Urteil des BVerwG vom 28.04.2010

Psychologisches Gutachten, Neue Tatsache, Fahreignung, Faires Verfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 2.10
VGH 2 A 2203/08
Verkündet
am 28. April 2010
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
Buchheister und Dr. Wysk
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessi-
schen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 2009 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Aberken-
nung des Rechts, von seiner in den Niederlanden erworbenen Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen.
Das Amtsgericht Dieburg verurteilte den Kläger mit Urteil vom 22. Februar 1988
wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK von mindestens 2,23 Promille) zu einer
Freiheitsstrafe auf Bewährung; ihm wurde erneut die Fahrerlaubnis entzogen
und eine Sperre von 24 Monaten für die Wiedererteilung festgesetzt. Mit Straf-
befehl vom 9. Februar 2000 erhielt der Kläger wegen einer weiteren Trunken-
heitsfahrt am 27. März 1999 (BAK zwischen 3,23 und 3,81 Promille), Fahrens
ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine
Geldstrafe; für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde eine Sperre von
10 Monaten festgesetzt.
Am 16. April 2003 erwarb der Kläger, der seit 1962 mit Wohnsitz in Deutschland
gemeldet ist, in den Niederlanden eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort
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ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz eine Adresse in Amsterdam einge-
tragen.
Als das dem Beklagten durch einen Umschreibungsantrag des Klägers bekannt
wurde, forderte er ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizu-
bringen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Nach dem von ihm vorge-
legten Gutachten vom 16. Januar 2007 ist zu erwarten, dass er auch künftig ein
Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Untersuchungsgespräch
habe keine hinreichende Bewältigung seiner massiven Alkoholproblematik fest-
gestellt werden können; es fehlten eine selbstkritische Auseinandersetzung mit
dem eigenen Trinkverhalten und eine stabile Verhaltenskorrektur. Die ver-
kehrsmedizinische Untersuchung am 18. Dezember 2006 habe erhöhte GGT-
Werte und Hinweise auf einen massiven Alkoholmissbrauch bis in das Jahr
2006 ergeben.
Der Beklagte erkannte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 11. Mai 2007
die Befugnis ab, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepu-
blik Deutschland Gebrauch zu machen. Da er sich nicht, wie vereinbart, einer
weiteren Eignungsbegutachtung unterzogen habe, könne gemäß § 11 Abs. 8
der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - auf seine mangelnde Fahreignung ge-
schlossen werden. Seinen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchs-
bescheid vom 7. November 2007 zurück.
gewiesen. Zwar sei § 11 Abs. 8 FeV nicht anwendbar, doch ergebe sich aus
dem vom Kläger vorgelegten Gutachten, dass er wegen seiner Alkoholerkran-
kung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Der gemeinschafts-
rechtliche Anerkennungsgrundsatz hindere daran, Eignungsmängel aus Um-
ständen herzuleiten, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahr-
erlaubnis vorgelegen hätten. Hier werde aber auf Umstände abgestellt, die nach
der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis eingetreten seien. Die
Verwertbarkeit des Gutachtens werde nicht dadurch beschränkt, dass dessen
Anforderung rechtswidrig gewesen sei.
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Die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil
vom 15. Mai 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Be-
klagte sei zur Fahrerlaubnisentziehung verpflichtet gewesen, weil der Kläger
wegen Alkoholmissbrauchs nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.
Das von ihm beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten komme zu
dem Ergebnis, dass er auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen
werde. Der Beklagte habe sich gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG
auf dieses Gutachten stützen dürfen; denn damit werde auf ein Verhalten des
Klägers nach dem Erwerb der niederländischen Fahrerlaubnis abgestellt. Auf
welches Verhalten es dabei ankommen könne, sei nach den Rechtsvorschriften
des Wohnsitzstaates zu beurteilen. Danach sei nicht maßgeblich, ob der Kläger
nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis und vor der Anordnung der
Gutachtensbeibringung ein Verhalten gezeigt habe, das Anlass für die
Anordnung geboten habe. Bei dem im Gutachten festgestellten Alkohol-
missbrauch handele es sich um eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeu-
tung, die der Fahrerlaubnisentziehung ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit
der Beibringungsanordnung zugrunde zu legen sei. Deshalb könne offenblei-
ben, ob diese Anordnung rechtmäßig gewesen sei, wofür aber Einiges spreche.
