Urteil des BVerwG vom 24.09.2002

Inhaber, Befristung, Entziehung, Verordnung

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 18.02
7 A 11585/01.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , K i m m e l
und Dr. B r u n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
23. April 2002 aufgehoben. Die Berufung des
Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene und die Beklagte tragen die
Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte und ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
G r ü n d e :
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob die von
der Beklagten zu Gunsten des Beigeladenen verfügte Neuertei-
lung einer Fahrerlaubnis im Hinblick auf zwei darin enthaltene
Klassen zeitlich mit der Folge befristet werden durfte, dass
der Beigeladene nach Ablauf der verfügten fünfjährigen Befris-
tung Nachweise über das Fehlen körperlicher Mängel (insbeson-
dere beim Sehvermögen etc.) wird vorlegen müssen.
Der im 49. Lebensjahr stehende Beigeladene war bis zu einer
amtsgerichtlichen Fahrerlaubnis-Entziehung (Urteil vom
14. September 1999) Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1
und 3 (alt). Durch Bescheid vom 14. Juli 2000 wurde ihm die
Fahrerlaubnis für die Klasse A unbefristet, für die Klassen C1
und C1E jedoch mit Blick auf § 20 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1
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Satz 2 Nr. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bis zum 30. Juni
2005 befristet erteilt. Dem gegen die Einschränkung gerichte-
ten Widerspruch des Beigeladenen gab der Widerspruchsausschuss
der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 7. März 2001
statt mit der Begründung, § 76 Nr. 9 FeV müsse zu Gunsten des
Beigeladenen zur Anwendung kommen.
Der Aufsichtsklage (Beanstandungsklage) des klagenden Landes
hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben,
die Voraussetzungen des § 76 Nr. 9 FeV lägen nicht vor, weil
diese Vorschrift im hier interessierenden Zusammenhang Umstel-
lungen von gültigen Fahrerlaubnissen betreffe, im Streitfalle
aber eine Neuerteilung in Rede stehe, für die ausschließlich
die Bestimmungen über die Ersterteilung heranzuziehen seien.
Der Berufung des Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht
mit Urteil vom 23. April 2002 stattgegeben und die Klage abge-
wiesen. Im Streitfall rechtfertige § 76 Nr. 9 FeV ein Abwei-
chen von der für Ersterteilungen geltenden Befristungsregelung
im Hinblick auf die Klassen C1 und C1E. Ebenso wenig wie sich
Inhaber einer Fahrerlaubnis bei deren Umstellung neuen Unter-
suchungen auf ihre körperliche Eignung unterziehen müssten,
dürfe solches von Verkehrsteilnehmern verlangt werden, denen
nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine solche neu erteilt
werde. Allgemein knüpfe eine Neuerteilung an die früher inne-
gehabte Berechtigung an, was im Falle des Beigeladenen zu ei-
ner unbeschränkten Erteilung hinsichtlich der Klasse A und da-
mit gewissermaßen zu einem "Umtausch" der früheren Klasse 1
geführt habe; für die Klassen C1 und C1E treffe § 76 Nr. 9 FeV
im Ergebnis eine vergleichbare Regelung, wobei es sachgerecht
sei, unter "Inhabern" im Sinne dieser Vorschrift auch frühere
Inhaber zu verstehen, weil es keinen rechtfertigenden Grund
dafür gebe, bei Fahrerlaubnis-Umstellungen von Befristungen
und regelmäßig wiederkehrenden Gesundheitskontrollen abzuse-
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hen, bei einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit sachlich
unverändertem Umfang aber nicht.
Mit der auf Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Ur-
teils zielenden Revision wiederholt und vertieft das klagende
Land sein tatsachengerichtliches Vorbringen und macht sich die
Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen. Die Vor-
schrift des § 76 Nr. 9 FeV betreffe im vorliegenden Zusammen-
hang ausschließlich und nicht erweiterbar bestehende Fahrer-
laubnisse sowie Umstellungen solcher Fahrerlaubnisse, nicht
aber Neuerteilungen, für die grundsätzlich die Regeln für die
Ersterteilung gälten, soweit nicht ausdrücklich - wie etwa in
§ 20 Abs. 2 FeV - Erleichterungen und Vergünstigungen vorgese-
hen seien.
Der Beigeladene und die Beklagte verteidigen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts. Der Beigeladene betont vor allem,
dass wegen des im Streitfall der Sache nach erklärten Ver-
zichts der Beklagten auf eine erneute Fahrprüfung (§ 20 Abs. 2
FeV) keine andere rechtlich zulässige Möglichkeit verbleibe,
als an die alten Fahrerlaubnisklassen und die Nicht-Befristung
anzuknüpfen, so dass mit guten Gründen von einer "Umstellung"
der alten Fahrerlaubnis im Sinne des § 76 Nr. 9 FeV zu spre-
chen sei, der auch und gerade den verordnungsrechtlichen Ver-
zicht auf erneute Gesundheitsüberprüfungen beinhalte. Die Aus-
gangslage, in der sich einerseits langjährige Inhaber von
Fahrerlaubnissen bei deren Umstellung sowie andererseits frü-
here langjährige Inhaber bei deren Neuerteilung befänden,
rechtfertige und gebiete deren Gleichbehandlung, weil sich
beide Gruppen auf einen auf der früheren Nicht-Befristung
gründenden Bestandsschutz berufen könnten. Wenn Sinn und Zweck
der Befristungen in § 23 FeV sei, ab einem gewissen Alter im
Interesse der Verkehrssicherheit gesundheitliche Untersuchun-
gen der Fahrerlaubnisinhaber zu ermöglichen, diesem Interesse
aber bei Umstellungen nicht Rechnung getragen werde, wie sich
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aus § 76 Nr. 9 FeV ergebe, so fehle es an beachtlichen Grün-
den, frühere Fahrerlaubnis-Inhaber schon nach einer verhält-
nismäßig geringen Zeit der Nicht-Inhaberschaft vollkommen an-
ders zu behandeln.
Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Revision für be-
gründet und macht sich deren Begründung zu Eigen. Ergänzend
weist er auf die seit 1. September 2002 gültige Vorschrift des
§ 76 Nr. 11 a FeV hin.
II.
Die Revision des klagenden Landes ist begründet.
Das Oberverwaltungsgericht hätte der Berufung des Beigeladenen
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht stattgeben dür-
fen. Die Aufsichtsklage war begründet, denn der Bescheid der
Beklagten - Stadtverwaltung - vom 14. Juli 2000 über die Neu-
erteilung der Fahrerlaubnisklassen A, C1 und C1E war und ist
im Hinblick auf die verfügten Einschränkungen (Befristung der
Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und C1E bis zum 30. Juni
2005) rechtmäßig und verletzt den Beigeladenen nicht in seinen
Rechten.
Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt
Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO mit seiner ent-
scheidungstragenden Annahme, der Beigeladene müsse in den Ge-
nuss der Vorschriften des § 76 Nr. 9 Sätze 1 und 2 der Fahrer-
laubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214; zu-
letzt geändert durch FeVÄndVO vom 7. August 2002, BGBl I
S. 3267) - FeV - kommen, wonach - erstens - Inhaber einer
Fahrerlaubnis der Klasse 3, die bis zum 31. Dezember 1998 er-
teilt worden ist, sich grundsätzlich keinen ärztlichen Unter-
suchungen zu unterziehen brauchen und - zweitens - bei einer
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Umstellung ihrer Fahrerlaubnis die Klassen C1 und C1E nicht
befristet werden. Diese Vorschriften sind nämlich im Streit-
verfahren weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
Vielmehr ergibt sich aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 FeV, dass dem Beigeladenen zu Recht die Fahrerlaubnis
hinsichtlich der Klassen C1 und C1E nur befristet erteilt wor-
den ist. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV a.F. - die Neufas-
sung ist insoweit für den Beigeladenen jedenfalls nicht güns-
tiger - wurde nämlich die Fahrerlaubnis für die Klassen C1 und
C1E längstens bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach
für fünf Jahre erteilt, so dass der am 30. Dezember 1953 gebo-
rene Beigeladene nach dem Ablauf der verfügten Befristung ge-
mäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV Nachweise nach Maßgabe der
Anlagen 5 und 6 (vgl. § 11 Abs. 9 sowie § 12 FeV) vorzulegen
haben wird, um die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klassen
C1 und C1E zu erreichen. Deshalb ist das erstinstanzliche Ur-
teil wiederherzustellen, was im Einzelnen aus den nachstehen-
den Darlegungen folgt:
1. Im Ausgangspunkt zutreffend gehen die Bescheide und Urteile
sowie die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon aus,
dass sich die im Streitverfahren in Rede stehende Erteilung
der Fahrerlaubnis nach der Vorschrift des § 20 Abs. 1 FeV be-
misst, wonach für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach
vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Erstertei-
lung gelten. Nach den vom Oberverwaltungsgericht getroffenen
tatsächlichen Feststellungen ist die dem Beigeladenen erteilte
Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 3 (alt) durch amtsgericht-
liches Urteil vom 14. September 1999 (wegen vorsätzlicher
Trunkenheit im Verkehr) rechtskräftig entzogen worden. Folg-
lich sind im Streitverfahren - erstens - die Vorschriften der
§§ 4 bis 6 FeV ("Allgemeine Regelungen"), - zweitens - die
Vorschriften der §§ 7 bis 19 FeV ("Voraussetzungen für die Er-
teilung einer Fahrerlaubnis") sowie - drittens - die Vor-
schriften der §§ 21 bis 25 FeV ("Verfahren bei der Erteilung
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einer Fahrerlaubnis") anzuwenden, was zur Folge hat, dass auch
die Vorschrift des § 23 FeV über die Geltungsdauer der Fahrer-
laubnis sowie Beschränkungen und Auflagen zu berücksichtigen
ist, wie im rechtlichen Ausgangspunkt auch das angefochtene
Urteil des Oberverwaltungsgerichts annimmt (S. 8 des Urteils-
umdrucks).
2. Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat der vom
Oberverwaltungsgericht (sowie vom Widerspruchsausschuss und
vom Beigeladenen) vertretenen Auffassung, wonach der Beigela-
dene nach Maßgabe von § 76 Nr. 9 FeV eine auch hinsichtlich
der Klassen C1 und C1E unbefristete Erteilung beanspruchen
dürfe. Der Anwendung dieser Vorschrift stehen ihr Wortlaut und
ihre systematische Stellung eindeutig entgegen, und auch ihr
Zweck sowie Verfassungsrecht verlangen im Streitverfahren we-
der eine unmittelbare noch eine entsprechende Anwendung.
a) Die Übergangsbestimmungen in § 76 FeV folgen insoweit einem
gleichen Muster, als zunächst bestimmte Vorschriften der Fahr-
erlaubnis-Verordnung benannt werden, deren Anwendungsbereich
sodann im Einzelnen modifiziert wird ("Zu den nachstehend be-
zeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:"). Inso-
weit ist bereits zu berücksichtigen, dass in § 76 Nr. 9 FeV
weder ausdrücklich noch der Sache nach § 20 FeV oder der Be-
griff der Neuerteilung angesprochen werden; vielmehr benennt
§ 76 Nr. 9 FeV als zu modifizierende Vorschriften § 11 Abs. 9,
§ 12 Abs. 6, §§ 23, 24 und 48 FeV und gibt hierzu - in einem
Klammerzusatz - die Erläuterung, dass sein Regelungsgegenstand
die ärztliche Wiederholungsuntersuchung und das Sehvermögen
bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts sei.
Folgerichtig ist in den Regelungen des § 76 Nr. 9 FeV auch
ausschließlich von Inhabern von Fahrerlaubnissen sowie Umstel-
lungen die Rede, soweit nicht ausdrücklich eine Erteilung ei-
ner Fahrerlaubnis angesprochen wird, was aber dann jeweils mit
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einer konkreten Rechtsfolgenanordnung verbunden ist, wie etwa
in den Sätzen 5 und 7 ("Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzu-
wenden.").
Der Begriff des "Inhabers" einer Fahrerlaubnis ist indessen
- zumal in Verbindung mit dem Begriff der Umstellung, der an
Bestehendes anknüpft - sowohl im juristischen als auch allge-
meinen Sprachgebrauch in einer Weise eindeutig, dass es ge-
wichtiger Gegengründe bedürfte, um zu Gunsten eines früheren
Inhabers und damit Nicht-Inhabers die Berechtigung der glei-
chen Rechtsfolge zu begründen, zumal - wie gerade dargelegt -
dem Verordnungsgeber eine Übergangsproblematik bei einzelnen
Fällen von Erteilungen nicht verborgen geblieben ist und er
sie einer speziellen Regelung zugeführt hat. Solche gewichti-
gen Gegengründe sind nicht sichtbar.
