Urteil des BVerwG vom 25.03.2009

Therapie, Ausbildung, Anerkennung, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 C 16.08
OVG 13 A 2146/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2008 mit Ausnahme
der Streitwertfestsetzung und das Urteil des Verwaltungs-
gerichts Düsseldorf vom 7. April 2006 sind wirkungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender
Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustel-
len. Die Vorentscheidungen sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO
wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berück-
sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu
entscheiden. Dem entspricht es, hier der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
sie hat durch den Erlass des Bescheids vom 26. November 2008 die von der
Klägerin begehrte Grundentscheidung über die Anerkennung der Systemischen
Therapie als Verfahren der vertieften Ausbildung zum Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapeuten getroffen und damit die Erledigung herbeigeführt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Liebler
Buchheister
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