Das Gutachten stelle beim Kläger Alkoholmissbrauch fest. Da die maßgeblichen
deutschen Vorschriften eine Prognose verlangten, könne das zur Entziehung
der Fahrerlaubnis führende Verhalten auch in einer künftigen Trunkenheitsfahrt
liegen.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Seine in den Nie-
derlanden erworbene Fahrerlaubnis sei gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG anzuerkennen. Es liege keine der Ausnahmen vor, die der Euro-
päische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 gebilligt habe. Ebenso
wenig falle ihm ein Fehlverhalten nach Erteilung der niederländischen Fahr-
erlaubnis zur Last, das eine Anwendung von Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-
richtlinie rechtfertige. Der Umstand, dass er der gemeinschaftsrechtswidrigen
Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
nachgekommen sei, genüge nicht; sonst hätte der Aufnahmemitgliedstaat die
Möglichkeit, sich durch eine unzulässige Maßnahme ein Zugriffsrecht zu ver-
schaffen, das ihm ansonsten nicht zustehe.
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Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
Die Revision ist unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Be-
klagte habe dem Kläger auf der Grundlage des von ihm vorgelegten medizi-
nisch-psychologischen Gutachtens die Befugnis aberkennen dürfen, von seiner
niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ver-
stößt weder gegen Bundes- noch gegen Gemeinschaftsrecht (§ 137 Abs. 1
VwGO).
1. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügungen (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995
- BVerwG 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b
StVZO Nr. 24 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16
§ 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.), hier des Widerspruchsbeschei-
kehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl I S. 310, ber. S. 919), hier zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes
vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246), und die Fahrerlaubnis-Verordnung
- FeV - vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung des Gesetzes
vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1460). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab er-
gibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 vom 24. August 1991 S. 1), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. September 2003 (ABl EU L Nr. 284 vom 31. Oktober 2003
S. 1). Die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, die Richtlinie 2006/126/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Füh-
rerschein (ABl EU L Nr. 403 S. 18), ist nach ihrem Art. 18 nicht anwendbar, da
die in Rede stehende niederländische Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009
erteilt wurde.
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2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner nie-
derländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß
§ 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 FeV vorliegen. Allerdings kann seine
fehlende Fahreignung nicht - wovon der Beklagte in seinem Bescheid vom
11. Mai 2007 noch ausgegangen war - aus § 11 Abs. 8 FeV hergeleitet werden.
Sie ergibt sich aber aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psycho-
logischen Gutachten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrer-
laubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt
nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel
nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und
dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei
einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1
Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung
des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht
zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.
a) Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Ent-
scheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich wei-
gert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr
geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt nach Satz 2 aller-
dings voraus, dass der Betroffene bei der Anordnung, ein Gutachten beizubrin-
gen, auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen wurde. Außerdem mussten
die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung des Gutachtens erfüllt
sein (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - Buch-
holz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 m.w.N.).
Hier hatte der Beklagte im Ausgangsbescheid die Anwendung von § 11 Abs. 8
FeV darauf gestützt, dass der Kläger nicht - wie vereinbart - über das Gutach-
ten vom 16. Januar 2007 hinaus noch ein weiteres Gutachten beigebracht ha-
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be. Der Anwendung dieser Regelung steht aber entgegen, dass der nach § 11
Abs. 8 Satz 2 FeV erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Nichtbeibringung
fehlte. Ein solcher Hinweis muss entsprechend der Warnfunktion dieser Hin-
weispflicht und wegen der Schärfe der in Satz 1 vorgesehenen Sanktion auch
dann erteilt werden, wenn - wie hier - die Vorlage eines Gutachtens nicht von
der Behörde angeordnet, sondern von ihr mit dem Betroffenen vereinbart wurde
(vgl. Beschluss vom 11. Juni 2006 - BVerwG 3 B 99.07 - Buchholz 442.10 § 2
StVG Nr. 15).
b) Doch ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologi-
schen Gutachten, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentschei-
dung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Gutachter ge-
langen zu dem Ergebnis, beim Kläger sei zu erwarten, dass er auch künftig ein
Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Somit liegt beim Kläger Alko-
holmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
vor; das ist dann der Fall, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die
Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher
getrennt werden können.
c) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht steht einer Verwertung dieses Gutachtens
und einer darauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung (§ 3 Abs. 1 StVG sowie
§ 46 Abs. 1 und 5 FeV) nicht entgegen. Die in der Fahrerlaubnis-Verordnung
geregelten Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologi-
schen Gutachtens waren erfüllt; selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre,
würde das die Verwertbarkeit nicht hindern.
Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden,
wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt
geeignet ist. Hier lagen wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers und der
deshalb erfolgten Fahrerlaubnisentziehung die Voraussetzungen für die Anfor-
derung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b bis d FeV vor. Die vom Beklagten ausgesprochene Anordnung, ein
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solches Gutachten beizubringen, wurde auch den inhaltlichen Anforderungen
von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV gerecht.
Im Übrigen ist in Bezug auf das innerstaatliche Recht geklärt, dass die Ver-
wertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die be-
hördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat der Kraftfahrer das von ihm ge-
forderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, hat
sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass von seitens der Behör-
de rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann.
Zudem schafft das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens eine neue Tat-
sache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Ent-
scheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus den
Regelungen der §§ 11 ff. FeV oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ab-
leiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit
entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter
Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom
18. März 1982 - BVerwG 7 C 69.81 - BVerwGE 65, 157 <162 f.> und vom
18. November 1983 - BVerwG 7 C 35.82 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2;
Beschluss vom 19. März 1996 - BVerwG 11 B 14.96 - Buchholz 442.16 § 15b
StVZO Nr. 26). Aus dem Urteil des Senats vom 9. Juni 2006 - BVerwG 3 C
25.04 - (Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12), auf das sich der Kläger demgegen-
über beruft, ergibt sich nichts anderes. Dort wird auf die ständige Rechtspre-
chung verwiesen, wonach die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 8 FeV eine recht-
mäßige Gutachtensanordnung voraussetzt. Doch betrifft das ersichtlich nur den
Fall, dass - anders als hier - ein gefordertes Gutachten nicht beigebracht wurde.
3. Die auf das medizinisch-psychologische Gutachten gestützte Aberkennung
des Rechts des Klägers, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bun-
desgebiet Gebrauch zu machen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie
verstößt insbesondere nicht gegen den in der Richtlinie 91/439/EWG bestimm-
ten Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-
Fahrerlaubnis anzuerkennen ist.
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a) Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das europäi-
sche Gemeinschaftsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Nach Art. 7 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG ist die Fahreignung durch das Bestehen
einer Prüfung nachzuweisen, außerdem muss ein ordentlicher Wohnsitz im
Ausstellermitgliedstaat vorgelegen haben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser
Richtlinie).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es Aufgabe des
Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten
Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes
und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls
die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden
eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt,
die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzun-
gen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führer-
scheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins
am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom
9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 = EuZW 2009, 735 sowie
Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, vom 20. November
2008 - Rs. C-1/07, Weber - und vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und
C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis
C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom
6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28. Septem-
ber 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27).
Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2
und 4 der Richtlinie 91/439/EWG beschränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteile
vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 = Buchholz
442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15 und
16.09 - juris). Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mit-
gliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf-
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und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vor-
schriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrer-
laubnis anwenden. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass
er diese Befugnis nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb
des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins oder auf-
grund nach dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen aus-
üben kann (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 6. April 2006
- Rs. C-227/05, Halbritter - a.a.O. Rn. 38 und vom 28. September 2006
- Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 35 f.).
Nach dieser Abgrenzung der Zuständigkeiten von Aussteller- und Aufnahme-
mitgliedstaat ist es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt, Maßnahmen gegen
den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf der Grundlage von
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG allein auf ein Verhalten bzw. Umstände
zu stützen, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis vorla-
gen. Insoweit obliegt die Prüfung der Fahreignung - wie der Europäische Ge-
richtshof entschieden hat - dem Ausstellermitgliedstaat. Eine nur auf solche Ge-
sichtspunkte abstellende nochmalige Bewertung der Fahreignung durch den
Aufnahmemitgliedstaat wäre eine unzulässige Zweitprüfung. Anders verhält es
sich aber, wenn die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften nach Maßgabe
von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch auf ein Verhalten oder Um-
stände nach der Fahrerlaubniserteilung gestützt werden kann, denn solche
Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigt werden.
Damit wird - entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes -
einerseits ein Eingriff in die Zuständigkeiten und Befugnisse des Ausstellermit-
gliedstaates vermieden, andererseits aber auch verhindert, dass eine die Ver-
kehrssicherheit gefährdende zeitliche Lücke bei der Überprüfung der Fahreig-
nung entsteht.
Ein in diesem Sinne nachträgliches Verhalten erfordert keinen weiteren Ver-
kehrsverstoß, sondern nur das Vorliegen von nach der Erteilung der ausländi-
schen Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen, die für sich genommen oder in
der Zusammenschau mit dem früheren Verhalten des Betroffenen dessen feh-
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lende Eignung belegen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem
vom Europäischen Gerichtshof in den genannten Entscheidungen verwendeten
Begriff „Verhalten“ - in der französischen bzw. englischen Fassung der Ent-
scheidungen heißt es insoweit „comportement“ bzw. „conduct“ - nicht entneh-
men, dass es nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis schon zu
einer die mangelnde Fahreignung erweisenden Auffälligkeit des Fahrerlaubnis-
inhabers im Straßenverkehr, hier etwa zu einer Trunkenheitsfahrt, gekommen
sein muss. Die Feststellung der Fahreignung setzt - nach der Konzeption der
EU-Führerscheinrichtlinie nicht anders als nach dem deutschen Recht - eine
Prognose des künftigen Verhaltens des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw.
Fahrerlaubnisinhabers voraus. Mit dem Schutz der anderen Verkehrsteilneh-
mer, den auch die EU-Führerscheinrichtlinie sicherstellen will (vgl. nur Nr. 4 und
10 der Begründungserwägungen), wäre es unvereinbar, wenn die Fahrerlaub-
nisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates trotz einer von Sachverständigen ge-
troffenen negativen Einschätzung abwarten müsste, bis sich das von ihnen
festgestellte Risiko realisiert und möglicherweise irreparable Schäden eingetre-
ten sind. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in diesen Entscheidun-
gen gleichberechtigt zum Begriff „Verhalten“ von nach der Erteilung der EU-
Fahrerlaubnis eingetretenen „Umständen“ die Rede ist, auf die eine Maßnahme
nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gestützt werden kann. Es reicht
somit aus, dass nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ein Gut-
achten über die Fahreignung erstellt wird, das als Prognosebasis jedenfalls
auch auf nachträgliche Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerliche Un-
geeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers schließt.
