Urteil des BVerwG vom 30.04.2008

Rückforderung, Mitwirkungspflicht, Rechtsnachfolger, Anzeigepflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 17.07
VG 9 A 65.06
Verkündet
am 30. April 2008
Mitschke
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Ren-
nert und Dr. Bier
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Berlin vom 24. Mai 2007 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rückforderung von Lastenausgleichs-
leistungen, die ihre Rechtsvorgänger als Erben bzw. Erbeserben nach einer
Gesellschafterin für Wegnahmeschäden am Betriebsvermögen einer Offenen
Handelsgesellschaft (OHG) erhalten haben, infolge Verfristung ausgeschlossen
ist.
Das Ausgleichsamt Ludwigshafen stellte durch Bescheid vom 14. Dezember
1973 und Ergänzungsbescheid vom 12. Juni 1975 im Verfahren zur einheitli-
chen Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetz (BFG) bei Beteiligung mehrerer unmittelbar Geschädigter
u.a. einen Wegnahmeschaden der 1953 verstorbenen Gesellschafterin Anna H.
in Höhe von 159 302 RM/M-Ost bei einem Gesellschaftsanteil von 22 % fest.
Auf dieser Grundlage erkannte das Ausgleichsamt Wilmersdorf durch zwei
Bescheide vom 3. Oktober 1975 den Erben nach Anna H. (Dr. W. H. und E. H.)
jeweils eine Hauptentschädigung zu.
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Die Treuhandanstalt schloss mit Rechtsnachfolgern der ehemaligen Gesell-
schafter der OHG, zu denen auch die Erben nach Anna H. zählten, eine Ver-
einbarung über die Auskehr des Erlöses aus Grundstücksverkäufen und die
Rückgabe von Vermögenswerten des eingestellten Unternehmens. Zudem
stellte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen durch
Bescheid vom 16. Oktober 1997 die Berechtigung u.a. der Erben nach Anna H.
auf Rückübertragung von Vermögenswerten bzw. Erlösauskehr an die OHG i.L.
fest. Das Ausgleichsamt Ludwigshafen informierte 1998 das Landesausgleichs-
amt Berlin über den teilweisen Schadensausgleich. Dieses hörte die Klägerin zu
1 und die Rechtsvorgängerin des Klägers zu 2 zur beabsichtigten Rückfor-
derung von Ausgleichsleistungen an. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger
informierte die Behörde daraufhin mit Schreiben vom 23. April 2001 über einen
weiteren Erbfall, räumte einen teilweisen Schadensausgleich ein und wies ins-
besondere auf den Antrag an das Ausgleichsamt Kaiserslautern hin, mit dem
die Kläger die einheitliche Feststellung eines Restschadens begehrten. Das
Landesausgleichsamt Berlin stellte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger
daraufhin am 21. Mai 2001 die Unterbrechungsmitteilung vom 17. Mai 2001 zu.
Ein Sachbearbeiter gab die Akten am 22. Januar 2002 ins Lager und verfügte
deren Wiedervorlage bei Eingang der Restschadensberechnung.
Das Ausgleichsamt Kaiserslautern übersandte mit Schreiben vom 22. Novem-
ber 2005 seinen bestandskräftigen einheitlichen Bescheid über die Höhe des
Schadensausgleichs bei Schäden an Beteiligungen an Personenhandelsgesell-
schaften vom 6. November 2003. Danach ergab sich bezogen auf den Gesell-
schaftsanteil der verstorbenen Gesellschafterin Anna H. ein Restschaden in
Höhe von 120 428 M/Ost. Das Landesausgleichsamt Berlin forderte daraufhin
durch Rückforderungs- und Leistungsbescheide vom 13. März 2006 von der
Klägerin als Erbin nach Dr. W. H. 1 633,61 € und von beiden Klägern als Er-
beserben nach E. H. jeweils 896,27 € an gewährter Hauptentschädigung zu-
rück.
Das Verwaltungsgericht hat die Rückforderungs- und Leistungsbescheide mit
Urteil vom 24. Mai 2007 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
Rückforderung von Hauptentschädigung sei mit Ablauf der in § 349 Abs. 5
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Satz 4 Halbsatz 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) geregelten Ausschluss-
frist unzulässig geworden. Für die Frage, ob die in Halbsatz 1 geregelte vierjäh-
rige Frist oder die in Halbsatz 2 vorgesehene zehnjährige Frist eingreife, sei
maßgeblich, ob der Empfänger von Schadensausgleichsleistungen die ihm
durch § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG auferlegte Anzeigepflicht erfüllt habe. Dies sei
hier der Fall. Die Anzeigepflicht sei selbst an keine Frist gebunden, so dass sie
noch während des laufenden Verfahrens erfüllt werden könne. Aus dem Rege-
lungsgefüge des § 349 Abs. 5 Satz 3 und 4 LAG ergäben sich auch keine An-
haltspunkte dafür, dass durch eine Meldung des Anzeigepflichtigen nur dann
die Rechtsfolgen des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 LAG vermieden werden
könnten, wenn diese vor einer anderweitigen Kenntniserlangung durch die Aus-
gleichsbehörde abgegeben worden sei.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Beklagte vor, nach § 349 Abs. 5
Satz 3 und 4 LAG gelte die Zehnjahresfrist, wenn das Rückforderungsamt die
erforderliche Kenntnis nicht durch eine Anzeige des Schadensausgleichsemp-
fängers, sondern auf anderem Wege erlange. Maßgeblich für den Beginn der
Rückforderungsfrist sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht die Anzeige des
Schadensausgleichsempfängers, sondern die positive (erste) Kenntnis des
Ausgleichsamtes vom Schadensausgleich und von der Person des Rückzah-
lungspflichtigen. Stehe der Fristbeginn einmal fest, könne er sich nachträglich
durch eine Anzeige des Anzeigepflichtigen nicht mehr verschieben. Im vorlie-
genden Fall liege ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht vor, da der (teilweise)
Schadensausgleich erst ca. drei Jahre nach seinem Eintritt und auch erst auf
Anfrage des Rückforderungsamtes angezeigt worden sei. Die kürzere vierjähri-
ge Ausschlussfrist trage dem Umstand Rechnung, dass die Ausgleichsbehörde
infolge vollständiger Angaben des Rückzahlungspflichtigen weitere Ermittlungen
nicht durchzuführen brauche und allein aufgrund dieser Anzeige unmittelbar die
Rückforderung in die Wege leiten könne. Das setze voraus, dass der Anzeige-
pflichtige die Behörde von sich aus sofort und umfassend informiere. Erlange
die Ausgleichsverwaltung ihre Kenntnis hingegen - wie hier - von Dritten oder
durch eigene Ermittlungen, sei von einer erschwerten Sachverhaltsaufklärung
und damit von der Zehnjahresfrist auszugehen.
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Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Der Beklagte verkenne, dass
das Verwaltungsgericht zwei unterschiedliche Fristen untersucht habe, deren
Lauf, je nachdem ob das Ausgleichsamt vom Schadensausgleich von dritter
Seite oder durch eine zusätzliche Anzeige des Rückzahlungspflichtigen erfah-
ren habe (Doppelkenntnis), unabhängig voneinander zu verschiedenen Zeit-
punkten beginne. Habe die Ausgleichsbehörde ohne Mitwirkung des Anzeige-
pflichtigen Kenntnis vom Schadensausgleich erhalten, könne sie den Sachver-
halt innerhalb von zehn Jahren aufklären. Komme der Verpflichtete seiner An-
zeigepflicht auch noch während dieser Zeit nach, greife die Privilegierung des
Halbsatzes 1; vom Eingang der Anzeige laufe daher dann die vierjährige Frist.
II
Die Revision des Beklagten ist nicht begründet, da das angefochtene Urteil
Bundesrecht nicht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht
hat der Klage zu Recht stattgegeben, da die Rückforderungs- und Leistungsbe-
scheide vom 13. März 2006 rechtswidrig waren. Zwar liegen die Voraussetzun-
gen für die Rückforderung von zuviel gezahlten Ausgleichsleistungen gemäß
§ 349 Abs. 1 Satz 1 LAG i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG unstreitig vor. Infolge Fristab-
laufs kann die Rückzahlung jedoch nicht mehr verlangt werden.
Maßgeblich ist insofern § 349 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes
- LAG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845, ber. I
1995, S. 248), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2006 (BGBl I
S. 1323). Nach Halbsatz 1 dieser Vorschrift ist die Rückforderung nach Ablauf
von vier Jahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Ausgleichsbehörde von
dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis er-
langt hat, frühestens jedoch nach dem 31. Dezember 1996, ausgeschlossen;
die Frist beträgt nach Halbsatz 2 zehn Jahre, wenn der Empfänger einer Scha-
densausgleichsleistung seiner Verpflichtung nach Satz 3 nicht nachgekommen
ist. Nach Satz 3 sind Empfänger von Schadensausgleichsleistungen verpflich-
tet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rück-
forderung erforderlichen Angaben zu machen.
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1. Bei Erlass der angefochtenen Bescheide war die Vierjahresfrist des § 349
Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 LAG abgelaufen.
a) Diese Frist beginnt, wie bereits aus dem Wortlaut folgt, nachdem die Aus-
gleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflich-
teten Kenntnis erlangt hat. Hierfür ist gleichgültig, woher sie diese Kenntnis be-
zieht; es ist nicht erforderlich, dass die Kenntnis gerade auf einer Mitteilung des
Verpflichteten beruht.
Auf eine Mitteilung des Verpflichteten hebt erst § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2
LAG ab. Dem kann, wie die Entstehungsgeschichte belegt, für Halbsatz 1 keine
Bedeutung zukommen. Halbsatz 2 wurde nämlich erst nachträglich angefügt.
Ursprünglich bestand die Regelung allein aus dem heutigen Halbsatz 1 (mit
dem einzigen Unterschied, dass der Beginn der Vierjahresfrist durch das
33. LAG-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1999 vom
Zeitpunkt der Kenntniserlangung auf den Ablauf des Kalenderjahres der Kennt-
niserlangung hinausgeschoben wurde). Die Ursprungsregelung wurde durch
das Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1389) erlassen und damit begründet,
die Vorschrift diene dem Rechtsfrieden; kein Betroffener müsse befürchten,
nach Ablauf von mehr als vier Jahren mit einem Rückforderungsanspruch
überzogen zu werden (BTDrucks 12/2170 S. 12). Halbsatz 2 wurde erst durch
das 32. LAG-Änderungsgesetz vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090) angefügt,
um die Vorschrift an die Regelungen in § 290 Abs. 1 Satz 2 und § 350a Abs. 1
Satz 2 LAG anzupassen (BTDrucks 13/188 S. 6).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist daher die Vierjahresfrist
nicht an die Mitteilung des Verpflichteten zu knüpfen. Damit würde der Anwen-
dungsbereich der Vorschrift zu sehr eingeschränkt. Die Kenntnis der Aus-
gleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflich-
teten wird nämlich nur in der Minderzahl der Fälle auf eine Mitteilung des Ver-
pflichteten zurückgehen. Zumeist wird die Ausgleichsbehörde diese Kenntnis
durch eine Mitteilung des zuständigen Vermögensamts erhalten (vgl. § 317
Abs. 2 LAG, § 27 Abs. 2 VermG), wie dies auch im vorliegenden Verfahren der
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Fall war. Entstehungsgeschichte und Systematik der Vorschrift zeigen aber,
dass Halbsatz 1 die Regel aufstellt, von der Halbsatz 2 lediglich eine Ausnahme
macht. Dann aber darf Halbsatz 1 nicht im Wege der Auslegung mit einem
zusätzlichen einschränkenden Merkmal versehen werden, das die Vorschrift
praktisch zur Ausnahme werden lässt.
b) Die Kenntnis der Behörde muss sich auf die Tatsache des Schadensaus-
gleichs und auf die Person des Verpflichteten beziehen. Schadensausgleichs-
leistungen sind die Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1989 (vgl. § 342
Abs. 3, § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG) zum Ausgleich des Schadens gewährt wor-
den sind (vgl. § 349 Abs. 2 Satz 1 LAG) und neben der früheren Ausgleichsleis-
tung (Hauptentschädigung) zur Doppelentschädigung geführt haben. Mit der
„Person des Verpflichteten“ meint das Gesetz den Rückzahlungspflichtigen im
Sinne von § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG, also den Empfänger der Schadensaus-
gleichsleistung, sei dies noch der Empfänger der Hauptentschädigung oder
dessen Erbe oder Erbeserbe. Das gilt auch dann, wenn der Rückzahlungsver-
pflichtete stirbt oder die Schadensausgleichsleistung Dritten zuwendet. Zwar
haftet unter bestimmten Voraussetzungen auch der Rechtsnachfolger des
Rückzahlungsverpflichteten (vgl. § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG). Durch die Rechts-
nachfolge wird aber die Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG nicht er-
neut in Lauf gesetzt; dies würde zu Unsicherheiten führen und die Abwicklung
der Rückforderungsfälle entgegen der Absicht des Gesetzgebers unbestimmt
verlängern. Es ist vielmehr gerade der Zweck der vierjährigen Frist, der Behör-
de auch die Ermittlung etwaiger Rechtsnachfolger des Rückzahlungsverpflich-
teten zu ermöglichen; bei Bedarf steht der Behörde zudem frei, den Fristlauf zu
unterbrechen (§ 349 Abs. 5 Satz 5 LAG).
c) Der Beklagte hatte hier die Kenntnis vom Schadensausgleich und von der
Person des Verpflichteten bereits 1998 durch das Ausgleichsamt Ludwigshafen
erhalten. Die Vierjahresfrist hat daher am 1. Januar 1999 zu laufen begonnen.
Durch die Mitteilung vom 17. Mai 2001 wurde der Fristlauf unterbrochen, was
zum Neubeginn der Frist führte (vgl. § 217 BGB in der bis 31. Dezember 2001
geltenden Fassung und § 212 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmoderni-
sierungsgesetzes vom 26. November 2001, BGBl I S. 3138). Sie endete danach
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spätestens am 31. Dezember 2005, war also bei Erlass der angefochtenen
Bescheide verstrichen. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, konnte der
Rückforderungsanspruch danach nicht mehr durchgesetzt werden.
2. Hiergegen kann sich der Beklagte nicht auf § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2
LAG berufen. Hiernach beträgt die Frist für die Rückforderung zehn Jahre,
wenn der Empfänger einer Schadensausgleichsleistung seiner Verpflichtung
nach Satz 3 nicht nachgekommen ist, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde
anzuzeigen und die für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.
a) Allerdings unterlagen auch die Kläger der Mitwirkungspflicht nach § 349
Abs. 5 Satz 3 LAG, obwohl sie nicht „Empfänger der Schadensausgleichsleis-
tung“ sind, sondern deren Erben. Die Mitwirkungspflicht soll der Behörde die
Ermittlung von Umständen ermöglichen oder erleichtern, die in der Sphäre des
Pflichtigen liegen; hierzu gehört auch eine etwaige Rechtsnachfolge. Dann aber
muss die Mitwirkungspflicht auch für den Rechtsnachfolger gelten. Das wird
durch die parallele Vorschrift des § 289 Abs. 3 LAG bestätigt.
