Urteil des BVerwG vom 02.05.2006

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 17.06
VG 2 K 769/03
OVG 1 S 51/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die „Revisionen“ des Klägers gegen den Gerichtsbescheid
des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen
vom 22. Juli 2003, gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen
vom 4. März 2004 und „gegen das Kassenzeichen
69050 16944 (bei 'Performa Nord' in Bremen)“ werden
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die ausdrücklich als „Revisionen“ bezeichneten Rechtsmittel sind unzulässig
und müssen daher verworfen werden. Gegen keine der drei angefochtenen
Entscheidungen steht die Revision offen: Gegen den Gerichtsbescheid des
Verwaltungsgerichts wäre - wie die dort beigefügte Rechtsmittelbelehrung zu-
treffend mitteilt - der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung
beim Verwaltungsgericht oder der Antrag auf Zulassung der Berufung durch
das Oberverwaltungsgericht gegeben; gegen den Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts stand kein weiteres Rechtsmittel offen; und auch das „Kassen-
zeichen“ unterliegt nicht der Revision.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Von der Erhe-
bung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 GKG abgesehen.
Kley
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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