b) Die im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 16. Januar 2007 getrof-
fenen sachverständigen Feststellungen sind in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
geeignet, die vom Beklagten ausgesprochene Fahrerlaubnisbeschränkung mit
Blick auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu tragen. Die Sachver-
ständigen ziehen dort als Grundlage für die von ihnen vorgenommene Progno-
se nicht nur das Verhalten des Klägers und Umstände vor der Erteilung seiner
niederländischen Fahrerlaubnis im April 2003 heran. Maßgeblich abgestellt wird
dort vielmehr auf die Befunde aus der verkehrsmedizinischen Untersuchung
des Klägers am 18. Dezember 2006, die auf einen massiven Alkoholmiss-
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brauch bis in das Jahr 2006 hinweisen, sowie auf das psychologische Untersu-
chungsgespräch, das eine unzureichende Aufarbeitung der Alkoholproblematik
durch den Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung ergibt.
c) Der Verwertung dieses Gutachtens steht nicht entgegen, dass seine Anfor-
derung europarechtlichen Vorgaben widersprach.
aa) Die Anordnung an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen, war nach den in der Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofes entwickelten Grundsätzen nicht mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2
und 4 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar. Der Beklagte hat diese Anordnung
auf die vor der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis liegende Trunken-
heitsfahrt des Klägers und die deshalb am 25. Februar 2000 erfolgte strafge-
richtliche Verurteilung gestützt. Er bezog sich damit allein auf ein Verhalten
oder Umstände, die vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ein-
getreten sind. Ist dem Aufnahmemitgliedstaat nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes wegen des gemeinschaftsrechtlichen Anerken-
nungsgrundsatzes aber eine Zweitprüfung verwehrt, kann es ihm auch nicht
gestattet sein, vom Fahrerlaubnisinhaber die Vorlage eines Eignungsgutachtens
zu fordern, das die Grundlage einer solchen Zweitprüfung bilden soll. Zu den in-
nerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Auf-
hebung der Fahrerlaubnis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG, die der Aufnahmemitgliedstaat nach der EuGH-Rechtsprechung
nur eingeschränkt anwenden darf, gehören auch die das Vorfeld dieser Maß-
nahmen betreffenden Vorschriften über die Klärung von Eignungszweifeln.
bb) Das Gemeinschaftsrecht schließt es aber nicht aus, ein solches Gutachten
gleichwohl zu verwerten, wenn es der Betroffene der Fahrerlaubnisbehörde des
Aufnahmemitgliedstaates vorgelegt hat.
Die Richtlinie 91/439/EWG enthält kein Verwertungsverbot für solche Fälle.
Vielmehr wäre es mit der Verkehrssicherheit, deren Bedeutung auch in den
Begründungserwägungen dieser Richtlinie 91/439/EWG hervorgehoben wird
(vgl. deren Nr. 4 und 10), nicht vereinbar, einem Fahrerlaubnisinhaber, dessen
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fehlende Eignung unter Berücksichtigung von nach der Erteilung der EU-
Fahrerlaubnis liegenden Umständen festgestellt wurde, weiter als Kraftfahrer
am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum EU-Fahrerlaub-
nisrecht finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Ver-
wertungsverbot. Auch mit den allgemeinen Grundsätzen, die der Europäische
Gerichtshof zum bei Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht gebotenen Rechts-
schutz entwickelt hat, steht die Heranziehung des vom Kläger vorgelegten Gut-
achtens in Einklang. Danach ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der ein-
zelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die
dem Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden
Rechte dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2003 - Rs. C-276/01, Steffen-
sen - Slg. I-3735 Rn. 60 ff. m.w.N.). Diese Modalitäten dürfen aber nicht weni-
ger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen
(Äquivalenzgrundsatz); nach dem Effektivitätsgrundsatz darf die Ausübung der
durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch un-
möglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (a.a.O. Rn. 60). Schließlich
darf das Recht auf ein faires Verfahren, wie es u.a. in Art. 6 EMRK niedergelegt
ist, nicht verletzt sein. Die Prüfung, ob diese Grundsätze beachtet wurden, weist
der Europäische Gerichtshof den nationalen Gerichten zu, die dabei alle ihnen
verfügbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen
haben (a.a.O. Rn. 65, 68 und 78).
Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz scheidet aus. Die Verwertbarkeit
eines vom Fahrerlaubnisinhaber vorgelegten Eignungsgutachtens wird - wie
gezeigt - auch bei einem Verstoß der Gutachtensanforderung gegen innerstaat-
liches Recht bejaht. Ebenso wenig kann ein Verstoß gegen den Effektivitäts-
grundsatz angenommen werden. Der Betroffene hatte es selbst in der Hand, ob
er der Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten zugänglich macht. Die Aufforde-
rung der Fahrerlaubnisbehörde, ihr ein Eignungsgutachten vorzulegen, ist nach
den Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung nicht zwangsweise durchsetz-
bar. Die Behörde kann zwar im Falle der Vorlageverweigerung gemäß § 11
Abs. 8 Satz 1 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Betroffenen schließen;
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das setzt aber eine rechtmäßige, also auch gemeinschaftsrechtskonforme An-
ordnung voraus. Dadurch ist der Betroffene geschützt, wenn der Aufnahmemit-
gliedstaat seine Befugnisse überschritten haben sollte. Legt er aber - aus wel-
chen Gründen auch immer - das Gutachten vor, muss er sich an den zu seiner
Fahreignung gewonnenen Erkenntnissen festhalten lassen. Ihm verbleibt auch
dann die Möglichkeit, die im Gutachten getroffenen Feststellungen durch hin-
reichend substanziierte Einwände in Zweifel zu ziehen. Schließlich wird mit ei-
ner Verwertung des Gutachtens nicht gegen den Grundsatz eines fairen Ver-
fahrens verstoßen, dessen Einhaltung auch das innerstaatliche Recht verlangt
(vgl. BVerfGE 91, 176 <180 f.>). Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte, auf die auch der Europäische Gerichtshof in
diesem Zusammenhang Bezug nimmt, regelt Art. 6 Abs. 1 EMRK das Be-
weisrecht als solches nicht; die Zulässigkeit eines Beweises, der rechtswidrig
gewonnen wurde, kann danach nicht grundsätzlich oder abstrakt ausgeschlos-
sen werden (vgl. EGMR, Urteile vom 18. März 1997, Mantovanelli/Frankreich -
Recueil des arrêts et décisions 1997-II, §§ 33 und 34 und vom 25. März 1999,
Pélissier und Sassi/Frankreich - Recueil des arrêts et décisions 1999-II, § 45,
NJW 1999, 3545). Dass mit der Verwertung des Gutachtens der kontradiktori-
sche Charakter des Gerichtsverfahrens verletzt sein könnte, ist mit Blick auf die
dem Fahrerlaubnisinhaber offenstehenden Einwendungsmöglichkeiten und den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszuschließen. Ebenso wenig führt die
Verwertung des Gutachtens sonst zu einer unzumutbaren Verkürzung der Ver-
fahrensrechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
Dr. Wysk
33
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
StVG
§ 3 Abs. 1
FeV
§ 11 Abs. 8, §§ 13, 46 Abs. 1 und 3
RL (EWG) Nr. 91/439
Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 8 Abs. 2 und 4
Stichworte:
Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerken-
nung; Anerkennungsgrundsatz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eig-
nung; Eignungszweifel; Eignungsmangel; Überprüfung der Eignung; Alkohol;
Alkoholkonsum; Alkoholmissbrauch; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrer-
laubnisentziehung; Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen; medizinisch-psychologisches Gutachten; Vorlage des
Gutachtens; nachträgliche Umstände; nachträgliche Tatsachen; Beweisverwer-
tung; Beweisverwertungsverbot.
Leitsatz:
Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt
werden, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der
Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt
hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung
liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird.
Urteil des 3. Senats vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10
I. VG Darmstadt vom 15.09.2008 - Az.: VG 2 E 1699/07 (2) -
II. VGH Kassel vom 15.05.2009 - Az.: VGH 2 A 2203/08 -