Urteil des BVerwG vom 09.10.2002

Mitgliedstaat, Pauschalbetrag, Inverkehrbringen, Untersuchungskosten

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 17.02
OVG 9 A 2561/97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter
am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i , K i m m e l
und Dr. B r u n n
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
- 2 -
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1998
wird teilweise geändert.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 1997
wird auch insoweit zurückgewiesen, als das Ver-
waltungsgericht die in der Urteilsformel des
Berufungsurteils aufgeführten Bescheide der Be-
klagten hinsichtlich der darin festgesetzten
Gebühren für Trichinenuntersuchungen aufgehoben
hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions-
verfahrens; von den übrigen Kosten des Rechts-
streits trägt die Beklagte 9/10 und die Kläge-
rin 1/10.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin unterhält einen Schlachtbetrieb. Für amtliche
Schlachttier- und Fleischuntersuchungen erhob die Beklagte für
die Jahre 1992, 1993 und 1994 Gebühren von insgesamt
114 395,95 DM. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die
Klägerin gegen die hierzu ergangenen 205 Gebührenbescheide
Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide durch
Urteil vom 7. März 1997 sämtlich mit der Begründung aufgeho-
ben, für die Gebührenerhebung fehle es an einer Rechtsgrundla-
ge. Der Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht
durch Urteil vom 15. Dezember 1998 hinsichtlich eines Betrages
von 46 290,01 DM stattgegeben. Dabei hat es insbesondere die
Erhebung einer besonderen Gebühr für die Trichinenuntersuchung
bei Schweinen für rechtmäßig erklärt. In Höhe eines Betrages
von 68 105,94 DM hat das Berufungsgericht hingegen die Beru-
fung der Beklagten zurückgewiesen.
- 3 -
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwer-
de der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht durch Be-
schluss vom 21. April 1999 zurückgewiesen. Dagegen hat es die
Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage ge-
gen die Festsetzung von Gebühren für die Untersuchung von
Schweinefleisch auf Trichinen abgewiesen hat.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, neben der gemein-
schaftsrechtlich vorgegebenen Pauschalgebühr für Fleischunter-
suchungen sei die zusätzliche Erhebung einer Gebühr für die
Trichinenschau unzulässig. Die Beklagte hat hingegen die An-
sicht vertreten, die Untersuchung auf Trichinen werde von der
gemeinschaftsrechtlichen Untersuchungsgebühr nicht erfasst,
weil eine solche Untersuchung nicht in jedem Falle notwendig
sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren durch Beschluss
vom 27. April 2000 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof
folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Erfasst die für die Untersuchung frischen Flei-
sches für den Inlandsmarkt gemäß der nach der
Richtlinie des Rates 88/409/EWG vom 15. Juni 1988
anzuwendenden Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom
26. Juni 1964
a) in der Fassung der Richtlinie 89/662/EWG vom
11. Dezember 1989
b) in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG vom
29. Juli 1991
geltende Pauschalgebühr nach
a) der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom
29. Januar 1985 i.V.m. der Entscheidung 88/408/EWG
des Rates vom 15. Juni 1988
- 4 -
b) der Richtlinie 85/73/EWG des Rates in der Fas-
sung der Richtlinie 93/118/EG des Rates vom
22. Dezember 1993
auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen
von frischem Schweinefleisch auf Trichinen?"
Durch Urteil vom 30. Mai 2002 – Rs C–284/00 und C–288/00 – hat
der Europäische Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage wie folgt
beantwortet:
"Die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und
von Untersuchungen auf Trichinen, die gemäß der
Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964
zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innerge-
meinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem
Fleisch in der Fassung der Richtlinie 89/662/EWG
des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der
veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemein-
schaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen
Binnenmarkt wie in der Fassung der Richtlinie
91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Änderung
und Kodifizierung der Richtlinie 64/433 zwecks Aus-
dehnung ihrer Bestimmungen auf die Gewinnung und
das Inverkehrbringen von frischem Fleisch durchge-
führt wurden, werden von der Gemeinschaftsgebühr
erfasst, die die Mitgliedstaaten zum einen nach der
Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985
über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygie-
nekontrollen von frischem Fleisch und Geflügel-
fleisch und der Entscheidung 88/408/EWG des Rates
vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für Untersu-
chungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch
zu erhebenden Gebühren und zum anderen nach der
Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118
geänderten Fassung für Untersuchungen und Hygiene-
kontrollen von frischem Fleisch erheben."
Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, zwar könnten die Mit-
gliedstaaten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/73 und
Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408 sowie nach Art. 2 Abs. 3
der Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118 geän-
derten Fassung einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsge-
- 5 -
bühren erheben, sofern dieser Betrag die tatsächlichen Unter-
suchungskosten nicht überschreitet (Tz 54). Jedoch gestatte
keine dieser Bestimmungen die Erhebung einer spezifischen Ge-
bühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr, um bestimmte Kos-
ten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in
allen Fällen stattfinden (Tz 55). Sowohl aus dem Anhang der
Entscheidung 88/408 als auch aus Kapitel 1 Nr. 4 Buchst. a
und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der durch die Richt-
linie 93/118 geänderten Fassung ergebe sich vielmehr, dass je-
de von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschal-
betrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen
Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die
Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsäch-
lich entstandenen Kosten abdecken müsse (Tz 56).
Die Beteiligten halten an ihren gegensätzlichen Rechtsstand-
punkten fest. Sie haben auf die Durchführung einer weiteren
mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Die angefochtenen Ge-
bührenbescheide sind auch insoweit rechtswidrig, als sie zu-
sätzlich zu der allgemeinen Untersuchungsgebühr eine besondere
Gebühr für die Untersuchung von Schweinefleisch auf Trichinen
festsetzen. Insoweit ist daher die gegen die Aufhebungsent-
scheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Berufung der Be-
klagten ebenfalls zurückzuweisen.
Die Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung ver-
stößt gegen § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in
der Fassung der Bekanntmachungen vom 24. April 1987 (BGBl I
S. 649) und vom 8. Juli 1993 (BGBl I S. 1189). Danach ist zwar
- 6 -
den Ländern das Recht eingeräumt, die kostenpflichtigen Tatbe-
stände und die Gebühren für die Fleischüberwachung festzule-
gen. Dabei sind aber die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu
beachten.
Das Gemeinschaftsrecht lässt für die hier streitigen Jahre
1992 bis 1994 die Erhebung einer besonderen Gebühr für die
Trichinenuntersuchung von frischem Fleisch nicht zu. Dies
steht aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten
Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai
2002 fest. Der Gerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass
jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung der Gebühr
für die Untersuchung von frischem Fleisch den Pauschalbetrag
der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhe-
bung erfolgen muss. Dies schließt die von der Beklagten nach
wie vor verteidigte Festsetzung einer selbstständigen Gebühr
für die Trichinenuntersuchung aus. Das Argument der Beklagten,
diese Gebühr decke lediglich die Kosten der Trichinenuntersu-
chungen, verfängt deshalb nicht, weil nach dem Urteil des Eu-
ropäischen Gerichtshofs die Kosten sämtlicher anfallender Un-
tersuchungen durch eine einheitliche Gebühr abgedeckt werden
müssen.
Wegen der Feststellung, in welcher Höhe die in diesem Verfah-
ren angefochtenen 205 Gebührenbescheide jeweils im Einzelnen
aufzuheben sind, macht das Bundesverwaltungsgericht von der
Möglichkeit des § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gebrauch. Wegen der
großen Zahl der betroffenen Bescheide würde die Ermittlung der
konkreten Beträge das Revisionsgericht erheblich belasten,
während sie der Beklagten keine Schwierigkeiten bereitet.
Die Kostenentscheidung beruht für das Revisionsverfahren auf
§ 154 Abs. 1 VwGO und für das Verfahren der Vorinstanzen auf
- 7 -
§ 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung im Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1999 – BVerwG 1 B
26.99 – bleibt unberührt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel Dr. Brunn
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 17 557,81 € festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn