Urteil des BVerwG vom 27.09.2012

Ausfuhr, Verordnung, Irrtum, Datenbank

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 19.11
OVG 10 LB 54/08
Verkündet
am 27. September 2012
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:
Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 1. September 2010 wird geändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Oldenburg vom 28. November 2006 wird zu-
rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Re-
visionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger ist Landwirt. Er begehrt die Gewährung von Rinderprämien für das
Jahr 2003 und wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung eines hierauf
gewährten Vorschusses und dessen Rückforderung.
Am 27. August 2003 beantragte er Schlacht- und Sonderprämien für 20 männli-
che Rinder. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 bewilligte das Amt für Agrar-
struktur Aurich für 18 dieser Tiere einen Vorschuss in Höhe von 4 140,18 €.
Zwei Tiere blieben unberücksichtigt, weil die Antragsfrist für sie um mehr als
25 Tage überschritten war.
Am 30. Dezember 2003 beantragte der Kläger Schlacht- und Sonderprämien
für sechs weitere männliche Rinder. Im Zuge der Kontrolle des Antrags über
das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (die sogenannte
HIT-Datenbank) wurde festgestellt, dass diese Tiere erst am 31. Dezember
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2003 in ein Drittland ausgeführt worden waren. Der Kläger wurde hierzu mit
Schreiben vom 17. November 2004 angehört.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. Februar 2005 die Anträge ab, wider-
rief den Bescheid vom 15. Dezember 2003 und forderte den Vorschuss zurück.
Zur Begründung führte sie aus, die im Antrag vom 30. Dezember 2003 be-
zeichneten Tiere erfüllten die Prämienvoraussetzungen nicht, weil der Antrag
für sie vor der Ausfuhr gestellt worden sei. Aufgrund der Differenz zwischen den
beantragten und den ermittelten Prämien seien für das Jahr 2003 keine Prä-
mien zu gewähren; der bewilligte Vorschuss sei zurückzufordern.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid
vom 22. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm
Schlacht- und Sonderprämien für 24 männliche Rinder in Höhe von 8 660,26 €
zuzüglich Zinsen zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil
vom 28. November 2006 stattgegeben, weil dem Prämienanspruch nicht ent-
gegenstehe, dass der Antrag vor Ausfuhr der Tiere gestellt worden sei. Die Re-
gelung, nach der Prämienanträge im Fall der Ausfuhr nach dem Tag zu stellen
seien, an dem die beantragten Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlas-
sen, sei keine materielle Prämienvoraussetzung. Für einen verspäteten Antrag
sehe Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 lediglich vor, dass er unzulässig
sei, wenn die Antragsfrist von sechs Monaten um mehr als 25 Kalendertage
überschritten werde. Für einen zu früh gestellten Antrag sei hingegen keine
Sanktion vorgesehen; er werde grundsätzlich mit Zeitablauf zulässig. Hierfür
spreche, dass der Antrag jedenfalls so lange, wie ein zu ahndendes Verhalten
nicht festgestellt sei, jederzeit korrigiert oder zurückgenommen werden könne.
Zum entscheidenden Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle hätten die Vorausset-
zungen der Prämienbewilligung vorgelegen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil
vom 1. September 2010 geändert und die Klage abgewiesen. Die am 30. De-
zember 2003 beantragten sechs Tiere seien nicht prämienfähig, weil sie erst
nach Antragstellung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Der
Wortlaut des Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 bringe
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klar zum Ausdruck, dass ein Antrag vor der Ausfuhr der Prämiengewährung
entgegenstehe. Die Regelung diene nicht allein der Bestimmung des Endes der
Frist, sondern habe eine eigenständige Bedeutung. Dafür spreche, dass eine
verfrühte Antragstellung zu einer unnötigen Belastung des Integrierten Verwal-
tungs- und Kontrollsystems führe. Anders als im Falle eines verspäteten An-
trags bestehe bei einer frühzeitigen Bescheidung auch ein nicht unerhebliches
Risiko für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft, weil im Zeitpunkt der
Antragstellung ein wesentlicher Grund für die Prämiengewährung (noch) nicht
gegeben sei. Der Antrag sei auch nicht dadurch zulässig geworden, dass die
Tiere nach der Antragstellung ausgeführt worden seien. Es sei ohne Bedeu-
tung, dass ein verfrühter Antrag zurückgenommen und nach der Ausfuhr erneut
gestellt werden könne. Die verfrühte Antragstellung könne auch nicht als offen-
sichtlicher Irrtum berichtigt werden. Der tatsächliche Zeitpunkt der Antragstel-
lung lasse sich nicht nachträglich ändern. Darüber hinaus fehle es an einem
offensichtlichen Irrtum, weil der Kläger nicht gutgläubig gehandelt habe. Viel-
mehr habe er seine Sorgfalts- und Überprüfungspflichten grob verletzt, indem er
ins Blaue hinein erklärt habe, die Prämien für Tiere zu beantragen, die ausge-
führt worden seien. Dies habe zur Folge, dass der Prämienanspruch für das
Jahr 2003 vollständig ausgeschlossen sei. Es laufe dem Zweck der Sanktions-
regelung zuwider, verfrühte Anträge von Sanktionen auszunehmen. Anderen-
falls könne ein Antrag beliebig früh gestellt werden, auch wenn noch völlig un-
klar sei, ob und wann die betreffenden Tiere ausgeführt würden. Dies könne
- wie hier - auch dazu verleiten, ins Blaue hinein einen Beihilfeantrag zu stellen,
um noch im betreffenden Jahr eine Anrechnung der Tiere auf den Besatzdichte-
faktor zu bewirken. Der Ausschluss entfalle nicht deshalb, weil den Kläger keine
Schuld treffe. Vielmehr habe er sich vor der Antragstellung vergewissern kön-
nen und müssen, dass die Tiere bereits ausgeführt seien. Daran ändere nichts,
dass die Mitteilung der Ausfuhrdaten seit dem 1. Januar 2003 entbehrlich ge-
worden sei. Der Kläger habe hieraus nicht folgern dürfen, der Antrag sei schon
vor der Ausfuhr zulässig, zumal das Antragsformular hervorhebe, dass für die
Antragstellung die in der HIT-Datenbank erfassten Daten maßgeblich seien. Es
entbinde den Kläger nicht vom Schuldvorwurf, dass das im Antragsformular in
Bezug genommene Merkblatt nicht ausdrücklich darauf hinweise, dass der An-
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trag frühestens nach dem Tag gestellt werden dürfe, an dem die Tiere das Zoll-
gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Er ist der Auf-
fassung, dass mit der Regelung nicht der frühestmögliche Zeitpunkt für die An-
tragstellung festgelegt werden sollte. Der Tatbestand beschreibe lediglich die
Vermarktung als Anknüpfungspunkt der Frist, bis zu deren Ablauf der Antrag
spätestens zu stellen sei. Mit dem 2003 eingeführten Verfahren, die Landwirte
von der Verpflichtung zu befreien, den Ausfuhrnachweis mit dem Antrag vorzu-
legen, habe es die Beklagte übernommen, selbst anhand der HIT-Datenbank zu
überprüfen, wann die Tiere ausgeführt worden seien. Das Integrierte Verwal-
tungs- und Kontrollsystem werde durch einen vor der Ausfuhr gestellten Antrag
nicht belastet, und es bestehe kein erhebliches Risiko für die finanziellen Inte-
ressen der Gemeinschaft, weil über den Prämienantrag erst entschieden werde,
wenn die erforderlichen Angaben in der Datenbank vorlägen. Da ein Prämien-
antrag zurückgenommen und nach der Ausfuhr neu gestellt werden könne, stel-
le es sich als Förmelei dar, in einer Antragstellung vor der Ausfuhr einen prä-
mienschädlichen Umstand zu sehen. Entscheidend sei, dass die materiellen
Prämienvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Sachentscheidung gegeben seien.
Darüber hinaus könne er sich auf einen offensichtlichen Irrtum berufen. Er habe
sich gegebenenfalls darüber geirrt, dass er den Antrag erst stellen durfte, nach-
dem ihm der Nachweis über die tatsächliche Ausfuhr der Tiere vorgelegen ha-
be, obwohl er den Nachweis hierzu nicht mehr zu erbringen und die Tiere be-
reits dem Viehhändler übergeben gehabt habe. Außerdem treffe ihn keine
Schuld. Nachdem der Antragsvordruck darauf verweise, dass die Beklagte das
Datum der Ausfuhr der HIT-Datenbank entnehme, habe er der Erklärung des
Formulars, dass die Tiere in ein Drittland ausgeführt „wurden“, keine Bedeutung
beigemessen und auch nicht beimessen müssen. Es könne ihm daher auch
nicht vorgehalten werden, er habe Angaben ins Blaue hinein gemacht.
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
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II
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf ei-
ner Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat
Anspruch auf die für das Jahr 2003 beantragten Schlacht- und Sonderprämien
für 24 männliche Rinder, womit sich der angefochtene Bescheid auch im Übri-
gen als rechtswidrig erweist.
Der Anspruch des Klägers auf die begehrten Schlacht- und Sonderprämien für
24 männliche Rinder findet seine Grundlage in der Verordnung (EG)
Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorgani-
sation für Rindfleisch (ABl EG Nr. L 160 S. 21) in der für das Kalenderjahr 2003
geltenden, zuletzt geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des
Rates vom 14. April 2003 (ABl EG Nr. L 122 S. 1) - im Folgenden: VO (EG)
Nr. 1254/1999. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Prämienantrag
vom 30. Dezember 2003 einen Tag vor der Ausfuhr der Tiere mit der Angabe
eingereicht wurde, die Tiere seien ausgeführt. Dabei bedarf keiner abschlie-
ßenden Entscheidung, ob die Antragstellung nach Ausfuhr eine eigenständige
Prämienvoraussetzung darstellt (1.). Gleiches gilt für die Frage, ob und unter
welchen sonstigen Voraussetzungen ein „verfrühter“ Antrag mit der Ausfuhr als
ordnungsgemäß gestellt gilt (2.). Jedenfalls ist der Antrag wegen eines offen-
sichtlichen Irrtums zu berichtigen (3.).
1. Die Gewährung der beanspruchten Prämien setzt einen Antrag des Erzeu-
gers voraus (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO
>
Nr. 1254/1999), der alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen In-
formationen enthalten muss (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbe-
stimmungen zum mit der Verordnung Nr. 3508/92 des Rates eingeführ-
ten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftli-
che Beihilferegelungen in der für das Kalenderjahr
2003 geltenden Fassung der Verordnung Nr. 2550/2001 der Kommission
vom 21. Dezember 2001 - im Folgenden: VO
Nr. 2419/2001). Für den Fall der Ausfuhr in Drittländer muss der Prämienantrag
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zusätzlich die Angaben nach Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. b der Verord-
nung (EG) Nr. 2342/1999 enthalten (Verordnung Nr. 2342/1999 der
Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Ver-
ordnung Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisa-
tion für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung
in der für das Kalenderjahr 2003 geltenden Fassung der Verordnung
Nr. 1473/2003 der Kommission vom 20. August 2003
- im Folgenden: VO Nr. 2342/1999). Diese Angaben sind aufgrund der
Entscheidung Deutschlands, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung
zu gewähren, nicht nur bei der Beantragung von Schlachtprämien, sondern
gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 auch bei Sonderprämien erforder-
lich. So bestimmt Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. b Nr. iii und iv VO (EG)
Nr. 2342/1999, dass jeder Prämienantrag die Ausfuhranmeldung und den
Nachweis der Ausfuhr umfasst, der auf die gleiche Weise wie für die Ausfuhrer-
stattung zu erbringen ist. Gemäß Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG)
Nr. 2342/1999 sind schließlich „Beihilfeanträge ‚Tiere’ […] im Falle der Ausfuhr
nach dem Tag zu stellen, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft
verlassen, und zwar innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist,
die sechs Monate nicht überschreiten darf …“.
Es ist vor dem Hintergrund des Systems der Prämiengewährung zweifelhaft, ob
die letztgenannte Bestimmung eine eigenständige Prämienvoraussetzung ent-
hält, die es verbietet, Prämienanträge vor dem Tag der Ausfuhr zu stellen. Hier-
für könnte zwar der Wortlaut der deutschen Sprachfassung der Verordnung
sprechen, der - zweigliedrig - zunächst das Gebot der Beantragung nach der
Ausfuhr formuliert und daran anschließend eine von den Mitgliedstaaten festzu-
setzende Frist. Jedoch weisen die englischen und französischen Sprachfas-
sungen in eine andere Richtung. Sie beginnen mit der Aussage, dass der An-
trag innerhalb eines Zeitraums zu stellen ist, der grundsätzlich sechs Monate
nicht übersteigen darf, und bestimmen daran anschließend den Tag der Aus-
fuhr als Fristbeginn.
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Ebenso gibt das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, das durch die
genannten sektoralen Bestimmungen ergänzt wird, keinen eindeutigen Auf-
schluss. Es setzt zwar, wie namentlich den genannten Antragsvoraussetzungen
zu entnehmen ist, allgemein voraus, dass die vom Beihilfeberechtigten beizu-
bringenden Informationen von vornherein zutreffend und richtig sind (EuGH,
Urteil vom 16. Mai 2002 - Rs. C-63/00, Schilling und Nehring - Slg. 2002, I-4497
Rn. 34, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-375/05, Geuting - Slg. 2007, I-7987
Rn. 30). Das besagt aber nichts darüber, ob der hier gestellte Antrag verfrüht
und daher prämienschädlich war.
Auch sonst fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der nach Ausfuhr liegende An-
tragszeitpunkt Prämienvoraussetzung ist. Die Vorgängerregelungen des Art. 35
Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 verpflichteten dazu, den An-
trag vor der Ausfuhr zu stellen. Erst Art. 10 Abs. 1 und 3 VO (EWG) Nr. 3886/92
(ABl EG Nr. L 391 S. 20) in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1909/93 (ABl EG
Nr. L 173 S. 11) beseitigte diese Verpflichtung. Für den Fall der Versendung
wird weiterhin daran festgehalten, dass der Antrag einzureichen ist, bevor die
Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verlassen (Art. 8
Abs. 6 Unterabs. 3 VO Nr. 2342/1999), ohne dass parallel zugleich ein
frühester Zeitpunkt für die Beantragung bestimmt ist. Dementsprechend geben
auch die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 keinen Hinweis
darauf, dass der Zeitpunkt der Antragstellung nunmehr zu den Voraussetzun-
gen ordnungsgemäßer Einreichung gehören soll.
