Urteil des BVerwG vom 13.02.2014

Betriebsinhaber, Verordnung, Daten, Anbau

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 16.13
OVG 10 LB 82/10
Verkündet
am 13. Februar 2014
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Dr. Wysk,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 22. August 2012 und das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Stade vom 30. April 2008 werden geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom
1. September 2006 verpflichtet, dem Kläger OGS-
Genehmigungen für eine Fläche von 5,63 ha zuzuweisen
und mit Zahlungsansprüchen für Ackerland zu verbinden.
Im Übrigen werden die Revision und die Berufung zurück-
gewiesen sowie die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 7/8, der Kläger 1/8 der Kosten des Ver-
fahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsan-
sprüchen für Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS)
angebaut werden.
Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, den er aufgrund ei-
nes Hofübergabevertrags im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von sei-
nen Eltern mit Wirkung zum 1. April 2004 übernommen hat. Für das Jahr 2003
hatten seine Eltern Agrarförderung beantragt und dabei in dem Gesamtflächen-
und Nutzungsnachweis den Anbau von Spargel (Kulturcode 715) mit einer Ge-
samtfläche von 7,97 ha angegeben. Mit Antragsänderung vom 15. Mai 2003
berichtigten sie diese Eintragung und gaben für eine 1 ha große Fläche statt
1
2
- 3 -
Spargel den Anbau von Mais (Kulturcode 173) an. In seinem Sammelantrag
2004 zeigte der Kläger die Hofübernahme an und fügte den Hofübergabever-
trag bei. Die Betriebseigenschaft wurde im Zuge der nachfolgenden Verwal-
tungskontrolle bestätigt; die Registriernummer des Betriebs blieb unverändert.
Am 17. Mai 2005 stellte der Kläger den „Antrag auf Festsetzung von Zahlungs-
ansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnah-
men 2005“. Unter Nr. II.6 des Antragsformulars beantragte er die Zuweisung
von OGS-Genehmigungen im Umfang der Anbauflächen, auf denen in den Jah-
ren 2003 beziehungsweise 2004 OGS angebaut wurden; Nr. II.4.5 „Zahlungs-
ansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge in bestimmten Situationen“ strich
der Kläger durch. Das Formular sah dort unter anderem einen weiteren Antrag
für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen wegen vorweggenommener Erb-
folge vor und enthielt die Aussage, dass die „entsprechende/n Anlage/n“ beige-
fügt seien, sowie den Hinweis, die Vordrucke seien bei der Landwirtschafts-
kammer erhältlich.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte Zahlungsansprüche fest,
erteilte jedoch keine OGS-Genehmigungen. Auf seine Bitte um Berichtigung
teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe es versäumt, Nr. II.4.5 des Formu-
lars auszufüllen und den erforderlichen Vordruck A beizufügen, da er im Jahr
2003 noch nicht Betriebsinhaber gewesen sei. Der Kläger reichte hierauf den
ausgefüllten Vordruck A nebst Nachweisen nach. Gleichzeitig hat er Klage er-
hoben. Vor dem Hintergrund einer Neuberechnung des Kürzungskoeffizienten
zur Einhaltung der regionalen Obergrenze hat die Beklagte mit Bescheid vom
1. September 2006 den Bescheid vom 7. April 2006 insoweit geändert, als sie
die „festgesetzte Anzahl von OGS-Genehmigungen“ aufgehoben und durch die
Regelung ersetzt hat, dass - wiederum - keine OGS-Genehmigungen erteilt
wurden. Diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. September
2006 in das Verfahren einbezogen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte auf der Grundlage einer OGS-
Anbaufläche von 7,97 ha verpflichtet, dem Kläger anstelle von Zahlungsansprü-
chen ohne OGS-Genehmigung 6,44 Zahlungsansprüche für Ackerland mit
3
4
5
- 4 -
OGS-Genehmigung zuzuweisen. Aufgrund der Betriebsübernahme könne der
Kläger die frühere Nutzung der Anbauflächen wie eine eigene geltend machen.
Eines besonderen Antrags habe es hierfür nicht bedurft. Nachdem der Kläger
die Betriebsübernahme in seinem Sammelantrag 2004 angegeben habe, seien
weitere Angaben entbehrlich gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewie-
sen. Nach dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, Art. 12 Abs. 4 VO
5
müsse ein Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderli-
chen Informationen enthalten, wozu auch die fristgerechte Vorlage aller ver-
langten Begleitdokumente gehöre. Das gelte auch für den Antrag auf Festset-
zung von Zahlungsansprüchen. Zwar dürften die materiell-rechtlichen Voraus-
setzungen der begehrten OGS-Genehmigungen gegeben sein. Auch sei ein
zusätzlicher Antrag, wie er in Nr. II.4.5 des Formulars vorgesehen sei, nicht er-
forderlich. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf die begehrten OGS-
Genehmigungen, weil er die Übernahme des Betriebs seiner Eltern nicht unter
Verwendung des erforderlichen Vordrucks und Vorlage des Hofübergabever-
trags fristgerecht nachgewiesen habe. Auf die im Antragsverfahren 2004 vorge-
legten Unterlagen könne er sich nicht berufen.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, er habe in seinem Antrag vom
17. Mai 2005 alle nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
erforderlichen Angaben gemacht und in Nr. II.6 des Formulars gemäß § 14
InVeKoSV die Zuweisung von OGS-Genehmigungen beantragt. Für weiterge-
hende Anforderungen gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei der Umstellung auf
das Betriebsprämiensystem sei es Sache der Behörde gewesen, die histori-
schen Daten für die Referenzjahre von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Fal-
le der Betriebsübergabe seien dies die Daten des ursprünglichen Betriebs, des-
sen Rechte bei vorweggenommener Erbfolge automatisch auf den neuen Be-
triebsinhaber übergingen. Auch über die in der InVeKoS-Verordnung enthaltene
Verpflichtung, bereitgehaltene Vordrucke und Formulare zu verwenden, ließen
sich keine neuen, gesetzlich nicht vorgesehenen Anforderungen begründen.
6
7
- 5 -
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Auch wenn das Beru-
fungsgericht es nicht für erforderlich gehalten habe, dass der Kläger gemäß
Nr. II.4.5 des Formulars OGS-Genehmigungen wegen vorweggenommener
Erbfolge beantragt habe, habe es der Kläger versäumt, mit seinem Antrag
Nachweise zum Anbau von OGS im Jahr 2003 vorzulegen. Aus den für die Ag-
rarförderung geltenden allgemeinen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten und
Art. 12 VO (EG) Nr. 796/2004 ergebe sich, dass die Anspruchsvoraussetzun-
gen vom Antragsteller nachzuweisen seien; das folge darüber hinaus auch aus
§ 11 des Marktorganisationsgesetzes (MOG). Schließlich seien die amtlichen
Vordrucke zu verwenden gewesen (§ 5 Abs. 2 InVeKoSV), was dem Kläger
habe bekannt sein müssen.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet. Der ange-
griffene Beschluss beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1
Nr. 1 VwGO) und erweist sich nur teilweise aus anderen Gründen als richtig
(§ 144 Abs. 4 VwGO).
1. Das Oberverwaltungsgericht stützt sich darauf, dass der Kläger seine Pflicht
verletzt habe, mit seinem Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen zu-
gleich die Übernahme des Betriebs seiner Eltern durch vorweggenommene
Erbfolge nachzuweisen. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.
a) Das Oberverwaltungsgericht führt zunächst aus, der Kläger habe die Zuwei-
sung von OGS-Genehmigungen fristgerecht unter Nr. II.6 des Antragsformulars
beantragt. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Erörterung, ob der Kläger ne-
ben der von ihm beantragten Festsetzung von Zahlungsansprüchen überhaupt
unionsrechtlich verpflichtet war, einen Antrag auf OGS-Genehmigungen zu stel-
len, oder ob sich diese Verpflichtung zumindest aus § 14 der Verordnung über
die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Di-
rektzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Inte-
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (lnVeKoSV) vom 3. Dezember 2004
(BGBI I S. 3194) ergab. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht jedenfalls da-
8
9
10
11
- 6 -
von ausgegangen, dass der Kläger entgegen Nr. II.4.5 des Antragsformulars
keinen (zusätzlichen) Überlassungsantrag stellen musste, weil er im Wege ei-
ner vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb seiner Eltern übernommen hat
und damit als neuer Betriebsinhaber Betriebsinhabern gleichgestellt ist, die be-
reits im Bezugszeitraum von 2000 - 2002 Direktzahlungen erhalten haben.
Grundlage dafür, dass der Kläger die Betriebsprämienregelung in Anspruch
nehmen kann, ist Art. 33 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzah-
lungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt-
zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABI Nr. L 270 S. 1)
in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom
26. Januar 2005 (ABI Nr. L 24 S. 15) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003 -
in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kom-
mission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprä-
mienregelung (ABI Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABI Nr. L 63 S. 17) - im Fol-
genden: VO (EG) Nr. 795/2004 -. Nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG)
Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber, die einen Betrieb im Wege der vorweg-
genommenen Erbfolge von einem betriebsprämienberechtigten Betriebsinhaber
im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1782/2003 übernommen
haben, die Betriebsprämienregelung genauso in Anspruch nehmen wie der vor-
herige Betriebsinhaber. Der Unionsgesetzgeber betont, dass die Fortführung ei-
nes landwirtschaftlichen Betriebs innerhalb der Familie reibungslos ermöglicht
werden soll (Erwägungsgrund 16 VO Nr. 795/2004). Entsprechend sieht
Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 vor, dass der neue Betriebsinhaber in eigenem
Namen Zahlungsansprüche für den übernommenen Betrieb beantragt und dass
die Zahlungsansprüche auf der Grundlage des Referenzbetrags und der Hek-
tarzahl der übernommenen Produktionseinheiten bestimmt werden. Dem hat
der Kläger genügt, denn er hat die Festsetzung von Zahlungsansprüchen mit
OGS-Genehmigungen für den mit der unveränderten Registriernummer ge-
kennzeichneten Betrieb in eigenem Namen beantragt. Für ein darüber hinaus-
gehendes, zusätzliches Antragserfordernis wegen vorweggenommener Erbfol-
ge (Überlassungsantrag) findet sich hingegen weder im Unionsrecht noch in
12
- 7 -
ergänzenden nationalen Bestimmungen, namentlich § 14 InVeKoSV, eine
Grundlage.
b) Entgegen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts sind das Integrier-
te Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden: Integriertes System), Art. 12
5
6
mungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG)
Nr. 1782/2003 (ABI Nr. L 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 436/2005 der Kommission vom 17. März 2005 (ABI Nr. L 72 S. 4) - im Fol-
genden: VO (EG) Nr. 796/2004 - keine tragfähige Grundlage, von dem Kläger
innerhalb der Antragsfrist Nachweise für die Betriebsübernahme zu verlangen.
Das Oberverwaltungsgericht folgert aus Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004
die Obliegenheit, im Antrag die Anspruchsvoraussetzungen der OGS-
Genehmigungen darzulegen und nachzuweisen. Das ist nicht tragfähig. Die
Vorschrift sieht vor, dass die endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche
auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß
Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt. Ihr lässt sich nur entnehmen,
dass ein gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 fristgerechter Antrag
erforderlich und dieser - in Abgrenzung gegenüber einer vorläufigen Festset-
zung - für die endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche maßgeblich ist.
Dazu, was im Einzelnen in diesem Antrag seitens des Betriebsinhabers darzu-
legen und nachzuweisen ist, verhält sich die Regelung nicht. Art. 34 Abs. 1 VO
(EG) Nr. 1782/2003 macht hingegen im Ansatz deutlich, dass es Sache der Be-
hörde ist, die für Zahlungsansprüche maßgeblichen Daten selbst zu ermitteln.
