Urteil des BVerwG vom 20.08.2007

Urteil vom 20.08.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 19.07, 3 PKH 9.07
VG 20 A 314.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Liebler
beschlossen:
- 2 -
Die Sprungrevision des Klägers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. April 2007 wird verwor-
fen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Sprungrevision ist unzulässig, weil diese den Beteiligten gegen ein Urteil
des Verwaltungsgerichts nur unter den Voraussetzungen des § 134 VwGO
zusteht.
Hier liegt weder ein Urteil des Verwaltungsgerichts vor, noch sind die Voraus-
setzungen des § 134 VwGO erfüllt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über
die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley van Schewick Liebler
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