Die in § 76 Nr. 9 FeV durchgehaltene Unterscheidung zwischen
Umstellungen und Erteilungen, namentlich die Beschränkung des
Anwendungsbereiches der Sätze 1 und 2 auf Inhaber von Fahrer-
laubnissen und Umstellungen derselben, kann nämlich nicht als
beliebig oder versehentlich beurteilt werden. Insoweit gibt
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG mit den Regelungen im Buchstaben r) ei-
nerseits und im Buchstaben x) andererseits eindeutig die be-
schriebene Struktur bereits vor, die zudem durch § 3 Abs. 6
Nr. 1 StVG bestätigt wird, wonach durch Rechtsverordnungen
nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r) StVG (Fristen
und) Bedingungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
nach vorangegangener Entziehung bestimmt werden können; zwang-
los kann im vorliegenden Zusammenhang die Befristung als - im
untechnischen Sinne verstanden - "Bedingung" der Erteilung
begriffen werden.
Während nämlich § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r) StVG - hier inte-
ressierend - zu Rechtsverordnungen über insbesondere "die Neu-
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erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung"
ermächtigt, betrifft § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. x) StVG die Er-
mächtigung zu Vorschriften über "den Inhalt und die Gültigkeit
bisher erteilter Fahrerlaubnisse sowie den Umtausch von Füh-
rerscheinen ... und die Regelungen des Besitzstandes im Falle
des Umtausches". Es ist offensichtlich und bedarf keiner wei-
teren Begründung, dass § 20 Abs. 1 FeV von §§ 3 Abs. 6 Nr. 1
und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r) StVG, § 76 Nr. 9 FeV hingegen
von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. x) StVG gesetzlich gedeckt wird.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Aussage des erstin-
stanzlichen Urteils sowie der Revision als richtig, im vorlie-
genden Zusammenhang einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
hätten Gesetz- bzw. Verordnungsgeber beabsichtigte Vergünsti-
gungen ausdrücklich geregelt, wie etwa § 2 a Abs. 5 StVG oder
§ 20 Abs. 2 FeV (Verzicht auf erneute Fahrerlaubnisprüfung)
zeigten; in anderen Fällen erleide der Grundsatz des § 20
Abs. 1 FeV über die strikte Anwendung der Vorschriften für die
Ersterteilung keine Durchbrechung.
Dieser Befund wird - wie der Vertreter des Bundesinteresses
zutreffend darlegt - bestätigt durch die mit Wirkung vom
1. September 2002 gültige Bestimmung des § 76 Nr. 11 a FeV
(BGBl I S. 3267 <3272>), wonach in Fällen einer Neuerteilung
einer entzogenen Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 unter
bestimmten Voraussetzungen auf die Ablegung einer Fahrerlaub-
nisprüfung verzichtet werden kann (vgl. hierzu BRDrucks 497/02
S. 78 f.); auch hierin kommt zum Ausdruck, dass die Fahrer-
laubnisverordnung durchaus zwischen den Fällen von Inhabern
gültiger Fahrerlaubnisse (vgl. u.a. auch § 76 Nr. 2 FeV n.F.
"Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle ..."
sowie § 76 Nr. 7 FeV "Inhaber einer Fahrerlaubnis alten Rechts
der Klassen 2 oder 3 ...") und Neuerteilungen zu unterscheiden
weiß und diese Unterscheidung auch strikt durchgehalten wissen
will.
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b) Entgegen den Annahmen des angefochtenen Urteils rechtferti-
gen auch andere Gründe, namentlich Gründe des Verfassungs-
rechts kein anderes Ergebnis.
Dabei bedarf es im Streitfall als entscheidungsunerheblich
keiner Beantwortung der Frage, ob Gesetz- und/oder Verord-
nungsgeber berechtigt gewesen wären, bereits bei der Umstel-
lung bestehender Fahrerlaubnisse Einschränkungen etwa des In-
halts vorzunehmen, dass eine bislang unbefristete Fahrerlaub-
nis mit Blick auf mit körperlichen Unzulänglichkeiten von
Fahrerlaubnisinhabern womöglich verbundene Gefährdungen des
Straßenverkehrs in eine befristete umgewandelt wird. Denn je-
denfalls trifft die Annahme nicht zu, aus Bestandsschutz- oder
Gleichbehandlungsgründen müsse auch ein früherer Inhaber einer
unbefristeten Fahrerlaubnis bei Gelegenheit der Neuerteilung
gewissermaßen in den früheren Stand wiedereingesetzt werden.
