Urteil des BVerwG vom 20.01.2006

Beschränkung, Erlass, Vertreter, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 17.05
OVG 8 A 403/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 24. August 1999 ist unwirksam.
Ebenfalls unwirksam ist das Urteil des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen vom 1. Dezember 1998, soweit es durch das
genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert worden
ist.
Der Beklagte trägt - unter Einbeziehung des rechtskräftig ge-
wordenen Teils der Kostenentscheidung des Verwaltungsge-
richts - die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-
digt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3
VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile
sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist - soweit darüber nicht schon durch das Verwal-
tungsgericht verbindlich entschieden ist - gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu ent-
scheiden. Danach sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.
Für den Eintritt der Erledigung war keine der Parteien verantwortlich. Vielmehr hat
der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für die angefochtene verkehrsrechtliche Rege-
lung grundlegend geändert, indem er die Parkvorrechte für Anwohner durch Parkvor-
rechte für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel ersetzt
hat (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i.d.F. des Gesetzes vom 19. März 2001 - BGBl I S. 386;
§ 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO i.d.F. der Verordnung vom 14. Dezember 2001 BGBl I
S. 3783). Diese geänderte Rechtslage wäre bei einem Fortgang des Verfahrens in
der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen gewesen, weil nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren die Rechtslage
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maßgebend ist, die die Tatsacheninstanz zugrundezulegen hätte, wenn sie zu dieser
Zeit entschiede (vgl. Urteile vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE
41, 272; vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 138.81 - BVerwGE 66, 179; vom
16. Januar 1986 - BVerwG 3 C 66.84 - BVerwGE 72, 339, 340).
Unter diesen Umständen kommt entscheidendes Gewicht dem Umstand zu, dass der
Rechtsstreit ohne die Änderung der Rechtslage voraussichtlich zugunsten der
Klägerin ausgegangen wäre. In seinem Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 3 C
11.97 - BVerwGE 107, 38 hatte der Senat die Einräumung von Anwohnerparkvor-
rechten nur in einem Nahbereich zugelassen, der in aller Regel nicht mehr als zwei
bis drei Straßen umfasse. Dieser Voraussetzung entsprach die hier streitige Parkzo-
ne nicht. Zwar hat das Berufungsgericht die Einrichtung der Sonderparkzone gleich-
wohl für rechtmäßig erklärt, weil die Beschränkung auf zwei bis drei Straßen in der
genannten Entscheidung nur "in aller Regel" gefordert sei. Irgendeinen Umstand, der
im vorliegenden Fall eine Abweichung von dieser Regel hätte rechtfertigen können,
hat es aber nicht aufgezeigt. Es kommt hinzu, dass die vom Beklagten praktizierte
"Misch-Regelung" bis zum Erlass der Änderungsvorschriften erheblichen rechtlichen
Bedenken begegnete (vgl. Begründung zur 35. ÄndVStVR VkBl 2002 S. 138, 141).
Darauf hat insbesondere der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwal-
tungsgericht in seiner Stellungnahme zu Recht hingewiesen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG n.F.
Kley van Schewick Dr. Dette
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