Urteil des BVerwG vom 19.05.2005

Berechtigter, Erbengemeinschaft, Systematische Auslegung, Entschädigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 19.04
VG 5 A 1165/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Greifswald vom 20. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger begehren die Gewährung einer höheren Ausgleichsleistung für die im Zu-
ge der Bodenreform auf besatzungshoheitlicher Grundlage am 5. September 1945
erfolgte entschädigungslose Enteignung der Güter L. und D.
Das Gut L. stand zum Zeitpunkt der Enteignung im Eigentum von B., der zum
31. Dezember 1945 für tot erklärt wurde. Er wurde zu je ¼ von seiner Ehefrau R.
und den drei Klägern beerbt.
Das Gut D. stand zum Zeitpunkt der Enteignung im Eigentum von M., der im Juli
1946 verstarb. M. wurde ebenfalls von R. und den drei Klägern zu je ¼ beerbt. R.
verstarb im Januar 2000 und wurde von den Klägern beerbt.
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Mit bestandskräftigem (Teil-)Bescheid vom 3. Mai 2001 stellte der Beklagte fest,
dass den Klägern als Rechtsnachfolgern von B. für die Enteignung des Gutes L. ein
gesamthänderischer Anspruch auf Ausgleichsleistung zustehe. Die Höhe des An-
spruchs wurde ausgehend von einem Betrag von 1 384 084,64 DM (Bemessungs-
grundlage nach § 3 EntschG abzüglich langfristiger Verbindlichkeiten) nach Kürzung
gemäß § 7 Abs. 1 EntschG auf 240 408,46 DM festgesetzt.
Mit dem angegriffenen (Teil-)Bescheid vom 1. Juni 2001 traf der Beklagte die Fest-
stellung, dass den Klägern als Rechtsnachfolgern von M. ein gesamthänderischer
Ausgleichsleistungsanspruch für die Enteignung des Gutes D. zustehe. Dessen Hö-
he setzte er auf 159 353,99 DM fest. Diesen Betrag errechnete der Beklagte, indem
er den sich für das Gut D. nach dem Abzug langfristiger Verbindlichkeiten von der
Bemessungsgrundlage nach § 3 EntschG ergebenden Betrag in Höhe von
1 593 539,85 DM zu dem entsprechenden Betrag für das Gut L. addierte, diese
Summe der Degression unterzog und von dem sich ergebenden Betrag von
399 762,45 DM den für das Gut L. zuerkannten Betrag von 240 408,46 DM subtra-
hierte. Es liege ein Fall der Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG vor. "Be-
rechtigter" im Sinne dieser Regelung sei der Inhaber des vermögensrechtlichen An-
spruchs am 29. September 1990. Dies seien hier die beiden Erbengemeinschaften.
Sie seien jedoch personenidentisch, so dass zum Zwecke der Degression eine Zu-
sammenrechnung der Ansprüche zu erfolgen habe.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Festsetzung der Ausgleichsleistung für Gut
D. auf 261 353,99 DM. Eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei nicht
vorzunehmen, wenn mehrere Entschädigungsansprüche aus mehreren Erbquellen
zusammenträfen. Die Degression nach § 7 Abs. 1 EntschG müsse hier demnach ge-
trennt für die beiden Güter erfolgen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausge-
führt: Die Bemessungsgrundlagen für die Güter D. und L. seien zum Zwecke der De-
gression nicht zu addieren. Die Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei
nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Ausgleichsleistung seinen Anspruch
aus der Schädigung verschiedener Rechtsvorgänger herleite. Berechtigter im Sinne
dieser Vorschrift sei der Geschädigte selbst. Der Wortlaut sei zwar nicht eindeutig.
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Immerhin sei in § 7 Abs. 2 Sätzen 3 und 4 EntschG der Begriff des Berechtigten mit
dem des Geschädigten identisch, und es sei davon auszugehen, dass der Gesetz-
geber einen Begriff in einer Norm einheitlich verwende. Hierfür spreche vor allem die
systematische Auslegung. Die Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG in Fällen
wie hier ergebe zudem kein systemgerechtes Ergebnis. § 7 Abs. 2 Satz 4 EntschG
führe zwingend dazu, dass eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG nicht
erfolgen könne, wenn der Leistungsempfänger zugleich alleiniger Rechtsnachfolger
nach einem Geschädigten und in Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger nach einem
weiteren Geschädigten sei. Das gelte auch, wenn der Miterbenanteil 99/100 betrage
und damit einer Alleinberechtigung nahe komme. Dann aber sei nicht vertretbar, § 7
Abs. 2 Satz 1 EntschG anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger zweifacher Al-
leinerbe sei.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er
vor: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die beiden Güter hätten
im Schädigungszeitpunkt verschiedenen Eigentümern gehört. Aus dem Bescheid des
Ausgleichsamtes vom 18. September 1972, der dem Verwaltungsgericht vor der
mündlichen Verhandlung vorgelegen habe, ergebe sich, dass das Ausgleichsamt
davon ausgegangen sei, beide Güter hätten im Schädigungszeitpunkt B. gehört. Das
Ausgleichsamt habe die Eigentümerstellung von B. aus den von den Klägern vorge-
legten eidesstattlichen Versicherungen, dem notariellen Erbvertrag von 1943 sowie
der Bankbescheinigung über die Zahlung der Erbschaftsteuer am 17. April 1944 er-
schließen können. Schon wegen dieses Doppeleigentums hätte das Verwaltungsge-
richt zur Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG kommen müssen. Doch
selbst wenn das Gut D. im Schädigungszeitpunkt M. gehört hätte, sei § 7 Abs. 2
Satz 1 EntschG anwendbar. Nach dieser Regelung sei die Gesamtschau nicht davon
abhängig, dass die zu entschädigenden Vermögenswerte im Schädigungszeitpunkt
einem Geschädigten gehörten. "Berechtigter" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1
EntschG sei ebenso wie in § 2 Abs. 1 VermG und in § 1 Abs. 1 AusglLeistG der
Leistungsempfänger. Ein solches Verständnis des Begriffs entspreche dem Prinzip
des Entschädigungsrechts, dass am ehesten dort gekürzt werden könne, wo jemand
vergleichsweise viel Entschädigung erhalte.
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Die Kläger treten der Revision entgegen. Zur Frage, wem Gut D. im Schädigungs-
zeitpunkt gehört habe, sei vom Beklagten erstmals im Revisionsverfahren der Nach-
weis über die Bezahlung der Schenkungssteuer vorgelegt worden. Es handele sich
um unbeachtlichen neuen Tatsachenvortrag. Auch sonst habe sich dem Verwal-
tungsgericht ein Übergang des Eigentums am Gut D. auf B. nicht aufdrängen müs-
sen. Nach § 245 LAG ergingen im Lastenausgleichsrecht, auch wenn eine Person
Erbe zweier unmittelbar Geschädigter sei, gesonderte, auf die Person des unmittel-
bar Geschädigten abgestellte Bescheide, eine Zusammenrechnung erfolge nicht.
Diesem Prinzip entsprächen § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EntschG. Hier seien ebenfalls
die Eigentumsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schädigung maßgeblich. Für den im
gleichen Absatz enthaltenen Satz 1 müsse dasselbe gelten. In § 7 Abs. 2 EntschG
habe nicht von der LAG-Regelung abgewichen werden sollen.
Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich
am Verfahren. Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für unzutreffend. Berechtig-
ter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei der Inhaber des vermögensrechtli-
chen Anspruchs am 29. September 1990 (Stichtagsberechtigter). Aus § 245 LAG
ergäben sich keine Rückschlüsse für § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG. § 7 Abs. 2 Sätze 3
und 4 EntschG ließen den in Abs. 2 Satz 1 vorangestellten abweichenden Berechtig-
tenbegriff unberührt. Der Gesetzgeber habe bei § 7 EntschG durchgängig auf die
wirtschaftliche Situation der Leistungsempfänger in Folge der Wiedergutmachungs-
leistung abgestellt und die Degression an deren Leistungsfähigkeit orientiert. Des-
halb sei es unerheblich, ob sich das Volumen der Wiedergutmachung aus Ansprü-
chen nach einer oder nach mehreren Personen ergebe.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt zwar
Bundesrecht, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, Berechtigter im Sin-
ne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei (nur) der Geschädigte selbst und die Gesamt-
schau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei nicht anwendbar, wenn der Empfänger
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der Ausgleichsleistung seinen Anspruch aus der Schädigung verschiedener Rechts-
vorgänger herleite. Das Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als
richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Anwendung der Gesamtschau nach § 7 Abs. 2
Satz 1 EntschG setzt Ansprüche eines Berechtigten für mehrere Vermögenswerte
voraus. Im vorliegenden Fall sind Inhaber der Ansprüche auf Ausgleichsleistung für
die beiden enteigneten Güter jedoch zwei Erbengemeinschaften. Auch wenn diese
Erbengemeinschaften personen- und anteilsidentisch sind, handelt es sich rechtlich
um zwei verschiedene Berechtigte.
1. Die Verfahrensrüge des Beklagten, mit der er geltend macht, das Verwaltungsge-
richt habe zu Unrecht angenommen, die beiden Güter hätten zum Zeitpunkt der Ent-
eignung verschiedenen Eigentümern gehört, bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte, der
einen von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweichenden Sachverhalt
erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, war in seinen Beschei-
den und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst von einer getrennten Eigentü-
merstellung ausgegangen. Etwas anderes musste sich dem Verwaltungsgericht auch
aufgrund des Bescheides des Ausgleichsamtes vom 18. September 1972 und des
zwischen M. und B. 1943 geschlossenen Erbvertrages nicht aufdrängen. In einem
ebenfalls in den Verwaltungsakten enthaltenen Vermerk des Beklagten wird festge-
stellt, dass weder eine Genehmigung des Vertrages noch eine Eintragung von B. im
Grundbuch erfolgt seien.
2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2
Satz 1 EntschG sei nur der Geschädigte selbst und § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG sei
auf die Fälle nicht anwendbar, in denen der Empfänger seinen Anspruch aus der
Schädigung verschiedener Rechtsvorgänger herleite, steht nicht im Einklang mit
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist, wenn ein Berechtigter Ansprüche auf Entschä-
digung oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für mehrere
Vermögenswerte hat, Absatz 1 auf deren Summe anzuwenden.
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a) "Berechtigter" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist der Inhaber der Wieder-
gutmachungsansprüche. Dies kann der unmittelbar Geschädigte selbst, aber auch
sein Rechtsnachfolger sein.
Gegenstand der Zusammenrechnung bei der Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1
EntschG sind die Ansprüche auf Entschädigung oder auf Ausgleichsleistung. Dies
wird durch die Parallelregelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG bestätigt, wonach
beim Zusammentreffen von Ansprüchen auf Ausgleichsleistung mit Entschädigungen
nach dem Vermögensgesetz die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des
Entschädigungsgesetzes zusammenzurechnen sind. Schon dies legt es nahe, in die-
sen Ansprüchen zugleich den Bezugspunkt der genannten Berechtigung zu sehen.
"Berechtigter" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist somit der Leistungs- oder
Anspruchsberechtigte. Auf eine solche Auslegung führt ebenso die Gesetzesbegrün-
dung. Der Gesetzgeber hatte den Leistungsempfänger im Blick, wenn er die Ge-
samtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG damit begründet, dass demjenigen, dem
vergleichsweise viel zustehe, am ehesten eine Kürzung zugemutet werden könne
(BTDrucks 12/4887 S. 36).
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 -
findet die Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Stütze. Das Bundesverfas-
sungsgericht hatte dort die Rüge, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 AusglLeistG und § 7 Abs. 2
Satz 1 EntschG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstießen, mit dem Argu-
ment zurückgewiesen, diese Regelungen stellten die Gleichbehandlung von Berech-
tigten, die wertvollen Vermögensgegenstand verloren hätten, und solchen, de-
nen , wertmäßig dem einen Vermögensgegenstand entsprechende Vermö-
gensobjekte entzogen worden seien, sicher (BVerfGE 102, 254 <331 f.>). Zwar wur-
de insoweit der Begriff des Berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG und
der des Geschädigten deckungsgleich verwendet. Damit hat das Bundesverfas-
sungsgericht jedoch nur auf die einfachste Variante einer Berechtigung abgestellt,
dass nämlich der unmittelbar Geschädigte zugleich auch der Anspruchsteller ist.
Damit ist aber nicht gesagt, dass beides stets deckungsgleich sein muss. Vielmehr
haben, wie sich aus § 1 Abs. 1 EntschG i.V.m. § 2 Abs. 1 VermG für das Entschädi-
gungs- sowie aus § 1 Abs. 1 AusglLeistG für das Ausgleichsleistungsrecht ergibt,
neben den unmittelbar Geschädigten auch deren Rechtsnachfolger einen Anspruch
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auf Wiedergutmachung und können damit "Berechtigte" im Sinne von § 7 Abs. 2
Satz 1 EntschG sein.
Aus § 245 Satz 1 LAG ergibt sich gleichfalls nichts anderes. Nach dieser Regelung
werden im Lastenausgleichsrecht für die Bemessung der Hauptentschädigung die
festgestellten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 243) zu einem Schadensbe-
trag zusammengefasst. Damit stellt § 245 LAG für die Zusammenrechnung zwar nur
auf die Schäden des unmittelbar Geschädigten ab. Es ist für § 7 Abs. 2 Satz 1
EntschG jedoch weder dem Wortlaut - dort ist nicht vom unmittelbar Geschädigten,
sondern vom "Berechtigten" die Rede - noch den Gesetzesmaterialien zu entneh-
men, dass für die Gesamtschau das Gleiche gelten soll. Soweit in der Gesetzesbe-
gründung zu § 7 EntschG auf das Vorbild des Lastenausgleichs abgestellt wird, be-
zieht sich dies auf § 7 Abs. 1 EntschG und das dort übernommene Prinzip einer ge-
stuften Degression für höhere Entschädigungsbeträge (BTDrucks 12/4887 S. 36),
nicht jedoch auf den Begriff des Berechtigten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1
EntschG.
Allerdings weicht damit der Begriff des "Berechtigten" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1
EntSchG von dem in § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EntschG ab. Wie der Senat im Urteil
vom 16. September 2004 (- BVerwG 3 C 32.03 - Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 1)
bereits entschieden hat, ist Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG der-
jenige, der durch die den Entschädigungsanspruch oder den Anspruch auf Aus-
gleichsleistung auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt wurde. Doch regeln
die Sätze 3 und 4 andere Sachverhalte als Satz 1.
b) Auch ein genereller Ausschluss der Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG
in den Fällen, in denen der Empfänger der Ausgleichsleistung seinen Anspruch aus
der Schädigung verschiedener Rechtsvorgänger herleitet, steht nicht im Einklang mit
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich eine solche Beschränkung nicht entnehmen.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG stellt allein auf das Bestehen einer Mehrzahl von Ansprü-
chen für mehrere Vermögenswerte ab, seien es solche auf Entschädigung oder sol-
che auf Ausgleichsleistung, nicht aber auf deren Herkunft. Die vom Verwaltungsge-
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richt angenommene Beschränkung ist auch mit dem Sinn und Zweck der Gesamt-
schau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG nicht vereinbar. Obgleich dem Wiedergutma-
chungsberechtigten sowohl bei einem als auch bei zwei Rechtsvorgängern vor De-
gression nach § 7 Abs. 1 EntschG dieselbe Wiedergutmachungsleistung zustehen
würde und der Umfang der Leistung der Maßstab für die Degression sein soll, wäre
nach der Auslegung durch das Verwaltungsgericht nur im ersten Fall eine Gesamt-
schau mit entsprechend schärferen Einschnitten durchzuführen.
c) Für die Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG kommt es auf die Sachlage
zum Zeitpunkt der Entstehung der Wiedergutmachungsansprüche mit dem In-Kraft-
Treten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes am 1. Dezember 1994
an. Demgegenüber kann nicht auf das In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes am
29. September bzw. 3. Oktober 1990 abgestellt werden. Hiergegen spricht insbeson-
dere, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG auch den Fall eines Zusammentreffens von/mit
Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz regelt, diese Ansprüche
aber erst mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind. Ebenso wurden
die Ansprüche auf Entschädigung erst mit dem gleichzeitigen In-Kraft-Treten des
Entschädigungsgesetzes in der erforderlichen Weise konkretisiert.
3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch aus anderen Gründen als
richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Waren nämlich die Kläger zusammen mit ihrer zwi-
schenzeitlich verstorbenen Mutter R. jeweils in ungeteilter Erbengemeinschaft nach
den beiden unmittelbar Geschädigten B. und M. berechtigt im Sinne von § 7 Abs. 2
Satz 1 EntschG, so kann eine Zusammenrechnung nach dieser Vorschrift gleichwohl
nicht erfolgen; denn es handelt sich nicht um ein Zusammentreffen mehrerer An-
sprüche bei einem Berechtigten.
Zwei Erbengemeinschaften sind zwei verschiedene Berechtigte. Das gilt auch dann,
wenn die beiden Erbengemeinschaften personen- und anteilsgleich sind. Dieser Um-
stand ist rein zufällig. Eine Erbengemeinschaft wird nicht durch ihre Mitglieder son-
dern durch den Nachlass definiert, hinsichtlich dessen sie besteht. Der Nachlass
nach B. ist aber nicht identisch mit dem Nachlass nach M.
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Eine Zusammenrechnung kann auch nicht dadurch erfolgen, dass statt auf die Er-
bengemeinschaft auf deren Mitglieder abgestellt wird (so aber Kuhlmey in: Kimme,
Offene Vermögensfragen, Rn. 35 zu § 7 EntschG). Der Wiedergutmachungsan-
spruch steht der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu, nicht jedoch ihren ein-
zelnen Mitgliedern (vgl. Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 22.96 - Buchholz
428 § 2a VermG Nr. 3). Der einzelne Miterbe ist mit seiner Quote nicht an jedem ein-
zelnen Nachlassgegenstand, sondern nur an dem Nachlass als solchem beteiligt.
Ihm kann daher auch kein Anteil an dem zum Nachlass gehörenden Wiedergutma-
chungsanspruch zugeordnet werden. Vollends kann ein solcher Anteil an dem Wie-
dergutmachungsanspruch nicht mit etwaigen weiteren Wiedergutmachungsansprü-
chen des Miterben zusammengezählt und insgesamt der Degression nach § 7 Abs. 2
Satz 1 EntschG unterworfen werden. Eine solche auf den einzelnen Miterben statt
auf die Erbengemeinschaft abstellende Degression würde die Auseinandersetzung
des Nachlasses - etwa die Teilauseinandersetzung, beschränkt auf den Wiedergut-
machungsanspruch - voraussetzen. Das ordnet § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG aber ge-
rade nicht an. Die Bedeutung des § 7 EntschG beschränkt sich auf die Berechnung
des Wiedergutmachungsanspruchs; die materielle Rechtslage wird nicht verändert.
Aus dem Urteil des Senats vom 16. September 2004 (- BVerwG 3 C 32.03 -
Buchholz 428.41 § 7 Nr. 1 S. 2 f.) ergibt sich nichts anderes. Dort wird festgestellt,
dass § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG die Gesamthandsgemeinschaft zum Zwecke der
Berechnung von Entschädigung und Ausgleichsleistung "auflöst". Damit wird der
Wiedergutmachungsanspruch aber dem (ungeteilten) Nachlass nicht entzogen, es
wird keine Teilauseinandersetzung nur für den Wiedergutmachungsanspruch ange-
ordnet. Vielmehr wird die gesamthänderische Bindung nur zum Zwecke der Berech-
nung der Degression ausgeblendet. Der so berechnete Wiedergutmachungsan-
spruch bleibt ein (ungeteilter) Anspruch in Händen der Erbengemeinschaft, er wird
nicht in mehrere Wiedergutmachungsansprüche jeweils in Händen der Miterben auf-
geteilt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 52 151,77 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
AusglLeistG § 2 Abs. 1 Satz 2
§ 2 Abs. 1 Satz 3
EntschG
§ 7 Abs.1
§ 7 Abs. 2 Satz 1
§ 7 Abs. 2 Satz 4
Stichworte:
Anspruch; Höhe des Anspruchs; Kürzung; Kürzungsbetrag; Kürzungsbeträge;
Degression; Anteilsdegression; Gesamtschau; Erbe; Erbengemeinschaft; Ge-
samthandsgemeinschaft; Gesamthandseigentum; Berechtigter; Geschädigter;
unmittelbar Geschädigter; Stichtag; Stichtagsberechtigter; Stichtagsberechtigung.
Leitsätze:
Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG ist der Inhaber der Wiedergut-
machungsansprüche, also nicht nur der unmittelbar Geschädigte. Die Gesamtschau
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG setzt voraus, dass mehrere Wiedergutmachungsan-
sprüche bei einem (Anspruchs-) Berechtigten zusammenfallen. Maßgeblicher Stich-
tag ist das In-Kraft-Treten des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes am
1. Dezember 1994.
Sind mehrere Gesamthandsgemeinschaften berechtigt im Sinne von § 7 Abs. 2
Satz 1 EntschG, handelt es sich auch dann nicht um einen Berechtigten im Sinne
dieser Regelung, wenn diese Gesamthandsgemeinschaften personen- und anteils-
identisch sind.
Urteil des 3. Senats vom 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 19.04
I. VG Greifswald vom 20.08.2003 - Az.: VG 5 A 1165/01 -