Denn nach dieser Vorschrift sind die Behörden gegenüber den in Art. 33 Abs. 1
Buchst. a VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhabern verpflichtet, be-
reits im Antragsformular zu den Zahlungsansprüchen Angaben zu machen. Für
die Betriebsinhaber, die einen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erb-
folge übernommen haben, besagt dann auch Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 VO
(EG) Nr. 795/2004 lediglich, dass die Zahlungsansprüche auf Basis des Refe-
13
14
- 8 -
renzbetrags und der Hektarzahl der übernommenen Produktionseinheiten fest-
gestellt werden.
Auch Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 und dem Integrierten System lässt
sich die angenommene Nachweispflicht nicht entnehmen. Die Vorschrift bringt
in ihrem ersten Halbsatz mit der Formulierung, dass der Sammelantrag alle zur
Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten müsse,
zunächst den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allgemein
für das Integrierte System formulierten Grundsatz zum Ausdruck, dass die vom
Betriebsinhaber beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und
richtig sein müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - Rs. C-63/00,
Schilling und Nehring - Slg. 2002, I-4483 Rn. 34, vom 28. November 2002
- Rs. C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch - Slg. 2002, I-11053 Rn. 45 und
vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-375/05, Geuting - Slg. 2007, I-7983 Rn. 30 und
- im Kontext eines Auskunftsanspruchs - Urteil vom 14. September 2000
- Rs. C-369/98, Fisher - Slg. 2000, I-6751 Rn. 27). Er gilt auch für die hier um-
strittenen OGS-Genehmigungen, was Art. 17 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestätigt,
indem er allgemein anordnet, dass das Integrierte System für die Betriebsprä-
mienregelung gilt. Der Grundsatz beantwortet jedoch noch nicht, welche kon-
kreten Informationen für die begehrten OGS-Genehmigungen fristgerecht bei-
zubringen waren. Darüber hinaus ist kein Raum für eine unmittelbare oder ana-
loge Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004; der Vorschrift ließe
sich im Übrigen auch im Wege der Analogie nicht entnehmen, dass der Kläger
verpflichtet gewesen wäre, seinem Antrag Nachweise zu der Betriebsübernah-
me im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beizufügen.
aa) Mit dem Begriff „Sammelantrag“ erfasst Art. 12 Abs. 1 VO (EG)
Nr. 796/2004 nur Anträge auf Direktzahlungen (Art. 2 Nr. 11 VO
Nr. 796/2004). Dazu gehört der „Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-
Umweltmaßnahmen 2005“, wie ihn der Kläger mit Blick auf die Bewilligung der
Betriebsprämie gestellt hat (vgl. Art. 1 Anhang I VO Nr. 1782/2003). Da-
von zu unterscheiden sind jedoch der Antrag auf Festsetzung von Zahlungsan-
sprüchen und die auf diese Ansprüche bezogenen OGS-Genehmigungen. Die
Zahlungsansprüche sind zwar Grundlage für die Bewilligung von Betriebsprä-
15
16
- 9 -
mien, gegenüber dieser aber rechtlich eigenständig geregelt (vgl. Urteil vom
14. November 2013 - BVerwG 3 C 29.12 - juris Rn. 22). Eine unmittelbare An-
wendung von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 scheidet daher aus.
Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zur Präzisierung dessen, was hier
die für einen vollständigen Antrag „erforderlichen Informationen“ sind, kommt
ebenfalls nicht in Betracht, weil das Verfahren zur Festsetzung der Zahlungsan-
sprüche und OGS-Genehmigungen nicht gleichermaßen von einem qualifizier-
ten Beibringungsgrundsatz geprägt ist wie das Bewilligungsverfahren der Be-
triebsprämien. So sieht Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 - zur Erleichterung
der Durchführung der Betriebsprämienregelung (vgl. Erwägungsgrund 10
VO Nr. 795/2004) - vor, dass die Mitgliedstaaten ab 2004 die für die Be-
triebsprämie nach Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommenden Be-
triebsinhaber „ermitteln“ können. Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 regelt,
dass die Behörde gegenüber den in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a VO (EG)
Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhabern bereits im Antragsformular Anga-
ben zu den Zahlungsansprüchen macht, es also Sache der Behörde ist, die
hierfür maßgeblichen, sich aus den Beihilfeunterlagen der Vergangenheit erge-
benden Daten aus ihren Akten und Datenbanken zu erheben. Parallel hierzu
sieht Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 für OGS-Genehmigungen aus-
drücklich vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der individuellen
Obergrenze die Daten des Betriebsinhabers - soweit vorhanden - oder sonstige
Angaben des Betriebsinhabers verwenden, die sie als hinreichenden Beleg an-
sehen. Der Unionsgesetzgeber setzt hier mithin nur subsidiär auf Angaben und
Nachweise, die ein Betriebsinhaber im Antragsverfahren macht.
bb) Selbst wenn man einer Analogie näher treten wollte, ließe sich damit die
angenommene Nachweispflicht nicht begründen.
Die in Art. 12 Abs. 1 Halbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausdrücklich als erforder-
lich benannten Informationen sind bereits ganz überwiegend für die Festset-
zung von Zahlungsansprüchen ohne Bedeutung und mit Blick auf die hier in
Rede stehenden Nachweise auch nicht einschlägig. Darüber hinaus ist zu be-
achten, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt,
17
18
19
- 10 -
dass die Rechtsbetroffenen jedenfalls bei sorgfältiger Prüfung in der Lage sein
müssen, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen
(EuGH, Urteile vom 10. März 2009 - Rs. C-345/06, Heinrich - Slg. 2009, I-1659
Rn. 44 f., vom 21. Juni 2007 - Rs. C-158/06, ROM-projecten - Slg. 2007, I-5103
Rn. 25 f. und vom 17. Juli 1997 - Rs. C-354/95, National Farmers' Union u.a. -
Slg. 1997, I-4559 Rn. 57 f.). Das gilt auch und insbesondere für fristgebundene
Angaben und Nachweise, deren Säumnis nicht unbedeutende wirtschaftliche
Folgen hat. Zur Auferlegung einer solchen Verpflichtung genügt allein der Be-
griff der „erforderlichen Informationen“ ohne eine weitere konkretisierende Vor-
schrift nicht. Art. 12 Abs. 1 Halbs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist für sich gesehen
zu unbestimmt; er verweist lediglich auf die allgemeine Bestimmung des Art. 22
Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 zurück, nach der ein Antrag mit den Angaben
einzureichen ist, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitglied-
staat vorgesehen sind. Erst recht gilt dies für beizufügende Nachweise. Zwar
spricht nach Erwägungsgrund 16 VO (EG) Nr. 796/2004 in Verbindung mit
Art. 13 VO (EG) Nr. 796/2004 manches dafür, dass mit „Informationen“, die ein
Antrag „enthalten“ muss, auch Nachweise erfasst sein können, die diesem „bei-
zufügen“ sind. Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 selbst enthält jedoch kei-
nerlei Anhaltspunkte, welche Informationen durch Nachweise zu belegen sind.
Dem entspricht die Regelungstechnik des Unionsgesetzgebers, der an ver-
schiedenen Stellen die Beifügung konkret bezeichneter Nachweise vorschreibt
(vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 29.12 - juris Rn. 25).
c) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb
im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Kläger nach § 14 Abs. 1
InVeKoSV verpflichtet gewesen wäre, seinem Antrag fristgerecht einen Nach-
weis über die vorweggenommene Erbfolge beizufügen.
Zur Bestimmung der individuellen Obergrenze von OGS-Genehmigungen sieht
Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor, dass die Mitgliedstaaten die indivi-
duellen Daten des Betriebsinhabers - soweit vorhanden - oder sonstige Anga-
ben des Betriebsinhabers verwenden, die sie als hinreichenden Beleg ansehen.
Hieran knüpft § 14 Abs. 1 InVeKoSV an und ergänzt das Integrierte System um
20
21
- 11 -
die Verpflichtung, OGS-Genehmigungen unter Beifügung „geeigneter Nachwei-
se“ innerhalb der Antragsfrist zu beantragen.
Dieses Nachweiserfordernis bezieht sich seinem Wortlaut nach allgemein auf
OGS-Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. Damit
sind zunächst die Umstände in den Blick genommen, die nach den dort ge-
nannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Bestimmung der zu erteilenden
Genehmigungen maßgeblich sind. Für die individuelle Obergrenze der Geneh-
migungen kommt es darauf an, welche Fläche der Betriebsinhaber im Jahr
2003 und gegebenenfalls, abhängig von der Ausschöpfung der regionalen
Obergrenze, 2004 und/oder 2005 für die Produktion von OGS genutzt hat oder
nutzt. Darüber hinaus ist nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 InVeKoSV zwar
auch denkbar, die Nachweispflicht auf den Umstand der vorweggenommenen
Erbfolge und damit die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG)
Nr. 1782/2003 zu erstrecken. Dem stehen jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift
entgegen, die sich insbesondere aus der Systematik des Unionsrechts er-
schließen.
Die in Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene An-
spruchsberechtigung des Betriebsinhabers, dem ein Betrieb im Wege der vor-
weggenommenen Erbfolge übertragen wurde, ist ebenso wie die Rechtsnach-
folge nach Art. 33 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach dem in Deutsch-
land für die Durchführung der Betriebsprämienregelung geltenden Kombina-
tionsmodell (§ 2 ff. BetrPrämDurchfG) nicht nur im Rahmen von OGS-
Genehmigungen, sondern bereits für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen
erheblich, namentlich für deren gegebenenfalls durch den betriebsindividuellen
Betrag mitbestimmten Wert. In diesem Kontext haben aber weder das Unions-
recht noch der nationale Gesetzgeber eine Nachweispflicht statuiert. Es wäre
ein logischer Bruch, zwar für OGS-Genehmigungen fristgebundene Nachweise
der vorweggenommenen Erbfolge zu verlangen, nicht aber in Bezug auf die
betriebsindividuellen Beträge für die Bestimmung der Zahlungsansprüche. Dem
entspricht auch die inhaltliche Beschränkung der Regelung von Art. 60 Abs. 5
VO (EG) Nr. 1782/2003, die auf den Nachweis des OGS-Anbaus zielt und de-
ren Ausfüllung § 14 Abs. 1 InVeKoSV ersichtlich dient. Entsprechend erfasst
22
23
- 12 -
der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht Nachweise, die sich auf den Be-
triebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beziehen (vgl. Urteil
vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 29.12 - juris Rn. 28 f.).
d) Ebenso wenig musste der Kläger weitere Nachweise für die im Jahr 2003 mit
OGS-Anbau ausgewiesenen Flächen vorlegen, obwohl § 14 InVeKoSV vor-
sieht, dass OGS-Genehmigungen unter Beifügung entsprechender Nachweise
zu beantragen sind.
Mit § 14 Abs. 1 InVeKoSV hat der nationale Verordnungsgeber die Vorgaben
des Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 aufgegriffen und eine rechtliche
Grundlage für die Verpflichtung geschaffen, dem Antrag innerhalb der Antrags-
frist Nachweise zum OGS-Anbau beizufügen. Art. 60 Abs. 5 VO (EG)
Nr. 1782/2003 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Bestimmung der individu-
ellen Obergrenze von OGS-Genehmigungen auf die bei den zuständigen Be-
hörden vorhandenen Daten des Betriebsinhabers zurückzugreifen. Soweit sol-
che Daten fehlen, sind sonstige Angaben des Betriebsinhabers zu berücksichti-
gen, die von den Behörden als hinreichende Belege angesehen werden. Das so
vorgezeichnete aber auch begrenzte Verlangen, Nachweise zu erbringen, ent-
spricht insoweit einem tatsächlichen Bedürfnis, als die in den alten Gesamtflä-
chen- und Nutzungsnachweisen benutzten Codes nur teilweise hinreichend kla-
re Informationen enthalten. Eine Nachweispflicht ist darüber hinaus insbesonde-
re auch dort berechtigt, wo tatsächlich zum OGS-Anbau genutzte Flächen in
den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen nicht angegeben wurden. In
seinem Ausgangspunkt ähnelt die Regelung des Art. 60 Abs. 5 VO (EG)
Nr. 1782/2003 jedoch der Vorschrift zur Bestimmung von Dauergrünland. Als
solches wurden die Flächen berücksichtigt, die 2003 als Dauergrünland ge-
kennzeichnet worden waren, auch wenn diese Kennzeichnung damals - ebenso
wie die OGS-Kennzeichnung - nicht weiter prämienrelevant war (Art. 32 Abs. 4
Buchst. a VO Nr. 795/2004). Diesem Normkonzept entsprechend formu-
liert das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz in seiner Broschüre „Meilensteine der Agrarpolitik“ (S. 59), dass Flächen,
die „im Flächenverzeichnis der Prämienanträge entsprechend deklariert wur-
den“, „grundsätzlich anerkannt“ werden.
24
25
- 13 -
Die danach gebotene, unionsrechtlichen Vorgaben folgende einschränkende
Auslegung der Reichweite der Verpflichtung des § 14 Abs. 1 InVeKoSV wird
auch durch die Verwaltungspraxis der Beklagten bestätigt. Denn sie fordert im
Falle des - normalen - Betriebsinhabers, der gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. a VO
(EG) Nr. 1782/2003 die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen kann,
unter Nr. II.6 des Formulars nicht die Vorlage von Nachweisen, sondern spricht
dort von der Beantragung von OGS-Genehmigungen „im Umfang der nachge-
wiesenen Anbauflächen“, die „mit OGS als Hauptkultur bestellt waren“. Nach
den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen bestand keine Verpflichtung zur Vorla-
ge von Nachweisen, wenn der OGS-Anbau in den Flächennachweisen 2003
dokumentiert worden war.
Etwas anderes gilt hier nicht deshalb, weil es sich um einen Fall der vorwegge-
nommenen Erbfolge gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003
handelt. Für eine gegenüber den Betriebsinhabern nach Art. 33 Abs. 1
Buchst. a VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichende Handhabung der Feststellung
des OGS-Anbaus findet sich im Unionsrecht, das eine Übertragung innerhalb
der Familie möglichst reibungslos gestalten will, keine Grundlage und - soweit
dafür Raum wäre - auch kein Sachgrund, der eine unterschiedliche Behandlung
dieser Fallgruppen rechtfertigen würde. Der OGS-Anbau lässt sich bei einem
Betriebsübergang gleichermaßen nachvollziehen. Denn der Referenzbetrieb,
aus dem sich der Betriebsprämienanspruch ableitet, lässt sich ohne Weiteres
aus den von der Beklagten in der Vergangenheit erhobenen Daten und Unter-
lagen feststellen, was hier durch die unverändert gebliebene Registriernummer
des Betriebs besonders augenfällig ist.
e) An diesem Ergebnis vermag die Annahme nichts zu ändern, der Kläger habe
dem Antragsformular und den Ausfüllhinweisen ohne Weiteres entnehmen kön-
nen, dass Nachweise zur Betriebsübernahme fristgerecht erforderlich gewesen
seien. Abgesehen davon, dass dies (nur) für den Vordruck A zutrifft, auf den in
Nr. II.4.5 des Antragsformulars indirekt hingewiesen wurde, können Formular
und Hinweise für sich gesehen eine Nachweispflicht nicht begründen. Soweit
das Oberverwaltungsgericht in seine Beschlussbegründung einbezieht, der
26
27
28
- 14 -
Kläger habe den Vordruck A nicht fristgerecht vorgelegt, gilt nichts anderes.
Zwar schreibt § 5 Abs. 2 InVeKoSV vor, dass bereitgehaltene Formulare zu
verwenden sind. Die Beklagte kann sich aber nicht darauf berufen, dass der
Kläger ein Formular nicht verwandt hat, das sich auf einen nicht zu stellenden
Antrag bezog und - im Einzelnen mehr oder weniger klar - die Vorlage ver-
schiedener Nachweise forderte, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht
mit dem Antrag vorgelegt werden mussten. Soweit sich die Beklagte schließlich
auf § 11 MOG stützt, übersieht sie, dass es sich dabei lediglich um eine allge-
meine Beweislastregel handelt, die nichts darüber besagt, welche Nachweise
innerhalb der Antragsfrist beizubringen sind.
f) Allerdings erweist sich der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts insoweit
als richtig, als der Kläger OGS-Genehmigungen auf der Grundlage einer OGS-
Anbaufläche von 7,97 ha begehrt und damit unberücksichtigt lässt, dass seine
Eltern ihre ursprüngliche Angabe mit Antragsänderung vom 15. Mai 2003 um
1 ha verringert haben. Dieser Umstand ergibt sich unzweifelhaft aus den Akten
und wurde vom Kläger in der Revisionsverhandlung eingeräumt. Entsprechend
ist durch die Angaben im Jahr 2003 nur eine OGS-Anbaufläche von 6,97 ha
belegt. In dem danach verbleibenden Umfang hat der Senat keine Zweifel am
Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der begehrten OGS-
Genehmigungen; Gegenteiliges ist auch nicht geltend gemacht. Unter Berück-
sichtigung des Kürzungskoeffizienten von 0,8083 folgt hieraus, dass dem Klä-
ger OGS-Genehmigungen für eine Fläche von 5,63 ha zuzusprechen und mit
Zahlungsansprüchen für Ackerland zu verbinden sind (Art. 41 Abs. 1 bis 3 VO
Nr. 795/2004).
29
- 15 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Kley
Liebler
RiBVerwG Dr. Wysk ist
wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
Kley
Dr. Kuhlmann
Rothfuß
30
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Landwirtschaftsrecht
Fachpresse: ja
Europarecht
Rechtsquellen:
VO (EG) Nr. 1782/2003
Art. 33, 60
VO (EG) Nr. 796/2004
Art. 12 Abs. 1
VO (EG) Nr. 795/2004
Art. 12, 13, 41
InVeKoSV
§ 14 Abs. 1
Stichworte:
Gemeinsame Agrarpolitik; Direktzahlung; Betriebsprämie; Zahlungsanspruch;
Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS); OGS-Genehmigung; OGS-Anbau;
Antrag; Sammelantrag; Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen;
Überlassungsantrag; Formular; Antragsformular; Betriebsübernahme im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge; Information; beizubringende Information;
erforderliche Information; Angabe; Nachweis; Rechtssicherheit; Beibringungs-
grundsatz; Daten; vorhandene Daten; ermitteln.
Leitsätze:
1. Im Falle einer Betriebsübernahme im Wege der vorweggenommenen Erbfol-
ge im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003 bedurfte es
keines gesonderten Übertragungsantrags, um die Betriebsprämienregelung wie
der vorherige Betriebsinhaber in Anspruch nehmen zu können.
2. Ein Betriebsinhaber war jenseits seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht weder
nach Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 noch nach § 14 InVeKoS-Verord-
nung verpflichtet, fristgerecht mit seinem Antrag Angaben zur Betriebsüber-
nahme durch vorweggenommene Erbfolge zu machen und Nachweise hierzu
vorzulegen, um Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen geltend machen
zu können (wie Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 29.12).
3. Ebenso wenig war ein Betriebsinhaber verpflichtet, fristgerecht mit seinem
Antrag Nachweise über den OGS-Anbau vorzulegen, wenn und soweit er oder
der vorherige Betriebsinhaber in den Flächen- und Nutzungsnachweisen des
Referenzjahres Flächen mit OGS-Anbau ausgewiesen hat.
Urteil des 3. Senats vom 13. Februar 2014 - BVerwG 3 C 16.13
I. VG Stade
vom 30.04.2008 - Az.: VG 6 A 1295/06 -
II. OVG Lüneburg vom 22.08.2012 - Az.: OVG 10 LB 82/10 -
- 17 -