Bestätigt wird dies durch den Zweck von Antragsfristen, wie er für das Integrier-
te Verwaltungs- und Kontrollsystem allgemein in Erwägungsgrund 15 VO (EG)
Nr. 2419/2001 formuliert ist. Antragsfristen sollen danach die Wirksamkeit von
Kontrollen der Prämienvoraussetzungen gewährleisten, die mit dem Zeitlauf
regelmäßig abnimmt. Auf den Anfangszeitpunkt einer Frist lässt sich dies nicht
übertragen, weshalb in Erwägungsgrund 15 auch nur verspätete Anträge er-
wähnt werden. Es mindert nicht die Wirksamkeit der behördlichen Kontrolle,
wenn die materiellen Prämienvoraussetzungen bei Antragstellung noch nicht
vorgelegen haben. Das verdeutlicht der Parallelfall der Versendung, in dem der
Antrag weiterhin bereits vor der Versendung zu stellen ist. Auch das allgemeine
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Ziel effizienter Verwaltungs- und Kontrollmechanismen, das in der Ermächti-
gung der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt, unbeschadet bestehender Fris-
ten im Interesse einer reibungslosen Verwaltung und Kontrolle Zeiträume und
Daten für die Stellung der Prämienanträge festzulegen (Art. 35 Abs. 1 Un-
terabs. 2 Satz 2 VO Nr. 2342/1999, Erwägungsgrund 4 der Änderungs-
verordnung VO
>
Nr. 1042/2000, ABl EG Nr. L 118 S. 4), legt eine Prä-
mienvoraussetzung der Beantragung nach der Ausfuhr nicht nahe, nachdem
bereits bestimmt ist, dass der Prämienantrag unter anderem den Nachweis der
Ausfuhr umfasst.
Von einem anderen Verständnis des Unionsrechts ist auch der nationale Ver-
ordnungsgeber ersichtlich nicht ausgegangen. Die Verordnung über die Gewäh-
rung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder-
und Schafprämien-Verordnung - RSVO) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I
S. 2588) in der für das Antragsjahr 2003 geltenden Fassung vom 6. Oktober
2003 (BGBl I S. 1970) regelte die Antragsfrist in § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2
RSVO dahin, dass der Antrag auf Sonder- und Schlachtprämien „spätestens
sechs Monate […] nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemein-
schaft verlässt, einzureichen“ ist. Ein frühestmöglicher Zeitpunkt der Antragstel-
lung ist damit nicht bestimmt.
2. Geht man gleichwohl davon aus, dass es unionsrechtlich eine eigenständige
Voraussetzung der Prämiengewährung ist, dass der Antrag erst nach der Aus-
fuhr gestellt wird, so spricht vieles dafür, einen verfrühten Antrag mit dem Zeit-
punkt der Ausfuhr als gestellt und damit als geheilt zu betrachten, wenn die
Ausfuhr erfolgt, bevor die zuständige Behörde auf Unregelmäßigkeiten hinge-
wiesen, eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt oder dabei Unregelmäßigkeiten
festgestellt hat. In diesem zeitlichen Rahmen hätte der Antrag ohne Weiteres
durch Rücknahme und Neubeantragung korrigiert werden können (Art. 14
Abs. 1 VO Nr. 2419/2001). Entsprechend steht das Ziel, die finanziellen
Interessen der Gemeinschaft zu schützen, nicht der Annahme entgegen, eine
verfrühte Antragstellung mit der Ausfuhr als geheilt zu betrachten. Mit der Aus-
fuhr ist in derartigen Fällen eine diesbezüglich betrügerische Absicht oder Un-
redlichkeit auszuschließen. Sei es, dass eine betrügerische Absicht nie be-
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stand, sei es im Sinne eines Rücktritts vom Versuch, den das System der Prä-
miengewährung durch die Möglichkeiten der Antragsrücknahme und der einfa-
chen Berichtigung (Art. 14 und Art. 44 Abs. 2 VO Nr. 2419/2001) an-
erkennt. Für den Kläger gilt dies in besonderer Weise, denn die Tiere hatten
bereits vor der Beantragung den Hof verlassen, waren zur Ausfuhr angemeldet
und haben am Tag nach der Antragstellung das Zollgebiet der Gemeinschaft
verlassen. Der Regelung wäre durch diese Heilungsmöglichkeit auch nicht ihre
praktische Wirksamkeit genommen, weil sie - eingebettet in das System der
Prämiengewährung - in den Fällen wirksam würde, in denen eine Heilung
ebenso wie eine Antragsrücknahme oder eine einfache Berichtigung nicht mehr
möglich ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der Einwand berechtigt, dass es
eine schwerlich zu rechtfertigende Förmelei wäre, den Kläger an der vorzeitigen
Beantragung festzuhalten, zumal die Ausfuhr und ihr Datum aus der HIT-
Datenbank ersichtlich waren und anhand dieser überprüft werden sollten, wie
noch darzutun ist.
Weder die Frage einer eigenständigen Prämienvoraussetzung noch die Frage
einer Heilung bedarf jedoch einer abschließenden Beantwortung, weil der An-
trag des Klägers jedenfalls wegen eines offensichtlichen Irrtums als berichtigt
anzusehen ist.
3. Die verfrühte Beantragung und die darauf zurückzuführende fehlerhafte An-
gabe im Antrag sind als offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 12 VO (EG)
Nr. 2419/2001 anzuerkennen.
a) Soweit der Kläger in dem Antragsformular unter Nr. 6.3 durch Ankreuzen der
Vermarktungsform „Ausfuhr in ein Drittland bei der Schlachtprämie und/oder
Sonderprämie (DL)“ zugleich die vorgegebene Aussage bestätigt hat, dass er
die Prämien für Tiere beantrage, „die in ein Drittland ausgeführt wurden“, liegt
- bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - ein fehlerhafter Antrag vor.
Vieles spricht allerdings dafür, dass dieser Fehler ohne Weiteres berichtigt ist.
Gemäß Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 führt eine rechtzeitige schriftliche
Information darüber, dass ein Antrag „fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehler-
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haft geworden ist“, nicht nur zum Ausschluss von Sanktionen, sondern darüber
hinaus „zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation“.
Die schriftliche Information ist für diese Berichtigung insoweit konstitutiv, als der
Antragsteller mit ihr eine bestehende Diskrepanz zwischen Antrag und Wirklich-
keit offenbart. Entfällt hingegen eine zunächst bestehende Diskrepanz zwischen
Antrag und Wirklichkeit dadurch, dass sich die angegebene Tatsache realisiert,
so hat eine zusätzliche Offenbarung des ursprünglichen Fehlers keinen weite-
ren Sinn. Es kommt hinzu, dass die Beklagte mit ihrer im Antragsjahr 2003 be-
gründeten Praxis auf die Vorlage von Nachweisen zur Ausfuhr verzichtet und
die entsprechenden Informationen erklärtermaßen selbst dem Herkunftssiche-
rungs- und Informationssystem für Tiere entnommen hat. Die darin enthaltenen,
über das Hauptzollamt erhobenen Informationen, für deren Richtigkeit der Klä-
ger verantwortlich ist (Art. 10 Abs. 4 VO Nr. 2419/2001), erklärt das An-
tragsformular hervorgehoben als für die Antragstellung maßgeblich. Vor diesem
Hintergrund hatte der Kläger auch sonst keinen Anlass, die Beklagte zusätzlich
über den Zeitpunkt der Ausfuhr zu informieren. Nachdem die Tiere ausgeführt
wurden, bevor ein die Berichtigung ausschließender Hinweis der Beklagten er-
folgte, liegt es nahe, insoweit von einer automatischen Selbstkorrektur der ur-
sprünglich fehlerhaften Angabe auszugehen. Ungeachtet dieser Erwägungen ist
die ursprünglich fehlerhafte Antragsangabe ebenso wie die vorzeitige Antrag-
stellung jedenfalls als offensichtlicher Irrtum anzusehen.
b) Ein Beihilfeantrag kann nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden,
wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, Art. 12 VO
(EG) Nr. 2419/2001. Mit dieser Regelung eröffnet die Verordnung jenseits der
Grenzen einer einfachen Berichtigung die Kompetenz zur Korrektur solcher
Fehler, die offensichtlich sind und für die damit betrügerisches und unredliches
Verhalten ausgeschlossen werden kann. Liegt ein derart qualifizierter Irrtum
vor, so ist dieser zu berichtigen, worüber im Streitfall die Gerichte abschließend
entscheiden (Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - Buchholz 424.3
Förderungsmaßnahmen Nr. 10 Rn. 19 = RdL 2010, 162 <163>). Praktisch be-
deutsam sind dabei in erster Linie Irrtümer, die in Form fehlerhafter Angaben im
Antrag enthalten sind. Der Anwendungsbereich der Berichtigung offensichtli-
cher Irrtümer beschränkt sich jedoch nicht auf die Korrektur solcher Angaben,
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was unzweifelhaft ist und daher keiner Vorlage an den Europäischen Gerichts-
hof bedarf.