b) Die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG führt
nicht zwingend und in jedem Falle zur Verlängerung der Ausschlussfrist auf
zehn Jahre. Das setzt vielmehr zusätzlich voraus, dass durch die Verletzung die
Aufklärung des Sachverhalts erschwert oder verzögert wird. Dieses Kausali-
tätserfordernis sieht das Gesetz in der Parallelvorschrift des § 330a Abs. 3 LAG
ausdrücklich vor. Es wird auch im Wortlaut des § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG selbst
angedeutet, wenn der Betroffene verpflichtet wird, die „erforderlichen“ Angaben
zu machen. Erforderlich sind nur diejenigen Angaben, die die Behörde erst in
den Stand setzen, den Rückforderungsanspruch nach Bestand und Höhe fest-
zustellen und sodann zu realisieren. Hingegen sind Angaben über Umstände,
die die Behörde ohnedies kennt, nicht mehr „erforderlich“.
Die Beschränkung auf kausale Pflichtverletzungen entspricht auch Sinn und
Zweck der Vorschrift. Dabei muss in Rechnung gestellt werden, dass der Be-
troffene nach § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG zu zwei Mitteilungen verpflichtet ist, zur
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Anzeige der Schadensausgleichsleistung sowie zu ergänzenden Angaben. Auf
die Nichtanzeige der Schadensausgleichsleistung kann sich die Verlängerung
der Ausschlussfrist vernünftigerweise nicht beziehen. Wie gezeigt, wird das
Ausgleichsamt Kenntnis vom Schadensausgleich und von der Person des
Empfängers der Schadensausgleichsleistung in aller Regel von Seiten des
Vermögensamtes erlangen (§ 317 Abs. 2 LAG, § 27 Abs. 2 VermG). Der zu-
sätzlichen Anzeige durch den Empfänger der Schadensausgleichsleistung oder
dessen Rechtsnachfolger bedarf es dann nicht; sie wird diesem auch überflüs-
sig erscheinen, wenn er von der Mitteilung des Vermögensamtes Kenntnis er-
hält. An ihre Unterlassung gleichwohl Verfahrensnachteile zu knüpfen, ließe
sich daher nicht rechtfertigen. Unterbleibt demgegenüber die Mitteilung des
Vermögensamtes, so ist das Ausgleichsamt zwar regelmäßig auf die Anzeige
des Begünstigten angewiesen, um überhaupt Kenntnis vom Schadensausgleich
zu erlangen. Doch wäre bei Nichtanzeige eine Verlängerung der Rück-
forderungsfrist sinnlos, weil mangels Kenntnis der Behörde ohnehin keine Frist
liefe, selbst nicht die gewöhnliche vierjährige (vgl. § 349 Abs. 5 Satz 4 Halb-
satz 1 LAG).
Die zehnjährige Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 LAG hat mithin aus-
schließlich Bedeutung für den Fall, dass der Betroffene seine Pflicht verletzt, die
für die Rückforderung erforderlichen Angaben zu machen. Anders als bei der
Anzeige vom Schadensausgleich, die dem Betroffenen nach dem Empfang der
Leistung ohne weiteres möglich ist, weiß der Verpflichtete regelmäßig nicht, ob
und welche zusätzlichen Angaben für die Rückforderung erforderlich sind.
Insofern ist er auf eine entsprechende Aufforderung der Ausgleichsbehörde
angewiesen, die er abwarten darf. Da es sich bei diesen ergänzenden Angaben
voraussetzungsgemäß um Informationen aus der Sphäre des Verpflichteten
handelt, die der Behörde auf anderem Wege nicht oder nur schwer zugänglich
sind, ist es gerechtfertigt, an eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht die auf
zehn Jahre verlängerte Ausschlussfrist zu knüpfen. Diese Frist gilt demnach,
wenn der Verpflichtete auf entsprechende Aufforderung hin nähere Angaben,
die für die Rückforderung erforderlich sind, nicht, unvollständig oder unrichtig
macht und dadurch die Rückforderung erschwert oder verzögert.
