Urteil des BVerwG vom 16.03.2005

Inhaber, Verordnung, Pachtvertrag, Subjektives Recht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 18.04
OVG 8 A 10866/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Januar 2004, berichtigt
am 18. Februar 2004, werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu
jeweils einem Drittel.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerinnen zu 1 und 2 haben mit Vertrag vom 30. März 2000 an den Kläger zu 3
Milchreferenzmengen in Höhe von 29 456 kg verkauft. Die Kläger begehren von der
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beklagten Behörde die Erteilung einer Bescheinigung über den Referenzmen-
genübergang.
1. Der Vater der 1967 und 1965 geborenen Klägerinnen führte einen milcherzeugen-
den Betrieb und belieferte eine Milchreferenzmenge von 32 200 kg. Er verstarb am
12. Oktober 1984. Das Amtsgericht erteilte am 20. Februar 1985 einen Erbschein,
der die 1928 geborene Ehefrau des Verstorbenen zu ½ und die Klägerinnen zu je ¼
als gesetzliche Miterben auswies. Mit Verträgen vom 31. Oktober 1984 und vom
3. Januar 1985 verpachtete die Mutter der Klägerinnen die gesamte landwirtschaftli-
che Nutzfläche des Betriebes mit 11 039 ha samt der Milchreferenzmenge für die
Dauer von zehn Jahren an den Vater des Beigeladenen. Der Vertrag sollte sich um
drei Jahre verlängern, wenn er nicht zuvor gekündigt wurde. Der Rechtsvorgänger
des Beklagten bescheinigte unter dem 6. November 1984 den Übergang der Refe-
renzmenge.
Im Jahr 1995 übernahm der Beigeladene den Betrieb seines Vaters. Der Beklagte
bescheinigte dem Beigeladenen unter dem 4. Mai 1995 den Übergang einer Refe-
renzmenge von 364 773 kg, darunter auch die von der Mutter der Klägerinnen zuge-
pachtete Referenzmenge von 32 200 kg. In der Folgezeit wurde die Gesamtrefe-
renzmenge aufgrund von Flächenstilllegungen prozentual gekürzt.
Im Dezember 1999 stellte sich heraus, dass die Eltern der Klägerinnen 1964 einen
beiderseitigen Erbverzichtsvertrag geschlossen hatten. Daraufhin zog das Amtsge-
richt den Erbschein vom 20. Februar 1985 ein und erteilte am 21. Dezember 1999
einen neuen Erbschein, der die Klägerinnen als Miterben zu je ½ auswies.
Am 21. März 2000 beantragte die Mutter der Klägerinnen "die Rückübertragung der
auf meinen Namen eingetragenen Milch-Referenzmenge von 29 456 kg (...), wie es
der berichtigte Erbschein vorsieht, zu je ½ Anteil" auf die Klägerinnen. Der Beklagte
bescheinigte daraufhin den Übergang der Referenzmenge von der Mutter auf die
Klägerinnen aufgrund Erbgangs, versah dies freilich mit der Bemerkung, dass die
Referenzmenge derzeit noch an den Beigeladenen verpachtet sei. Einen Wider-
spruch hiergegen nahmen die Klägerinnen zurück.
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Mit Vertrag vom 30. März 2000 verkauften die Klägerinnen die Referenzmenge von
29 456 kg mit Wirkung zum 29. März 2000 flächenlos an den Kläger zu 3. Den An-
trag aller Kläger, den Übergang der Referenzmenge zu bescheinigen, lehnte der Be-
klagte mit Bescheid vom 19. September 2000 ab, weil die Referenzmenge noch
durch den Pachtvertrag mit dem Beigeladenen gebunden sei. Bevor die begehrte
Bescheinigung erteilt werden könne, müsse das Schicksal dieses Pachtvertrages
erst geklärt werden. Den Widerspruch der Klägerinnen wies der Beklagte mit Wider-
spruchsbescheid vom 12. Juni 2001 aus denselben Gründen zurück. Der Wider-
spruch des Klägers blieb unbeschieden.
