Urteil des BVerwG vom 14.04.2011

Beteiligung am Verfahren, Änderung der Rechtsprechung, Medizin, Klinik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 17.10
VGH 9 S 720/09
Verkündet
am 14. April 2011
Zweigler
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
Buchheister und Dr. Wysk
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 15. Dezember 2009 wird aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück-
verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin betreibt in H. eine Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin mit
45 Betten. Hinsichtlich 15 akutstationären Betten besteht ein Versorgungsver-
trag gemäß § 109 SGB V, hinsichtlich weiterer 15 Betten der psychosomati-
schen Rehabilitation ein Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V.
Am 19. November 1999 beantragte sie die Aufnahme ihres Krankenhauses mit
allen 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes. Das Regierungspräsidium
F. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. März 2000 ab. Es könne zwar un-
terstellt werden, dass das Krankenhaus der Klägerin geeignet sei. Weil das An-
gebot den Bedarf in der Region … aber übersteige, müsse eine Auswahl getrof-
fen werden, und andere Krankenhäuser würden den Zielen der Krankenhaus-
planung des Landes besser gerecht.
Die Klägerin hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben.
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Während des Verfahrens hat der Beklagte seine Krankenhausplanung für das
Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin geändert. Der landesweite Bedarf,
der im Jahr 1999 noch bei 1030 Betten gesehen worden war, wurde in Reaktion
auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil
vom 16. April 2002 - 9 S 1586/01 - NVwZ-RR 2002, 847 - „K.“) im Jahr 2003 -
unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verweildauer von 40 Tagen - mit
1507 Betten und im Jahr 2006/2008 - unter Annahme einer durchschnittlichen
Verweildauer nunmehr von 45 Tagen - mit 1695 Betten angenommen. Das Pla-
nungsziel der wohnortnahen Versorgung in Allgemeinkrankenhäusern wurde
beibehalten. Der Bedarf für die Region … von 151 Betten sollte hiernach durch
das Universitätsklinikum F. (30 Betten), die ...-Klinik F. (37 Betten), die ...-Klinik
Bad K. (16 von 61 Betten), das Krankenhaus der Klägerin (15 Betten) sowie
das Zentrum für Psychiatrie E. und die Kreiskrankenhäuser O. und L. mit je-
weils 18 Betten gedeckt werden; hinzu kamen 11 Betten in Krankenhäusern
außerhalb der Region mit überregionalem Einzugsgebiet. Die 15 Betten im
Krankenhaus der Klägerin wurden dabei im Krankenhausplan mit dem Vermerk
„Vertragskrankenhaus; keine Zuordnung“ geführt. Dasselbe gilt für die ...-Klinik
und die ...-Klinik, die ebenfalls Privatkliniken sind.
Mit Urteil vom 3. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Regie-
rungspräsidiums aufgehoben und den Beklagten zur Neubescheidung verpflich-
tet. Die fortgeschriebene Bedarfsanalyse des Beklagten sei nicht zu beanstan-
den. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass das Krankenhaus der Kläge-
rin zur Bedarfsdeckung geeignet sei. Weil die Zahl der vorhandenen und der
erst geplanten bedarfsgerechten Betten den festgestellten Bedarf in der Region
... aber übersteige, scheide ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme in den
Krankenhausplan aus. Ein solcher Anspruch bestehe auch nicht hinsichtlich der
Betten, für die ein Versorgungsvertrag geschlossen sei. Die Klägerin habe je-
doch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, der bislang
nicht erfüllt worden sei. Zum einen gehe der Beklagte sowohl in seinem Versa-
gungsbescheid als auch in seiner Klageerwiderung vom Januar 2005 von zwi-
schenzeitlich überholten Bedarfszahlen aus. Zum zweiten werde die aktuelle
Konkurrenzsituation nicht berücksichtigt; namentlich würden die in Betracht
kommenden Krankenhäuser nicht unter dem Kriterium der Kostengünstigkeit
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miteinander verglichen. Zum dritten habe der Beklagte bislang nicht erwogen,
das Krankenhaus der Klägerin nicht wenigstens mit den 15 sog. Vertragsbetten
in den Plan aufzunehmen, obwohl mit diesen Betten nach der eigenen Stand-
ortplanung des Landes ein vorhandener Bedarf befriedigt werden solle. Ange-
sichts dessen könne offen bleiben, ob das Planungsziel des Beklagten, psycho-
somatische Abteilungen nur wohnortnah in Allgemeinkrankenhäusern auszu-
weisen, mit dem Grundsatz der Trägervielfalt vereinbar sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom
15. Dezember 2009 zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf
Aufnahme ihrer Klinik mit 45 oder weniger Betten in den Krankenhausplan. Dies
habe das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden. Die Klägerin habe aber
auch nicht deshalb einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Kran-
kenhauses in den Plan, weil dieses in ihm bereits enthalten sei. Im Plan sei le-
diglich nachrichtlich vermerkt, dass im Krankenhaus der Klägerin 15 sog. Ver-
tragsbetten geführt würden. Der Versorgungsvertrag gemäß § 109 SGB V be-
gründe als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme der Vertragsbetten in den
Krankenhausplan. Beide Instrumente bestünden vielmehr nebeneinander und
ergänzten sich. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass ein Versorgungs-
vertrag von der auch für die Krankenhausplanung zuständigen Behörde ge-
nehmigt werden müsse. Die Genehmigungsbehörde dürfe dabei nur negativ
prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben seien. Sie dürfe aber
nicht positiv eigene Planungsziele verfolgen, vielmehr liege eine notwendige
