Urteil des BVerwG vom 01.06.2006

Verordnung, Sanktion, Prämie, Kommission

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
SCHLUSS-URTEIL
BVerwG 3 C 16.06
OVG 10 LB 167/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette, Liebler
und Prof. Dr. Rennert
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Dezember
2002 wird, soweit sich die Klägerin gegen die Zurückwei-
sung ihrer Berufung wendet, in vollem Umfang zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt 4/5, die Beklagte trägt 1/5 der Kosten
des zweiten und des dritten Rechtszugs unter Einschluss
der im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ent-
standenen Kosten.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen gemein-
schaftsrechtliche Beihilfezahlungen zurückgefordert und Sanktionen festgesetzt
wurden.
Die Klägerin stellt Kartoffelstärke her. Neben ihrem Hauptwerk im Zuständig-
keitsbereich der Beklagten unterhält sie mehrere Zweigwerke, darunter ein
Zweigwerk in K./B. Dieses Werk hat sie 1995 von der seinerzeitigen Fa. K. St.
GmbH gepachtet, 1997 wurde deren Verschmelzung mit der Klägerin in das
Handelsregister eingetragen. Der Klägerin wurden für die Wirtschaftsjahre
1995/96, 1996/97 und 1997/98 jeweils Stärkekontingente in Höhe von
371 846 000 kg zugeteilt. Dem lag die Annahme zugrunde, das zuvor der Fa. K.
St. GmbH zugeteilte Kontingent stehe aufgrund des Pachtvertrages der Klä-
gerin zu.
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Die Fa. K. St. GmbH hatte auf der Grundlage von Anbau- und Lieferverträgen in
den Wirtschaftsjahren 1995/96, 1996/97 und 1997/98 von der Fa. M. GmbH
Kartoffeln bezogen. Hierzu waren der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 1995/96
von der Landwirtschaftsverwaltung des Landes Brandenburg und für die Wirt-
schaftsjahre 1996/97 und 1997/98 von der Beklagten auf entsprechende Anträ-
ge hin Prämien für die Stärkeerzeugung in Gesamthöhe von etwa
61 448,75 DM sowie - zur Weiterleitung an die Fa. M. GmbH - Ausgleichszah-
lungen in Gesamthöhe von 172 031,08 DM bewilligt worden.
Aufgrund einer Anzeige und einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte im No-
vember 1997 fest, dass die Fa. M. GmbH nicht selbst Kartoffeln erzeugt, son-
dern lediglich mit Kartoffeln handelt, die sie teils von verschiedenen Erzeugern,
teils von anderen Händlern erwirbt. Daraufhin forderte die Beklagte mit den vor-
liegend angefochtenen Bescheiden die gewährten Ausgleichszahlungen von
der Klägerin zurück und verhängte eine Sanktion in Gesamthöhe von
614 487,47 DM. Zur Begründung hieß es, Ausgleichszahlungen und Prämien
dürften nach europäischem Gemeinschaftsrecht nur für Kartoffeln gezahlt wer-
den, die ein Stärkehersteller auf der Grundlage eines Anbau- und Liefer-
vertrages beziehe, den er mit Kartoffelerzeugern geschlossen habe. Die Fa. M.
GmbH erzeuge jedoch nicht selbst Kartoffeln.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Aufhebung der Bescheide und die Verpflich-
tung der Beklagten begehrt, ihr Ausgleichszahlungen und Prämien auch für das
Wirtschaftsjahr 1998/99 zu bewilligen.
Mit Urteil vom 17. Mai 2000 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die ange-
fochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die gewährten Ausgleichszahlungen
zurückgefordert wurden; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Beide Betei-
ligte haben Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 12. Dezember 2002 hat das Nie-
dersächsische Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und
die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
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Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilurteil
vom 9. Dezember 2004 das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt, soweit
das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Rückfor-
derung der Ausgleichszahlungen aufgehoben hatte. Soweit die Klägerin die
Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Ausgleichszahlungen und
Prämien für das Wirtschaftsjahr 1998/99 begehrt, hat es die Revision hingegen
zurückgewiesen.
Soweit die angefochtenen Bescheide gegen die Klägerin für die drei Wirt-
schaftsjahre 1995/96, 1996/97 und 1997/98 jeweils eine Sanktion in zehnfacher
Höhe desjenigen Anteils an der ihr jeweils gewährten Gesamtprämie festset-
zen, der dem Anteil der Lieferungen der Fa. M. GmbH an sämtlichen Kartoffel-
lieferungen an die Klägerin entsprach, hat das Bundesverwaltungsgericht das
Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur
Gültigkeit und zur Auslegung des Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 in der Fas-
sung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1125/96 zur Vorabentscheidung vor-
gelegt. Der Europäische Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom
16. März 2006 beantwortet.
Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
II
Die Revision der Klägerin bleibt in dem noch offenen Teil ohne Erfolg. Das
Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung auch hinsichtlich der Festsetzung
von Sanktionen in den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen. Das steht
mit europäischem Gemeinschaftsrecht im Einklang.
Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 13 Abs. 4
erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 97/95 der Kommission vom
17. Januar 1995 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich des Mindestpreises und des den Kartoffel-
erzeugern zu zahlenden Ausgleichsbetrags sowie zur Verordnung (EG)
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Nr. 1868/94 des Rates zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die
Kartoffelstärkeerzeugung (ABl Nr. L 16 S. 3) in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 1125/96 der Kommission vom 24. Juni 1996 (ABl Nr. L 150 S. 1)
- im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 97/95 -. Diese Vorschrift lautet:
(4) Wird festgestellt, dass das Verbot gemäß Artikel 4 Ab-
satz 5 nicht eingehalten wurde, so wird die für das Unter-
kontingent gewährte Prämie folgendermaßen gekürzt:
- Ergibt sich aus der Kontrolle, dass die vom Stärkeunter-
nehmen angenommene Menge 10 % ihres Unterkontin-
gents nicht überschreitet, so wird der Gesamtbetrag der
dem Stärkeunternehmen für das betreffende Wirtschafts-
jahr zu zahlenden Prämien um das Zehnfache des festge-
stellten Prozentsatzes (ursprünglicher Wortlaut: des Über-
schreitungsprozentsatzes) gekürzt;
- überschreitet die nicht durch Anbauverträge gebundene
Menge den im ersten Gedankenstrich genannten Grenz-
wert, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine
Prämie gewährt. Außerdem wird das Stärkeunternehmen
im folgenden Wirtschaftsjahr von der Prämienzahlung
ausgeschlossen.
Der in Bezug genommene Art. 4 Abs. 5 der Verordnung lautet:
Es ist dem Stärkeunternehmen untersagt, Kartoffelliefe-
rungen anzunehmen, die nicht durch einen Anbauvertrag
gebunden sind.
Die Voraussetzungen für die Verhängung der Sanktion liegen vor. Die Kartoffel-
lieferungen, die die Klägerin in den Wirtschaftsjahren 1995/96, 1996/97 und
1997/98 von der Fa. M. GmbH angenommen hatte, waren nicht durch einen
Anbauvertrag gebunden; denn gemäß Art. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr.
97/95 ist ein Anbauvertrag nur ein zwischen einem Erzeuger oder einer Erzeu-
gervereinigung einerseits und dem Stärkeunternehmen andererseits geschlos-
sener Vertrag (Teilurteil vom 9. Dezember 2004 - BVerwG 3 C 37.03 -; EuGH,
Urteil vom 16. März 2006 - Rs. 94/05 - ), und die Fa. M. GmbH ist we-
der ein Erzeuger noch eine Erzeugervereinigung. Weitere Voraussetzungen
enthält Art. 13 Abs. 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 97/95
nicht. Namentlich setzt die Vorschrift nicht voraus, dass das Stärkeunterneh-
men das ihm zugeteilte Unterkontingent überschritten hat. Das hat der Europäi-
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sche Gerichtshof entschieden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O.
41>). Einwände gegen die Gültigkeit der Vorschrift können auch bei dieser Aus-
legung nicht erhoben werden (EuGH, Urteil vom 16. März 2006 a.a.O.
ff., 47, 59>).
Die Klägerin hat auch schuldhaft gehandelt. Hierzu genügt, dass sie oder die
Vertreter der Fa. K. St. GmbH, deren Wissen und Handeln sie sich zurechnen
lassen muss, die mangelnde Erzeugereigenschaft der Fa. M. GmbH kannten.
Daran ändert es nichts, wenn im Wirtschaftsjahr 1995/96 den seinerzeit zu-
ständigen brandenburgischen Behörden der Sachverhalt ebenfalls bekannt ge-
wesen sein sollte, wie die Vorinstanzen zugunsten der Klägerin unterstellt ha-
ben. Dieser Umstand erlaubt für sich genommen nicht, die Unregelmäßigkeit
nicht als „durch Fahrlässigkeit verursacht“ oder sogar „vorsätzlich begangen“ im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG; Euratom) Nr. 2988/95 des Rates
vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Euro-
päischen Gemeinschaften (ABl Nr. L 312 S. 1) einzustufen. Auch dies hat der
Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 16. März 2006 a.a.O.
62>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
Kley van Schewick Dr. Dette
Liebler Prof. Dr. Rennert
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B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum
9. Dezember 2004 auf 454 301,52 € (= 888 536,55 DM) und für die spätere Zeit
auf 314 182,45 € (= 614 487,47 DM) festgesetzt.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert