-
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tig beantwortet. Denkbar ist auch, dass die Verordnung nur dann Geltung bean-
sprucht, wenn der Transport zumindest auch wirtschaftlich motiviert ist, also auf
eine Gewinnerzielung angelegt ist, womit eine besondere Gefährdung des
Wohlergehens der Tiere verbunden sein kann.
Ist von Letzterem auszugehen, so hat der Senat allerdings keine Zweifel, dass
eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht schon dadurch ausgeschlossen ist, dass der
Kläger allgemein gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Verfolgung gemeinnützi-
ger Zwecke kann ohne Weiteres mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden
sein. Das ist insbesondere bei gewöhnlichen Geschäften der Fall, mit deren
Gewinn die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke finanziert werden soll (vgl.
EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - Rs. C-222/04, Cassa di Risparmio di Firen-
ze u.a. - Slg. I-325, Rn. 120 ff.).
c) Dementsprechend sind auch der Unternehmensbegriff und damit der Begriff
der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG zu klären.
Dabei geht der Senat davon aus, dass ein Unternehmen, dessen wirtschaftliche
Tätigkeit im innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren besteht, eine gewisse
Dauerhaftigkeit oder Nachhaltigkeit aufweisen muss, wie dies auch für den Ge-
werbebegriff des nationalen Rechts Voraussetzung ist (vgl. dazu auch Art. 12
Abs. 3 RL 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 so-
wie Art. 2 Buchst. x VO Nr. 1/2005 und diesem vorausgehend Art. 1 Nr. 2
Buchst. b RL 95/29/EG). Darüber hinaus dürfte für die Belange des Tierseu-
chenschutzes der Umfang des Handels von wesentlicher Bedeutung sein, we-
niger hingegen die mit ihm verfolgten Zwecke.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
Rothfuß
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