Indem das Oberverwaltungsgericht eine Berichtigung nach Art. 12 VO (EG)
Nr. 2419/2001 ausschließt, weil sich der tatsächliche Zeitpunkt der Antragstel-
lung nicht nachträglich ändern lasse, verkennt es die Tragweite der Vorschrift.
Auch dann, wenn es um die Berichtigung einer fehlerhaften Angabe geht, ver-
mag diese an der tatsächlichen Fehlerhaftigkeit nichts zu ändern. Entscheidend
ist die rechtliche Wirkung der Berichtigung, mit der ein offensichtlicher Fehler
als behoben gilt. Sind die Voraussetzungen der Berichtigung gegeben, so ist
der Antrag so zu behandeln, als wäre er ohne den Fehler gestellt worden. Die
Berichtigung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 durchbricht damit die Regel,
dass ein Antrag von vornherein richtig zu stellen ist und nach einem Hinweis
der zuständigen Behörde nicht mehr korrigiert werden kann. Dafür, einen nach
Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 verfrühten Antrag nicht an-
ders als einen inhaltlich fehlerhaften Antrag zu behandeln, spricht insbesonde-
re, dass der Fehler vor einem Hinweis der zuständigen Behörde durch Rück-
nahme und Neubeantragung ohne Weiteres hätte behoben werden können und
dass die in Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 in Bezug genommenen Bestimmun-
gen der Art. 6 bis 11 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht nur inhaltliche Vorgaben be-
treffen, sondern auch formale Aspekte der Antragstellung. Mit dem Ablauf der
Antragsfrist für eine Rinderprämie ist zwar eine materielle Ausschlusswirkung
verbunden (vgl. Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 27.03 - BVerwGE 121,
10 <11 f.> = Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 196 S. 54), die
nur im Rahmen der speziellen Regelung des Art. 13 Abs. 1 VO (EG)
Nr. 2419/2001 in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände
überwunden werden kann. Ein verfrüht gestellter Antrag ist von dieser Aus-
schlusswirkung jedoch naturgemäß nicht betroffen. Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2
VO (EG) Nr. 2342/1999 hat mit der Vorgabe, den Antrag nach der Ausfuhr zu
stellen, jedenfalls nicht weitergehend als die im Antrag zu machenden Angaben
die verfahrensrechtliche Funktion, eine effiziente Verwaltung zu ermöglichen
und das Vorliegen der materiellrechtlichen Prämienvoraussetzungen zu ge-
währleisten. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt der Bestimmung
keinesfalls zu. Die Belastung der Verwaltung, die ein insoweit fehlerhafter An-
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trag mit sich bringen kann, ist nicht anders zu beurteilen, als die Belastung
durch inhaltlich fehlerhafte Anträge. Sie wird unter den Voraussetzungen eines
offensichtlichen Irrtums im Interesse der materiellen Gerechtigkeit hingenom-
men. Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, einen verfrühten Antrag von
der Berichtigungsmöglichkeit des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 von vornhe-
rein auszunehmen.
c) Die Voraussetzungen eines offensichtlichen Irrtums liegen vor, weshalb dem
Kläger seine ursprünglich falsche Angabe über die erfolgte Ausfuhr ebenso we-
nig entgegengehalten werden kann, wie eine vorzeitige Einreichung des An-
trags vom 30. Dezember 2003.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Irrtum im Sinne des Art. 12 VO
(EG) Nr. 2419/2001 offensichtlich, wenn er sich aus dem Zusammenhang der
Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten oh-
ne Weiteres zweifelsfrei ergibt (Urteil vom 26. August 2009 a.a.O. Rn. 20 bzw.
S. 163 f.). Die Offensichtlichkeit eines Irrtums kann sich unmittelbar aus dem
Antrag und den hierzu vorgelegten Nachweisen, aber auch aus anderen objek-
tiven Umständen ergeben, die mit diesem Vorgang in Verbindung stehen. Der
Antrag des Klägers vom 30. Dezember 2003 ist in diesem Sinne offensichtlich
fehlerhaft. Zwar erschließt sich der Irrtum nicht unmittelbar aus dem Antrag
selbst. Er ergibt sich jedoch aus der Ausfuhrmeldung des Hauptzollamts im
Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere, die nach der Verwal-
tungspraxis der Beklagten zum Jahr 2003 an die Stelle des Nachweises der
Ausfuhr gemäß Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. b Nr. iv VO (EG)
Nr. 2342/1999 getreten ist und daher den Antragsinhalt mitbestimmt. Entspre-
chend wurde der Fehler im Rahmen der Kohärenzkontrolle des Antrags ohne
Weiteres erkannt.
Die Annahme eines offensichtlichen Irrtums setzt darüber hinaus voraus, dass
der Antragsteller gutgläubig gehandelt hat, so dass der Verdacht eines Betrugs
oder einer Unredlichkeit ausgeschlossen ist. Hierzu bedarf es einer Würdigung
aller Umstände des Einzelfalles, bei der unter anderem das mit dem jeweiligen
Fehler konkret verbundene Potential betrügerischen oder unredlichen Handelns
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zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang erlangen auch subjektive
Umstände Bedeutung. Das hat allerdings nicht zur Folge, dass nur unvermeid-
bare Irrtümer als offensichtliche Irrtümer im Sinne des Art. 12 VO (EG)
Nr. 2419/2001 anerkannt werden können. Eine umfassende Schuldlosigkeit ist
hierfür nicht verlangt; sie würde zu einer Einschränkung des Anwendungsbe-
reichs des offensichtlichen Irrtums führen, die nicht dem Sinn und Zweck des
Rechtsinstituts entspräche (Urteil vom 26. August 2009 a.a.O. Rn. 21 f. bzw.
S. 164).
Soweit das Oberverwaltungsgericht demgegenüber das Vorliegen eines offen-
sichtlichen Irrtums mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe grob fahr-
lässig, ins Blaue hinein erklärt, Prämien für bereits ausgeführte Tiere zu bean-
tragen, hat es die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzel-
falles versäumt und damit seine rechtliche Betrachtung in unzulässiger Weise
verkürzt. Zwar trifft es zu, dass ein offensichtlicher Irrtum jedenfalls dann vorge-
legen hätte, wenn der Kläger gutgläubig hätte davon ausgehen können, die Tie-
re seien zum Zeitpunkt der Beantragung bereits ausgeführt gewesen. Das
Oberverwaltungsgericht blendet aus seinen Erwägungen jedoch aus, dass sich
der Kläger auch dann auf einen offensichtlichen Irrtum berufen kann, wenn er in
gutem Glauben davon ausgehen durfte, wegen der Umstellung des Verfahrens
auf die HIT-Datenbank den Antrag stellen zu dürfen, ohne den Vollzug der Aus-
fuhr und dessen Nachweis abwarten zu müssen. So verhält es sich aber hier.
Nach dem festgestellten und sich aus den Akten ohne Weiteres ergebenden
äußeren Ablauf der Geschehnisse ist eine betrügerische Absicht oder Unred-
lichkeit mit Blick auf die hier in Rede stehende Ausfuhr auszuschließen. Nach
den Daten der HIT-Datenbank hatte der Kläger die am 30. Dezember 2003 be-
antragten sechs Tiere am 29. Dezember 2003 an einen Viehhändler abgege-
ben. Die Tiere sind unter dessen Betriebsnummer mit der Meldung „Ausfuhr“
- versehen mit dem Hinweis „korrektes Verlassen des Betriebs“ - am gleichen
Tag erfasst worden. Sodann ist die Ausfuhr der Tiere unter dem 31. Dezember
2003 gelistet. Parallel zu diesen Daten wird der Ablauf durch die im Berufungs-
verfahren vorgelegten Urkunden bestätigt. Die Tiere wurden noch am 29. De-
zember 2003 beim Hauptzollamt Oldenburg zur Ausfuhr in den Libanon ange-
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meldet. Die Ohrenmarkenliste, die die Ohrenmarkennummern der beantragten
Tiere enthält, trägt den Stempel des Hauptzollamts Oldenburg vom 29. Dezem-
ber 2003 und den Stempel des französischen Zolls in Sète vom 30. Dezember
2003. Mit Datum vom 6. Februar 2004 bestätigte der französische Zoll, dass die
Tiere am 31. Dezember 2003 bestimmungsgemäß der Ausfuhr zugeführt wur-
den.
Hinzu kommt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Oberverwaltungs-
gerichts übereinstimmend mit den Hinweisen im „Merkblatt Rinderprämien
2003“ (Nr. 14.2 und Nr. 43.3) nach einer Umstellung des Verfahrens zum
1. Januar 2003 weder die Ausfuhranmeldung noch die Ausfuhrbescheinigung
dem Antrag beifügen musste. Insoweit war das Antragsformular der Beklagten
veraltet. Unter Nr. 6.3 enthielt es die überholte Aussage, die „Belege über die
Ausfuhr … habe/n ich/wir diesem Antrag beigefügt.“ In diesem Kontext steht
auch die für die Vermarktungsform der Ausfuhr in ein Drittland vorgegebene
Aussage, die Schlachtprämie werde für Tiere beantragt, „die in ein Drittland
ausgeführt wurden“. Zur Antragsfrist führt das „Merkblatt Rinderprämien 2003“
daneben lediglich aus: „Wenn Sie Tiere an Viehhändler, Erfassungsgenossen-
schaften usw. verkaufen, die die Tiere an ein Drittland ausführen wollen, müs-
sen Sie den Prämienantrag spätestens 6 Monate nach dem Tag, an dem die
Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, stellen“. Einen inhalts-
gleichen Hinweis enthält das Antragsformular, was zugleich dem Wortlaut der
Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 RSVO entsprach. Ein Hinweis
darauf, dass diese Frist nicht nur den spätesten Zeitpunkt der Beantragung,
sondern den Zeitraum definiert, innerhalb dessen der Antrag frühestens und
spätestens gestellt werden muss, findet sich nirgends, während auf der Rück-
seite des Antragsformulars unter anderem darauf hingewiesen wird, dass bei
der Ausfuhr von Rindern die Tiere innerhalb eines Zeitraums von weniger als
zwei Monaten, nachdem die Tiere den Betrieb verlassen haben, ausgeführt sein
müssen. Darüber hinaus enthält das Antragsformular den graphisch hervorge-
hobenen Hinweis, dass „für die Antragstellung […] die im Herkunftssicherungs-
und Informationssystem für Tiere […] erfassten Daten maßgeblich“ seien, was
den Kläger in der Annahme bestärken durfte, dass es auf seine Angaben nicht
entscheidend ankomme.
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Im Lichte dieser Umstände bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger in
gutem Glauben, es komme hierauf nicht an, das veraltete Antragsformular mit
der Formulierung, die Tiere seien bereits ausgeführt, unterschrieben und den
Antrag gestellt hat, ohne sich zu vergewissern, ob die Tiere tatsächlich ausge-
führt waren.
Dem steht nicht entgegen, dass das Oberverwaltungsgericht den Sachverhalt
mit Blick auf die Anwendung von Sanktionen und deren Ausschluss (Art. 44
Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001) dahin gewürdigt hat, dass den Kläger ein
Schuldvorwurf treffe; denn einer umfassenden Schuldlosigkeit bedarf es für die
Bejahung des guten Glaubens nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe durch den An-
trag am 30. Dezember 2003 erreichen wollen, dass noch eine Anrechnung auf
den „Besatzdichtefaktor“ für das Jahr 2003 bewirkt werde. Zwar liegt nahe, dass
damit eine Anrechnung der beantragten Tiere auf die für das Jahr 2003 mit 1,8
Großvieheinheiten je Hektar innerbetrieblicher Futterfläche bestimmte Höchst-
zahl sonderprämienfähiger Tiere gemeint ist. Ungeachtet der Frage, wie in die-
sem Fall die Anrechnungsregelungen des Art. 42 VO (EG) Nr. 2342/1999 an-
zuwenden wären, stellt aber auch dieser Umstand den guten Glauben des Klä-
gers nicht in Frage. Durfte der Kläger gutgläubig davon ausgehen, den Antrag
wie geschehen stellen zu dürfen, so lässt sich der gute Glaube unter den gege-
benen Umständen nicht schon deshalb verneinen, weil der Kläger damit ein
legitimes Ziel sichern wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
Rothfuß
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Landwirtschaftsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
VO (EG) Nr. 2342/1999
Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1
VO (EG) Nr. 2419/2001
Art. 12, 14, 44 Abs. 2
RSVO
§ 19 Abs. 2; § 22 Abs. 2
Stichworte:
Landwirtschaft; Beihilfen; Schlachtprämie; Sonderprämie für männliche Rinder;
Ausfuhr; Versendung; Antrag; Antragsfrist; Zweck der Frist; Zeitpunkt; verfrühter
Antrag; Antrag vor Ausfuhr; Prämienvoraussetzung; Fehler; Heilung; Unregel-
mäßigkeit; Berichtigung; Rücknahme eines Antrags; offensichtlicher Irrtum; gu-
ter Glaube; Schuld; Merkblatt Rinderprämien 2003; Antragsformular; Herkunfts-
sicherungs- und Informationssystem für Tiere; HIT-Datenbank; Integriertes Ver-
waltungs- und Kontrollsystem.
Leitsätze:
1. Es bleibt offen, ob es eine eigenständige Voraussetzung für die Gewährung
von Schlacht- und Sonderprämien für männliche Rinder ist, dass im Falle der
Ausfuhr der Beihilfeantrag gemäß Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 VO (EG)
Nr. 2342/1999 erst nach dem Tag gestellt wird, an dem die Tiere das Zollgebiet
der Gemeinschaft verlassen haben. Ebenso bleibt offen, ob eine verfrühte An-
tragstellung heilbar wäre.
2. Eine Berichtigung nach Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 wegen eines offen-
sichtlichen Irrtums ist nicht nur bei fehlerhaften Angaben im Antrag möglich,
sondern auch dann, wenn der Antrag entgegen Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2
Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 gestellt worden ist, bevor die Tiere das Zollge-
biet der Gemeinschaft verlassen haben.
Urteil des 3. Senats vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 19.11
I. VG Oldenburg vom 28.11.2006 - Az.: VG 12 A 1166/05 -
II. OVG Lüneburg vom 01.09.2010 - Az.: - OVG 10 LB 54/08 -