Auswahlentscheidung allein bei den Kranken- und Ersatzkassen. Die Genehmi-
gung entfalte auch keine Tatbestandswirkung in dem Sinne, dass das Vertrags-
krankenhaus auch planungsrechtlich als bedarfsgerecht zu gelten habe und
seine Aufnahme in den Plan nur noch bei einem besseren Angebot eines ande-
ren Krankenhauses versagt werden dürfe. Das ergebe sich schon daraus, dass
das Sozialgesetzbuch mit dem Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit - ungeachtet
weitgehender Übereinstimmungen - nicht dasselbe meine wie das Kranken-
hausfinanzierungsgesetz. Die Krankenhausplanung orientiere sich am Bedarf
der gesamten Bevölkerung in bestimmten Planungsregionen. Demgegenüber
ziele der Versorgungsvertrag auf die Versorgung der gesetzlich Versicherten,
zudem ohne räumliche Gliederung. Könne sich die Klägerin nach alldem nicht
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auf den Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V über 15 Akutbetten berufen, so
gelte dies erst recht für ihren Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V über wei-
tere 15 Betten im Bereich der psychosomatischen Rehabilitation. Dass das
Verwaltungsgericht den Beklagten zu einer neuen Auswahlentscheidung ver-
pflichtet habe, sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Gleichwohl sei
darauf hinzuweisen, dass das Ziel des Landes, den festgestellten Bedarf an
Akutbetten der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin - abgesehen von
Psychiatrischen Fachkrankenhäusern - allein durch Umwidmung bislang soma-
tischer Betten in Allgemeinkrankenhäusern zu decken, angesichts der erheblich
unterschiedlichen Verweildauer kaum in dem vom Beklagten angesetzten Ver-
hältnis von 1 : 1 erreicht werden könne; unter Beachtung des Grundsatzes der
Trägervielfalt dürften als notwendig erachtete zusätzliche Kapazitäten aber
nicht einseitig Krankenhäusern in kommunaler oder in Landesträgerschaft zu-
gewiesen werden.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend: Ihr Krankenhaus werde mit 15 Bet-
ten schon jetzt im Plan geführt; das müsse der Beklagte lediglich noch feststel-
len. Dem liege die Entscheidung des Plangebers zugrunde, dass das Kranken-
haus bedarfsgerecht sei und dass der vorhandene Bedarf zumindest im Um-
fang dieser 15 Betten von ihrem Krankenhaus gedeckt werden solle. Die
gleichzeitige Erwähnung im Plan, das Krankenhaus werde als Vertragskran-
kenhaus nur „nachrichtlich“ aufgeführt, sei eine unzutreffende und daher unbe-
achtliche Falschangabe. Keinesfalls könne dem Klaganspruch entgegengehal-
ten werden, dass der Bedarf bereits anderweitig, nämlich durch dieselben Bet-
ten in ihrem eigenen Krankenhaus gedeckt sei. Ein Krankenhaus dürfe nicht
deshalb von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgeschlossen werden,
weil es bereits über einen Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V verfüge; da-
mit werde ihm seine eigene Bettenkapazität entgegengehalten, und es werde
schlechter gestellt, als wenn es keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hät-
te. Das Berufungsurteil sei jedoch auch fehlerhaft, soweit ihr Anspruch auf eine
fehlerhafte Auswahlentscheidung in Rede stehe. Der bisherigen Auswahlent-
scheidung liege - über die Gründe hinaus, die schon das Verwaltungsgericht
beanstandet habe - eine Verletzung des Gebots der Trägervielfalt und eine
strukturelle Benachteiligung der privaten Fachkliniken zugrunde. Das werde
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vom Berufungsgericht auch anerkannt, wenngleich wenig deutlich und nur als
unverbindliches obiter dictum. Hinzu komme, dass der Beklagte die Versor-
gungsleistung der Betten nicht erwogen habe, für die ein Versorgungsvertrag
nach § 111 SGB V bestehe. Dieser Vertragstypus erfasse zwar nicht Akut-,
sondern Vorsorge- oder Rehabilitationskliniken. Dabei werde aber missachtet,
dass vor der Einführung des neuen Fachgebiets der Psychotherapeutischen
Medizin die diesbezügliche Krankenversorgung praktisch durchweg von priva-
ten Rehabilitationseinrichtungen geleistet worden sei.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil.
Am 9. November 2010 hat die Regierung des Beklagten den Krankenhausplan
2010 erlassen. Darin wird für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie die letzte Fortschreibung des Krankenhausplans 2000 vom
22. Januar 2008 übernommen (Ziffer 5.2).
II
Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von
Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da es für eine abschließende Ent-
scheidung noch zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf, die das Revi-
sionsgericht nicht treffen kann, muss die Sache an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen werden.
1. Die Klägerin erstrebt mit der Verpflichtungsklage, dass der Beklagte die Auf-
nahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten der Psychotherapeutischen Medizin
in den Krankenhausplan des Landes feststellt. Das ist zulässig. Hieran ändert
es nichts, dass der Beklagte während des Revisionsverfahrens einen neuen
Krankenhausplan - den Krankenhausplan 2010 - erlassen hat. Das Begehren,
in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen
bestimmten Krankenhausplan; deshalb erledigt es sich auch nicht, wenn der
bisherige Krankenhausplan durch einen neuen abgelöst wird. Soweit der Senat
bislang eine andere Auffassung vertreten hat (Urteile vom 25. Juli 1985
- BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 <41> = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 7
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und vom 16. Januar 1986 - BVerwG 3 C 37.83 - Buchholz 451.74 § 8 KHG
Nr. 9 S. 86 ff.), hält er daran nicht fest.