Soweit im vorliegenden Zusammenhang überhaupt von Bestands-
schutz die Rede sein könnte, ist ein solcher mit der rechtmä-
ßigen Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen. Ebenso wenig
nachvollziehbar ist die Annahme, Inhaber und Nicht-Inhaber von
Fahrerlaubnissen müssten insoweit strikt gleichbehandelt wer-
den, als letzteren bei Neuerteilungen die Vergünstigungen zu-
stünden, die ersteren bei Umstellungen eingeräumt werden. Da-
bei mag es sogar zutreffen, dass Gesetz- und/oder Verordnungs-
geber berechtigt gewesen wären, früheren Inhabern von Fahrer-
laubnissen bei Neuerteilungen ähnliche Vergünstigungen wie In-
habern bei der Umstellung zuzugestehen, etwa mit der von dem
Beigeladenen vorgetragenen Erwägung, die mit einer unbefriste-
ten Erteilung verbundenen Gefährdungen des Straßenverkehrs
seien hier wie dort regelmäßig ebenso beherrschbar wie solche,
die mit dem Verzicht auf erneute Prüfungen verbunden sein
könnten (vgl. nochmals BRDrucks 497/02 S. 79 "... unter Ver-
kehrssicherheitsgesichtspunkten vertretbar ..."). Neben der
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Sache liegt indessen die Behauptung, von Verfassungs wegen sei
eine solche Gleichbehandlung geboten. Denn bei Verkehrsteil-
nehmern mit entzogenen Fahrerlaubnissen liegt die Befürchtung
nahe, sie könnten womöglich nicht von sich aus die mit stei-
gendem Alter verbundenen körperlichen Unzulänglichkeiten be-
achten und ihnen durch geeignetes Verhalten Rechnung tragen.
Dies lässt eine durch eine Befristung hervorgerufene Überwa-
chung angezeigt erscheinen.
Bei der nach § 154 Abs. 1 VwGO getroffenen Kostenentscheidung
ist berücksichtigt, dass die Beklagte zwar nicht Berufungsfüh-
rerin war, aber zum einen durch den Widerspruchsbescheid ihres
Stadtrechtsausschusses Anlass zur Klageerhebung gegeben hat
und zum anderen sowohl im Berufungs- wie im Revisionsverfahren
die Abweisung der Klage beantragt hat. Dies rechtfertigt die
gleichmäßige Belastung von Beigeladenem und Beklagter mit den
angefallenen Kosten, nicht aber die Heranziehung der Beklagten
auch zu den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel Dr. Brunn
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird - entsprechend der beru-
fungsgerichtlichen Festsetzung - auf 4 000 € festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel Dr. Brunn
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Straßenverkehrsrecht
Fachpresse:
ja
(Fahrerlaubnisrecht)
Rechtsquellen:
FeV § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1, § 76 Nr. 9
StVG § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. r und x
Stichworte:
Fahrerlaubnis, Neuerteilung einer -; Neuerteilung einer Fahr-
erlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung; Fahrer-
laubnis-Klasse; Umstellung von Fahrerlaubnis-Klassen;
Übergangsrecht bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen;
Befristung einer neu erteilten Fahrerlaubnis; Bestandsschutz,
kein - bei Neuerteilung einer früher unbefristeten und
entzogenen Fahrerlaubnis; Gleichbehandlungsgebot, kein - bei
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit Inhabern von
Fahrerlaubnissen bei deren Umstellungen.
Leitsatz:
§ 76 Nr. 9 Satz 2 FeV betrifft Umstellungen bestehender Fahr-
erlaubnisse und hiervon erfasster Fahrerlaubnis-Klassen und
ist daher grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung für Abwei-
chungen von Vorschriften über die Ersterteilung (hier: § 23
Satz 2 Nr. 1 FeV) geeignet, die gemäß § 20 Abs. 1 FeV bei der
Neuerteilung früher entzogener Fahrerlaubnisse anzuwenden
sind.
Urteil des 3. Senats vom 24. September 2002 - BVerwG 3 C 18.02
I. VG Koblenz vom 09.07.2001 - Az.: VG 9 K 813/01 -
II. OVG Koblenz vom 23.04.2002 - Az.: OVG 7 A 11585/01 -