Urteil des BVerwG vom 09.07.2008

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 2.08
VG 14 K 691/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-
den vom 25. Juli 2007 mit Schriftsatz vom 2. Juli 2008 zurückgenommen. Das
Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 126 Abs. 3, § 125 Abs. 1
Satz 1 sowie in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein-
zustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Ge-
richtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des
Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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