Die Redeweise des Gesetzes, dass „die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den
Krankenhausplan ... durch Bescheid festgestellt“ wird (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG),
ist missverständlich. Der Bescheid der zuständigen Behörde über die Planauf-
nahme eines Krankenhauses ist nicht bloß deklaratorisch, sondern konstitutiv
(vgl. Urteile vom 25. Juli 1985 a.a.O. S. 55 f. und vom 16. Juni 1994 - BVerwG
3 C 12.93 - Buchholz 451.74 § 7 KHG Nr. 1 S. 4 = NJW 1995, 1628). Gegen-
stand des zugrunde liegenden Antrags und einer möglichen Klage ist dement-
sprechend das Begehren des Krankenhausträgers, dass seinem Krankenhaus
mit einem bestimmten Versorgungsangebot der Status eines Plankrankenhau-
ses verliehen wird (§ 8 Abs. 1 KHG), der seinerseits Voraussetzung für die För-
derung der Investitionskosten aus öffentlichen Mitteln des Landes (vgl. § 6,
§§ 9 ff. KHG) sowie für die Vergütung der Leistungen des Krankenhauses aus
Pflegesätzen ist (§§ 16 ff. KHG; vgl. § 108 Nr. 2 SGB V). Über dieses Begehren
hat die zuständige Landesbehörde danach zu entscheiden, ob das Kranken-
haus bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie ob es eigenverantwortlich wirt-
schaftet und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beiträgt (vgl. § 1 Abs. 1 KHG).
Hierzu muss sie den im Einzugsgebiet des Krankenhauses bestehenden Bedarf
ermitteln, diesem Bedarf das Versorgungsangebot des Krankenhauses gegen-
überstellen und dieses Angebot mit dem Versorgungsangebot konkurrierender
Krankenhäuser vergleichen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).
Diese Entscheidung kann und muss unabhängig davon getroffen werden, ob
und gegebenenfalls wann das Land einen Krankenhausplan erlassen hat. Zwar
sind die Länder verpflichtet, einen Krankenhausplan aufzustellen (§ 6 KHG), in
dem der landesweite Versorgungsbedarf in räumlicher, fachlicher und struktu-
reller Gliederung beschrieben wird (Bedarfsanalyse), in dem des Weiteren die
zur Bedarfsdeckung geeigneten Krankenhäuser verzeichnet werden (Kranken-
hausanalyse) und in dem schließlich festgelegt wird, mit welchen dieser Kran-
kenhäuser der beschriebene Bedarf gedeckt werden soll (Versorgungsent-
scheidung). Dieser Plan hat jedoch nicht die Rechtsqualität eines allgemein
verbindlichen Rechtssatzes. Seine Existenz und Gültigkeit ist deshalb nicht
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Voraussetzung für die Entscheidung über den Planaufnahmeantrag des einzel-
nen Krankenhauses. Dem Plan kommt für diese Entscheidung vielmehr ledig-
lich - aber immerhin - die Rechtswirkung einer innerdienstlichen Weisung zu
(stRspr; vgl. Urteil vom 25. September 2008 - BVerwG 3 C 35.07 - BVerwGE
132, 64 = Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 16 Rn. 17 m.w.N.). Er gleicht insofern
einer ministeriellen Verwaltungsvorschrift, welche die Entscheidungen der
nachgeordneten Behörden nach landesweit einheitlichen Gesichtspunkten
steuert. Je detaillierter und zugleich je aktueller der Plan ist, desto dichter ist
seine steuernde Wirkung; bei gröberen oder veralteten Plänen ist diese Wir-
kung geringer, bei fehlender oder fehlerhafter Planung fehlt sie ganz.
Der Plan beeinflusst mithin den Entscheidungsspielraum der nachgeordneten
Behörde; er erübrigt ihre Entscheidung jedoch nicht. Im Gegenteil: Die rechts-
verbindliche Planung eines Landes ergibt sich erst aus der Summe der getrof-
fenen Planaufnahmeentscheidungen der nachgeordneten Behörde. Soweit die-
se von den ursprünglichen Planvorgaben abweichen, muss der Plan angepasst
werden. Nur so gewinnt die Krankenhausplanung die nötige Flexibilität in der
Zeit (vgl. Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 33, 40).
2. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass
es einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den
Krankenhausplan geben kann. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein
solcher Anspruch nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform
dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit
auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in
den Krankenhausplan nur versagt werden kann, wenn hierfür gesetzlich be-
stimmte Gründe vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb aus § 1
Abs. 1, § 8 Abs. 2 KHG gefolgert, dass ein Krankenhausträger dann einen An-
spruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Kranken-
hausplan hat, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der
Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und
wenn es bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern am
besten geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen. Ist keine Auswahl notwendig,
weil die Zahl der Betten in den geeigneten Krankenhäusern die Zahl der benö-
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tigten Betten nicht übersteigt, so kann die Feststellung der Planaufnahme nicht
verweigert werden (Urteile vom 18. Dezember 1986 - BVerwG 3 C 67.85 -
Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 S. 101, 104 = NJW 1987, 2318 und vom
25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom
12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 <222 ff.>).
3. Die Klägerin meint, der Beklagte müsse die Planaufnahme ihres Kranken-
hauses jedenfalls mit den 15 Betten der Fachrichtung Psychotherapeutische
Medizin feststellen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 109 SGB V besteht.
Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.
a) Ein dahingehender Anspruch ergibt sich nicht schon daraus, dass das Kran-
kenhaus der Klägerin in diesem Umfang im Verzeichnis derjenigen Kranken-
häuser aufgeführt ist, mit denen der Bedarf in der Region ... befriedigt wird. Da-
bei mag zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass das Verzeichnis nicht ledig-
lich den zwischenzeitlich erreichten Stand der bedarfsdeckenden Krankenhäu-
ser wiedergibt (sog. Ist-Betten), sondern dass ihm die Willensentscheidung - die
sog. Versorgungsentscheidung - des Plangebers zugrunde liegt, dass mit die-
sen Krankenhäusern der festgestellte Bedarf künftig befriedigt werden soll (sog.
Soll-Betten). Auch aus einer solchen Liste der für die Bedarfsdeckung vorgese-
henen Krankenhäuser ergibt sich noch nicht die verbindliche Entscheidung über
die Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan. Wie erwähnt, wird
diese Entscheidung erst durch den Verwaltungsakt der nachgeordneten Behör-
de getroffen, mit dem - in den Worten des § 8 Abs. 1 KHG - die Aufnahme des
Krankenhauses in den Plan „festgestellt“ wird. Die Entscheidung der nachge-
ordneten Behörde wird zwar durch den Plan gesteuert, doch ist sie nicht schon
allein deshalb rechtmäßig, weil sie mit dessen Vorgaben übereinstimmt. Die
Übereinstimmung mit den Planvorgaben macht die Entscheidung der nachge-
ordneten Behörde vielmehr nur dann rechtmäßig, wenn diese Vorgaben ihrer-
seits rechtmäßig sind. Auch dann kann es geboten sein, von den Planvorgaben
abzuweichen, wenn die tatsächlichen Annahmen, auf denen sie beruhen, der
konkreten Situation nicht oder nicht mehr gerecht werden (vgl. Rennert, DVBl
2010, 936 <939>).
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b) Der Beklagte wird bei seiner Entscheidung über die Planaufnahme auch
nicht durch den Versorgungsvertrag präjudiziert.
Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts freilich noch nicht
daraus, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan nach § 8 Abs. 2 KHG und
der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 2 und 3 Satz 1
SGB V an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft wären. Im Gegenteil
stimmen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen schon nach dem Wort-
laut weitgehend und in der Sache praktisch vollständig überein. Die Überein-
stimmung hat der Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BTDrucks 11/2237 S. 197;
Hauck/Noftz/Klückmann, SGB V, K § 109 Rn. 22). Ein relevanter Unterschied
ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Krankenhausplan auf die
Versorgung der gesamten Bevölkerung, der Versorgungsvertrag hingegen nur
auf die Versorgung der gesetzlich Versicherten zielt. Der weitaus größte Teil
der Gesamtbevölkerung ist Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Da-
her dient auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz dazu, die Kosten der ge-
setzlichen Krankenversicherung zu begrenzen; dementsprechend soll der Kran-
kenhausplan gemäß § 1 Abs. 1 KHG zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitra-
gen. Auch das Bundessozialgericht geht von einer weitgehenden Kongruenz
beider Versorgungsinstrumente aus, so dass nur ein Krankenhaus, das dem
Grunde nach einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan hat, für
den Abschluss eines Versorgungsvertrages in Betracht kommt (BSG, Urteil vom
29. Mai 1996 - 3 RK 23/95 - BSGE 78, 233 <240>).
Allerdings ist richtig, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz die Landesbe-
hörden dazu ermächtigt, mit ihrer Krankenhausplanung zugleich gestaltende
Planungsziele zu verfolgen. Hierzu dürfen und sollen sie Versorgungskonzepte
entwickeln, namentlich die Anbieter der verschiedenen Versorgungsstufen in ihr
Raumordnungssystem der zentralen Orte einpassen, eher Allgemeinversorger
oder eher Fachkliniken bevorzugen, Versorgungsschwerpunkte bilden, Koope-
rationen benachbarter Kliniken fördern, auch besondere Strategien zur Steige-
rung der Trägervielfalt verfolgen, und anderes mehr. Die Versorgungskonzepte
steuern die Auswahl unter mehreren Krankenhäusern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2
KHG, wenn eine solche notwendig wird (Urteil vom 25. September 2008 a.a.O.
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Rn. 18 m.w.N.; Rennert, a.a.O. S. 937 f.). Es ist fraglich, ob, von wem und auf
welchem verfahrensrechtlichen Wege diese Ziele der Krankenhausplanung
beim Abschluss oder auch bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages nach
§ 109, § 110 SGB V zur Geltung zu bringen sind. Die Frage stellt sich nicht nur
bei planändernden und planergänzenden Versorgungsverträgen nach § 109
Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB V, sondern vor allem im Falle des § 109 Abs. 2 Satz 2
SGB V, wenn mehrere Krankenhäuser um den Abschluss eines Versorgungs-
vertrages zur Befriedigung eines durch Plankrankenhäuser nicht gedeckten Be-
darfs konkurrieren, sowie bei der Reduzierung eines Bettenüberhangs im Wege
der Vertragskündigung nach § 110 SGB V, wenn insofern zwischen einem
Plankrankenhaus und einem Vertragskrankenhaus auszuwählen ist (vgl. hierzu
BSG, Urteil vom 19. November 1997 - 3 RK 6/96 - BSGE 81, 182 <186>). Frei-
lich steht fest, dass die Krankenkassen - anders als zuvor nach § 371 RVO -
gesetzlich nicht verpflichtet sind, bei ihren Entscheidungen die Ziele der Kran-
kenhausplanung zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile jeweils vom 29. Mai 1996
- 3 RK 23/95 - a.a.O. S. 240 und - 3 RK 26/95 - BSGE 78, 243 <250 f.>). Dar-
aus kann indes nicht gefolgert werden, dass diese Ziele beim Abschluss oder
bei der Kündigung eines Versorgungsvertrages überhaupt keine Rolle spielen.
Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Ziele der Krankenhausplanung
statt von den Kassen von der Genehmigungsbehörde zur Geltung zu bringen
sind. Es liegt sogar nahe, gerade hierin die Funktion des Genehmigungserfor-
dernisses nach § 109 Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 2 Satz 2 SGB V zu sehen (vgl.
BTDrucks 11/2493 S. 64). Da Genehmigungsbehörde nicht die jeweilige Auf-
sichtsbehörde der Kassen, sondern - bei sachgerechter Zuständigkeitsordnung
- diejenige Landesbehörde ist, der auch die Krankenhausplanung obliegt (BSG,
Urteil vom 29. Mai 1996 - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 247), erfüllt das Genehmi-
gungserfordernis jedenfalls keine aufsichtliche Funktion.
Diese Fragen bedürfen indes keiner Entscheidung. Selbst wenn der Versor-
gungsvertrag auch an den Zielen der Krankenhausplanung auszurichten ist,
bleibt er dieser gegenüber doch selbständig. Er ist ein Instrument zur Ergän-
zung der geplanten Krankenhausversorgung. Hierzu besteht vor allem Anlass,
wenn ein Krankenhaus, das einen von Plankrankenhäusern nicht gedeckten
Bedarf befriedigt, keinen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen
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möchte. Der Versorgungsvertrag ist jedoch kein Instrument, mit dem die Kas-
sen - selbst mit Zustimmung des Krankenhausträgers - die Krankenhauspla-
nung konterkarieren könnten. Vielmehr ist der Versorgungsvertrag gegenüber
der Krankenhausplanung subsidiär (BSG, Urteile vom 29. Mai 1996 - 3 RK
23/95 - a.a.O. S. 240 ff. und - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 251). Wird ein Kranken-
hausplan durch einen Versorgungsvertrag ergänzt, so besteht Anlass für die
zuständige Landesbehörde, einen Antrag des betreffenden Krankenhauses auf
Planaufnahme besonders sorgfältig zu prüfen; dies schreibt § 110 Abs. 1 Satz 3
SGB V für den umgekehrten Fall der Kündigung des fingierten Versorgungsver-
trages eines Plankrankenhauses sogar ausdrücklich vor. Für die Landesbehör-
de besteht hingegen keine rechtliche Verpflichtung, einem solchen Antrag auch
zu entsprechen. Andernfalls würde die Subsidiarität des Versorgungsvertrages
in eine Priorität verkehrt. Im Gegenteil: Lehnt die Landesbehörde den Antrag
eines solchen Krankenhauses auf Planaufnahme ab, weil die gesetzlichen Vor-
aussetzungen nicht vorliegen, so besteht nunmehr für die Kassen Anlass zu
prüfen, ob der Versorgungsvertrag nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB V wieder ge-
kündigt werden soll.
Dies gilt auch dann, wenn die Landesbehörde den Versorgungsvertrag selbst
genehmigt haben sollte. Wie erwähnt, ist bislang nicht geklärt, ob die Landes-
behörde ihre Genehmigung mit der Begründung verweigern dürfte, dass der
Versorgungsvertrag den Zielen der Krankenhausplanung widerspricht; der Prü-
fungs- und Entscheidungsumfang der Genehmigung könnte deshalb hinter dem
des § 8 Abs. 2 KHG zurückbleiben. Hinzu kommt, dass die Beurteilung schon
des Versorgungsbedarfs durch die Planungsbehörden - und damit auch durch
die Genehmigungsbehörde - nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte für
die Parteien eines Versorgungsvertrages nicht bindend sein soll (BSG, Urteil
vom 29. Mai 1996 - 3 RK 26/95 - a.a.O. S. 251 f.; kritisch etwa Stollmann in:
Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2010, § 4 Rn. 93; anders nunmehr LSG
Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2009 - L 11 KR 2751/07 - MedR 2010, 434 m. zust.
Anm. Schillhorn). All dies schließt eine Selbstbindung der Landesbehörde aus.
4. Nach allem verbleibt es auch für Vertragskrankenhäuser dabei, dass sie nur
dann einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihrer Betten in den Kran-
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kenhausplan haben, wenn sie insofern bedarfsgerecht und leistungsfähig sind
sowie wirtschaftlich arbeiten und wenn es einer Auswahlentscheidung unter
mehreren geeigneten Krankenhäusern nicht bedarf. Die Klägerin behauptet,
dass diese Voraussetzungen für 45 Betten in ihrer psychosomatischen Fachkli-
nik vorgelegen haben. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen reichen
nicht, um den Anspruch zu verneinen.
a) Das Berufungsgericht hat - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt,
dass der für die Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin zuletzt im Jahre
2008 fortgeschriebene Krankenhausplan des Landes fehlerfrei einen bestehen-
den und absehbar künftigen Bedarf von landesweit 1695 (vollstationären) Bet-
ten ermittelt habe, von denen 151 auf die Region ... und 34 auf den Landkreis
B.-H. entfielen, in dem die Klinik der Klägerin liegt. Des Weiteren ist unstreitig,
dass das Krankenhaus der Klägerin bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie
wirtschaftlich arbeitet, so dass es zur Befriedigung des festgestellten Bedarfs
grundsätzlich in Betracht kommt.
b) Es spricht viel dafür, dass der Plangeber als kleinste Raumeinheit die zwölf
Regionen des Landes gewählt hat und dass die Nennung von Stadt- und Land-
kreisen nur den jeweiligen Umfang einer Region näher bestimmen sollte, jedoch
keine weitere planerische Untergliederung darstellte. Dies ergibt sich vor allem
aus der Unterscheidung von Krankenhäusern mit regionalem und mit überregi-
onalem Einzugsbereich und daraus, dass die Bettenangebote der Einrichtungen
mit überregionalem Einzugsbereich teilweise anderen Regionen, aber nicht
obendrein anderen Stadt- und Landkreisen zugeordnet wurden.
Der Beklagte hat das Krankenhaus der Klägerin als Einrichtung mit regionalem
Einzugsbereich eingestuft. Für die Region ... ergäbe sich dann - das Versor-
gungsangebot der Klägerin hinweggedacht - ein anderweitig nicht gedeckter
Bedarf von lediglich drei Betten. Dem Bedarf von 151 Betten stünden dann
nämlich nach der Standortplanung des Beklagten (163 minus 15 =) 148 Betten
gegenüber.
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Das Berufungsgericht hat freilich bislang keine Feststellungen zum Einzugsbe-
reich des Krankenhauses der Klägerin getroffen. Sollte das Krankenhaus - etwa
ausweislich der Herkunftsortestatistik - jedenfalls hinsichtlich eines Teils seines
Bettenangebots von 45 Betten Patienten versorgen, die außerhalb der Region
wohnen, so kommt in Betracht, dass es weitere Anteile des landesweiten Be-
darfs deckt. Insofern erlangt Bedeutung, dass dem landesweiten Bedarf von
1695 Betten lediglich (1414 plus 165 =) 1579 Planbetten gegenüberstehen, so
dass ein bislang ungedeckter Bedarf von 116 Betten verbleibt.
c) Diesen Berechnungen kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass der Be-
darf bereits anderweitig durch Krankenhäuser gedeckt werde, deren Aufnahme
in den Krankenhausplan unanfechtbar festgestellt sei. Zum einen weist der
Krankenhausplan im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin in großem Um-
fang private Vertragskrankenhäuser aus, die offenbar bislang nicht den Status
von Plankrankenhäusern haben. Zum anderen und vor allem aber führt auch
die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm
gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr
muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisheri-
ge Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korri-
gieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses
aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall
Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankranken-
hauses erschweren. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der
Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen An-
spruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre (Urteil
vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 20 ff. m.w.N.).
Umgekehrt kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Versorgungsleis-
tung der anderen im Plan genannten Vertragskrankenhäuser - der ...-Klinik in
Bad K. und der ...-Klinik in F. -, solange diese selbst keinen Antrag auf Aufnah-
me in den Krankenhausplan stellen, auszublenden sei. Einen derartigen Min-
derstatus von Vertragskrankenhäusern sieht das Gesetz nicht vor. Zwar ist, wie
gezeigt, das Instrument des Versorgungsvertrages gegenüber der Kranken-
hausplanung subsidiär. Dies bedeutet, dass Vertragskrankenhäuser nur einen
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Bedarf für sich in Anspruch nehmen können, der durch Plankrankenhäuser
nicht befriedigt ist. Es bedeutet jedoch nicht, dass die zuständige Behörde bei
der Entscheidung über die Planaufnahme die Versorgungsleistung von Ver-
tragskrankenhäusern geringer werten oder sogar unberücksichtigt lassen dürf-
te. Auch bei der notwendigen Auswahl zwischen mehreren geeigneten Kran-
kenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG besteht kein Anlass, einem Kranken-
haus allein deshalb den Vorzug zu geben, weil es einen Antrag auf Aufnahme
in den Krankenhausplan stellt. Vielmehr muss der Plangeber bei der Kranken-
hausanalyse sämtliche Krankenhäuser in den Blick nehmen, die zur Bedarfsde-
ckung geeignet und bereit sind. Geeignete Vertragskrankenhäuser sind deshalb
gleichermaßen in Rechnung zu stellen, als hätten sie einen Antrag auf Planauf-
nahme gestellt.
Allerdings setzt die Einbeziehung von Vertragskrankenhäusern in die Kranken-
hausanalyse der Planungsbehörde voraus, dass der Träger des Vertragskran-
kenhauses die erforderlichen Daten mitteilt. Das wird regelmäßig bereits im Zu-
ge der Genehmigung des Versorgungsvertrages nach § 109 Abs. 3 Satz 2
SGB V geschehen sein. Gegebenenfalls ist der Träger gehalten, sich zu diesem
Zweck formell am Verfahren der Planungsbehörden zu beteiligen. Dieser Um-
stand führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung. Auch die formelle Beteili-
gung am Verfahren nötigt den Träger des Vertragskrankenhauses nicht dazu,
die Aufnahme seines Krankenhauses in den Plan zu beantragen. Er behält
vielmehr die freie Entscheidung, ob er an der Versorgung der Bevölkerung als
Plankrankenhaus oder als Vertragskrankenhaus teilnehmen will, was unter-
schiedliche Vor- und Nachteile hat. Wollte man hingegen die Vertragskranken-
häuser aus der Krankenhausanalyse von vornherein ausnehmen, so wäre ihre
Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; es hätte zur praktischen Konsequenz,
dass - wegen der zu erwartenden Überversorgung - auch der Status als Ver-
tragskrankenhaus gefährdet würde, so dass sich dessen Träger genötigt sähe,
seinerseits einen Antrag auf Planaufnahme zu stellen.
5. Hat die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Krankenhauses mit
allen beantragten 45 Betten in den Krankenhausplan des beklagten Landes,
weil dem jeweils maßgeblichen - regionalen oder landesweiten - Bedarf ein
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Überangebot geeigneter Krankenhäuser gegenübersteht, so betrifft ihr Klage-
begehren als Minus doch jedenfalls ihren Anspruch auf fehlerfreie Ausübung
des dem Beklagten durch § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eingeräumten Auswahlermes-
sens (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 101, 104 und vom
25. September 2008 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.).
a) Diesen Anspruch hatte der Beklagte nach der Entscheidung des Verwal-
tungsgerichts weder durch seinen Bescheid vom 27. März 2000 noch durch
seinen Sachvortrag im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren erfüllt, weshalb
er zur Neubescheidung verpflichtet worden ist. Das hat der Beklagte nicht ange-
fochten. Freilich hat das Verwaltungsgericht zur Begründung in erster Linie an-
geführt, dass der Auswahlentscheidung des Beklagten eine fehlerhafte Be-
darfsanalyse zugrunde gelegen habe. Der Beklagte hat seine Bedarfsanalyse
zwischenzeitlich nachgebessert; sie war nach der - im Revisionsverfahren bin-
denden - Feststellung des Berufungsgerichts nunmehr fehlerfrei und konnte
Grundlage einer neuen Auswahlentscheidung sein, die im Zeitpunkt der Beru-
fungsentscheidung erging.
Damit war das Begehren der Klägerin indessen nicht erschöpft. Sie hatte ihre
Klage auf zusätzliche Gründe gestützt, über die das Verwaltungsgericht und,
weil die Klägerin ihr Begehren mit der Berufung ohne Einschränkung weiter ver-
folgt hat, auch das Berufungsgericht hätte befinden müssen. Nur so konnte der
Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Rechtsauffassung des Ge-
richts auch insoweit gebunden werden (Beschluss vom 24. Oktober 2006
- BVerwG 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 13 = NVwZ 2007,
104 m.w.N.; Eyermann/Rennert, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, Rn. 22
zu § 121). Das Berufungsgericht hat sich zu den zusätzlichen Klagegründen
jedoch nur mit einem unverbindlichen obiter dictum geäußert. Damit ist den An-
forderungen des § 88 VwGO nicht genügt (vgl. Eyermann/Rennert, a.a.O.
Rn. 13 zu § 88 m.w.N.). Das Revisionsgericht kann den Verfahrensfehler nicht
selbst beheben, weil die Entscheidung über die unbeschieden gebliebenen Kla-
gegründe von zusätzlichen tatsächlichen Feststellungen abhängt, die es selbst
nicht treffen kann. Auch deshalb muss die Sache an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen werden.
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b) Wie erwähnt, obliegt die Auswahlentscheidung derjenigen regelmäßig nach-
geordneten Behörde, welche die Feststellung über die Aufnahme oder Nicht-
aufnahme des einzelnen Krankenhauses in den Krankenhausplan mit Außen-
wirkung verbindlich zu treffen hat. Den Vorgaben des Krankenhausplanes
selbst kommt noch keine Außenwirkung zu; sie binden die nachgeordnete Be-
hörde im Sinne einer innerdienstlichen Weisung. Die nachgeordnete Behörde
muss sich deshalb an diese Vorgaben halten, wenn sie ihrerseits rechtmäßig
sind, sofern nicht Gründe des Einzelfalles eine Abweichung erlauben oder for-
dern. Eine Planbefolgung in diesem Sinne kann auch der einzelne Kranken-
hausträger verlangen; dies ist Ausfluss seines aus Art. 3 Abs. 1 GG fließenden
Rechts auf gleichmäßige Verwaltungspraxis.
aa) Die Bindung der nachgeordneten Behörde besteht zunächst hinsichtlich der
Planungsziele und Planungsgrundsätze, welche die zu treffende Auswahlent-
scheidung leiten und steuern (Urteil vom 18. Dezember 1986 a.a.O. S. 106 ff.;
vgl. Rennert, a.a.O. S. 943). Insofern wendet sich die Klägerin in erster Linie
gegen die Vorgabe des Krankenhausplans, dass der Bedarf im Fachgebiet
Psychotherapeutische Medizin nach Möglichkeit ausschließlich durch Umwid-
mung von Planbetten an Psychiatrischen Krankenhäusern sowie an Allgemein-
krankenhäusern gedeckt werden solle.
Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom
16. April 2002 - 9 S 1586/01 - (a.a.O., „K.“) - zum einen ausgeführt, dass die der
bloßen Umwidmung zugrunde liegende Annahme einer Bedarfsrelation von 1 :
1 zweifelhaft und deshalb überprüfungsbedürftig sei; zum anderen hat es her-
vorgehoben, dass die Bevorzugung von Allgemeinkrankenhäusern, die ge-
wöhnlich in kommunaler Trägerschaft stehen, dem Grundsatz der Trägervielfalt
widerspreche (vgl. § 1 Abs. 2 KHG) und deshalb einer besonderen Rechtferti-
gung bedürfe. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Aller-
dings hat sich das Berufungsgericht bislang darauf beschränkt, abstrakte recht-
liche Obersätze zu formulieren, zumal in der unverbindlichen Form eines „obiter
dictum“. Auch wenn seine Aussagen insofern als verbindliche Festlegung des
Gerichts im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO aufgefasst werden, fehlt ih-
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nen doch die nötige Anwendung auf den gegebenen Einzelfall. Da dies zusätz-
liche tatsächliche Feststellungen erfordert, kann das Revisionsgericht das nicht
leisten; das Berufungsgericht wird es nachzuholen haben.
Dabei wird das Berufungsgericht einerseits zu prüfen haben, inwiefern sich der
in Rede stehende Planungsgrundsatz gerade in der Region ... ausgewirkt hat;
die Standortplanung von 2008 führt im Landkreis B.-H. ausschließlich und im
Stadtkreis F. zu mehr als der Hälfte Betten in privaten Fachkliniken auf. Ande-
rerseits muss in Rechnung gestellt werden, dass das Fachgebiet Psychothera-
peutische Medizin erst Mitte der 1990er Jahre gebildet worden ist. Deshalb ist
von Bedeutung, in welchem Umfang die Versorgung der Bevölkerung zuvor
durch psychosomatische Fachkliniken - und seien es solche der Rehabilitation -
sichergestellt worden war. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Ver-
handlung und Entscheidung auch zu prüfen haben, ob und inwiefern der Be-
klagte diesen zusätzlichen Gesichtspunkt in Rechnung gestellt hat.
bb) Der Plangeber kann ferner auch schon die Auswahlentscheidungen der
nachgeordneten Behörde selbst vollständig oder doch in bestimmter Hinsicht
festlegen. So liegt es, wenn er in den Krankenhausplan eine landesweit-
zusammenfassende Versorgungsentscheidung aufnimmt, wie dies häufig mit
Verzeichnissen von sog. Soll-Betten geschieht.
Hierzu hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt, welche Qualität den
Festlegungen in Spalte 3 („Planung“) der Standortplanung des Beklagten zu-
kommt, namentlich ob darin eine derartige die nachgeordnete Behörde - das
Regierungspräsidium - bindende Versorgungsentscheidung zu sehen ist. In die-
sem Fall wäre die Vollzugsbehörde angewiesen, in der Region ... - ungeachtet
einer Mitversorgung durch externe Einrichtungen mit überregionalem Einzugs-
gebiet im Umfang von 11 Betten - Feststellungsbescheide über die Aufnahme
von im Einzelnen benannten Krankenhäusern im Umfang von zusammen 152
Betten, darunter von 15 Betten im Krankenhaus der Klägerin, zu erlassen, so-
fern dies von dem jeweiligen Krankenhausträger beantragt wurde. Das Beru-
fungsgericht hat ferner nicht geprüft, ob diese Weisung rechtmäßig war; allein
die damit verbundene Überversorgung um 12 Betten (152 plus 11 = 163 Plan-
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betten bei einem Bedarf von 151 Betten) dürfte nicht zur Rechtswidrigkeit füh-
ren. Sollte die Weisung rechtmäßig gewesen sein, so war die Vollzugsbehörde
an sie gebunden, wenn nicht ausnahmsweise sachliche Gründe des Einzelfal-
les dagegen sprachen.
In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu würdigen haben,
welche Bedeutung dem Vermerk „Vertragskrankenhaus - keine Zuordnung“ zu-
kommt, der sich nicht nur beim Krankenhaus der Klägerin, sondern bei sämtli-
chen Vertragskrankenhäusern findet. Es versteht sich von selbst, dass ein
Krankenhaus bei der Versorgungs- und bei der Auswahlentscheidung nicht al-
lein deshalb zurückgesetzt werden darf, weil es bereits über einen Versor-
gungsvertrag nach § 109 SGB V verfügt. Zudem steht dem Plangeber nicht frei,
ein Krankenhaus als bedarfsdeckend in seine Versorgungsentscheidung einzu-
beziehen, die Vollzugsbehörde aber gleichzeitig anzuweisen, es bei der Aus-
wahlentscheidung nicht zu berücksichtigen und einen Antrag seines Trägers auf
Feststellung der Aufnahme dieses Krankenhauses in den Plan abzulehnen.
Dies gilt auch, wenn für das Krankenhaus bereits ein Versorgungsvertrag nach
§ 109 SGB V besteht. Die Einbeziehung eines Krankenhauses in die Versor-
gungsentscheidung des Plangebers enthält vielmehr stets die Weisung an die
nachgeordnete Behörde, die Aufnahme des Krankenhauses in den Plan festzu-
stellen, wenn dies beantragt wird.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister
Dr. Wysk
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Sachgebiet:
BVerwGE: ja
Gesundheitsverwaltungsrecht
Fachpresse: ja
Krankenhausfinanzierung
Rechtsquellen:
KHG
§§ 1, 6, 8
SGB V
§§ 109, 110, 111
VwGO
§ 113 Abs. 5
Stichworte:
Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Versorgungsplanung; innerdienst-
liche Weisung; Planaufnahme; Auswahlentscheidung; Auswahlermessen; Plan-
krankenhaus; Versorgungsvertrag; Vertragskrankenhaus; Genehmigung; Bin-
dungswirkung; Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage.
Leitsätze:
Das Begehren eines Krankenhauses, in den Krankenhausplan eines Landes
aufgenommen zu werden, bezieht sich nicht auf einen bestimmten Kranken-
hausplan. Es erledigt sich nicht, wenn der bisherige Krankenhausplan durch
einen neuen abgelöst wird (Änderung der Rechtsprechung).
Die Planungsbehörde wird bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme eines
Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen Versorgungsvertrag nach
§ 109 SGB V nicht präjudiziert.
Bei der Entscheidung, mit welchen Krankenhäusern ein festgestellter Bedarf
befriedigt werden soll, sind sämtliche geeigneten Krankenhäuser zu berücksich-
tigen, auch wenn sie - etwa wegen eines bestehenden Versorgungsvertrages -
keinen Antrag auf Planaufnahme stellen.
Urteil des 3. Senats vom 14. April 2011 - BVerwG 3 C 17.10
I. VG Freiburg vom
03.07.2007 - Az.: VG 3 K 737/04 -
II. VGH Mannheim vom 15.12.2009 - Az.: VGH 9 S 720/09 -