2. Während des anschließenden Verwaltungsrechtsstreits führten die Klägerinnen
einen Zivilrechtsstreit gegen den Beigeladenen. Unter dem 23. Juni 2000 hatten die
Klägerinnen vorsorglich den Pachtvertrag, den ihre Mutter mit dem Beigeladenen
geschlossen hatte, gekündigt. Auf ihre Klage hin verurteilte das Amtsgericht Bad
Neuenahr-Ahrweiler den Beigeladenen mit Urteil vom 16. Mai 2002 zur Herausgabe
der Pachtflächen bis zum 31. Oktober 2002. Der Pachtvertrag von 1984 sei gültig;
denn die Mutter der Klägerinnen habe ihn mit deren Duldungsvollmacht, jedenfalls
mit deren Genehmigung geschlossen. Der bis 1994 befristete und einmal bis 1997
verlängerte Vertrag sei in der Folge als unbefristeter fortgesetzt und durch die Kün-
digung vom 23. Juni 2000 zum nächstmöglichen Termin, nämlich zum 31. Oktober
2002 beendet worden. Soweit die Klägerinnen die Verurteilung des Beigeladenen zur
Rückübertragung der Referenzmenge begehrten, hat das Amtsgericht die Klage ab-
gewiesen, weil insofern keine Pacht, sondern Kauf vorliege.
Während des Berufungsverfahrens gab der Beigeladene die Pachtflächen am
31. Oktober 2002 an die Klägerinnen heraus, erklärte aber, hinsichtlich der Refe-
renzmenge von seinem Übernahmerecht nach der Zusatzabgabenverordnung
Gebrauch zu machen. Daraufhin wurde der Rechtsstreit hinsichtlich der Pachtflächen
für erledigt erklärt. Insofern erlegte das Oberlandesgericht Koblenz im Urteil vom 14.
Januar 2003 dem Beigeladenen die Kosten auf, weil die Klage begründet gewesen
sei. Der Pachtvertrag von 1984 sei unwirksam, da die Mutter der Klägerinnen
Nichtberechtigte gewesen sei und auch keine Vertretungsmacht gehabt habe.
Jedenfalls sei der Pachtvertrag 1997 ausgelaufen und auch nicht unbefristet fortge-
setzt worden. Im Übrigen stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Klägerinnen
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Inhaber der Milchreferenzmenge von 29 456 kg seien. Eine wirksame Übertragung
auf den Vater des Beigeladenen sei nicht erfolgt; die Mutter der Klägerinnen sei auch
insofern Nichtberechtigte gewesen, und ein gutgläubiger Erwerb von Rechten schei-
de aus. Das Urteil wurde rechtskräftig.
3. Die Klägerinnen haben am 13. Juli 2001 Klage auf Bescheinigung des Übergangs
einer Referenzmenge von 29 456 kg von ihnen auf den Kläger zum 29. März 2000
erhoben.
Das Verwaltungsgericht Trier hat der Klage mit Urteil vom 20. März 2003 stattgege-
ben. Die Klägerinnen seien klagebefugt. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MGV vermittele nicht
nur dem Erwerber, sondern auch dem Veräußerer einer Referenzmenge einen An-
spruch auf Ausstellung der Übertragungsbescheinigung, da ein einheitlicher Übertra-
gungsvorgang in Rede stehe und die Bescheinigung auch für den Veräußerer erfor-
derlich sei, um die Referenzmenge tatsächlich veräußern zu können. Die Klägerin-
nen hätten auch einen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung. Insbesondere sei-
en sie am 29. März 2000 Inhaber der streitigen Referenzmenge gewesen. Sie hätten
die Referenzmenge aufgrund Erbgangs nach ihrem Vater erworben. Diese Inhaber-
schaft hätten sie nicht im Vollzug des Pachtvertrages von 1984 verloren; denn dieser
Vertrag sei, weil von der Mutter als Nichtberechtigter geschlossen, nichtig und habe
dem Beigeladenen daher kein Recht zum Besitz verschaffen können, weshalb auch
der Besitzwechsel an den bewirtschafteten Flächen keinen Übergang der Referenz-
menge habe bewirken können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der hier-
über erteilten Bescheinigung des Beklagten, die ebenfalls nichtig sei.
Der Beklagte und der Beigeladene haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene
Berufung eingelegt. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beden-
ken gegen die Klagebefugnis der Klägerinnen geäußert hatte, ist der bis dahin zum
Rechtsstreit beigeladene Kläger zu 3 der Klage beigetreten. Mit Urteil vom 7. Januar
2004, berichtigt am 18. Februar 2004, hat das Oberverwaltungsgericht das erstin-
stanzliche Urteil geändert und die Klagen abgewiesen. Die Klagen der Klägerinnen
seien unzulässig, weil § 9 MGV nur dem Übernehmer von Referenzmengen, nicht
aber dem Übertragenden einen Bescheinigungsanspruch gebe. Der Klagebeitritt des
Klägers sei zulässig, ebenso sein Klageantrag, der als - noch fristgerechte - An-
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schlussberufung zu werten sei. Die Klage sei nach § 75 VwGO auch im Übrigen zu-
lässig. Sie sei jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die be-
gehrte Bescheinigung. Die zu bescheinigende Übertragung setze voraus, dass die
Klägerinnen am 29. März 2000 Inhaber der Referenzmenge gewesen seien. Daran
fehle es. An dieser Feststellung sei das Berufungsgericht durch das rechtskräftige
Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht gehindert, da dieses Urteil gegenüber
dem an jenem Rechtsstreit unbeteiligten Beklagten keine Wirkung entfalte. Zudem
habe das Oberlandesgericht nur über die zivilrechtliche Rechtslage befunden und die
Bescheinigung vom 6. November 1984 ausgeblendet. Der Kläger könne sich aber
wegen der Feststellungswirkung dieser Bescheinigung auf die materielle Rechtslage
nicht berufen. Die Bescheinigung sei entgegen der Auffassung des Verwal-
tungsgerichts nicht nichtig. Sie sei auch weder durch die Bescheinigung vom 4. Mai
1995 noch durch die weitere vom 23. März 2000 geändert worden. Der Kläger könne
sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerinnen jedenfalls ab dem Auslaufen
des Pachtvertrages am 1. November 1997 Inhaber der Referenzmengen gewesen
seien; denn hierzu hätten ihnen die Pachtflächen zuerst zurückgegeben werden
müssen.
4. Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat zugelassenen Revisionen der Klä-
ger. Zur Begründung tragen sie vor: Auch die Klägerinnen seien als Verkäufer der
Referenzmenge klagebefugt. Richtig sei, dass ein Verkäufer keine Bescheinigung
über eine etwa bei ihm verbleibende restliche Referenzmenge verlangen könne.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts könne er jedoch die Erteilung der im
Gesetz vorgesehenen Bescheinigung über die übertragene Referenzmenge zuguns-
ten des Übertragungsempfängers aus eigenem Recht verlangen. Das ergebe sich
schon aus der Einheitlichkeit des Übertragungsvorganges. Der Verkäufer besitze
auch ein eigenes schützenswertes Interesse daran, dass die Bescheinigung alsbald
ausgestellt werde. Das Berufungsurteil verletze ferner Bundesrecht, indem es seine
Entscheidung maßgeblich auf eine Feststellungswirkung der Bescheinigung vom
6. November 1984 gründe, obwohl diese nichtig sei. Sie sei widersprüchlich, weil als
Übertragender der - verstorbene - Vater der Klägerinnen, als Verpächter aber ihre
Mutter angegeben werde. Sie sei ferner nichtig, weil sie eine vom Gesetz nicht vor-
gesehene Übertragung von Referenzmengen durch Nichtberechtigte bescheinige.
Selbst wenn die Bescheinigung nicht nichtig sein sollte, so habe das Berufungsge-
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richt die Reichweite ihrer Feststellungswirkung verkannt. Zudem müsse der Beklagte
die Bescheinigung von 1984 jedenfalls ab Anfang 2000 aufheben, wodurch ge-
schütztes Vertrauen des jedenfalls seit diesem Zeitpunkt bösgläubigen Beigeladenen
nicht verletzt werde. Schließlich beruhe das Urteil auf einem Verfahrensfehler. Das
Berufungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob der Beigeladene gegen die Bescheini-
gung vom 23. März 2000 tatsächlich Widerspruch erhoben habe.
Der Beklagte und der Beigeladene treten den Revisionen entgegen; sie verteidigen
das Berufungsurteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revisio-
nen für unbegründet.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revisionen bleiben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen im
Ergebnis mit Recht abgewiesen. Den Klägern steht der geltend gemachte Beschei-
nigungsanspruch nicht zu.
1. Zur Entscheidung des Rechtsstreits sind diejenigen Vorschriften des Gemein-
schaftsrechts und des nationalen Rechts heranzuziehen, die sich für den Zeitpunkt
des behaupteten Referenzmengenübergangs Geltung beilegen; denn der Übergang
wird nicht durch die umstrittene Bescheinigung bewirkt, sondern erfolgt unabhängig
von ihr. Dies hat der Senat für die Fälle der Übertragung oder Überlassung des gan-
zen Milcherzeugungsbetriebes oder von Betriebsteilen aufgrund Erbgangs, Verkaufs
oder Verpachtung ausgesprochen, in denen das Gesetz den Übergang der Refe-
renzmenge an den Besitzwechsel knüpft (Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG
3 C 47.88 - BVerwGE 84, 140 <144>; stRspr). Nichts anderes gilt jedoch für den Fall
der flächenlosen Übertragung oder Überlassung von Referenzmengen. Auch hier
kommt der behördlichen Bescheinigung keine konstitutive Wirkung zu; das Gesetz
knüpft den Übergang der Referenzmenge vielmehr an die Vereinbarung der Beteilig-
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ten. Daran ändert auch nichts, dass in der Bescheinigung die Zulässigkeit der Ver-
einbarung festzustellen ist (§ 7 Abs. 2a Satz 6 MGV).
Die Kläger begehren die Ausstellung einer Bescheinigung über den Übergang der
umstrittenen Referenzmenge, deren flächenlose Übertragung sie am 30. März 2000
vereinbart haben. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde noch am 30. März
2000 eingegangen. Die Übertragung konnte damit noch innerhalb des Zwölfmonats-
zeitraums wirksam werden, der mit dem 31. März 2000 endete (§ 7 Abs. 2a Satz 8
MGV). Maßgebend sind damit die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom
28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl Nr.
L 405/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 751/99 der Kommission vom 9. Ap-
ril 1999 (ABl Nr. L 96/11) sowie die Verordnung über die Abgaben im Rahmen von
Garantiemengen im Bereich der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV) vom 25. Mai 1984 (BGBl I S. 720) i.d.F.
der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl I S. 586), zuletzt geändert durch die
33. Änderungsverordnung vom 25. März 1996 (BGBl I S. 535). Noch nicht
anwendbar sind hingegen die erst zum 1. April 2000 in Kraft getretenen Bestimmun-
gen der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABl Nr.
L 160/73) und der Zusatzabgabenverordnung - ZAV - vom 12. Januar 2000 (BGBl I
S. 27).
2. Die Kläger begehren die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 9 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 MGV zugunsten des Klägers zu 3. Das Berufungsgericht hat den Kläge-
rinnen zu 1 und 2 hierfür die Sachbefugnis abgesprochen. Hiergegen wendet sich die
Revision ohne Erfolg.
Durch die Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MGV hat der Milcherzeuger
dem Käufer (der Molkerei) nachzuweisen, welche Referenzmenge, zu welchem Zeit-
punkt, von welchem Milcherzeuger, mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn überge-
gangen ist. Wer ein subjektives Recht auf Erteilung dieser Bescheinigung hat, sagt
das Gesetz nicht. Es lässt sich aber im Wege der Auslegung erschließen. Die Vorla-
ge der Bescheinigung ist Voraussetzung für die Freistellung des Milcherzeugers von
der Abgabepflicht. Sie betrifft mithin die Rechte und Pflichten des Milcherzeugers in
seinem Abgaberechtsverhältnis zur Finanzbehörde. Die Befugnis, die Erteilung der
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Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MGV zu beantragen und gegebenenfalls
vor Gericht mit der Verpflichtungsklage zu erstreiten, kann daher nur demjenigen
Milcherzeuger zustehen, der geltend macht, dass die Referenzmenge auf ihn über-
gegangen sei. Dem bisherigen Inhaber steht lediglich - aber immerhin - die Anfech-
tungsklage gegen die erteilte Bescheinigung offen, wenn er geltend macht, der be-
scheinigte Übergang habe nicht stattgefunden oder es sei eine geringere Referenz-
menge übergegangen als bescheinigt (Beschluss vom 26. November 1991 - BVerwG
3 B 105.91 - Buchholz 451.512 Nr. 45).
Demzufolge sieht die Verordnung - abgesehen vom Sonderfall des § 9 Abs. 2 MGV -
keine Bescheinigung zugunsten des bisherigen Inhabers über die bei ihm etwa ver-
bliebene Referenzmenge vor (Urteil vom 7. September 1992 - BVerwG 3 C 23.89 -
Buchholz 451.512 Nr. 60). Sie kennt auch keinen Anspruch des bisherigen Inhabers
auf Erteilung der Bescheinigung über die übergegangene Referenzmenge zugunsten
des Übernehmers. Für die Annahme, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MGV habe einen derar-
tigen Anspruch auf eine drittbegünstigende Bescheinigung einräumen wollen, fehlt
jeder Anhaltspunkt. Die Revision macht geltend, der bisherige Inhaber habe ein ei-
genes Interesse an der Erteilung der Bescheinigung, weil er nur dann seiner Ver-
pflichtung aus der Vereinbarung mit dem Übernehmer ganz nachgekommen sei und
seinen Anspruch auf die etwa vereinbarte Gegenleistung durchsetzen könne. Dem
kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Erteilung der Bescheinigung, wie ge-
zeigt, für den Übergang der Referenzmenge nicht konstitutiv; der bisherige Inhaber
kann seine Verpflichtung mithin unabhängig von der Bescheinigung erfüllen. Zum
anderen hat § 9 Abs. 1 MGV nicht das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Überneh-
mers zum bisherigen Inhaber, sondern sein abgabenrechtliches Verhältnis zur Fi-
nanzbehörde im Auge. Die Befugnis, die Ausstellung der Bescheinigung zu verlan-
gen, kann daher aus diesem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis nicht hergeleitet wer-
den.
3. Der Kläger zu 3 beansprucht eine Bescheinigung, derzufolge die fragliche Refe-
renzmenge mit dem angegebenen Referenzfettgehalt am 29. März 2000 von den
Klägerinnen auf ihn übergegangen sei. Der Übergang soll nach § 7 Abs. 2a Satz 2
Nr. 1 MGV erfolgt sein. Nach dieser Bestimmung kann der Milcherzeuger einem an-
deren Referenzmengen ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oder der
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entsprechenden Fläche mit Wirkung für mindestens zwei Zwölfmonatszeiträume
durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlassen. Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor. Die Klägerinnen waren am 29. März 2000 keine Milcherzeuger. Ih-
nen stand die umstrittene Referenzmenge auch nicht unabhängig hiervon zu.