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Die Rückforderungsmöglichkeiten der Behörde werden durch diese Auslegung
nicht übermäßig beschnitten. Das Gesetz geht für den Regelfall davon aus,
dass die vierjährige Frist - die zudem erst nach dem Kalenderjahr der Kennt-
niserlangung zu laufen beginnt - für die Rückforderung ausreicht. Sollte sich
eine Nachfrage beim Betroffenen erst gegen Ende dieser Frist als notwendig
erweisen, so bedarf es keiner Fristsetzung für die Beantwortung der Nachfrage,
wie sie das Gesetz für den im Übrigen vergleichbaren Fall des § 330a Abs. 3
LAG vorsieht. Vielmehr kann die Behörde den Lauf der vierjährigen Frist durch
schriftliche Mitteilung an den Verpflichteten - die auch mit der Anfrage verbun-
den werden kann - unterbrechen (§ 349 Abs. 5 Satz 5 LAG). Die vierjährige
Frist beginnt dann erneut. Sollte der Betroffene nicht oder nur unzureichend
antworten, beträgt die Ausschlussfrist zehn Jahre.
c) Über diese zehn Jahre hinaus ist jedoch eine Verlängerung auch durch eine
Unterbrechung nicht möglich. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte
der Vorschrift sowie ihrem Sinn und Zweck. Wie bereits ausgeführt, wurde
Halbsatz 2 des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG erst nachträglich durch das 32. LAG-
Änderungsgesetz vom 27. August 1995 eingefügt. Das deutet bereits darauf
hin, dass sich die schon in der früheren Fassung enthaltene Unterbrechungs-
möglichkeit ausschließlich auf die zunächst ausnahmslos geltende Vierjahres-
frist beziehen soll. Gestützt wird dies durch den Zweck, den der Gesetzgeber
mit der Bemessung der zusätzlich eingeführten Frist auf immerhin zehn Jahre
verfolgt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll sie dazu dienen, dass „die
Akten endgültig geschlossen werden können“ (BTDrucks 12/2170 S. 20). Es
soll sich demgemäß - auch im Sinne des Rechtsfriedens - um eine absolute
Obergrenze handeln.
d) Im vorliegenden Falle liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der
Ausschlussfrist auf zehn Jahre nicht vor. Die Kläger sind ihrer in diesem Zu-
sammenhang allein maßgeblichen Pflicht zu ergänzenden Angaben nachge-
kommen. Sie haben auf Anfrage mit Schreiben vom 23. April 2001 rechtzeitig,
zutreffend und vollständig die erforderlichen Angaben gemacht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Dr. Bier
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Lastenausgleich
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
LAG § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 und Halbsatz 2
Stichworte:
Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Kenntnis der
Ausgleichsbehörde vom Schadensausgleich; Vierjahresfrist des § 349 Abs. 5
Satz 4 Halbsatz 1 LAG und Zehnjahresfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2
LAG.
Leitsatz:
Die Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG beginnt zu laufen, nachdem die Aus-
gleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflich-
teten Kenntnis erlangt hat; es ist nicht erforderlich, dass diese Kenntnis auf ei-
ner Mitteilung des Verpflichteten beruht.
Die Frist beträgt zehn statt vier Jahre, wenn der Verpflichtete auf entsprechen-
de Aufforderung hin nähere Angaben, die für die Rückforderung erforderlich
sind, nicht, unvollständig oder unrichtig macht und dadurch die Rückforderung
erheblich erschwert oder verzögert.
Über diese zehn Jahre hinaus ist eine Verlängerung der Ausschlussfrist auch
durch eine Unterbrechung gemäß § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht möglich.
Urteil des 3. Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07
I. VG Berlin vom 24.05.2007 - Az.: VG 9 A 65.06 -