Die Klägerinnen haben bis zum 29. März 2000 keine Milch erzeugt. Das Berufungs-
gericht hat angenommen, dass § 7 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 MGV auch dann Anwendung
findet, wenn der Übertragende, obwohl er nicht Milcherzeuger ist, gleichwohl Inhaber
der Referenzmenge ist. Das ist richtig. Allerdings ist eine Referenzmenge ein Recht
in der Hand des Milcherzeugers; sie stellt ihn von der prinzipiellen Abgabepflicht bei
der Anlieferung von Milch frei. Dass eine Referenzmenge einem Nichterzeuger zu-
steht, kann daher nur ausnahmsweise und kurzfristig - im Sinne eines "Durchgangs-
erwerbs" - vorkommen, namentlich in Fällen der Beendigung eines
Pachtverhältnisses, wenn der Verpächter die an ihn zurückfallende Referenzmenge
sogleich an einen anderen Milcherzeuger wiederum verpachtet oder sonst überträgt
(Urteil vom 30. November 1989, a.a.O. ; Urteil vom 18. Dezember 2003
- BVerwG 3 C 48.02 - Buchholz 451.512 Nr. 138 ). Eine längere Inhaber-
schaft eines Nichterzeugers ist demgegenüber ausgeschlossen. Gemäß Art. 5 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 werden Referenzmengen der Erzeuger, die
während eines Zwölfmonatszeitraums weder Milch noch andere Milcherzeugnisse
vermarktet haben, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Dass der Nicht-
erzeuger dem gemäß Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, § 7a MGV durch
zeitweilige Übertragung der nicht ausgenutzten Referenzmenge an einen Erzeuger
entgehen kann, ändert an diesem Grundsatz nichts.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Klägerinnen seien am 29. März
2000 nicht Inhaber der umstrittenen Referenzmenge gewesen. Die Referenzmenge
sei vielmehr im November 1984 auf den Vater des Beigeladenen übergegangen und
erst am 31. Oktober 2002 an die Klägerinnen gefallen. Die Revision bestreitet schon,
dass die Referenzmenge im November 1984 auf den Vater des Beigeladenen über-
gegangen sei. Hätte sie damit Recht, so wäre die Klage von vornherein unbegründet;
denn in den Händen der Klägerinnen, die zu keinem Zeitpunkt Milch oder andere
Milcherzeugnisse angeliefert haben, hätte die Referenzmenge keinesfalls über fünf-
zehn Jahre lang ungenutzt verbleiben können, vielmehr wäre sie dann in die staatli-
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che Reserve gefallen. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass die Referenzmenge im
November 1984 auf den Vater des Beigeladenen überging. Der Einwand der Kläger,
es gebe keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten, geht schon deshalb fehl, weil der
Übergang von Referenzmengen im November 1984 nicht durch Rechtsgeschäft be-
wirkt werden konnte, sondern allein kraft Gesetzes erfolgte (Urteil vom 30. November
1989, a.a.O. ). Maßgebend waren insofern Art. 7 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl Nr. L 90/13), Art. 5 der Durch-
führungsverordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 (ABl Nr.
L 132/11) sowie § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der
Zweiten Änderungsverordnung vom 27. November 1984 (BGBl I S. 1434). Hiernach
geht, wenn ein ganzer Betrieb oder die gesamte Betriebsfläche aufgrund eines
Pachtvertrages überlassen wird, die entsprechende Referenzmenge auf den Pächter
über (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2003, a.a.O. ). Diese Voraussetzungen
lagen vor: Der ganze Betrieb bzw. die gesamte Betriebsfläche ist aufgrund eines
Pachtvertrages auf den Vater des Beigeladenen übergeben worden, weshalb die
dem Betrieb zustehende Referenzmenge mit überging. Ob der Verpächter zivilrecht-
lich zur Besitzverschaffung befugt war, ist hierfür ebenso gleichgültig wie die weitere
Frage, ob der Pachtvertrag wirksam oder nichtig war oder später rückwirkend ange-
fochten oder sonst beseitigt wird. Bewirtschaftet der Übernehmer die Flächen zu Un-
recht, so ist dies Sache des zivilrechtlichen Ausgleichs mit dem Berechtigten.
Die Klage könnte hiernach nur Erfolg haben, wenn die Referenzmenge kurz vor dem
29. März 2000 vom Beigeladenen als dem bisherigen Inhaber an die Klägerinnen
gefallen wäre. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar war der Pachtvertrag
nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz von Anfang an unwirksam, jeden-
falls aber mit dem Oktober 1997 ausgelaufen, so dass der Beigeladene spätestens
seit dem 1. November 1997 zur Herausgabe der Pachtflächen an die Klägerinnen als
die Eigentümer verpflichtet war. Verpachtete Referenzmengen fallen jedoch nicht
schon mit dem Auslaufen des Pachtvertrages an den Verpächter bzw. den Eigentü-
mer zurück, sondern erst mit Rückgabe des verpachteten Betriebes oder der ver-
pachteten Flächen (Urteil vom 1. September 1994 - BVerwG 3 C 1.92 - BVerwGE 96,
337 <345 f.>). Das gilt auch bei anfänglicher Unwirksamkeit des Pachtvertrages.
Referenzmengen, die aufgrund eines Pachtvertrages zusammen mit den Pachtflä-
chen auf den Pächter übergehen, sind und bleiben flächengebunden, auch wenn sich
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der Pachtvertrag als nichtig erweist. Der Beigeladene aber hat die Pachtflächen erst
am 31. Oktober 2002 an die Klägerinnen herausgegeben. Ob er den Klägerinnen
deswegen Schadensersatz schuldet, ist wiederum Frage der zivilrechtlichen Be-
urteilung. Für das öffentliche Recht ist die etwaige Pflichtverletzung ohne Belang.
Auch die Bescheinigung, die der Beklagte den Klägerinnen am 23. März 2000 erteilt
hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin hat der Beklagte den Klägerinnen be-
scheinigt, dass die umstrittene Referenzmenge mit Wirkung zum 24. März 2000 im
Wege des Erbgangs von ihrer Mutter auf sie übergegangen sei. Das war in zweifa-
cher Hinsicht unrichtig: Zum einen wies der vorgelegte Erbschein die Klägerinnen
nicht als Erben ihrer Mutter - die noch lebte -, sondern als Erben ihres Vaters aus.
Zum anderen konnte die Referenzmenge aufgrund Erbgangs nicht zum 24. März
2000 übergehen, sondern allenfalls mit dem Tode des Vaters am 12. Oktober 1984
übergegangen sein. Doch mag das dahinstehen. Jedenfalls enthält die Bescheini-
gung den Vermerk, dass die Referenzmenge derzeit an den Beigeladenen verpach-
tet sei. Dies macht deutlich, dass der Beklagte nur einen Wechsel in der Person des
Verpächters bescheinigen wollte, nicht jedoch den Rückfall der Referenzmenge vom
Pächter auf den Verpächter bzw. Eigentümer. Auf die Frage, ob der Beigeladene
gegen diese Bescheinigung Widerspruch eingelegt hat, kommt es danach nicht an.
4. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf die Rechtskraft des Urteils des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2003.
Das Berufungsgericht meint, dieses Urteil binde schon deshalb nicht, weil der Be-
klagte am dortigen Rechtsstreit nicht beteiligt war. Ob dem gefolgt werden kann, ist
zweifelhaft. Der Beklagte wird im vorliegenden Rechtsstreit auf Erteilung einer Be-
scheinigung über einen Referenzmengenübergang in Anspruch genommen, für den
Vorfrage ist, ob die Klägerinnen oder der Beigeladene im Zeitpunkt des behaupteten
Übergangs Inhaber der Referenzmenge waren. Es spricht vieles dafür, dass eine
gerichtliche Entscheidung dieser Vorfrage in einem Rechtsstreit zwischen den Prä-
tendenten nicht nur die unmittelbar Beteiligten, sondern auch die bescheinigende
Behörde bindet, die insofern keine eigenen Rechte oder Interessen wahrnimmt, son-
dern in der Rolle eines bloß beurkundenden Dritten steht.
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Keinesfalls scheitert eine Bindungswirkung der Rechtskraft daran, dass das Ober-
landesgericht über einen Streitgegenstand befunden hat, für den der Rechtsweg zu
den ordentlichen Gerichten nicht gegeben war, wie der Beklagte meint.
Der rechtskräftige Ausspruch des Oberlandesgerichts berührt den vorliegenden
Rechtsstreit jedoch sachlich nicht. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die
Klägerinnen Inhaber der umstrittenen Referenzmengen "sind". Diese Feststellung hat
es aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2002 getroffen; das
Präsens der Feststellung bezieht sich mithin auf diesen Zeitpunkt. Den 29. März
2000 hat das Oberlandesgericht in seine Feststellung nicht einbezogen. In den Ent-
scheidungsgründen hat es zwar ausgeführt, dass die Referenzmenge schon 1984
nicht auf den Vater des Beigeladenen übertragen worden sei. Offenbar ist es der
Auffassung, dass die Klägerinnen seit dem Tod ihres Vaters ununterbrochen Inhaber
der Referenzmenge gewesen seien. Doch ist dies lediglich ein Begründungselement,
das an der Rechtskraft nicht teilnimmt.
Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die Rechtskraftwirkung des Urteils des
Oberlandesgerichts jedenfalls von der Feststellungswirkung der Bescheinigung über-
lagert wird, die der Beklagte am 6. November 1984 dem Vater des Beigeladenen
erteilt hat, wie das Berufungsgericht meint. Hiergegen bestünden freilich schon des-
halb durchgreifende Bedenken, weil diese Bescheinigung weder den Klägerinnen
noch gar dem Kläger im Sinne von § 1 LVwVfG RP i.V.m. § 41 VwVfG bekanntge-
macht worden ist. Die bloße Mitteilung durch den Beklagten während des Wider-
spruchsverfahrens im vorliegenden Bescheinigungsverfahren war bloße Wissens-,
keine Willenserklärung und konnte daher eine innere Wirksamkeit der 17 Jahre zuvor
erlassenen Bescheinigung für die Klägerinnen nicht erzeugen.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 3 012,12 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Landwirtschaftsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
MGV
§ 7, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
VwGO
§ 121
Stichwörter:
Anlieferungsreferenzmenge; Milchreferenzmenge; Milchquote; Bescheinigung; Kla-
gebefugnis; Sachbefugnis; Flächenbindung; flächenloser Übergang; Erwerb einer
Milchquote vom Nichtberechtigten; Rechtskraft.
Leitsätze:
Die Befugnis, die Erteilung der Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MGV zu
verlangen, steht nur dem Übernehmer der Referenzmenge zu, nicht aber dem bishe-
rigen Inhaber.
Wird aufgrund eines Pachtvertrages der Betrieb übergeben, so geht die dem Betrieb
zustehende Referenzmenge mit über. Ob der Verpächter zivilrechtlich zur Besitzver-
schaffung befugt war, ist hierfür ebenso gleichgültig wie die weitere Frage, ob der
Pachtvertrag wirksam oder nichtig ist oder später rückwirkend angefochten oder
sonst beseitigt wird.
Verpachtete Referenzmengen fallen nicht schon mit dem Auslaufen des Pachtver-
trages an den Verpächter bzw. den Eigentümer zurück, sondern erst mit Rückgabe
des verpachteten Betriebes. Das gilt auch bei anfänglicher Unwirksamkeit des
Pachtvertrages.
Urteil des 3. Senats vom 16. März 2005 - BVerwG 3 C 18.04
I. VG Trier
vom 20.03.2003 - Az. VG 6 K 1836/02.TR -
II. OVG Rheinland-Pfalz vom 07.01.2004 - Az. OVG 8 A 10866/03 -